980. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 47 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/ 1993, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen wird wie folgt geändert
1. Im § 2 wird vor dem Punkt folgende" Wortfolge angefügt
„und Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes"
2. Nach § 6 werden als § 7 bis § 9 angefügt
„§ 7 Fließen einer Person gleichzeitig steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 47 Abs. 4 EStG 1988 zu, die nicht gemäß § 1 und § 2 dieser
Verordnung gemeinsam zu versteuern sind, kann eine gemeinsame Versteuerung von jener bezugsauszahlenden Stelle vorgenommen werden, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.
§ 8. Die gemeinsame Versteuerung kann in folgenden Fällen unterbleiben
— Wenn die laufend einzubehaltende Lohnsteuer höher ist als der Bezug, den die gemäß § 3 für die gemeinsame Versteuerung zuständige bezugsauszahlende Stelle auszahlt.
— Für das Jahr 1994, wenn im Kalenderjahr 1994 einer Person Bezüge und Voneile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes ausgezahlt werden und die gemeinsame Versteuerung gemäß § 3 von einer Pensionsversicherungsanstalt im Sinne des § 2 vorzunehmen wäre.
§ 9. Wird eine gemeinsame Versteuerung nicht durchgeführt, sind die Bezüge gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen."