98. Bundesgesetz: Portofreiheitsaufhebungsgesetz 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Alle auf dem Gesetze vom 2. Oktober
1865, R. G. Bl. Nr. 108, über die gebührenfreie
Benützung der Postanstalt und auf sonstigen
gesetzlichen Anordnungen beruhenden sowie alle
sonstigen, in welcher Form immer gewährten
gänzlichen oder teilweisen Befreiungen von Postgebühren
bleiben mit Ausnahme jener aufgehoben,
die auf zwischenstaatlichen Übereinkommen beruhen
sowie mit Ausnahme der im § 114 der
Satzungen (Bundesgesetz vom 14. November 1922,
B. G. Bl. Nr. 823), begründeten Postgebührenfreiheit
der Österreichischen Nationalbank.
§ 2. (1) Durch Verordnung der Bundesregierung
wird bestimmt, welche Behörden und Ämter die
Postbeförderungsgebühren für die von ihnen aufgegebenen,
amtlichen gewöhnlichen und eingeschriebenen
Briefsendungen im Wege der Gebührenstundung
monatlich im nachhinein entrichten
können.
(2) Wie diese Gebührenbeträge ermittelt werden
und einzuzahlen sind, wird durch Verordnung
bestimmt.
(3) Die Briefsendungen, für die die Postgebühren
nach Abs. (1) entrichtet werden, müssen
auf der Aufschriftseite folgende Bezeichnung enthalten
a) die amtliche Benennung der absendenden
Dienststelle,
b) den Vermerk „Postgebühr bar bezahlt".
§ 3. Die Entrichtung der Postgebühren für die
von den Dienststellen des Bundes, der Länder,
der Bezirke und der Gemeinden aufgegebenen,
nicht unter § 2 fallenden und für die an sie gerichteten
Briefsendungen sowie die Aufgabe und
Abgabe der amtlichen Postsendungen der genannten
Dienststellen wird durch Verordnung des
Bundesministeriums für Verkehr geregelt.
§ 4. Das Portofreiheitsaufhebungsgesetz vom
20. Dezember 1924, B. G. Bl. Nr. 462. wird
aufgehoben.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 2, Abs. (1), die
Bundesregierung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für Verkehr betraut.