98. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Französischen Republik über die Durchführung der Entlastung der Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich und
das Finanzministerium der Französischen Republik
(Direction Générale des Impôts)
haben in Ausführung von Artikel 17 Absatz 4
des am 8: Oktober 1959 abgeschlossenen Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Französischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige
Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern Das am 8. Oktober 1959 zwischen der Republik
Österreich und der Französischen Republik abgeschlossene
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
sowie über gegenseitige Hilfeleistungen
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern wurde
im Bundesgesetzblatt unter Nr. 246/1961 verlautbart.
(im folgenden „Abkommen"
genannt), folgendes vereinbart
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene
Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
im Sinne von Artikel 17 Absätze 2
und 3 des Abkommens gelten derzeit
a) französischerseits die an der Quelle erhobene
Steuer auf Einkünfte natürlicher Personen,
deren Satz für Obligationszinsen
12 v. H., für alle anderen Einkünfte
24 v. H. beträgt;
b) Österreichischerseits die Kapitalertragsteuer
samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von
17,7 v. H.
(2) Der Anspruch auf Entlastung von der
österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem
in Frankreich wohnhaften Einkommensempfänger
zusteht, bezieht sich auf den Gesamtbetrag
der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen
(Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens). Die Entlastung
erfolgt im Wege der Rückerstattung
(Abschnitt II der Vereinbarung).
(3) Der Anspruch auf Entlastung vom französischen
Steuerabzug an der Quelle, der einem in
Österreich wohnhaften Einkommensempfänger
zusteht, bezieht sich auf den Gesamtbetrag dieser
Steuer (Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens).
Die Entlastung erfolgt durch Nichterhebung
(Abschnitt III der Vereinbarung).
Artikel 2
(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen, die in einem der beiden
Staaten einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen
Steuer unterliegen, hat Anspruch auf
Entlastung von dieser Steuer, sofern
a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte
seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels
3 des Abkommens im anderen
Staate hat und
b) die in Rede stehenden Einkünfte in diesem
anderen Staate den Steuern vom Einkommen
unterliegen.
(2) Wer als Angehöriger einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretung eines der beiden
Staaten im anderen Staat oder in einem anderen
als den Vertragstaaten residiert und die Staatsangehörigkeit
seines Entsendestaates besitzt, gilt
als in diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er
hier zur Entrichtung direkter Steuern von, Einkünften
aus beweglichem Kapitalvermögen, die
im anderen Vertragstaat einer im Abzugsweg an
der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet
ist (Artikel 17 Absatz 5 lit. a des Abkommens).
Artikel 3
(1) Natürliche und juristische Personen, welche
in ihrem Wohnsitzstaate keine Steuern vom
Einkommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person
liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil
ihr Einkommen die steuerfreien Beträge nicht
überschreitet, können vom anderen Staate die
Entlastung von den an der Quelle erhobenen
Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen,
in deren Genuß sie im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Einkünfte standen, gleichwohl
verlangen.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben internationale
Organisationen, ihre Organe und Beamten
sowie das Personal diplomatischer oder
konsularischer Vertretungen eines anderen als
der Vertragstaaten, die in einem der beiden
Staaten wohnen oder residieren und hier von der
Entrichtung direkter Steuern von Einkünften
aus beweglichem Kapitalvermögen befreit sind,
keinen Anspruch auf Entlastung von den im anderen
Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen
Steuern (Artikel 17 Absatz 5 lit. b des
Abkommens).
II. ABSCHNITT
Rückerstattung der österreichischen Steuern
Artikel 4
(1) Der Anspruchsberechtigte muß den Rückerstattungsanspruch
bei der im Artikel 6 bezeichneten
österreichischen Steuerbehörde über die
zentrale französische Steuerbehörde geltend
machen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten
Einkünfte fällig geworden sind, in
dreifacher Ausfertigung (mit Nr. 1 bis 3 bezeichnet)
auf einem Formular, das vom französischen
Finanzministerium (Direction Generale des Impôts)
bezogen werden kann, bei dem für den
Einkommensempfänger zuständigen „Inspecteur
des Contributions Directes" in Frankreich
einzureichen.
(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
zusammen in einem Antrag geltend zu machen.
Soweit die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner
nicht vom gleichen Finanzamt zur
Körperschaftsteuer veranlagt werden (Artikel
6), sind gesonderte Anträge einzureichen.
(4) Zentrale Steuerbehörde ist österreichischerseits
das Bundesministerium für Finanzen in
Wien, französischerseits das Finanzministerium
(Direction Générale des Impôts) in Paris.
Artikel 5
(1) Die für den Antragsteller zuständige lokale
Steuerbehörde (Inspecteur des Contributions Directes)
hat das Vorliegen der Voraussetzungen
des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des
Wohnsitzes und der Heranziehung zu den
Steuern vom Einkommen (Abschnitt I der Vereinbarung)
zu überprüfen. Nötigenfalls stellt die
lokale Steuerbehörde ergänzende Erhebungen
an.
(2) Auf Grund des Berichtes der lokalen
Steuerbehörde bescheinigt die zentrale französische
Steuerbehörde auf Ausfertigung Nr. 3 des
Antrages das Vorliegen der Voraussetzungen des
Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des
Wohnsitzes und der Heranziehung zu den
Steuern vom Einkommen und sendet die Ausfertigung
an die zentrale österreichische Steuerbehörde.
Die zentrale französische Steuerbehörde
ist befugt, der lokalen französischen Steuerbehörde
nötigenfalls ergänzende Erhebungen aufzutragen
oder solche selbst vorzunehmen. Die
Ausfertigungen Nr. 1 und 2 sind von den französischen
Steuerbehörden zu verwenden, um die
endgültige Besteuerung der im Antrag angegebenen
Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen
in den Fällen sicherzustellen, in denen
die Besteuerung dieser Einkünfte im Zeitpunkt
der Vorlage des Antrages noch nicht durchgeführt
worden ist, die Verpflichtung zur Versteuerung
aber bereits feststeht.
Artikel 6
(1) Die zentrale österreichische Steuerbehörde
übermittelt den Antrag an die zur Entscheidung
zuständige lokale österreichische Steuerbehörde,
das ist das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung
des Schuldners der Kapitalerträge
zuständig ist.
(2) Die im Absatz 1 bezeichnete lokale österreichische
Steuerbehörde prüft den Antrag auf
seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie
darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich
erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte
und Beweismittel holt sie direkt beim
Antragsteller, gegebenenfalls über die österreichische
zentrale Steuerbehörde bei der zentralen
französischen Steuerbehörde ein.
(3) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller
direkt bekannt und überweist diesem vorbehaltlich
der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen
den Rückerstattungsbetrag gemäß
den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an
die im Antrag angegebene Adresse.
Artikel 7
(1) Über jede Rückerstattungsentscheidung ergeht
eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller.
Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer
Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung
durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
(2) Gegen eine Entscheidung der lokalen österreichischen
Steuerbehörde (Artikel 6) kann innerhalb
eines Monats von der Zustellung der Entscheidung
an bei der Finanzlandesdirektion Be-
schwende eingebracht werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung
kann innerhalb von sechs
Wochen von der Zustellung an Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben
werden.
(3) Die österreichischen Steuerbehörden und
der Verwaltungsgerichtshof nehmen Rechtsmittel
und Beschwerden von Antragstellern mit
Wohnsitz in Frankreich nur in deutscher Sprache
entgegen.
Artikel 8
Das Verfahren nach Artikel 4 bis 7 findet
keine Anwendung auf die Rückerstattung österreichischer
Quellensteuern, auf die in Frankreich
wohnhafte Personen schon nach Maßgabe der
österreichischen Gesetzgebung Anspruch haben
(Artikel 17 Absatz 7 des Abkommens).
III. ABSCHNITT
Nichterhebung der französischen Steuern
Artikel 9
(1) Der in Österreich wohnhafte Anspruchsberechtigte
muß zur Erlangung der Freistellung
von den in Frankreich an der Quelle erhobenen
Steuern auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen
bei Behebung der steuerpflichtigen
Einkünfte dem in Frankreich wohnhaften
Schuldner der genannten Einkünfte oder der
Stelle, die dieser letztere mit der Verwaltung
seiner Wertpapiere beauftragt hat, einen schriftlichen
Antrag einreichen.
(2) Der Antrag hat die in Rede stehenden
Wertpapiere und Einkünfte genau anzugeben
und darf sich nur auf Einkünfte beziehen, die
Wertpapieren derselben Art zugehören, welche
ein und denselben in Frankreich wohnhaften
Schuldner betreffen.
Artikel 10
(1) Der Antrag ist in zwei Ausfertigungen auf
dem hiefür vorgesehenen Formular zu stellen,
das in Österreich bei den Finanzämtern bezogen
werden kann.
(2) Der Antragsteller (oder sein Vertreter, gegebenenfalls
Bankniederlassung usw.) versichert
darin, daß die in den Artikeln 2 und 3 gestellten
Anforderungen erfüllt sind und. reicht die beiden
Formulare bei dem Finanzamt in Österreich ein,
das zur Veranlagung der Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer.) für ihn zuständig ist.
(3) Dieses Finanzamt bewahrt eine der Ausfertigungen
auf und bestätigt auf der zweiten
Ausfertigung, die dem Antragsteller wieder ausgehändigt
wird, daß es im Hinblick auf die Be-
steuerung der angeführten Einkünfte eine
Durchschrift des Antrages erhalten hat. Es prüft
die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit des Freistellungsantrages
spätestens bei dieser Besteuerung
nach.
