98_1958
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98. Verordnung: Abänderung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 98. Verordnung: Abänderung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.
1958_98_0 98. Verordnung: Abänderung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.
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Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung
von Privilegien und Immunitäten an
zwischenstaatliche Organisationen, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957,
BGBl. Nr. 56, wird verordnet
Die Anlage zur Verordnung vom 18. Jänner
1955, BGBl. Nr. 40, in der Fassung der Verordnung
vom 18. Juni 1957, BGBl. Nr. 155,
wird nach Maßgabe der nachstehenden Anlage
abgeändert.