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98. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger

Arbeit ist der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres

1953 (1952/1953) auf Antrag des

Steuerpflichtigen zu kürzen

a) um den vierfachen Betrag der gemäß § 7

Einkommensteuergesetz bei abnutzbaren

Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) zulässigen

Absetzung für gewöhnliche Abnutzung

oder

b) nach Wahl des Steuerpflichtigen um einen

Betrag, der als zulässige Absetzung für gewöhnliche

Abnutzung von einer Grundlage

zu berechnen ist, die ermittelt wird, indem

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der am Anfang des Wirtschaftsjahres 1953

(1952/1953) noch vorhandenen Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens ohne Rücksicht

auf ihren Buchwert mit vier vervielfacht

werden. Sofern eine Reichsmarkeröffnungsbilanz

vorliegt, gelten die in dieser eingestellten

Werte nur für die vor dem

17. März 1938 angeschafften oder hergestellten

Wirtschaftsgüter als Anschaffungs- oder

Herstellungskosten.

(2) Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages

gemäß Abs. 1 bleiben Wirtschaftsgüter, die nach

dem 31. Dezember 1945 angeschafft oder hergestellt

worden sind, außer Betracht.

(3) Sind in den Kalenderjahren 1948 und 1949

abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) angeschafft

oder hergestellt worden, so ist bei den

im Abs. 1 genannten Einkünften der steuerpflichtige

Gewinn des Wirtschaftsjahres 1953

(1952/1953) auf Antrag des Steuerpflichtigen um

den halben Betrag der gemäß § 7 Einkommensteuergesetz

bei diesen Wirtschaftsgütern zulässigen

Absetzung für gewöhnliche Abnutzung

zu kürzen.

(1) Sind im Kalenderjahr 1950 abnutzbare

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Z. 1

Einkommensteuergesetz) angeschafft oder hergestellt

worden, so ist bei den im Abs. 1 genannten

Einkünften der steuerpflichtige Gewinn

des Wirtschaftsjahres 1953 (1952/1953) auf Antrag

des Steuerpflichtigen um ein Viertel des Betrages

der gemäß § 7 Einkommensteuergesetz

bei diesen Wirtschaftsgütern zulässigen Absetzung

für gewöhnliche Abnutzung zu kürzen.

Artikel II.

(1) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung für das Kalenderjahr

1953 sind laufende Mieteinnahmen für solche

Räume, die hinsichtlich der Verrechnung der

Mietzinse den Bestimmungen des Mietengesetzes,

BGBl. Nr. 210/1929, in der jeweils geltenden

Fassung, unterliegen, insoweit außer Ansatz zu

lassen, als ihnen nicht Werbungskosten entgegenstehen,

die auf solche Räume entfallen. Die anteilsmäßige

Verteilung der Werbungskosten auf

Räume der im ersten Satz genannten Art und

auf andere Räume hat nach dem Ausmaß der

benutzbaren Fläche der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten

zu erfolgen.

(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung für das Kalenderjahr

1953 sind auf Antrag laufende Mieteinnahmen

für solche Räume, die hinsichtlich der Verrechnung

der Mietzinse den Bestimmungen des

Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung

nicht unterliegen, insoweit außer Ansatz zu

lassen, als ihnen nicht Werbungskosten entgegenstehen,

die auf solche Räume entfallen. Der

zweite Satz des Abs. 1 ist anzuwenden.

(3) Die gemäß Abs. 2 außer Ansatz gebliebenen

Beträge werden endgültig steuerfrei, wenn sie im

Kalenderjahr 1954 zur Deckung von Werbungskosten

und von Aufwendungen für Verbesserungen

im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 Mietengesetz

in der jeweils geltenden Fassung verwendet worden

sind. Werbungskosten, die aus diesen steuerfreien

Beträgen gedeckt worden sind, sind nicht

abzugsfähig und dürfen nicht auf die gemäß

Art. V Abs. 2 Steueränderungsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 63, außer Ansatz gebliebenen Beträge angerechnet

werden. Nicht verwendete Beträge sind

für das Kalenderjahr 1954 nachzuversteuern.

Artikel III.

§ 5 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 119, erhält folgende Fassung

„(1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus

Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb

oder aus selbständiger Arbeit des Wirtschaftsjahres

1953 (1952/1953) kann von den

Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in

diesem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten

abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

neben der nach § 7 Einkommensteuergesetz

zulässigen gewöhnlichen Absetzung

für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen

werden, sofern der Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 Einkommensteuergesetz

ermittelt wird. Dasselbe gilt bei

der Ermittlung des Gewinnes aus Land- und

Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb oder aus

selbständiger Arbeit des Wirtschaftsjahres 1954

(1953/1954) hinsichtlich der in diesem Wirtschaftsjahr

angeschafften oder hergestellten abnutzbaren

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens."

Artikel IV.

(1) Die Einkommensteuer, der Besatzungskostenbeitrag

vom Einkommen und der Wohnhaus-

Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen werden

von natürlichen Personen nicht erhoben,

wenn diese Abgaben zusammen den Betrag

von S 31'20 für das Kalenderjahr nicht übersteigen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten, wenn

die Einkommensteuer veranlagt wird, für das

Kalenderjahr 1954, wenn die Einkommensteuer

im Abzugswege eingehoben wird (Lohnsteuer),

für die nach dem 31. Dezember 1953 und vor

dem 1. Jänner 1955 endenden Lohnzahlungszeiträume.

Artikel V.

(1) Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

30. Juni 1954 und vor dem 1. Juli 1955 enden,

betragen die beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

ohne weiteren Nachweis abzusetzenden Pauschbeträge

für Werbungskosten

bei täglicher Lohnzahlung 7'50 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung ... 45'— S,

bei monatlicher Lohnzahlung 195'— S,

bei jährlicher Lohnzahlung 2340'— S.

(2) Für Lohnzahlungszeiträume, für welche die

erhöhten Pauschbeträge für Werbungskosten gemäß

Abs. 1 gelten, können steuerfreie Beträge

wegen erhöhter Werbungskosten gemäß § 51

Abs. 3 Z. 1 und §§ 52 und 53 Einkommensteuergesetz

1953, BGBl. Nr. 1/1954, auf den Lohnsteuerkarten

nur eingetragen werden, soweit die

tatsächlichen Werbungskosten den Betrag von

195 S monatlich übersteigen.

(3) Werden Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit für die Kalenderjahre 1954 und 1955 zur

Einkommensteuer veranlagt, so ist für Werbungskosten

ohne besonderen Nachweis für jedes

Kalenderjahr ein Pauschbetrag von 2262 S abzusetzen.

Hat die Steuerpflicht nicht während des

vollen Kalenderjahres 1954 bestanden, so ermäßigt

sich dieser Betrag für jeden vollen Kalendermonat,

in dem die Steuerpflicht bestanden

hat, auf 182 S für die ersten sechs Monate und

auf 195 S für die zweiten sechs Monate. Hat die

Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres

1955 bestanden, so ermäßigt sich dieser

Betrag für jeden vollen Kalendermonat, in dem

die Steuerpflicht bestanden hat, auf 195 S für

die ersten-sechs Monate und auf 182 S für die

zweiten sechs Monate.

Artikel VI.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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