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989_1994 AT

989. GATT; Protokoll betreffend die Aufrechterhaltung des Abkommens über den internationalen Handel mit Textilien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 989. GATT; Protokoll betreffend die Aufrechterhaltung des Abkommens über den internationalen Handel mit Textilien

Der Nationalrat hat beschlossen.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

PROTOKOLL BETREFFEND DIE AUFRECHTERHALTUNG DES ABKOMMENS ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN

Die PARTEIEN des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (in der Folge als „Abkommen" oder „MFA" bezeichnet),

IN ANWENDUNG des Artikels 10 Absatz 5 des Abkommens,

NEUERLICH VERSICHERND, daß die Bestimmungen des Abkommes betreffend die Zuständigkeit des Textilausschusses und des Textil-überwachungsorganes beibehalten werden, und

FOLGEND dem Beschluß des Textilausschusses vom 9. Dezember 1993;

KOMMEN HIERMIT ÜBEREIN wie folgt

1. Das Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 einschließlich der Schlußfolgerungen des Textilausschusses vom 31. Juli 1986, geändert durch das Protokoll von 1989 Kundgemacht in BGBl. Nr. 256/1992 betreffend die Änderung des Protokolls von 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987 über die Erweiterung des Übereinkommens über den Internationalen Handel mit Textilien, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten bis zum 31. Dezember 1994 in Kraft.

2. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt. Es liegt zur Annahme durch Unterschrift oder in anderer Form durch die Parteien des Abkommens, durch andere Regierungen, die das Abkommen gemäß Artikel 13 desselben annehmen oder ihm beitreten, und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

3. Dieses Protokoll wird am 1. Jänner 1994 für jene Parteien in Kraft treten, welche es mit diesem Zeitpunkt angenommen haben, und wird für die Partei, welche dieses Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt annimmt, zum Zeitpunkt dieser Annahme in Kraft treten. Es wird ab 1. Jänner 1994 unter Berücksichtigung ihrer verfasssungsmäßigen und/

oder legistischen Verfahren zur Ratifizierung von jenen Parteien provisorisch angewendet, die es vorbehaltlich des Abschlusses der verfassungsmäßigen Verfahren unterzeichnet haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt dem Depositar ihre Absicht, es mit diesem Datum provisorisch anzuwenden, mitgeteilt haben, und von anderen Parteien ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Notifikation der provisorischen Anwendung.

GESCHEHEN zu Genf am neunten Dezember eintausendneunhundertdreiundneunzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jede Fassung authentisch ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Oktober 1994 beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Punkt 3 mit diesem Tag für Österreich in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der VERTRAGSPARTEIEN des GATT haben folgende weitere Staaten und eine internationale Organisation das Protokoll ratifiziert bzw angenommen

Ägypten, Argentinien, Bangladesch, Brasilien, China, Costa Rica, El Salvador, Fidschi, Guatemala, Honduras, Hongkong, Indien, Indonesien, Jamaika, Japan, Kanada, Kenia, Kolumbien, Korea, Macao, Mexiko, Norwegen, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Schweiz, Singapur, Slowakei, Sri Lanka, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten, Europäische Gemeinschaften.

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