98_1945
AT
98. Gesetz: Abschaffung des Eisernen Sparens.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 98. Gesetz: Abschaffung des Eisernen Sparens.
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Mit Wirkung vom 1. Juli 1945 werden
aufgehoben
a) die §§ 1, 2 und 3 der Verordnung über
die Lenkung der Kaufkraft vom 30. Oktober
1941, Deutsches R.G.Bl. I S. 664,
b) die Vorschriften über das Eiserne Sparen
in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Dezember 1942, Deutsches R. G.Bl. I
S. 691.
§ 2. Die auf Eisernen Sparkonten erliegenden
Beträge unterliegen vom 1. Juli 1945 an den
sonst für Spareinlagen geltenden Grundsätzen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Finanzen betraut.