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98. Bundesgesetz: Berggesetznovelle 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Bundesgesetz: Berggesetznovelle 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt.

Erklärung von Gips und Anhydrit zu vorbehaltenen

Mineralien.

§ 1. § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesetzes

vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146, hat zu

lauten

„(2) Zum Bergregal gehören alle Mineralien,

welche wegen ihres Gehaltes an Metallen, Schwefel,

Alaun, Vitriol oder Kochsalz benützbar sind,

ferner Gips und Anhydrit; die Zementwässer

und Graphit, endlich alle. Arten von Schwarz-

und Braunkohle."

II. Abschnitt.

Übergangsbestimmungen.

§ 2. (1) Auf Aufschlüsse von Gips und Anhydrit

gebührt unter mehreren Verleihungswerbern

das Vorrecht auf Verleihung von

Grubenmaßen (Überscharen) dem Grundeigentümer,

wenn er während einer Übergangszeit

von fünf Jahren nach Inkrafttreten, dieses

Bundesgesetzes darum angesucht hat.

(2) Besteht aber nach den Vorschriften des

Privatrechtes ein Abbaurecht, so gebührt unter

der gleichen Voraussetzung das Vorrecht dem

Abbauberechtigten, wenn sein Abbaurecht zeitlich

nicht beschränkt ist oder wenn der Grundeigentümer

auf sein Vorrecht verzichtet hat. Als

Verzicht gilt auch die Unterlassung des Ansuchens

(Abs. 1).

(3) Der Grundeigentümer kann den zur Verleihung

erforderlichen Aufschluß selbst vornehmen,

wenn ihn der Abbauberechtigte (Abs. 2)

trotz Aufforderung des Grundeigentumers nicht

binnen angemessener Frist beginnt oder entsprechend

fortsetzt. Im Streitfall entscheidet die

Bergbehörde.

§ 3. (1) Während der Übergangszeit dürfen

Gips und Anhydrit vom Grundeigentümer, im

Falle des Bestehens eines Abbaurechtes vom Abbauberechtigten

auch ohne Bergbauberechtigungen

(§ 5 ABG.) aufgesucht und gewonnen werden.

Ist über ein Verleihungsansuchen (§ 2

Abs. 1 und 2) im Zeitpunkt des Ablaufes der

Übergangszeit noch nicht entschieden, so gilt das

Gleiche für die Zeit bis zur Entscheidung.

(2) In Grubenmaßen und Überscharen, die vor

Beginn der Übergangszeit auf einen Aufschluß

eines anderen Minerals verliehen worden sind,

hat der Eigentümer der Grubenmaße (Oberscharen)

die Gewinnung von Gips und Anhydrit

dem Grundeigentümer, im Falle des Bestehens

eines Abbaurechtes dem Abbauberechtigten unentgeltlich

zu gestatten, wenn die Gewinnung

vor Ablauf der Übergangszeit begonnen wurde

und in entsprechender Weise fortgesetzt wird.

Im Streitfall entscheidet die Bergbehörde.

§ 4. Schurfbewilligungen und Freischurfrechte

erstrecken sich bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 1

angegebenen Zeit nicht auf Lagerstätten von

Gips und Anhydrit.

§ 5. Überscharen können in den Fällen des § 2

auch dann verliehen werden, wenn sie nicht von

Grubenmaßen eingeschlossen sind.

§ 6. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden.

III. Abschnitt.

Vollziehung.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

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