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97_2002 AT

97. Bundesgesetz: Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 97. Bundesgesetz: Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Entwurf eines Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Einrichtung

§ 2. Aufgaben

2. Abschnitt

Organisation

§ 3. Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

§ 4. Angelobung

§ 5. Unvereinbarkeit

§ 6. Unabhängigkeit, Enden des Amtes

§ 7. Vollversammlung

§ 8. Bildung von Ausschüssen

§ 9. Beschlussfassung auf schriftlichem Wege

§ 10. Leitung

§ 11. Geschäftsverteilung

§ 12. Geschäftsordnung

§ 13. Tätigkeitsbericht

§ 14. Dienstbehörde

§ 15. Geschäftsapparat, Personal und Sachmittel

3. Abschnitt

Dienst- und Besoldungsrecht

§ 16. Allgemeines

§ 17. Arbeitszeit, Dienstort

§ 18. Leistungsfeststellung

§ 19. Disziplinarverfahren

§ 20. Zuordnung der Funktionen

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21. Überleitung von Bediensteten

§ 22. Vorbereitende Maßnahmen

§ 23. Vorläufige Geschäftsverteilung und vorläufige Geschäftsordnung

§ 24. Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 25. Personenbezogene Bezeichnungen

§ 26. In-Kraft-Treten

§ 27. Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Für das Bundesgebiet wird ein unabhängiger Finanzsenat als

unabhängige Verwaltungsbehörde errichtet.

(2) Der unabhängige Finanzsenat umfasst die Geschäftsbereiche Steuern und Beihilfen (Finanzämter),

Zoll (Zollämter) und Finanzstrafrecht (Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster

Instanz). Für jeden Geschäftsbereich sind im Rahmen der Geschäftsverteilung in erforderlicher Anzahl

Berufungssenate zu bilden.

(3) Der Sitz (Behördenleitung) des unabhängigen Finanzsenates befindet sich in Wien. Außenstellen

(Landessenate) bestehen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.

(4) Die Außenstellen gelten als Dienststellen im Sinne des § 13 Volksgruppengesetz.

Aufgaben

§ 2. Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen die ihm durch Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO)

und das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, übertragenen Aufgaben.

2. Abschnitt

Organisation

Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

§ 3. (1) Der unabhängige Finanzsenat besteht aus der erforderlichen Anzahl hauptberuflicher und

nebenberuflicher Mitglieder.

(2) Hauptberufliche Mitglieder sind

1. der Präsident,

2. die Vorsitzenden der Berufungssenate und

3. die sonstigen hauptberuflichen Mitglieder.

(3) Nebenberufliche Mitglieder sind entsendete Mitglieder.

(4) Die hauptberuflichen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten unbefristet ernannt.

(5) Der Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder hat eine öffentliche Ausschreibung nach den Bestimmungen

des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen. Die Ausschreibung des Präsidenten hat

nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu erfolgen. Für die Ausschreibung der Vorsitzenden und der

sonstigen hauptberuflichen Mitglieder gilt § 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989.

(6) Die vom Leiter der Zentralstelle gemäß § 7 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu bestellenden

Mitglieder der Begutachtungskommission müssen hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates

sein.

(7) Zum Präsidenten und Vorsitzenden kann ernannt werden, wer

1. die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3

anderes bestimmt,

2. ein rechts-, staats- oder wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen hat und

3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft

oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist, davon

mindestens drei Jahre in der Führung zweitinstanzlicher oder höchstgerichtlicher Abgaben- oder

Finanzstrafverfahren.

(8) Zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied kann ernannt werden, wer

1. die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3

anderes bestimmt,

2. die Grundausbildung für den Höheren oder Gehobenen Finanzdienst oder Zolldienst erfolgreich

abgeschlossen hat oder über eine vergleichbare allgemeine und fachliche Ausbildung, wie insbesondere

die Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder, verfügt und

3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft

oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist.

(9) Die Mitgliedschaft der entsendeten Mitglieder ist in der Bundesabgabenordnung und im Finanzstrafrecht

geregelt.

Angelobung

§ 4. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates haben vor Antritt ihres Amtes folgendes Gelöbnis

zu leisten: „Ich gelobe, die geltenden Gesetze, insbesondere die Verfassung zu befolgen, mein Amt

mit ganzer Kraft, unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und über alle einer Geheimhaltungspflicht

unterliegenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.“

(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(3) Der Präsident hat das Gelöbnis dem Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder dem

Präsidenten zu leisten.

Unvereinbarkeit

§ 5. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit

ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.

(2) Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen überdies keine Tätigkeit ausüben, die

1. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder

2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder

3. sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten,

die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Bestehen Zweifel hinsichtlich

der Vereinbarkeit der Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung (§ 7) festzustellen, ob die Ausübung

dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist.

Unabhängigkeit, Enden des Amtes

§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind bei Besorgung

der ihnen nach den §§ 2, 7 und 8 zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Das Amt eines hauptberuflichen Mitgliedes des unabhängigen Finanzsenates endet durch

1. Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses,

2. Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand und

3. Enthebung vom Amt.

(3) Ein hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates darf seines Amtes nur durch Beschluss

der Vollversammlung (§ 7) oder eines von ihr gebildeten Ausschusses (§ 8) enthoben werden. Es

ist zu entheben, wenn es

1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere

Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,

2. schriftlich darum ansucht,

3. in Folge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen

kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen

ist,

4. in Folge Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und

amtsunfähig ist oder

5. entgegen der Bestimmung des § 5 eine Tätigkeit ausübt, die mit der Stellung seines Amtes unvereinbar

ist.

Vollversammlung

§ 7. (1) Die Vollversammlung besteht aus den hauptberuflichen Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über

1. die Geschäftsverteilung (§ 11),

2. die Geschäftsordnung (§ 12),

3. den Tätigkeitsbericht (§ 13),

4. die Amtsenthebung (§ 6 Abs. 3),

5. die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 3),

6. die Wahrnehmung von Aufgaben der Disziplinarkommission (§ 19),

7. die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen (§ 8) und

8. die Mitwirkung bei der Übertragung und Abberufung von Leitungsaufgaben des Präsidenten auf

andere Mitglieder (§ 10).

(3) Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung

wird vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung vom Landessenatsvorsitzenden am Sitz

des unabhängigen Finanzsenates unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Ist auch

dieser verhindert, kommt die Einberufung und Leitung dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden zu.

Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen

Finanzsenates unbesetzt ist. Zu den Leitungsaufgaben zählt auch die Verkündung von Beschlüssen

und die Unterzeichnung von Beschlussausfertigungen. Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist

von drei Monaten stattzufinden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragt; Mitgliederbruchteile

sind aufzurunden.

(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten

Mitglieder anwesend ist. Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht. Von

der Beratung und Beschlussfassung über eine Amtsenthebung oder in einem Disziplinarverfahren ist das

betroffene Mitglied ausgeschlossen. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist, soweit § 19 nicht

anderes bestimmt, die einfache Mehrheit erforderlich. Abweichend davon bedarf es für Beschlüsse im

Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 3 bis 5 einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Eine

Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 3) den

Ausschlag.

(5) Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende seine Stimme als Letzter abzugeben.

(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern

steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind

zu begründen.

(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

(8) In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung, die nur eine Außenstelle betreffen und

für die nicht bereits ein Ausschuss gebildet wurde, genügt die Versammlung der hauptberuflichen Mitglieder

dieser Außenstelle. Beschlüsse einer Außenstellenversammlung dürfen Beschlüsse der Vollversammlung

nicht berühren. Die Außenstellenversammlung wird vom Landessenatsvorsitzenden, im Fall

seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter (§ 10 Abs. 3) unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen

und geleitet. Für die Außenstellenversammlung gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 sinngemäß.

(9) Die Einberufung einer Außenstellenversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse sind dem

Präsidenten unverzüglich zu melden.

(10) Gegen die Entscheidungen der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines

von der Vollversammlung gebildeten Ausschusses ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Bildung von Ausschüssen

§ 8. (1) Die Vollversammlung soll im Interesse einer einfachen, raschen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen

Vollziehung zur Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden.

(2) Der Wirkungsbereich eines Ausschusses kann auf einen oder mehrere Außenstellen des unabhängigen

Finanzsenates eingeschränkt werden.

