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98_1946 AT

98. Verordnung: Aufbringung und Ablieferung von Zucht- und Nutztieren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Aufbringung und Ablieferung von Zucht- und Nutztieren.

Auf Grund des Gesetzes vom 5. September

1945, St. G.Bl. Nr. 158, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend Zucht- und Nutztiere, wird

verordnet

§ 1. Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann den Bundesländern eine

bestimmte Anzahl von Pferden, Rindern,

Schweinen, Schafen und Ziegen der in § 1 des

Gesetzes vom 5. September 1945, St. G. Bl.

Nr. 158, genannten Art (Zucht- und Nutztiere)

zur Aufbringung und Ablieferung vorschreiben

(Landeskontingente).

§ 2. Die Landeshauptmannschaften können

diese Landeskontingente nach Anhörung oder

über Vorschlag der Landes-Landwirtschaftskammern

auf die Bezirke umlegen (Bezirkskontingente).

§ 3. Die Bezirksverwaltungsbehörden können

nach Anhörung oder über Vorschlag der örtlich

zuständigen Bezirksbauernkammer den einzelnen

Eigentümern unter Berücksichtigung ihres normalen

Tierbestandes und ihrer Wirtschaftsbedünfnisse

eine entsprechende Anzalhl der in § 1

dieser Verordnung genannten Zucht- und Nutztiere

zur Ablieferung vorschreiben.

§ 4. Die Verteilung der nach dieser Verordnung

aufgebrachten Zucht- und Nutztiere erfolgt

nach den Weisungen des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft unter Mitwirkung

der Landes-Landwirtschaftskammern und der

dazu berufenen Körperschaften.

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