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98_1958 AT

98. Verordnung: Abänderung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Abänderung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung

von Privilegien und Immunitäten an

zwischenstaatliche Organisationen, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957,

BGBl. Nr. 56, wird verordnet

Die Anlage zur Verordnung vom 18. Jänner

1955, BGBl. Nr. 40, in der Fassung der Verordnung

vom 18. Juni 1957, BGBl. Nr. 155,

wird nach Maßgabe der nachstehenden Anlage

abgeändert.

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