Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
98_1962 AT

98. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Französischen Republik über die Durchführung der Entlastung der Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Französischen Republik über die Durchführung der Entlastung der Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern.

Das Bundesministerium für Finanzen der

Republik Österreich und

das Finanzministerium der Französischen Republik

(Direction Générale des Impôts)

haben in Ausführung von Artikel 17 Absatz 4

des am 8: Oktober 1959 abgeschlossenen Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Französischen Republik zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige

Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern Das am 8. Oktober 1959 zwischen der Republik

Österreich und der Französischen Republik abgeschlossene

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

sowie über gegenseitige Hilfeleistungen

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern wurde

im Bundesgesetzblatt unter Nr. 246/1961 verlautbart.

(im folgenden „Abkommen"

genannt), folgendes vereinbart

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene

Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen

im Sinne von Artikel 17 Absätze 2

und 3 des Abkommens gelten derzeit

a) französischerseits die an der Quelle erhobene

Steuer auf Einkünfte natürlicher Personen,

deren Satz für Obligationszinsen

12 v. H., für alle anderen Einkünfte

24 v. H. beträgt;

b) Österreichischerseits die Kapitalertragsteuer

samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von

17,7 v. H.

(2) Der Anspruch auf Entlastung von der

österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem

in Frankreich wohnhaften Einkommensempfänger

zusteht, bezieht sich auf den Gesamtbetrag

der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen

(Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens). Die Entlastung

erfolgt im Wege der Rückerstattung

(Abschnitt II der Vereinbarung).

(3) Der Anspruch auf Entlastung vom französischen

Steuerabzug an der Quelle, der einem in

Österreich wohnhaften Einkommensempfänger

zusteht, bezieht sich auf den Gesamtbetrag dieser

Steuer (Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens).

Die Entlastung erfolgt durch Nichterhebung

(Abschnitt III der Vereinbarung).

Artikel 2

(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen, die in einem der beiden

Staaten einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen

Steuer unterliegen, hat Anspruch auf

Entlastung von dieser Steuer, sofern

a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte

seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels

3 des Abkommens im anderen

Staate hat und

b) die in Rede stehenden Einkünfte in diesem

anderen Staate den Steuern vom Einkommen

unterliegen.

(2) Wer als Angehöriger einer diplomatischen

oder konsularischen Vertretung eines der beiden

Staaten im anderen Staat oder in einem anderen

als den Vertragstaaten residiert und die Staatsangehörigkeit

seines Entsendestaates besitzt, gilt

als in diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er

hier zur Entrichtung direkter Steuern von, Einkünften

aus beweglichem Kapitalvermögen, die

im anderen Vertragstaat einer im Abzugsweg an

der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet

ist (Artikel 17 Absatz 5 lit. a des Abkommens).

Artikel 3

(1) Natürliche und juristische Personen, welche

in ihrem Wohnsitzstaate keine Steuern vom

Einkommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person

liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil

ihr Einkommen die steuerfreien Beträge nicht

überschreitet, können vom anderen Staate die

Entlastung von den an der Quelle erhobenen

Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen,

in deren Genuß sie im Zeitpunkt

der Fälligkeit der Einkünfte standen, gleichwohl

verlangen.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben internationale

Organisationen, ihre Organe und Beamten

sowie das Personal diplomatischer oder

konsularischer Vertretungen eines anderen als

der Vertragstaaten, die in einem der beiden

Staaten wohnen oder residieren und hier von der

Entrichtung direkter Steuern von Einkünften

aus beweglichem Kapitalvermögen befreit sind,

keinen Anspruch auf Entlastung von den im anderen

Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen

Steuern (Artikel 17 Absatz 5 lit. b des

Abkommens).

II. ABSCHNITT

Rückerstattung der österreichischen Steuern

Artikel 4

(1) Der Anspruchsberechtigte muß den Rückerstattungsanspruch

bei der im Artikel 6 bezeichneten

österreichischen Steuerbehörde über die

zentrale französische Steuerbehörde geltend

machen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten

Einkünfte fällig geworden sind, in

dreifacher Ausfertigung (mit Nr. 1 bis 3 bezeichnet)

auf einem Formular, das vom französischen

Finanzministerium (Direction Generale des Impôts)

bezogen werden kann, bei dem für den

Einkommensempfänger zuständigen „Inspecteur

des Contributions Directes" in Frankreich

einzureichen.

(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

zusammen in einem Antrag geltend zu machen.

Soweit die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner

nicht vom gleichen Finanzamt zur

Körperschaftsteuer veranlagt werden (Artikel

6), sind gesonderte Anträge einzureichen.

(4) Zentrale Steuerbehörde ist österreichischerseits

das Bundesministerium für Finanzen in

Wien, französischerseits das Finanzministerium

(Direction Générale des Impôts) in Paris.

