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985_1994 AT

985. Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarats

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 985. Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarats

(Übersetzung)

BESCHEINIGUNG

DES GENERALSEKRETÄRS DES EUROPARATS

Nachdem Art. 41 Abs. d der Satzung des Europarats Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 783/1993 vorsieht, daß Änderungen der Artikel 23—35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen Billigung durch das Ministerkomitee und die Beratende Versammlung mit dem Datum der vom Generalsekretär ausgestellten Bescheinigung, die den Regierungen der Mitglieder zu übersenden ist und die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in Kraft treten, beglaubigt der Generalsekretär hiemit wie folgt

1. Das Ministerkomitee hat durch die am 13. Oktober 1994 erfolgte Annahme der Entschließung (94) 26, die die Zahl der Vertreter des Fürstentums Andorra in der Beratenden Versammlung festsetzt, die Änderung zu Art. 26 der Satzung genehmigt, dessen Text nachstehend wiedergegeben wird;

2. Die Beratende Versammlung hat dieselbe Änderung am 3. Oktober 1994 genehmigt [Stellungnahmen Nr. 182 (1994)];

3. Nachdem diese Änderung durch beide Organe des Europarats genehmigt worden ist, tritt sie mit 10. November 1994, dem Datum der vorliegenden Bescheinigung, die am selben Tag den Regierungen der Mitglieder übersendet worden ist, in Kraft.

Der geänderte Text des Art. 26 lautet wie folgt

„Die Mitglieder haben Anspruch auf die nachstehend angegebene Zahl von Sitzen

Geschehen zu Straßburg, am 10. November 1994.

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