98. Verordnung: Unmittelbare Auszahlung von Kinderbeihilfen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950,
über Kinderbeihilfen (Kinderbeihilfengesetz)
wird verordnet
§ 1. (1) Das Finanzamt hat auf Antrag durch
Bescheid die unmittelbare Auszahlung der Kinderbeihilfe
an jene Person zu verfügen, in deren
Haushalt das Kind lebt.
(2) Das gleiche gilt sinngemäß in jenen
Fällen, in denen Kinder in offener oder geschlossener
Fürsorge stehen.
§ 2. (1) Zur Antragstellung im Sinne des § 1
sind berechtigt
a) der Anspruchsberechtigte,
b) der Vorstand des Haushaltes, in dem das
Kind lebt, oder, im Falle des § 1 Abs. 2
der zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge.
(2) Über den Antrag entscheidet das nach dem
Wohnsitz (Amtssitz) des Antragstellers zuständige
Finanzamt.
§ 3. (1) Ein gemäß § 1 erlassener Bescheid ist
jedoch nur wirksam, wenn und solange ein Anspruch
auf Kinderbeihilfe besteht und diesem
nicht etwa früher ergangene oder in der Folge
ergehende Beschränkungen des Anspruches auf
Kinderbeihilfe durch gerichtliche Verfügungen
entgegenstehen. Dies ist in dem Bescheide des
Finanzamtes zum Ausdruck zu bringen.
(2) Umstände, welche gemäß Abs. 1 die Unwirksamkeit
von Bescheiden begründen, hat der
Dienstgeber binnen 14 Tagen dem Finanzamt
anzuzeigen, das den Bescheid erlassen hat. Diese
Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der
Dienstgeber von den die Unwirksamkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt, frühestens
aber mit dem Tage der Zustellung des
Bescheides. Der Dienstgeber haftet für die Einhaltung
dieser Vorschrift gemäß § 6 Abs. 2 des
Kinderbeihilfengesetzes.
(3) Das Finanzamt hat den Bescheid entsprechend
abzuändern oder zu widerrufen, wenn
eine Anzeige gemäß Abs. 2 vorliegt.
§ 4. Wenn das Kind aus dem Haushalt oder
aus der offenen oder geschlossenen Fürsorge ausscheidet,
haben dies die im § 2 Abs. 1 lit. b genannten
Antragsteller binnen acht Tagen dem
Finanzamte anzuzeigen, das den Bescheid erlassen
hat. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 gelten
entsprechend.
§ 5. Der Dienstgeber hat den Inhalt des Bescheides,
womit die unmittelbare Auszahlung
der Kinderbeihilfe verfügt, diese Verfügung abgeändert
oder widerrufen wird, sofort nach
Einlangen auf der Beihilfenkarte des Anspruchsberechtigten
ersichtlich zu machen. Soweit der
gemäß § 1 erlassene Bescheid bei Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Beihilfenkarte wirksam
bleibt, ist die Ersichtlichmachung auf die
folgende Beihilfenkarte des Anspruchsberechtigten
zu übertragen.
§ 6. Die in dieser Verordnung für Dienstgeber
getroffenen Anordnungen gelten auch für
die sonstigen im § 3 Abs. 1 des Kinderbeihilfengesetzes
genannten, die Kinderbeihilfe auszahlenden
Stellen.
§ 7. (1) Das Verfahren bei Erlassung, Abänderung
und Widerruf von Bescheiden nach dieser
Verordnung richtet sich nach den Verfahrensvorschriften
für Bundesabgaben.
(2) Gegen Bescheide, die auf Grund dieser Verordnung
erlassen werden, ist das Rechtsmittel
der Beschwerde im Sinne des Bundesgesetzes
vom 9. Februar 1949, BGBl. Nr. 60, über das
Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen (Abgabenrechtsmittelgesetz-
AbgRG.) gegeben.
§ 8. Die auf Grund des § 1 der Verordnung
des Bundesministeriums für Finanzen vom
1. April 1949, BGBl. Nr. 86, betreffend die Anordnung
der unmittelbaren Auszahlung von
Ernährungsbeihilfen, erlassenen Anordnungen
gelten, soweit sie am 31. Dezember 1949 wirksam
waren, als Bescheide im Sinne des § 1 dieser
Verordnung.