98. Verordnung: Aufbringung und Ablieferung von Zucht- und Nutztieren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 5. September
1945, St. G.Bl. Nr. 158, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend Zucht- und Nutztiere, wird
verordnet
§ 1. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann den Bundesländern eine
bestimmte Anzahl von Pferden, Rindern,
Schweinen, Schafen und Ziegen der in § 1 des
Gesetzes vom 5. September 1945, St. G. Bl.
Nr. 158, genannten Art (Zucht- und Nutztiere)
zur Aufbringung und Ablieferung vorschreiben
(Landeskontingente).
§ 2. Die Landeshauptmannschaften können
diese Landeskontingente nach Anhörung oder
über Vorschlag der Landes-Landwirtschaftskammern
auf die Bezirke umlegen (Bezirkskontingente).
§ 3. Die Bezirksverwaltungsbehörden können
nach Anhörung oder über Vorschlag der örtlich
zuständigen Bezirksbauernkammer den einzelnen
Eigentümern unter Berücksichtigung ihres normalen
Tierbestandes und ihrer Wirtschaftsbedünfnisse
eine entsprechende Anzalhl der in § 1
dieser Verordnung genannten Zucht- und Nutztiere
zur Ablieferung vorschreiben.
§ 4. Die Verteilung der nach dieser Verordnung
aufgebrachten Zucht- und Nutztiere erfolgt
nach den Weisungen des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft unter Mitwirkung
der Landes-Landwirtschaftskammern und der
dazu berufenen Körperschaften.