98. Bundesgesetz: Berggesetznovelle 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt.
Erklärung von Gips und Anhydrit zu vorbehaltenen
Mineralien.
§ 1. § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesetzes
vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146, hat zu
lauten
„(2) Zum Bergregal gehören alle Mineralien,
welche wegen ihres Gehaltes an Metallen, Schwefel,
Alaun, Vitriol oder Kochsalz benützbar sind,
ferner Gips und Anhydrit; die Zementwässer
und Graphit, endlich alle. Arten von Schwarz-
und Braunkohle."
II. Abschnitt.
Übergangsbestimmungen.
§ 2. (1) Auf Aufschlüsse von Gips und Anhydrit
gebührt unter mehreren Verleihungswerbern
das Vorrecht auf Verleihung von
Grubenmaßen (Überscharen) dem Grundeigentümer,
wenn er während einer Übergangszeit
von fünf Jahren nach Inkrafttreten, dieses
Bundesgesetzes darum angesucht hat.
(2) Besteht aber nach den Vorschriften des
Privatrechtes ein Abbaurecht, so gebührt unter
der gleichen Voraussetzung das Vorrecht dem
Abbauberechtigten, wenn sein Abbaurecht zeitlich
nicht beschränkt ist oder wenn der Grundeigentümer
auf sein Vorrecht verzichtet hat. Als
Verzicht gilt auch die Unterlassung des Ansuchens
(Abs. 1).
(3) Der Grundeigentümer kann den zur Verleihung
erforderlichen Aufschluß selbst vornehmen,
wenn ihn der Abbauberechtigte (Abs. 2)
trotz Aufforderung des Grundeigentumers nicht
binnen angemessener Frist beginnt oder entsprechend
fortsetzt. Im Streitfall entscheidet die
Bergbehörde.
§ 3. (1) Während der Übergangszeit dürfen
Gips und Anhydrit vom Grundeigentümer, im
Falle des Bestehens eines Abbaurechtes vom Abbauberechtigten
auch ohne Bergbauberechtigungen
(§ 5 ABG.) aufgesucht und gewonnen werden.
Ist über ein Verleihungsansuchen (§ 2
Abs. 1 und 2) im Zeitpunkt des Ablaufes der
Übergangszeit noch nicht entschieden, so gilt das
Gleiche für die Zeit bis zur Entscheidung.
(2) In Grubenmaßen und Überscharen, die vor
Beginn der Übergangszeit auf einen Aufschluß
eines anderen Minerals verliehen worden sind,
hat der Eigentümer der Grubenmaße (Oberscharen)
die Gewinnung von Gips und Anhydrit
dem Grundeigentümer, im Falle des Bestehens
eines Abbaurechtes dem Abbauberechtigten unentgeltlich
zu gestatten, wenn die Gewinnung
vor Ablauf der Übergangszeit begonnen wurde
und in entsprechender Weise fortgesetzt wird.
Im Streitfall entscheidet die Bergbehörde.
§ 4. Schurfbewilligungen und Freischurfrechte
erstrecken sich bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 1
angegebenen Zeit nicht auf Lagerstätten von
Gips und Anhydrit.
§ 5. Überscharen können in den Fällen des § 2
auch dann verliehen werden, wenn sie nicht von
Grubenmaßen eingeschlossen sind.
§ 6. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden.
III. Abschnitt.
Vollziehung.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut.