981. Verordnung: Hebammen-Geburtenstatistikverordnung, HebGSV
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, wird verordnet
§ 1. Die Anzeige der Lebend- oder Totgeburt hat neben den von den Personenstandsbehörden für die Eintragung in die Personenstandsbücher benötigten Daten folgende von den Hebammen zu erhebende medizinische und sozialmedizinische Daten zu enthalten
1. Gewicht, Körperlänge und, bei Lebendgeburt, APGAR-Werte des Kindes,
2. Schwangerschaftsdauer,
3. erkennbare Mißbildungen des Kindes,
4. Gesamtgeburtenfolge, Lebendgeburtenfolge und, bei ehelicher Geburt, die eheliche Geburtenfolge,
5. Datum der vorangegangenen Geburt,
6. Lebensunterhalt, berufliche Stellung sowie Ausbildungsstufe der Eltern (bei unehelicher Geburt: der Mutter),
7 ob die Geburt operativ beendet wurde oder nicht sowie Art der operativ beendeten Geburt (Kaiserschnitt, Saugglocke, Zangengeburt, Manualhilfe),
8. Art der Geburt (Krankenanstalt — ambulant/ stationär, Hausgeburt, Hebammenpraxis, am Transport, sonstiges).
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Aufhebung einer Rechtsvorschrift
§ 3. Die Verordnung betreffend eine Dienstordnung für Hebammen (Hebammen-Dienstordnung), BGBl. Nr. 131/1970, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.