(3) Die Mitglieder eines Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrem Kreis für die Dauer

von sechs Jahren zu wählen. Ein Ausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die unter Berücksichtigung

einer ausgewogenen Zusammensetzung zu bestellen sind. Ausschussvorsitzender ist, ausgenommen

in Disziplinarangelegenheiten, der Präsident. Auf Antrag des Präsidenten und mit Beschluss der

Vollversammlung kann für Ausschüsse einer Außenstelle der Vorsitzende eines Berufungssenates zum

Ausschussvorsitzenden bestellt werden. Für die Ausschussmitglieder sind Ersatzmitglieder und die Reihenfolge,

in der sie zur Vertretung berufen sind, zu bestimmen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Ein Mitglied ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, wenn das Mitglied

1. befangen ist oder

2. länger als drei Monate vom Dienst abwesend ist oder

3. die Mitgliedschaft ruht.

(5) Die Mitgliedschaft zu einem Ausschuss ruht mit

1. der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

2. der Suspendierung vom Dienst (Enthebung) oder

3. der Außerdienststellung.

(6) Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter unter

Anschluss einer Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Für das Verfahren im Ausschuss gelten die

Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.

(7) Die gewählten Mitglieder des Ausschusses bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im

Amt. Ihre Mitgliedschaft kann nur aus wichtigen dienstlichen Gründen durch Beschluss der Vollversammlung

vorzeitig beendet werden.

Beschlussfassung auf schriftlichem Wege

§ 9. (1) Die Mitglieder der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses

können über Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2, ausgenommen bei Amtsenthebungen nach § 6 Abs. 3

Z 1 und Z 5 und in Disziplinarverfahren, ohne Zusammenkunft Abstimmungen im schriftlichen Wege

oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung vornehmen.

(2) Bei der Abstimmung nach Abs. 1 wird die zu einer Beschlussfassung erforderliche Mehrheit

nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet.

(3) Eine Sitzung der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses ist

abzuhalten, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.

Leitung

§ 10. (1) Der Präsident leitet den unabhängigen Finanzsenat und vertritt ihn nach außen. Zur Leitung

zählt insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal.

(2) Ist der Präsident verhindert, so wird er vom Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen

Finanzsenates, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden am Sitz

des unabhängigen Finanzsenates, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten

Vorsitzenden vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des Landessenatsvorsitzenden

am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unbesetzt ist.

(3) Für jede Außenstelle des unabhängigen Finanzsenates hat der Präsident unter Berücksichtigung

des Vorschlages der jeweiligen Außenstellenversammlung einen Leiter aus dem Kreis der Vorsitzenden

dieser Außenstelle auf die Dauer von fünf Jahren zu bestimmen. Wiederbestellungen sind zulässig. Im

Verhinderungsfall wird der Landessenatsvorsitzende von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden der

Außenstelle vertreten. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den an Lebensjahren

nächstältesten Vorsitzenden und sonst durch das an Lebensjahren älteste hauptberufliche sonstige Mitglied

der Außenstelle. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.

(4) Der Präsident kann nach Anhörung der Vollversammlung einzelnen oder allen Vorsitzenden die

Wahrnehmung von bestimmten Leitungsaufgaben in seiner Anwesenheit übertragen. Dem Präsidenten

obliegt es auch, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates

auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu hat er eine Evidenzstelle einzurichten,

die alle Entscheidungen in einer übersichtlichen, ressorteinheitlichen Art und Weise, zeitnahe und

verfahrensbegleitend dokumentiert (Status, Ergebnis) und diese Dokumentation laufend wartet (elektronische

Rechtsdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen).

(5) Zur Erstellung von Kennzahlen und des Tätigkeitsberichtes (§ 13) hat der Präsident eine Controllingstelle

einzurichten, die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des unabhängigen Finanzsenates

liefert.

(6) Der Präsident kann hauptberufliche Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu den Geschäften der

Evidenzstelle und der Controllingstelle heranziehen; er kann nach Anhörung der Vollversammlung ein

Mitglied mit dessen Zustimmung auf Dauer mit der Leitung einer dieser Stellen oder beider Stellen

betrauen. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.

(7) Werden Leitungsaufgaben des Präsidenten von anderen Mitgliedern wahrgenommen, so sind diese

an seine Weisungen gebunden.

(8) Bei der Vorlage des Tätigkeitsberichtes (§ 13) hat der Präsident dem Bundesminister für Finanzen

auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.

