98. Bundesgesetz: Preistreibereigesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 31. März 1950, BGBl.
Nr. 92, über die Bestrafung der Preistreiberei
(Preistreibereigesetz), wird ergänzt und abgeändert
wie folgt
1. Nach § 9 wird folgende Bestimmung eingeschaltet
„§ 9 a. Betriebe, in denen nach diesem Bundesgesetz
gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbare Handlungen unter Umständen begangen
worden sind, die öffentliches Ärgernis zu erregen
geeignet sind, können, sofern der Betriebsinhaber
bereits einmal eine gerichtliche Verurteilung
wegen einer nach dem Bedarfsdeckungsstrafgesetz
in seiner jeweiligen Fassung oder nach diesem
Bundesgesetz strafbaren Handlung erlitten hat,
für die Dauer von sechs Monaten, jedoch nicht
über die rechtskräftige Beendigung des Strafverfahrens
hinaus von den Sicherheitsbehörden
gesperrt werden. Die näheren Bestimmungen
werden durch Verordnung erlassen."
2. Der § 11 hat zu lauten wie folgt
„Das Gericht kann auch die Veröffentlichung
des Urteils auf Kosten des Verurteilten aussprechen.
Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch
für das Verwaltungsstrafverfahren, sofern entweder
der Täter bereits einmal wegen einer nach
diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohten Handlung
bestraft worden ist oder das unzulässige
Entgelt einen Betrag von 1500 S übersteigt."
3. Im § 15 ist die Zeitangabe „30. Juni 1951"
durch „30. Juni 1952" zu ersetzen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium
für Inneres und das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau je nach
ihrem Wirkungskreis betraut.