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98_1959 AT

98. Bundesgesetz: Abänderung des Besatzungsschädengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Bundesgesetz: Abänderung des Besatzungsschädengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/

1958, wird abgeändert wie folgt

1. § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) War eine beschädigte Sache zur Zeit des

Schadenseintrittes weder neu noch neuwertig,

so ist von den gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten

Kosten im Hinblick auf die bereits bestandenen

Zeitschäden ein Abschlag vorzunehmen, der in

der Regel so zu ermitteln ist, daß er sich zu den

Instandsetzungskosten verhält wie die Nutzungsdauer

der Sache bis zum Schadenseintritt zur erfahrungsgemäßen

Gesamtnutzungsdauer."

2. § 9 Abs. 4 entfällt.

3. Im § 16 Abs. 1 hat die Frist statt „30. Juni

1959" zu lauten „31. Dezember 1959".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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