98. Bundesgesetz: Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt.
§ 1. (0 Die Vorschriften dieses Abschnittes
gelten für
a) Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb,
einer solchen Unternehmung, Anstalt,
Stiftung oder einem solchen Fonds
stehen;
b) Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis stehen, das
unter § 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948,
fällt;
c) Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren
privatrechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten
Betrieb, einer solchen Unternehmung,
Anstalt, Stiftung oder einem
solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus
diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf
Ruhegenuß (Provision) zusteht;
d) Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren
privatrechtlichen Dienstverhältnis zu
einem Bundesland, einem Bezirk oder einer
Gemeinde oder zu einem von diesen Körperschaften
verwalteten Betrieb, einer solchen
Unternehmung, Anstalt, Stiftung
oder einem solchen Fonds stehen, wenn
ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft
auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;
diese Dienstnehmerinnen jedoch nur dann,
wenn sie keine behördlichen Aufgaben zu
besorgen haben.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind
ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt
der Geburt ihres Kindes in einem der im
Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden
und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt
des Kindes vor dem Zeitpunkt, in dem Anspruch
auf Karenzurlaub bestehen würde, aufgelöst
haben.
§ 2. (1) Dienstnehmerinnen, die sich in einem
Karenzurlaub im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, befinden,
haben während des Karenzurlaubes gegenüber
ihrem Dienstgeber Anspruch auf Ersatzleistungen
aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Ersatzleistungen"
genannt), wenn ihr neugeborenes
Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von
ihnen überwiegend selbst gepflegt wird.
(2) Auch die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter
haben bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten
Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten
Dienstgeber Anspruch auf Ersatzleistungen.
§ 3. Der Anspruch auf Ersatzleistung besteht
nicht während
a) des Bezuges von Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger
oder nichtselbständiger Arbeit,
b) der Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes,
der Eltern oder Kinder, ohne in einem
Dienstverhältnis zu stehen,
c) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,
d) der Unterbringung der Dienstnehmerin in
einer Heil- oder Pflegeanstalt,
e) der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie
während einer anderweitigen auf behördlicher
Anordnung beruhenden Anhaltung.
§ 4. (1) Kommt die Mutter für den Unterhalt
des Kindes überwiegend selbst auf, so beträgt die
Ersatzleistung
(2) Bei der Feststellung der Ersatzleistungsstufe
im Sinne des Abs. 1 sind dem letzten
Monatsgehalt Dienstzulagen, Ergänzungszulagen,
Exekutivdienstzulagen, Wachdienstzulagen, Teuerungszulagen
und Ergänzungszuschläge hinzuzurechnen.
(3) Kommt die Mutter für den Unterhalt des
Kindes nicht überwiegend selbst auf, so beträgt
die Ersatzleistung monatlich 400 S.
(4) Zu der Ersatzleistung nach Abs. 1 tritt für
jedes Kind, für das der Mutter eine Kinderzulage
nach den für sie geltenden dienstrechtlichen
Vorschriften gebühren würde, wenn sie
nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre,
ein Zuschlag von monatlich 100 S.
§ 5. (1) Jedes Einkommen der Mutter und
ihres Ehemannes, das den Betrag von 2500 S
monatlich übersteigt, ist auf die Ersatzleistung
anzurechnen. Der Betrag von 2500 S monatlich
erhöht sich bei zwei Kindern auf 3000 S und für
jedes weitere Kind, für das die Mutter oder ihr
Ehemann eine Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 31/1950, oder eine
Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz,
BGBl. Nr. 18/1955, bezieht, um
500 S.
(2) Der Anspruch auf Ersatzleistung entfällt
jeweils für den Monat, in dem sich bei der im
Abs. 1 vorgesehenen Anrechnung ein Restbetrag
von weniger als 30 S ergibt.
(3) Als Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten
die in den §§ 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, angeführten
Einkünfte mit der Maßgabe, daß bei Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit in jedem Falle der
bei monatlicher Lohnauszahlung vorgesehene
Pauschbetrag an Werbungskosten abzusetzen ist;
Geldleistungen aus der Kriegsopferversorgung
und aus der Opferfürsorge sind hiebei wie Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln,
Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229, über
Wohnungsbeihilfen, Beihilfen nach dem Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 31/1950, und nach
dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.
Nr. 18/1955, sind nicht als Einkommen im Sinne
des Abs. 1 anzusehen. Vom Einkommen des
Ehemannes ist ein Freibetrag von 720 S monatlich
(24 S täglich) abzusetzen. Abfertigungen, die
anläßlich des Ausscheidens wegen Niederkunft
aus einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse
gebühren, gelten nicht als Einkommen
im Sinne dieses Gesetzes.
§ 6. Die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1958, gelten auch
für das Verfahren, betreffend die Ersatzleistungen
an die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter,
wenn das aufgelöste Dienstverhältnis öffentlich-
rechtlich war.
§ 7. (1) Die Ersatzleistung ist auf Antrag der
Mutter zu gewähren.
(2) Die Ersatzleistung gebührt mit dem Beginn
des Monats, in dem der Antrag gestellt wird,
frühestens jedoch mit Beginn des Karenzurlaubes
oder — wenn das Dienstverhältnis aus Anlaß der
Geburt des Kindes vor dem Zeitpunkt, in dem
der Anspruch auf Karenzurlaub bestehen würde,
aufgelöst wurde — mit dem der Einstellung des
Monatsbezuges (Entgeltes) folgenden Tag.
(3) Die Ersatzleistung gebührt auch für eine
zwischen dem 31. Dezember 1960 und der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes liegende
Zeit, wenn sie innerhalb eines Monates nach der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes . beantragt
wird.
§ 8. (1) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1
und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 finden auf die
Ersatzleistungen sinngemäß Anwendung.
(2) Gebühren die Ersatzleistungen nur für
einen Teil des Monates oder ändert sich im
Laufe eines Monates die Höhe der Ersatzleistungen,
so entfällt auf jeden Kalendertag ein
Dreißigstel der entsprechenden Ersatzleistungen.
(3) Bediensteten, bei denen nach den Dienstrechtsvorschriften
Bezugsänderungen mit
Monatsbeginn wirksam werden, gebührt für die
außerhalb des Karenzurlaubes gelegenen Tage
des Monates, in dem der Karenzurlaub beginnt
oder endet, abweichend von diesen Dienstrechtsvorschriften
je ein Dreißigstel des Monatsbezuges.
§ 9. Die Ersatzleistung gebührt längstens auf
die Dauer- eines Jahres vom Tage der Geburt
des Kindes an gerechnet.
§ 10. Die nach diesem Bundesgesetz Bezugsberechtigten
sind verpflichtet, alle Tatsachen,
welche für den Anspruch, das Ausmaß und den
Entfall der Ersatzleistungen von Bedeutung
sind, insbesondere jede Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse, binnen einer Woche nach
Kenntnis ihrer (letzten) Dienststelle zu melden.
II. Abschnitt.
§ 11. Die Vorschriften dieses Abschnittes
gelten für die im § 1 genannten Dienstnehmerinnen
und Mütter und, soweit von den Bundesländern
für die in ihren Zuständigkeitsbereich
fallenden Dienstnehmerinnen und Mütter Regelungen
getroffen werden, die jenen des I. Abschnittes
entsprechen, auch für diese Dienstnehmerinnen
und Mütter.
§ 12. (1) Für die Dauer des Bezuges der Ersatzleistung
wird eine im Zeitpunkt des Beginnes
dieser Ersatzleistung bestehende Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung
aufrechterhalten. Die Krankenversicherung der
Dienstnehmerinnen, die nach den gesetzlichen
Vorschriften über die Krankenversicherung der
Bundesangestellten krankenversichert sind, ruht
während der Dauer der Ersatzleistung nicht.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter sind,
wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des vorhergehenden
Dienstverhältnisses im Sinne des
§ 1 Abs. 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert waren, für die Dauer des
Bezuges der Ersatzleistung krankenversichert.
Die Krankenversicherung ist von dem Krankenversicherungsträger
nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften durchzuführen, der zur
Durchführung der Krankenversicherung im Zeitpunkt
der Auflösung des Dienstverhältnisses zuständig
war. Mütter, die sohin nach den einschlägigen
Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert
sind, haben Anspruch auf alle
Leistungen der Krankenversicherung mit Ausnahme
des Anspruches auf Kranken-, Familien-
und Taggeld.
(3) Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge
und der Geldleistungen gilt der doppelte
Betrag der monatlichen Ersatzleistung. Für die
nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes krankenversicherten
Mütter sind die Beiträge mit dem
gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu
bemessen, der in der Satzung des Krankenversicherungsträgers
für die der Pensionsversicherung
der Angestellten zugehörigen Pflichtversicherten
festgesetzt ist
(4) Die Beiträge zur Krankenversicherung sind
für die Dauer des Bezuges der Ersatzleistung
vom Dienstgeber, im Falle des § 1 Abs. 2 vom
letzten Dienstgeber, zu leisten.
§ 13. Die Ersatzleistung unterliegt als gänzlich
unpfändbarer Bezug den Beschränkungen der
§§ 290 und 293 der Exekutionsordnung mit der
Maßgabe, daß die Pfändung zur Deckung gesetzlicher
Ansprüche auf Leistungen des Unterhaltes
und zur Deckung von Forderungen auf Ersatz
unberechtigt bezogener Leistungen nach diesem
Bundesgesetz zulässig ist; jedoch muß den Verpflichteten
die Hälfte der Ersatzleistung verbleiben.
III. Abschnitt.
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend
mit 1. Jänner 1961 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 10 sind
betraut
a) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1
Abs. 1 lit. a, c und d genannten Dienstnehmerinnen
Anwendung findet, jenes
Bundesministerium, das oberste Dienstbehörde
oder zuständiger Vertreter des
Dienstgebers ist oder in dessen Zuständigkeitsbereich
jene Stelle fällt, die den
Dienstgeber vertritt;
b) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1
Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen
Anwendung findet und die Vollziehung
nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium
für Unterricht, soweit es sich
jedoch um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen
handelt, das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft.
(3) Mit der Vollziehung des § 12 ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung und mit
der Vollziehung des § 13 das Bundesministerium
für Justiz betraut.