Geschäftsverteilung

§ 11. (1) Die Vollversammlung hat die Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates zu beschließen.

Ihr erforderlicher Inhalt ergibt sich aus den Abgabenvorschriften und dem Finanzstrafgesetz.

(2) Der Präsident ist in der Geschäftsverteilung mit dem Vorsitz eines Berufungssenates zu betrauen.

In der Geschäftsverteilung muss auch für jedes Mitglied festgelegt werden, welche Außenstelle als

Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle des Präsidenten ist der Sitz des unabhängigen Finanzsenates.

(3) Die Vollversammlung kann sich auf die grundsätzliche Regelung der Geschäftsverteilung beschränken

und die näheren Regelungen den Außenstellenversammlungen (§ 7 Abs. 8) überlassen.

(4) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen

und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

Geschäftsordnung

§ 12. (1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des unabhängigen Finanzsenates

sind von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit,

Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Geschäftsordnung zu beschließen. § 11 Abs. 3 ist sinngemäß

anzuwenden. Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen

und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über den Dienstbetrieb, die Rechte und

Pflichten der Mitglieder, die Führung der Kanzleigeschäfte, die von der Vollversammlung gebildeten

Ausschüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und in Ausschüssen, die Beiziehung von

Schriftführern sowie über die Vorbereitung und Ausfertigung von Entscheidungen treffen.

(3) Die Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass bestimmte Verfahren des unabhängigen Finanzsenates

außerhalb seiner Außenstellen durchgeführt werden können, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen,

wirtschaftlichen und bürgernahen Verwaltung gelegen ist.

Tätigkeitsbericht

§ 13. Der unabhängige Finanzsenat hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten

Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln

und im Internet bereitzustellen.

Dienstbehörde

§ 14. Der unabhängige Finanzsenat ist Dienstbehörde im Sinne des § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung

1981.

Geschäftsapparat, Personal und Sachmittel

§ 15. Das für die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal und die erforderlichen

Sachmittel sind vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung

des im § 10 Abs. 4 bezeichneten, ressorteinheitlichen Dokumentationssystems.

3. Abschnitt

Dienst- und Besoldungsrecht

Allgemeines

§ 16. (1) Durch die Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates wird

ein definitives, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht

bereits besteht.

(2) Für die Mitglieder gelten die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die

Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst insoweit, als dieses

Gesetz nicht anderes bestimmt.

(3) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12

(definitives Dienstverhältnis), 24 bis 35 (Grundausbildung), 40 und 41 (Verwendungsänderung), 41a bis

41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht

über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung)

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) sind auf die Mitglieder des unabhängigen

Finanzsenates nicht anzuwenden.

(4) Eine Änderung des Dienstortes eines Mitgliedes ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung zulässig;

sonst ist eine Versetzung (§ 38 BDG 1979) oder Dienstzuteilung (§§ 39, 39a BDG 1979) ausgeschlossen.

(5) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979

ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 oder 4 seines Amtes enthoben worden ist.

(6) Die schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979, aus dem Dienststand ausscheiden zu

wollen, und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Präsidenten zu erklären.

Arbeitszeit, Dienstort

§ 17. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Präsident

einzelnen oder Gruppen von Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates gestatten, bestimmte

Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen, wenn für den Dienstgeber durch diese Art der Dienstverrichtung

kein erheblicher Mehraufwand entsteht. In Abgabenvorschriften oder im Finanzstrafgesetz

enthaltene Regelungen bleiben hierdurch unberührt. Die Mitglieder haben die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit

und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Macht der Präsident von der Möglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch, so hat er mit Dienstanweisung

die Voraussetzungen für die Besorgung von Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln. Insbesondere

sind zur Erreichung der Ziele und zur Erhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes

1. die erforderlichen Anwesenheitspflichten an der Dienststelle und

2. der Ablauf dieser Art der Dienstverrichtung

festzulegen.

(3) Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Kosten, die ihm durch die Ausübung

von Telearbeit oder Heimarbeit nach Abs. 1 entstanden sind.

Leistungsfeststellung

§ 18. Die Bestimmungen der §§ 81 bis 89 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass die vom Präsidenten

zu bestellenden Mitglieder des Senates der Leistungsfeststellungskommission für die hauptberuflichen

Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates aus ihrem Kreis zu bestellen sind.