Artikel 5

(1) Die für den Antragsteller zuständige lokale

Steuerbehörde (Inspecteur des Contributions Directes)

hat das Vorliegen der Voraussetzungen

des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des

Wohnsitzes und der Heranziehung zu den

Steuern vom Einkommen (Abschnitt I der Vereinbarung)

zu überprüfen. Nötigenfalls stellt die

lokale Steuerbehörde ergänzende Erhebungen

an.

(2) Auf Grund des Berichtes der lokalen

Steuerbehörde bescheinigt die zentrale französische

Steuerbehörde auf Ausfertigung Nr. 3 des

Antrages das Vorliegen der Voraussetzungen des

Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des

Wohnsitzes und der Heranziehung zu den

Steuern vom Einkommen und sendet die Ausfertigung

an die zentrale österreichische Steuerbehörde.

Die zentrale französische Steuerbehörde

ist befugt, der lokalen französischen Steuerbehörde

nötigenfalls ergänzende Erhebungen aufzutragen

oder solche selbst vorzunehmen. Die

Ausfertigungen Nr. 1 und 2 sind von den französischen

Steuerbehörden zu verwenden, um die

endgültige Besteuerung der im Antrag angegebenen

Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen

in den Fällen sicherzustellen, in denen

die Besteuerung dieser Einkünfte im Zeitpunkt

der Vorlage des Antrages noch nicht durchgeführt

worden ist, die Verpflichtung zur Versteuerung

aber bereits feststeht.

Artikel 6

(1) Die zentrale österreichische Steuerbehörde

übermittelt den Antrag an die zur Entscheidung

zuständige lokale österreichische Steuerbehörde,

das ist das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung

des Schuldners der Kapitalerträge

zuständig ist.

(2) Die im Absatz 1 bezeichnete lokale österreichische

Steuerbehörde prüft den Antrag auf

seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie

darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich

erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte

und Beweismittel holt sie direkt beim

Antragsteller, gegebenenfalls über die österreichische

zentrale Steuerbehörde bei der zentralen

französischen Steuerbehörde ein.

(3) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller

direkt bekannt und überweist diesem vorbehaltlich

der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen

den Rückerstattungsbetrag gemäß

den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an

die im Antrag angegebene Adresse.

Artikel 7

(1) Über jede Rückerstattungsentscheidung ergeht

eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller.

Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer

Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung

durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

(2) Gegen eine Entscheidung der lokalen österreichischen

Steuerbehörde (Artikel 6) kann innerhalb

eines Monats von der Zustellung der Entscheidung

an bei der Finanzlandesdirektion Be-

schwende eingebracht werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung

kann innerhalb von sechs

Wochen von der Zustellung an Beschwerde an

den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben

werden.

(3) Die österreichischen Steuerbehörden und

der Verwaltungsgerichtshof nehmen Rechtsmittel

und Beschwerden von Antragstellern mit

Wohnsitz in Frankreich nur in deutscher Sprache

entgegen.

Artikel 8

Das Verfahren nach Artikel 4 bis 7 findet

keine Anwendung auf die Rückerstattung österreichischer

Quellensteuern, auf die in Frankreich

wohnhafte Personen schon nach Maßgabe der

österreichischen Gesetzgebung Anspruch haben

(Artikel 17 Absatz 7 des Abkommens).

III. ABSCHNITT

Nichterhebung der französischen Steuern

Artikel 9

(1) Der in Österreich wohnhafte Anspruchsberechtigte

muß zur Erlangung der Freistellung

von den in Frankreich an der Quelle erhobenen

Steuern auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen

bei Behebung der steuerpflichtigen

Einkünfte dem in Frankreich wohnhaften

Schuldner der genannten Einkünfte oder der

Stelle, die dieser letztere mit der Verwaltung

seiner Wertpapiere beauftragt hat, einen schriftlichen

Antrag einreichen.

(2) Der Antrag hat die in Rede stehenden

Wertpapiere und Einkünfte genau anzugeben

und darf sich nur auf Einkünfte beziehen, die

Wertpapieren derselben Art zugehören, welche

ein und denselben in Frankreich wohnhaften

Schuldner betreffen.

Artikel 10

(1) Der Antrag ist in zwei Ausfertigungen auf

dem hiefür vorgesehenen Formular zu stellen,

das in Österreich bei den Finanzämtern bezogen

werden kann.

(2) Der Antragsteller (oder sein Vertreter, gegebenenfalls

Bankniederlassung usw.) versichert

darin, daß die in den Artikeln 2 und 3 gestellten

Anforderungen erfüllt sind und. reicht die beiden

Formulare bei dem Finanzamt in Österreich ein,

das zur Veranlagung der Einkommensteuer

(Körperschaftsteuer.) für ihn zuständig ist.

(3) Dieses Finanzamt bewahrt eine der Ausfertigungen

auf und bestätigt auf der zweiten

Ausfertigung, die dem Antragsteller wieder ausgehändigt

wird, daß es im Hinblick auf die Be-

steuerung der angeführten Einkünfte eine

Durchschrift des Antrages erhalten hat. Es prüft

die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit des Freistellungsantrages

spätestens bei dieser Besteuerung

nach.

