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98_1949 AT

98. Verordnung: Umtauschverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Umtauschverordnung.

Auf Grund des Artikels V, Abs. (1), des Bundesgesetzes

vom 3. März 1948, B.G.Bl. Nr. 89,

über die Wiederherstellung des österreichischen

Rechtes auf dem Gebiete des Gast- und Schankgewerbes

und des Kleinhandels mit gebrannten

geistigen Getränken (Gast- und Schankgewerbegesetz)

wird verordnet

§ 1. (1) Die Inhaber von Erlaubnisurkunden nach

dem Gaststättengesetz und der Verordnung über

Speiseeiswirtschaften haben innerhalb einer Frist

von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser

Verordnung bei der örtlich und fachlich zuständigen

Fachgruppe der Sektion Fremdenverkehrsunternehmungen

der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft, Inhaber von Erlaubnisurkunden für

den Kleinhandel mit Branntwein bei der örtlich

zuständigen Sektion Handel der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft den Antrag auf Umtausch

der Erlaubnisurkunden gegen die der Gewerbeordnung

entsprechenden Berechtigungsurkunden

(Konzessionsdekrete, Gewerbescheine) in doppelter

Ausfertigung auf Formblatt nach dem anliegenden

Muster einzubringen.

(2) In den Fällen des Artikels IV, Abs. (3) und

(4), des Gast- und Schankgewerbegesetzes haben

nur die Verpächter nach Maßgabe dieser Bestimmungen

des Gast- und Schankgewerbegesetzes

den Anspruch auf Ausstellung einer der Gewerbeordnung

entsprechenden Berechtigungsurkunde;

zur Einbringung der Anträge auf Ausstellung

sind neben den Pächtern als Inhabern von Erlaubnisurkunden

[Abs. (1)] auch die Verpächter

berechtigt.

(3) Inhaber von Gast- und Schankwirtschaften,

Speiseeiswirtschaften und von Unternehmungen

des Kleinhandels mit Branntwein, die das Gewerbe

im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gast- und

Schankgewerbegesetzes auf Grund des § 27 des

Gaststättengesetzes ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt

haben und nunmehr einer Berechtigung nach

der Gewerbeordnung bedürfen, sind hinsichtlich

des Verfahrens nach dieser Verordnung Inhabern

von Erlaubnisurkunden nach dem Gaststättengesetz

und der Verordnung über Speiseeiswirtschaften

gleichzuhalten; die Bestimmungen des

Abs. (2) gelten sinngemäß.

§ 2. (1) Die in § 1, Abs. (1), genannten Gliederungen

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft

haben die Einbringung des Antrages auf der

Zweitausfertigung des Formblattes schriftlich zu

bestätigen und diese dem Antragsteller zurückzustellen.

Die Erstausfertigung des Antrages ist

innerhalb von sechs Wochen nach der Einbringung

mit ihrer gutächtlichen Stellungnahme an die

örtlich zuständige Gewerbebehörde erster Instanz

weiterzuleiten, die über den Antrag zu entscheiden

hat.

(2) Sofern die zuständige Gliederung der

Kammer der gewerblichen Wirtschaft den Antrag

mit ihrer gutächtlichen Stellungnahme fristgerecht

weitergeleitet hat und die Entscheidung ihrem

Gutachten widerspricht, steht ihr das Recht der

Berufung gegen die Entscheidung der Gewerbebehörde

über den Umtauschantrag zu.

(3) Nach rechtskräftiger Entscheidung über den

Antrag, jedoch vor Ausfolgung der der Gewerbeordnung

entsprechenden Berechtigungsurkunde ist

die Zweitausfertigung des Formblattes [Abs. (1)]

der Gewerbebehörde zurückzustellen.

§ 3. (1) Für die Bezeichnung der Betriebsform

und der Berechtigungen in den auszustellenden

Berechtigungsurkunden ist die Bezeichnung der

Betriebsart und etwa angegebener Berechtigungen

in den Erlaubnisurkunden maßgebend.

(2) Wenn in den bisherigen Berechtigungsurkunden

zwar eine bestimmte Betriebsart und

bestimmte Arten von Getränken, nicht jedoch die

herkömmlicherweise mit dieser Betriebsart verbundenen

sonstigen Berechtigungen im Sinne des

§ 16 der Gewerbeordnung angegeben sind, ist für

die Angabe der Berechtigungen in der auszustellenden

Urkunde die Tätigkeit im Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Gast- und Schankgewerbegesetzes

nach Maßgabe der angegebenen Betriebs-

art maßgebend; bei Betrieben, die zur Zeit des

Inkrafttretens des Gast- und Schankgewerbegesetzes

geruht haben, ist die Tätigkeit im Zeitpunkt

der letzten Ausübung vor Inkrafttreten des

Gast- und Schankgewerbegesetzes bestimmend.

(3) Wenn jedoch für die herkömmlicherweise

mit einer Betriebsart verbundenen Tätigkeiten auf

Grund des österreichischen Rechtes besondere Konzessionsurkunden

ausgestellt worden waren und

die Berechtigungen noch aufrecht sind, verbleibt

es bei diesen Konzessionsurkunden und es sind

die Bestimmungen des Abs. (2) nicht anzuwenden.

(4) Ist in der Erlaubnisurkunde eine bestimmte

Betriebsart nicht angegeben, so ist für die Angabe

der Betriebsform in der auszustellenden Urkunde,

sofern sich aus § 2, Abs. (3), der Verordnung zur

Einführung des Gaststättengesetzes vom 20. April

1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 187, nichts anderes

ergibt, die Betriebsform im Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Gast- und Schankgewerbegesetzes maßgebend;

bei Betrieben, die zur Zeit des Inkrafttretens

des Gast- und Schankgewerbegesetzes geruht

haben, ist die Betriebsform im Zeitpunkt der

letzten Ausübung vor Inkrafttreten des Gesetzes

bestimmend.

(5) In den Fällen der Abs. (2) und (4) können

die Betriebe bis zur rechtskräftigen Entscheidung

über den Umtauschantrag im bisherigen Umfang

weitergeführt werden.

§ 4. Berechtigungsurkunden gemäß der Gewerbeordnung,

die auf Grund von Erlaubnisurkunden

ausgestellt werden, deren Inhaber das

Gewerbe nur als Gesellschafter einer offenen

Handelsgesellschaft oder als persönlich haftender

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft betreibt,

sind mit einem entsprechenden Vermerk

über den Betrieb des Gewerbes als Gesellschafter

dieser offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft

zu versehen.

§ 5. In den auf Grund von Anträgen nach § 1,

Abs. (1), dieser Verordnung auszustellenden Berechtigungsurkunden

sind die Daten der Erlaubnisurkunde

(Zahl und Ausstellungstag) zu vermerken,

die die Grundlage ihrer Ausstellung

bildet,

§ 6. Übertretungen dieser Verordnung werden

nach den Vorschriften der Gewerbeordnung

bestraft.

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