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98_1950 AT

98. Verordnung: Unmittelbare Auszahlung von Kinderbeihilfen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Unmittelbare Auszahlung von Kinderbeihilfen.

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950,

über Kinderbeihilfen (Kinderbeihilfengesetz)

wird verordnet

§ 1. (1) Das Finanzamt hat auf Antrag durch

Bescheid die unmittelbare Auszahlung der Kinderbeihilfe

an jene Person zu verfügen, in deren

Haushalt das Kind lebt.

(2) Das gleiche gilt sinngemäß in jenen

Fällen, in denen Kinder in offener oder geschlossener

Fürsorge stehen.

§ 2. (1) Zur Antragstellung im Sinne des § 1

sind berechtigt

a) der Anspruchsberechtigte,

b) der Vorstand des Haushaltes, in dem das

Kind lebt, oder, im Falle des § 1 Abs. 2

der zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach dem

Wohnsitz (Amtssitz) des Antragstellers zuständige

Finanzamt.

§ 3. (1) Ein gemäß § 1 erlassener Bescheid ist

jedoch nur wirksam, wenn und solange ein Anspruch

auf Kinderbeihilfe besteht und diesem

nicht etwa früher ergangene oder in der Folge

ergehende Beschränkungen des Anspruches auf

Kinderbeihilfe durch gerichtliche Verfügungen

entgegenstehen. Dies ist in dem Bescheide des

Finanzamtes zum Ausdruck zu bringen.

(2) Umstände, welche gemäß Abs. 1 die Unwirksamkeit

von Bescheiden begründen, hat der

Dienstgeber binnen 14 Tagen dem Finanzamt

anzuzeigen, das den Bescheid erlassen hat. Diese

Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der

Dienstgeber von den die Unwirksamkeit begründenden

Umständen Kenntnis erlangt, frühestens

aber mit dem Tage der Zustellung des

Bescheides. Der Dienstgeber haftet für die Einhaltung

dieser Vorschrift gemäß § 6 Abs. 2 des

Kinderbeihilfengesetzes.

(3) Das Finanzamt hat den Bescheid entsprechend

abzuändern oder zu widerrufen, wenn

eine Anzeige gemäß Abs. 2 vorliegt.

§ 4. Wenn das Kind aus dem Haushalt oder

aus der offenen oder geschlossenen Fürsorge ausscheidet,

haben dies die im § 2 Abs. 1 lit. b genannten

Antragsteller binnen acht Tagen dem

Finanzamte anzuzeigen, das den Bescheid erlassen

hat. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 gelten

entsprechend.

§ 5. Der Dienstgeber hat den Inhalt des Bescheides,

womit die unmittelbare Auszahlung

der Kinderbeihilfe verfügt, diese Verfügung abgeändert

oder widerrufen wird, sofort nach

Einlangen auf der Beihilfenkarte des Anspruchsberechtigten

ersichtlich zu machen. Soweit der

gemäß § 1 erlassene Bescheid bei Ablauf der

Gültigkeitsdauer der Beihilfenkarte wirksam

bleibt, ist die Ersichtlichmachung auf die

folgende Beihilfenkarte des Anspruchsberechtigten

zu übertragen.

§ 6. Die in dieser Verordnung für Dienstgeber

getroffenen Anordnungen gelten auch für

die sonstigen im § 3 Abs. 1 des Kinderbeihilfengesetzes

genannten, die Kinderbeihilfe auszahlenden

Stellen.

§ 7. (1) Das Verfahren bei Erlassung, Abänderung

und Widerruf von Bescheiden nach dieser

Verordnung richtet sich nach den Verfahrensvorschriften

für Bundesabgaben.

(2) Gegen Bescheide, die auf Grund dieser Verordnung

erlassen werden, ist das Rechtsmittel

der Beschwerde im Sinne des Bundesgesetzes

vom 9. Februar 1949, BGBl. Nr. 60, über das

Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen (Abgabenrechtsmittelgesetz-

AbgRG.) gegeben.

§ 8. Die auf Grund des § 1 der Verordnung

des Bundesministeriums für Finanzen vom

1. April 1949, BGBl. Nr. 86, betreffend die Anordnung

der unmittelbaren Auszahlung von

Ernährungsbeihilfen, erlassenen Anordnungen

gelten, soweit sie am 31. Dezember 1949 wirksam

waren, als Bescheide im Sinne des § 1 dieser

Verordnung.

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