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98_1948 AT

98. Kundmachung: Rückgliederung des Gerichtsbezirkes Bad Aussee in den Sprengel des Kreisgerichtes Leoben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Kundmachung: Rückgliederung des Gerichtsbezirkes Bad Aussee in den Sprengel des Kreisgerichtes Leoben.

In Durchführung der Bestimmungen der §§ 2

und 3 des Verfassungsgesetzes vom 1. Mai 1945,

St. G. Bl. Nr. 5, über die vorläufige Einrichtung

der Republik Österreich (vorläufige Verfassung)

in Verbindung mit §§ 70, Abs. (1), und 71,

Abs. (1), des Gesetzes vom 20. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 94, über die Überleitung der Verwaltungs-

und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches

in die Rechtsordnung der Republik Österreich

(Behörden-Überleitungsgesetz — Behörden-ÜG.)

wird bekannt gemacht

(1) Der Gerichtsbezirk Bad Aussee ist aus dem

Sprengel des Kreisgerichtes Wels ausgeschieden

und dem Sprengel des Kreisgerichtes Leoben

zugewiesen.

(2) Diese Kundmachung tritt mit 1. Juli 1948

in Wirksamkeit.

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