Disziplinarverfahren

§ 19. (1) Die §§ 91 bis 132 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass

1. der Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für

Finanzen bestellt werden,

2. an die Stelle der Disziplinarkommission sowie des Disziplinarsenates die Vollversammlung (§ 7)

oder ein von ihr bestellter Ausschuss (§ 8) tritt und

3. gegen die Entscheidung der Vollversammlung oder des Ausschusses kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig ist.

Zuordnung der Funktionen

§ 20. Die Arbeitsplätze der hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind gemäß

§ 137 BDG 1979 zu bewerten. Die Zuordnung der Funktion des Präsidenten und der sonstigen hauptberuflichen

Mitglieder zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu einer Funktionsgruppe ist

durch Richtverwendungen in der Anlage 1 des BDG 1979 festzulegen.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Überleitung von Bediensteten

§ 21. (1) Mit ihrer Zustimmung können geeignete Bedienstete der Finanzlandesdirektionen oder der

Hauptzollämter, die bereits als Vorsitzender oder Mitglied eines Berufungssenates oder als Referent mit

der Erledigung zweitinstanzlicher abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Rechtsmittel oder

Rechtsbehelfe befasst sind oder waren, zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates

ernannt werden. In den Fällen der Überleitung ist § 3 Abs. 5 und Abs. 8 Z 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Mit ihrer Zustimmung können geeignete Bedienstete der Finanzlandesdirektionen oder der

Hauptzollämter, die mit der Funktion eines Geschäftsabteilungsvorstandes einer Rechtsmittelabteilung

oder eines Vorsitzenden eines Berufungssenates dauernd betraut sind oder waren, zum Vorsitzenden eines

Berufungssenates im unabhängigen Finanzsenat ernannt werden. In den Fällen der Überleitung ist § 3

Abs. 5 und Abs. 7 Z 3 nicht anzuwenden.

(3) Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der derzeit beim Bundesministerium

für Finanzen eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten

in den unabhängigen Finanzsenat nicht berührt. Insbesondere behalten die Dienststellen- und Fachausschüsse

bei den Finanzlandesdirektionen die Zuständigkeit für die in ihrem Bereich liegenden Einrichtungen

des unabhängigen Finanzsenats.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 22. (1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind alle erforderlichen

Maßnahmen zu setzen, insbesondere solche, die die Ernennung der Mitglieder betreffen, damit der

unabhängige Finanzsenat mit 1. Jänner 2003 seine Aufgaben wahrnehmen kann.

(2) Eine Ausschreibung für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates

obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für diesen Zweck sind von der ausschreibenden

Stelle in der erforderlichen Anzahl Begutachtungskommissionen gemäß § 7 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes

1989 einzurichten. Die Bestimmung des § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung.

Vorläufige Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

§ 23. Der Präsident hat bis zum 1. Jänner 2003 eine vorläufige Geschäftsverteilung und eine vorläufige

Geschäftsordnung zu erstellen. Diese Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung treten außer

Kraft, sobald die Vollversammlung eine Geschäftsverteilung und eine Geschäftsordnung beschließt.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 25. Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher

Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In-Kraft-Treten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 2003 in

Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 treten zugleich mit den einfachgesetzlichen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Vollziehung

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert

1. § 25 lautet

„§ 25. (1) Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften sind

1. der Ehegatte;

2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der

Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft;

4. die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;

5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser

Personen im Verhältnis zur anderen Person.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch

wenn die Ehe nicht mehr besteht.“

2. § 44 Abs. 2 lautet

„(2) Die Finanzlandesdirektion kann auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer

Abgabepflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung

des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder

wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht

werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen

oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind. Örtlich zuständig ist jene Finanzlandesdirektion,

in deren Bereich das Finanzamt gelegen ist, das für die Erhebung der Umsatzsteuer

der Körperschaft zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.“

3. Im § 52 wird vor dem Wort „maßgeblich“ die Wortfolge „und des Bundesgesetzes über den unabhängigen

Finanzsenat (UFSG)“ eingefügt.

