97. Verordnung: Versicherungsmakler und -berater-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
verbundenen Gewerbes der Versicherungsmakler und der Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 94
Z 77 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das unbeschränkte reglementierte
Gewerbe der Versicherungsmakler oder
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das unbeschränkte reglementierte Gewerbe
der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
3. Belege über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in
leitender Stellung oder
4. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in
leitender Stellung und dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger oder
5. Belege über eine einjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung,
nachdem eine staatlich anerkannte Ausbildung für das Versicherungsmaklergewerbe erfolgreich
absolviert wurde.
(2) Die in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Tätigkeiten müssen Kenntnisse in der Vermittlung oder Beratung
sowie der Abwicklung von Sach-, Personen- und Haftpflichtversicherungsverträgen in einem der
Befähigungsprüfung entsprechenden ausreichenden Ausmaß mit sich bringen.
(3) Die im Abs. 1 Z 3 bis 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an
gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem einschlägigen Unternehmen im Sinne von Abs. 1
Z 3 bis 5 übt aus, wer in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich in folgenden Positionen beschäftigt oder
mit folgenden Aufgaben betraut war
1. als Leiter des Unternehmens oder als Leiter einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Leiters des Unternehmens oder als Bevollmächtigter, wenn mit dieser Stellung
eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Leiters des Unternehmens entspricht,
oder
3. bei einem Versicherungsunternehmen mit Aufgaben der Anleitung oder Überwachung von Versicherungsagenten.
(5) Staatlich anerkannte Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 5 sind die Folgenden: rechts-, sozial-
oder wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen; Lehrgang für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann
oder sonstiger facheinschlägiger Universitätslehrgang; Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Versicherungskaufmann; andere als die genannten Schulen und Ausbildungen, durch die die Lehrabschlussprüfung
in diesem Lehrberuf nach den Vorschriften des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, ersetzt wird; sonstige staatlich anerkannte Ausbildungen mit gleichwertiger Schwerpunktsetzung.
Übergangsbestimmung
§ 2. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl.
Nr. 316/1989 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser
Verordnung.
(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl.
Nr. 374/1983 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser
Verordnung.
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2003, wird verordnet
Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über
die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und
den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof
für das ehemalige Jugoslawien (BGBl. III Nr. 178/1998, zuletzt geändert durch BGBl. III
Nr. 143/2002) ist in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche
dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen
Einsichtnahme aufgelegt werden.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VIII mit 1. Juni 2003 in Kraft getreten.