Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
98_1945 AT

98. Gesetz: Abschaffung des Eisernen Sparens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Gesetz: Abschaffung des Eisernen Sparens.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Mit Wirkung vom 1. Juli 1945 werden

aufgehoben

a) die §§ 1, 2 und 3 der Verordnung über

die Lenkung der Kaufkraft vom 30. Oktober

1941, Deutsches R.G.Bl. I S. 664,

b) die Vorschriften über das Eiserne Sparen

in der Fassung der Bekanntmachung vom

10. Dezember 1942, Deutsches R. G.Bl. I

S. 691.

§ 2. Die auf Eisernen Sparkonten erliegenden

Beträge unterliegen vom 1. Juli 1945 an den

sonst für Spareinlagen geltenden Grundsätzen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →