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98. Bundesgesetz: Portofreiheitsaufhebungsgesetz 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Bundesgesetz: Portofreiheitsaufhebungsgesetz 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Alle auf dem Gesetze vom 2. Oktober

1865, R. G. Bl. Nr. 108, über die gebührenfreie

Benützung der Postanstalt und auf sonstigen

gesetzlichen Anordnungen beruhenden sowie alle

sonstigen, in welcher Form immer gewährten

gänzlichen oder teilweisen Befreiungen von Postgebühren

bleiben mit Ausnahme jener aufgehoben,

die auf zwischenstaatlichen Übereinkommen beruhen

sowie mit Ausnahme der im § 114 der

Satzungen (Bundesgesetz vom 14. November 1922,

B. G. Bl. Nr. 823), begründeten Postgebührenfreiheit

der Österreichischen Nationalbank.

§ 2. (1) Durch Verordnung der Bundesregierung

wird bestimmt, welche Behörden und Ämter die

Postbeförderungsgebühren für die von ihnen aufgegebenen,

amtlichen gewöhnlichen und eingeschriebenen

Briefsendungen im Wege der Gebührenstundung

monatlich im nachhinein entrichten

können.

(2) Wie diese Gebührenbeträge ermittelt werden

und einzuzahlen sind, wird durch Verordnung

bestimmt.

(3) Die Briefsendungen, für die die Postgebühren

nach Abs. (1) entrichtet werden, müssen

auf der Aufschriftseite folgende Bezeichnung enthalten

a) die amtliche Benennung der absendenden

Dienststelle,

b) den Vermerk „Postgebühr bar bezahlt".

§ 3. Die Entrichtung der Postgebühren für die

von den Dienststellen des Bundes, der Länder,

der Bezirke und der Gemeinden aufgegebenen,

nicht unter § 2 fallenden und für die an sie gerichteten

Briefsendungen sowie die Aufgabe und

Abgabe der amtlichen Postsendungen der genannten

Dienststellen wird durch Verordnung des

Bundesministeriums für Verkehr geregelt.

§ 4. Das Portofreiheitsaufhebungsgesetz vom

20. Dezember 1924, B. G. Bl. Nr. 462. wird

aufgehoben.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 2, Abs. (1), die

Bundesregierung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

das Bundesministerium für Verkehr betraut.

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