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98. Bundesgesetz: Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Bundesgesetz: Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt.

§ 1. (0 Die Vorschriften dieses Abschnittes

gelten für

a) Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund

oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb,

einer solchen Unternehmung, Anstalt,

Stiftung oder einem solchen Fonds

stehen;

b) Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis stehen, das

unter § 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948,

fällt;

c) Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren

privatrechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten

Betrieb, einer solchen Unternehmung,

Anstalt, Stiftung oder einem

solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus

diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf

Ruhegenuß (Provision) zusteht;

d) Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren

privatrechtlichen Dienstverhältnis zu

einem Bundesland, einem Bezirk oder einer

Gemeinde oder zu einem von diesen Körperschaften

verwalteten Betrieb, einer solchen

Unternehmung, Anstalt, Stiftung

oder einem solchen Fonds stehen, wenn

ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft

auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;

diese Dienstnehmerinnen jedoch nur dann,

wenn sie keine behördlichen Aufgaben zu

besorgen haben.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind

ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt

der Geburt ihres Kindes in einem der im

Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden

und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt

des Kindes vor dem Zeitpunkt, in dem Anspruch

auf Karenzurlaub bestehen würde, aufgelöst

haben.

§ 2. (1) Dienstnehmerinnen, die sich in einem

Karenzurlaub im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, befinden,

haben während des Karenzurlaubes gegenüber

ihrem Dienstgeber Anspruch auf Ersatzleistungen

aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Ersatzleistungen"

genannt), wenn ihr neugeborenes

Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von

ihnen überwiegend selbst gepflegt wird.

(2) Auch die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter

haben bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten

Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten

Dienstgeber Anspruch auf Ersatzleistungen.

§ 3. Der Anspruch auf Ersatzleistung besteht

nicht während

a) des Bezuges von Einkünften aus Land- und

Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger

oder nichtselbständiger Arbeit,

b) der Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes,

der Eltern oder Kinder, ohne in einem

Dienstverhältnis zu stehen,

c) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,

d) der Unterbringung der Dienstnehmerin in

einer Heil- oder Pflegeanstalt,

e) der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie

während einer anderweitigen auf behördlicher

Anordnung beruhenden Anhaltung.

§ 4. (1) Kommt die Mutter für den Unterhalt

des Kindes überwiegend selbst auf, so beträgt die

Ersatzleistung

(2) Bei der Feststellung der Ersatzleistungsstufe

im Sinne des Abs. 1 sind dem letzten

Monatsgehalt Dienstzulagen, Ergänzungszulagen,

Exekutivdienstzulagen, Wachdienstzulagen, Teuerungszulagen

und Ergänzungszuschläge hinzuzurechnen.

(3) Kommt die Mutter für den Unterhalt des

Kindes nicht überwiegend selbst auf, so beträgt

die Ersatzleistung monatlich 400 S.

(4) Zu der Ersatzleistung nach Abs. 1 tritt für

jedes Kind, für das der Mutter eine Kinderzulage

nach den für sie geltenden dienstrechtlichen

Vorschriften gebühren würde, wenn sie

nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre,

ein Zuschlag von monatlich 100 S.

§ 5. (1) Jedes Einkommen der Mutter und

ihres Ehemannes, das den Betrag von 2500 S

monatlich übersteigt, ist auf die Ersatzleistung

anzurechnen. Der Betrag von 2500 S monatlich

erhöht sich bei zwei Kindern auf 3000 S und für

jedes weitere Kind, für das die Mutter oder ihr

Ehemann eine Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 31/1950, oder eine

Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz,

BGBl. Nr. 18/1955, bezieht, um

500 S.

(2) Der Anspruch auf Ersatzleistung entfällt

jeweils für den Monat, in dem sich bei der im

Abs. 1 vorgesehenen Anrechnung ein Restbetrag

von weniger als 30 S ergibt.

(3) Als Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten

die in den §§ 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, angeführten

Einkünfte mit der Maßgabe, daß bei Einkünften

aus nichtselbständiger Arbeit in jedem Falle der

bei monatlicher Lohnauszahlung vorgesehene

Pauschbetrag an Werbungskosten abzusetzen ist;

Geldleistungen aus der Kriegsopferversorgung

und aus der Opferfürsorge sind hiebei wie Einkünfte

aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln,

Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229, über

Wohnungsbeihilfen, Beihilfen nach dem Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 31/1950, und nach

dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.

Nr. 18/1955, sind nicht als Einkommen im Sinne

des Abs. 1 anzusehen. Vom Einkommen des

Ehemannes ist ein Freibetrag von 720 S monatlich

(24 S täglich) abzusetzen. Abfertigungen, die

anläßlich des Ausscheidens wegen Niederkunft

aus einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse

gebühren, gelten nicht als Einkommen

im Sinne dieses Gesetzes.

§ 6. Die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1958, gelten auch

für das Verfahren, betreffend die Ersatzleistungen

an die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter,

wenn das aufgelöste Dienstverhältnis öffentlich-

rechtlich war.

§ 7. (1) Die Ersatzleistung ist auf Antrag der

Mutter zu gewähren.

(2) Die Ersatzleistung gebührt mit dem Beginn

des Monats, in dem der Antrag gestellt wird,

frühestens jedoch mit Beginn des Karenzurlaubes

oder — wenn das Dienstverhältnis aus Anlaß der

Geburt des Kindes vor dem Zeitpunkt, in dem

der Anspruch auf Karenzurlaub bestehen würde,

aufgelöst wurde — mit dem der Einstellung des

Monatsbezuges (Entgeltes) folgenden Tag.

(3) Die Ersatzleistung gebührt auch für eine

zwischen dem 31. Dezember 1960 und der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes liegende

Zeit, wenn sie innerhalb eines Monates nach der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes . beantragt

wird.

§ 8. (1) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1

und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 finden auf die

Ersatzleistungen sinngemäß Anwendung.

(2) Gebühren die Ersatzleistungen nur für

einen Teil des Monates oder ändert sich im

Laufe eines Monates die Höhe der Ersatzleistungen,

so entfällt auf jeden Kalendertag ein

Dreißigstel der entsprechenden Ersatzleistungen.

(3) Bediensteten, bei denen nach den Dienstrechtsvorschriften

Bezugsänderungen mit

Monatsbeginn wirksam werden, gebührt für die

außerhalb des Karenzurlaubes gelegenen Tage

des Monates, in dem der Karenzurlaub beginnt

oder endet, abweichend von diesen Dienstrechtsvorschriften

je ein Dreißigstel des Monatsbezuges.

§ 9. Die Ersatzleistung gebührt längstens auf

die Dauer- eines Jahres vom Tage der Geburt

des Kindes an gerechnet.

§ 10. Die nach diesem Bundesgesetz Bezugsberechtigten

sind verpflichtet, alle Tatsachen,

welche für den Anspruch, das Ausmaß und den

Entfall der Ersatzleistungen von Bedeutung

sind, insbesondere jede Änderung der wirtschaftlichen

Verhältnisse, binnen einer Woche nach

Kenntnis ihrer (letzten) Dienststelle zu melden.

II. Abschnitt.

§ 11. Die Vorschriften dieses Abschnittes

gelten für die im § 1 genannten Dienstnehmerinnen

und Mütter und, soweit von den Bundesländern

für die in ihren Zuständigkeitsbereich

fallenden Dienstnehmerinnen und Mütter Regelungen

getroffen werden, die jenen des I. Abschnittes

entsprechen, auch für diese Dienstnehmerinnen

und Mütter.

§ 12. (1) Für die Dauer des Bezuges der Ersatzleistung

wird eine im Zeitpunkt des Beginnes

dieser Ersatzleistung bestehende Pflichtversicherung

in der gesetzlichen Krankenversicherung

aufrechterhalten. Die Krankenversicherung der

Dienstnehmerinnen, die nach den gesetzlichen

Vorschriften über die Krankenversicherung der

Bundesangestellten krankenversichert sind, ruht

während der Dauer der Ersatzleistung nicht.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter sind,

wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des vorhergehenden

Dienstverhältnisses im Sinne des

§ 1 Abs. 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung

pflichtversichert waren, für die Dauer des

Bezuges der Ersatzleistung krankenversichert.

Die Krankenversicherung ist von dem Krankenversicherungsträger

nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften durchzuführen, der zur

Durchführung der Krankenversicherung im Zeitpunkt

der Auflösung des Dienstverhältnisses zuständig

war. Mütter, die sohin nach den einschlägigen

Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert

sind, haben Anspruch auf alle

Leistungen der Krankenversicherung mit Ausnahme

des Anspruches auf Kranken-, Familien-

und Taggeld.

(3) Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge

und der Geldleistungen gilt der doppelte

Betrag der monatlichen Ersatzleistung. Für die

nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes krankenversicherten

Mütter sind die Beiträge mit dem

gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu

bemessen, der in der Satzung des Krankenversicherungsträgers

für die der Pensionsversicherung

der Angestellten zugehörigen Pflichtversicherten

festgesetzt ist

(4) Die Beiträge zur Krankenversicherung sind

für die Dauer des Bezuges der Ersatzleistung

vom Dienstgeber, im Falle des § 1 Abs. 2 vom

letzten Dienstgeber, zu leisten.

§ 13. Die Ersatzleistung unterliegt als gänzlich

unpfändbarer Bezug den Beschränkungen der

§§ 290 und 293 der Exekutionsordnung mit der

Maßgabe, daß die Pfändung zur Deckung gesetzlicher

Ansprüche auf Leistungen des Unterhaltes

und zur Deckung von Forderungen auf Ersatz

unberechtigt bezogener Leistungen nach diesem

Bundesgesetz zulässig ist; jedoch muß den Verpflichteten

die Hälfte der Ersatzleistung verbleiben.

III. Abschnitt.

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend

mit 1. Jänner 1961 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 10 sind

betraut

a) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1

Abs. 1 lit. a, c und d genannten Dienstnehmerinnen

Anwendung findet, jenes

Bundesministerium, das oberste Dienstbehörde

oder zuständiger Vertreter des

Dienstgebers ist oder in dessen Zuständigkeitsbereich

jene Stelle fällt, die den

Dienstgeber vertritt;

b) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1

Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen

Anwendung findet und die Vollziehung

nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium

für Unterricht, soweit es sich

jedoch um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen

handelt, das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft.

(3) Mit der Vollziehung des § 12 ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung und mit

der Vollziehung des § 13 das Bundesministerium

für Justiz betraut.

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