Artikel 11
(1) Die Übergabe des Freistellungsantrages an
den in Frankreich wohnhaften Schuldner der
Einkünfte oder an die mit der Abwicklung seiner
Titel beauftragte Stelle verpflichtet diese, die
Gesamtheit der Einkünfte ohne Abzug der französischen,
an der Quelle erhobenen Steuern
— gegebenenfalls unter Beachtung der Vorschriften
über den Zahlungsverkehr — auszuzahlen.
(2) Nach. Durchführung der Auszahlung hat
der in Frankreich wohnhafte Schuldner den Freistellungsantrag
innerhalb des Zeitraumes und
gemäß den Formalitäten, die von der Direction
Générale des Impôts bestimmt werden, dem
„Bureau de l'enregistrement", das für die Erhebung
seines Steuerabzuges an der Quelle von
Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
zuständig ist, zu übersenden.
Artikel 12
(1) Wenn der in Frankreich wohnhafte Schuldner
oder die mit der Verwaltung seiner Wertpapiere
beauftragte Stelle entgegen Artikel 11
Absatz 1 trotz Vorlage des ordnungsmäßigen
Freistellungsantrages die Einkünfte nur unter
Abzug der französischen Steuer an der Quelle
auszahlt, kann der in Österreich wohnhafte
Gläubiger bis zum 31. Dezember des Jahres, das
auf das Jahr folgt, in dem die Auszahlung stattgefunden
hat, einen Einspruch bei der Direction
Générale des Impôts in Paris erheben.
(2) Dieser Einspruch ist von der Direction Générale
des Impôts zu behandeln. Die Direction
Générale des Impôts kann sich zur Erlangung
weiterer Auskünfte und Beweismittel direkt an
das Bundesministerium für Finanzen in Wien
wenden. Die Direction Générale des Impôts entscheidet
über den Rückerstattungsantrag. Die
Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 und des
Artikels 7 Absatz 1 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Entscheidung der Direction Générale
des Impôts kann innerhalb eines Monates ab der
Zustellung der Entscheidung beim „Tribunal administratif",
in dessen Bereich der Schuldner
wohnhaft ist, angefochten werden. Die Entscheidung
des „Tribunal administratif" kann ihrerseits
innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung
vor den „Conseil d'Etat" gebracht werden, der
über Streitsachen entscheidet.
(4) Die französischen Steuerbehörden, die „Tribunaux
administratifs" und der „Conseil d'Etat"
nehmen Rechtsmittel und Beschwerden nur in
französischer Sprache entgegen.
IV. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 13
(1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden
Vertragstaaten verpflichten sich, dafür Sorge zu
tragen, daß ihre lokalen Steuerbehörden jegliche
irrige Auslegung des Abkommens oder dieser
Vereinbarung und die Erteilung unrichtiger Bestätigungen
vermeiden werden.
(2) Die zentralen Steuerbehörden der beiden
Vertragstaaten unterstützen sich gegenseitig in
der Verhinderung mißbräuchlich beantragter
Entlastungen.
(3) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde,
die nachträglich feststellt, daß sie eine unrichtige
Bescheinigung über den Wohnsitz, über die erfolgte
oder künftige Besteuerung, über das
Eigentum oder das Nutzungsrecht des Antragstellers
oder über andere erhebliche Tatsachen
abgegeben hat, verpflichtet, dies der zentralen
Steuerbehörde des anderen Staates unverzüglich
mitzuteilen.
(4) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden,
die die Unrichtigkeit einer Bescheinigung
oder von ihnen erteilten Bestätigung feststellen,
zu deren Richtigstellung gegenüber der
zentralen Steuerbehörde ihres Staates verpflichtet.
Artikel 14
(1) Diese Vereinbarung ist in deutscher und
französischer Sprache abgefaßt, wobei beide
Texte gleichermaßen authentisch sind. Sie tritt
gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und
findet erstmals Anwendung auf die im Abzugsweg
an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften
aus beweglichem Kapitalvermögen, die
nach dem 14. Dezember 1961 ausgezahlt werden
(Artikel 28 Absatz 2 Ziffer 1 des Abkommens).
(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen
Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel
abgeändert oder ergänzt werden.
(3) Die Vereinbarung kann von jeder der beiden
Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf
eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie
erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit
Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge
und Anträge auf Nichterhebung der
Steuern, die der Einreichungsbehörde vor diesem
Zeitpunkt übergeben worden sind, sollen indessen
noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung
vorgesehenen Verfahren erledigt werden.
Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich
Verhandlungen über den Abschluß einer
neuen Vereinbarung aufgenommen werden.
Wien, am 13. Oktober 1961
Für das Bundesministerium für Finanzen
der Republik Österreich
Dr. J. Stangelberger