98. Verordnung: Umtauschverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels V, Abs. (1), des Bundesgesetzes
vom 3. März 1948, B.G.Bl. Nr. 89,
über die Wiederherstellung des österreichischen
Rechtes auf dem Gebiete des Gast- und Schankgewerbes
und des Kleinhandels mit gebrannten
geistigen Getränken (Gast- und Schankgewerbegesetz)
wird verordnet
§ 1. (1) Die Inhaber von Erlaubnisurkunden nach
dem Gaststättengesetz und der Verordnung über
Speiseeiswirtschaften haben innerhalb einer Frist
von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung bei der örtlich und fachlich zuständigen
Fachgruppe der Sektion Fremdenverkehrsunternehmungen
der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft, Inhaber von Erlaubnisurkunden für
den Kleinhandel mit Branntwein bei der örtlich
zuständigen Sektion Handel der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft den Antrag auf Umtausch
der Erlaubnisurkunden gegen die der Gewerbeordnung
entsprechenden Berechtigungsurkunden
(Konzessionsdekrete, Gewerbescheine) in doppelter
Ausfertigung auf Formblatt nach dem anliegenden
Muster einzubringen.
(2) In den Fällen des Artikels IV, Abs. (3) und
(4), des Gast- und Schankgewerbegesetzes haben
nur die Verpächter nach Maßgabe dieser Bestimmungen
des Gast- und Schankgewerbegesetzes
den Anspruch auf Ausstellung einer der Gewerbeordnung
entsprechenden Berechtigungsurkunde;
zur Einbringung der Anträge auf Ausstellung
sind neben den Pächtern als Inhabern von Erlaubnisurkunden
[Abs. (1)] auch die Verpächter
berechtigt.
(3) Inhaber von Gast- und Schankwirtschaften,
Speiseeiswirtschaften und von Unternehmungen
des Kleinhandels mit Branntwein, die das Gewerbe
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gast- und
Schankgewerbegesetzes auf Grund des § 27 des
Gaststättengesetzes ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt
haben und nunmehr einer Berechtigung nach
der Gewerbeordnung bedürfen, sind hinsichtlich
des Verfahrens nach dieser Verordnung Inhabern
von Erlaubnisurkunden nach dem Gaststättengesetz
und der Verordnung über Speiseeiswirtschaften
gleichzuhalten; die Bestimmungen des
Abs. (2) gelten sinngemäß.
§ 2. (1) Die in § 1, Abs. (1), genannten Gliederungen
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
haben die Einbringung des Antrages auf der
Zweitausfertigung des Formblattes schriftlich zu
bestätigen und diese dem Antragsteller zurückzustellen.
Die Erstausfertigung des Antrages ist
innerhalb von sechs Wochen nach der Einbringung
mit ihrer gutächtlichen Stellungnahme an die
örtlich zuständige Gewerbebehörde erster Instanz
weiterzuleiten, die über den Antrag zu entscheiden
hat.
(2) Sofern die zuständige Gliederung der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft den Antrag
mit ihrer gutächtlichen Stellungnahme fristgerecht
weitergeleitet hat und die Entscheidung ihrem
Gutachten widerspricht, steht ihr das Recht der
Berufung gegen die Entscheidung der Gewerbebehörde
über den Umtauschantrag zu.
(3) Nach rechtskräftiger Entscheidung über den
Antrag, jedoch vor Ausfolgung der der Gewerbeordnung
entsprechenden Berechtigungsurkunde ist
die Zweitausfertigung des Formblattes [Abs. (1)]
der Gewerbebehörde zurückzustellen.
§ 3. (1) Für die Bezeichnung der Betriebsform
und der Berechtigungen in den auszustellenden
Berechtigungsurkunden ist die Bezeichnung der
Betriebsart und etwa angegebener Berechtigungen
in den Erlaubnisurkunden maßgebend.
(2) Wenn in den bisherigen Berechtigungsurkunden
zwar eine bestimmte Betriebsart und
bestimmte Arten von Getränken, nicht jedoch die
herkömmlicherweise mit dieser Betriebsart verbundenen
sonstigen Berechtigungen im Sinne des
§ 16 der Gewerbeordnung angegeben sind, ist für
die Angabe der Berechtigungen in der auszustellenden
Urkunde die Tätigkeit im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gast- und Schankgewerbegesetzes
nach Maßgabe der angegebenen Betriebs-
art maßgebend; bei Betrieben, die zur Zeit des
Inkrafttretens des Gast- und Schankgewerbegesetzes
geruht haben, ist die Tätigkeit im Zeitpunkt
der letzten Ausübung vor Inkrafttreten des
Gast- und Schankgewerbegesetzes bestimmend.
(3) Wenn jedoch für die herkömmlicherweise
mit einer Betriebsart verbundenen Tätigkeiten auf
Grund des österreichischen Rechtes besondere Konzessionsurkunden
ausgestellt worden waren und
die Berechtigungen noch aufrecht sind, verbleibt
es bei diesen Konzessionsurkunden und es sind
die Bestimmungen des Abs. (2) nicht anzuwenden.
(4) Ist in der Erlaubnisurkunde eine bestimmte
Betriebsart nicht angegeben, so ist für die Angabe
der Betriebsform in der auszustellenden Urkunde,
sofern sich aus § 2, Abs. (3), der Verordnung zur
Einführung des Gaststättengesetzes vom 20. April
1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 187, nichts anderes
ergibt, die Betriebsform im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gast- und Schankgewerbegesetzes maßgebend;
bei Betrieben, die zur Zeit des Inkrafttretens
des Gast- und Schankgewerbegesetzes geruht
haben, ist die Betriebsform im Zeitpunkt der
letzten Ausübung vor Inkrafttreten des Gesetzes
bestimmend.
(5) In den Fällen der Abs. (2) und (4) können
die Betriebe bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über den Umtauschantrag im bisherigen Umfang
weitergeführt werden.
§ 4. Berechtigungsurkunden gemäß der Gewerbeordnung,
die auf Grund von Erlaubnisurkunden
ausgestellt werden, deren Inhaber das
Gewerbe nur als Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft oder als persönlich haftender
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft betreibt,
sind mit einem entsprechenden Vermerk
über den Betrieb des Gewerbes als Gesellschafter
dieser offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
zu versehen.
§ 5. In den auf Grund von Anträgen nach § 1,
Abs. (1), dieser Verordnung auszustellenden Berechtigungsurkunden
sind die Daten der Erlaubnisurkunde
(Zahl und Ausstellungstag) zu vermerken,
die die Grundlage ihrer Ausstellung
bildet,
§ 6. Übertretungen dieser Verordnung werden
nach den Vorschriften der Gewerbeordnung
bestraft.