98. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger
Arbeit ist der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres
1953 (1952/1953) auf Antrag des
Steuerpflichtigen zu kürzen
a) um den vierfachen Betrag der gemäß § 7
Einkommensteuergesetz bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) zulässigen
Absetzung für gewöhnliche Abnutzung
oder
b) nach Wahl des Steuerpflichtigen um einen
Betrag, der als zulässige Absetzung für gewöhnliche
Abnutzung von einer Grundlage
zu berechnen ist, die ermittelt wird, indem
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der am Anfang des Wirtschaftsjahres 1953
(1952/1953) noch vorhandenen Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens ohne Rücksicht
auf ihren Buchwert mit vier vervielfacht
werden. Sofern eine Reichsmarkeröffnungsbilanz
vorliegt, gelten die in dieser eingestellten
Werte nur für die vor dem
17. März 1938 angeschafften oder hergestellten
Wirtschaftsgüter als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.
(2) Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages
gemäß Abs. 1 bleiben Wirtschaftsgüter, die nach
dem 31. Dezember 1945 angeschafft oder hergestellt
worden sind, außer Betracht.
(3) Sind in den Kalenderjahren 1948 und 1949
abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) angeschafft
oder hergestellt worden, so ist bei den
im Abs. 1 genannten Einkünften der steuerpflichtige
Gewinn des Wirtschaftsjahres 1953
(1952/1953) auf Antrag des Steuerpflichtigen um
den halben Betrag der gemäß § 7 Einkommensteuergesetz
bei diesen Wirtschaftsgütern zulässigen
Absetzung für gewöhnliche Abnutzung
zu kürzen.
(1) Sind im Kalenderjahr 1950 abnutzbare
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Z. 1
Einkommensteuergesetz) angeschafft oder hergestellt
worden, so ist bei den im Abs. 1 genannten
Einkünften der steuerpflichtige Gewinn
des Wirtschaftsjahres 1953 (1952/1953) auf Antrag
des Steuerpflichtigen um ein Viertel des Betrages
der gemäß § 7 Einkommensteuergesetz
bei diesen Wirtschaftsgütern zulässigen Absetzung
für gewöhnliche Abnutzung zu kürzen.
Artikel II.
(1) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung für das Kalenderjahr
1953 sind laufende Mieteinnahmen für solche
Räume, die hinsichtlich der Verrechnung der
Mietzinse den Bestimmungen des Mietengesetzes,
BGBl. Nr. 210/1929, in der jeweils geltenden
Fassung, unterliegen, insoweit außer Ansatz zu
lassen, als ihnen nicht Werbungskosten entgegenstehen,
die auf solche Räume entfallen. Die anteilsmäßige
Verteilung der Werbungskosten auf
Räume der im ersten Satz genannten Art und
auf andere Räume hat nach dem Ausmaß der
benutzbaren Fläche der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten
zu erfolgen.
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung für das Kalenderjahr
1953 sind auf Antrag laufende Mieteinnahmen
für solche Räume, die hinsichtlich der Verrechnung
der Mietzinse den Bestimmungen des
Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung
nicht unterliegen, insoweit außer Ansatz zu
lassen, als ihnen nicht Werbungskosten entgegenstehen,
die auf solche Räume entfallen. Der
zweite Satz des Abs. 1 ist anzuwenden.
(3) Die gemäß Abs. 2 außer Ansatz gebliebenen
Beträge werden endgültig steuerfrei, wenn sie im
Kalenderjahr 1954 zur Deckung von Werbungskosten
und von Aufwendungen für Verbesserungen
im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 Mietengesetz
in der jeweils geltenden Fassung verwendet worden
sind. Werbungskosten, die aus diesen steuerfreien
Beträgen gedeckt worden sind, sind nicht
abzugsfähig und dürfen nicht auf die gemäß
Art. V Abs. 2 Steueränderungsgesetz 1953, BGBl.
Nr. 63, außer Ansatz gebliebenen Beträge angerechnet
werden. Nicht verwendete Beträge sind
für das Kalenderjahr 1954 nachzuversteuern.
Artikel III.
§ 5 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 119, erhält folgende Fassung
„(1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus
Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb
oder aus selbständiger Arbeit des Wirtschaftsjahres
1953 (1952/1953) kann von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in
diesem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten
abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
neben der nach § 7 Einkommensteuergesetz
zulässigen gewöhnlichen Absetzung
für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen
werden, sofern der Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 Einkommensteuergesetz
ermittelt wird. Dasselbe gilt bei
der Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb oder aus
selbständiger Arbeit des Wirtschaftsjahres 1954
(1953/1954) hinsichtlich der in diesem Wirtschaftsjahr
angeschafften oder hergestellten abnutzbaren
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens."
Artikel IV.
(1) Die Einkommensteuer, der Besatzungskostenbeitrag
vom Einkommen und der Wohnhaus-
Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen werden
von natürlichen Personen nicht erhoben,
wenn diese Abgaben zusammen den Betrag
von S 31'20 für das Kalenderjahr nicht übersteigen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, für das
Kalenderjahr 1954, wenn die Einkommensteuer
im Abzugswege eingehoben wird (Lohnsteuer),
für die nach dem 31. Dezember 1953 und vor
dem 1. Jänner 1955 endenden Lohnzahlungszeiträume.
Artikel V.
(1) Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
30. Juni 1954 und vor dem 1. Juli 1955 enden,
betragen die beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
ohne weiteren Nachweis abzusetzenden Pauschbeträge
für Werbungskosten
bei täglicher Lohnzahlung 7'50 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung ... 45'— S,
bei monatlicher Lohnzahlung 195'— S,
bei jährlicher Lohnzahlung 2340'— S.
(2) Für Lohnzahlungszeiträume, für welche die
erhöhten Pauschbeträge für Werbungskosten gemäß
Abs. 1 gelten, können steuerfreie Beträge
wegen erhöhter Werbungskosten gemäß § 51
Abs. 3 Z. 1 und §§ 52 und 53 Einkommensteuergesetz
1953, BGBl. Nr. 1/1954, auf den Lohnsteuerkarten
nur eingetragen werden, soweit die
tatsächlichen Werbungskosten den Betrag von
195 S monatlich übersteigen.
(3) Werden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit für die Kalenderjahre 1954 und 1955 zur
Einkommensteuer veranlagt, so ist für Werbungskosten
ohne besonderen Nachweis für jedes
Kalenderjahr ein Pauschbetrag von 2262 S abzusetzen.
Hat die Steuerpflicht nicht während des
vollen Kalenderjahres 1954 bestanden, so ermäßigt
sich dieser Betrag für jeden vollen Kalendermonat,
in dem die Steuerpflicht bestanden
hat, auf 182 S für die ersten sechs Monate und
auf 195 S für die zweiten sechs Monate. Hat die
Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres
1955 bestanden, so ermäßigt sich dieser
Betrag für jeden vollen Kalendermonat, in dem
die Steuerpflicht bestanden hat, auf 195 S für
die ersten-sechs Monate und auf 182 S für die
zweiten sechs Monate.
Artikel VI.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.