Artikel 11

(1) Die Übergabe des Freistellungsantrages an

den in Frankreich wohnhaften Schuldner der

Einkünfte oder an die mit der Abwicklung seiner

Titel beauftragte Stelle verpflichtet diese, die

Gesamtheit der Einkünfte ohne Abzug der französischen,

an der Quelle erhobenen Steuern

— gegebenenfalls unter Beachtung der Vorschriften

über den Zahlungsverkehr — auszuzahlen.

(2) Nach. Durchführung der Auszahlung hat

der in Frankreich wohnhafte Schuldner den Freistellungsantrag

innerhalb des Zeitraumes und

gemäß den Formalitäten, die von der Direction

Générale des Impôts bestimmt werden, dem

„Bureau de l'enregistrement", das für die Erhebung

seines Steuerabzuges an der Quelle von

Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen

zuständig ist, zu übersenden.

Artikel 12

(1) Wenn der in Frankreich wohnhafte Schuldner

oder die mit der Verwaltung seiner Wertpapiere

beauftragte Stelle entgegen Artikel 11

Absatz 1 trotz Vorlage des ordnungsmäßigen

Freistellungsantrages die Einkünfte nur unter

Abzug der französischen Steuer an der Quelle

auszahlt, kann der in Österreich wohnhafte

Gläubiger bis zum 31. Dezember des Jahres, das

auf das Jahr folgt, in dem die Auszahlung stattgefunden

hat, einen Einspruch bei der Direction

Générale des Impôts in Paris erheben.

(2) Dieser Einspruch ist von der Direction Générale

des Impôts zu behandeln. Die Direction

Générale des Impôts kann sich zur Erlangung

weiterer Auskünfte und Beweismittel direkt an

das Bundesministerium für Finanzen in Wien

wenden. Die Direction Générale des Impôts entscheidet

über den Rückerstattungsantrag. Die

Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 und des

Artikels 7 Absatz 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Entscheidung der Direction Générale

des Impôts kann innerhalb eines Monates ab der

Zustellung der Entscheidung beim „Tribunal administratif",

in dessen Bereich der Schuldner

wohnhaft ist, angefochten werden. Die Entscheidung

des „Tribunal administratif" kann ihrerseits

innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung

vor den „Conseil d'Etat" gebracht werden, der

über Streitsachen entscheidet.

(4) Die französischen Steuerbehörden, die „Tribunaux

administratifs" und der „Conseil d'Etat"

nehmen Rechtsmittel und Beschwerden nur in

französischer Sprache entgegen.

IV. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 13

(1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden

Vertragstaaten verpflichten sich, dafür Sorge zu

tragen, daß ihre lokalen Steuerbehörden jegliche

irrige Auslegung des Abkommens oder dieser

Vereinbarung und die Erteilung unrichtiger Bestätigungen

vermeiden werden.

(2) Die zentralen Steuerbehörden der beiden

Vertragstaaten unterstützen sich gegenseitig in

der Verhinderung mißbräuchlich beantragter

Entlastungen.

(3) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde,

die nachträglich feststellt, daß sie eine unrichtige

Bescheinigung über den Wohnsitz, über die erfolgte

oder künftige Besteuerung, über das

Eigentum oder das Nutzungsrecht des Antragstellers

oder über andere erhebliche Tatsachen

abgegeben hat, verpflichtet, dies der zentralen

Steuerbehörde des anderen Staates unverzüglich

mitzuteilen.

(4) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden,

die die Unrichtigkeit einer Bescheinigung

oder von ihnen erteilten Bestätigung feststellen,

zu deren Richtigstellung gegenüber der

zentralen Steuerbehörde ihres Staates verpflichtet.

Artikel 14

(1) Diese Vereinbarung ist in deutscher und

französischer Sprache abgefaßt, wobei beide

Texte gleichermaßen authentisch sind. Sie tritt

gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und

findet erstmals Anwendung auf die im Abzugsweg

an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften

aus beweglichem Kapitalvermögen, die

nach dem 14. Dezember 1961 ausgezahlt werden

(Artikel 28 Absatz 2 Ziffer 1 des Abkommens).

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen

Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel

abgeändert oder ergänzt werden.

(3) Die Vereinbarung kann von jeder der beiden

Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf

eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie

erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit

Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge

und Anträge auf Nichterhebung der

Steuern, die der Einreichungsbehörde vor diesem

Zeitpunkt übergeben worden sind, sollen indessen

noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung

vorgesehenen Verfahren erledigt werden.

Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich

Verhandlungen über den Abschluß einer

neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

Wien, am 13. Oktober 1961

Für das Bundesministerium für Finanzen

der Republik Österreich

Dr. J. Stangelberger

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →