98_1959
AT
98. Bundesgesetz: Abänderung des Besatzungsschädengesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 98. Bundesgesetz: Abänderung des Besatzungsschädengesetzes.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/
1958, wird abgeändert wie folgt
1. § 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) War eine beschädigte Sache zur Zeit des
Schadenseintrittes weder neu noch neuwertig,
so ist von den gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten
Kosten im Hinblick auf die bereits bestandenen
Zeitschäden ein Abschlag vorzunehmen, der in
der Regel so zu ermitteln ist, daß er sich zu den
Instandsetzungskosten verhält wie die Nutzungsdauer
der Sache bis zum Schadenseintritt zur erfahrungsgemäßen
Gesamtnutzungsdauer."
2. § 9 Abs. 4 entfällt.
3. Im § 16 Abs. 1 hat die Frist statt „30. Juni
1959" zu lauten „31. Dezember 1959".
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.