4. § 52a wird wie folgt geändert

a) Der bisherige § 52a wird zu Abs. 1.

b) Abs. 2 lautet

„(2) Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt gilt § 75 sinngemäß.“

5. Vor § 53 lautet die Überschrift: „3. Örtliche Zuständigkeit von Abgabenbehörden erster Instanz“.

6. § 74 samt Überschrift entfällt.

7. § 75 lautet

„§ 75. Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz berührt

nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren

betreffend von ihr erlassene Bescheide.“

8. § 76 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 lit. b entfallen die Worte „innerhalb der letzten fünf Jahre“.

b) Abs. 1 lit. d lautet

„d) im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der

Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1

und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn eine der

im lit. a genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist.“

9. Im § 78 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Antrag auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter

Instanz gemäß § 276 Abs. 1“ das Wort „Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2)“.

10. Nach § 116 wird folgender § 117 eingefügt

„§ 117. Liegt eine in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes

oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen vertretene

Rechtsauslegung dem Bescheid einer Abgabenbehörde, der Selbstberechnung von Abgaben, einer Abgabenentrichtung

in Wertzeichen (Stempelmarken), einer Abgabenerklärung oder der Unterlassung der

Einreichung einer solchen zu Grunde, so darf eine spätere Änderung dieser Rechtsauslegung, die sich auf

ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen Erlass des

Bundesministeriums für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der betroffenen Partei berücksichtigt werden.“

11. Im § 148 Abs. 3 lit. c treten an die Stelle der Worte „durch die Rechtsmittelbehörde“ die Worte „im

Auftrag (§ 279 Abs. 2) der Abgabenbehörde zweiter Instanz“.

12. § 201 lautet

„§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen

an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des

Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe

mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst

berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung

als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages

eingebracht ist,

3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung

des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts

wegen vorliegen würden, oder

4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen

Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst

berechneten Betrages eingebracht ist, oder

2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme

des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres

(Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.“

13. § 212 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“

das Wort „Basiszinssatz“.

b) Im Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen durch

die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276)“ die Wortfolge „solche Berufungen betreffende Vorlageanträge

(§ 276 Abs. 2)“.

14. § 212a wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen durch

die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276)“ die Wortfolge „solche Berufungen betreffende Vorlageanträge

(§ 276 Abs. 2)“.

b) Im Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die

Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276)“ die Wortfolge „Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2)“.

c) Im Abs. 9 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“

das Wort „Basiszinssatz“.

15. In § 214 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 201 letzter Satz“ die Zitierung „§ 201 Abs. 4“.

16. Im § 230 Abs. 5 zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes „gewährte“ das Wort „bewilligte“.

17. § 243 lautet

„§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen zulässig,

soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.“

18. § 252 Abs. 4 entfällt.

19. § 256 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Berufungen können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Berufung zurückgenommen

werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.“

b) Abs. 3 lautet

„(3) Wurde eine Berufung zurückgenommen (Abs. 1), so hat die Abgabenbehörde die Berufung mit

Bescheid als gegenstandslos zu erklären.“

20. § 258 Abs. 2 lit. a lautet

„a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Berufung

bereits rechtskräftig ist,“.

21. § 260 lautet

„§ 260. Über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide

hat der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate

zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.“

22. Die §§ 261 und 262 entfallen.

23. § 263 samt Überschrift lautet

„b) Berufungssenate

§ 263. (1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen haben für jede Außenstelle (§ 1 Abs. 3 UFSG) in erforderlicher

Anzahl Mitglieder für die Berufungssenate zu entsenden. Die Vollversammlung (§ 7 UFSG)

hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Berufsgruppen für die Steuerleistung die Zahl der von den

einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder zu bestimmen.

(2) Die Berufsvertretungen der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder sind nicht berechtigt,

Mitglieder zu entsenden.“

24. § 264 lautet

„§ 264. (1) Entsendet dürfen nur Personen werden, die

1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2. zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und

3. sich im Vollgenuss der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.

(2) Ausgenommen von der Entsendung sind Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder der

Landtage, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des

Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister

sowie Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder.

(3) Ausgenommen von der Entsendung sind ferner Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder

einem Gericht wegen eines Finanzvergehens bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.“

25. § 265 lautet

„§ 265. (1) Ihre Entsendung können ablehnen

1. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,

2. Personen, die über 60 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit

im Berufungssenat gehindert sind,

3. Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen entsendete Mitglieder (§ 263 Abs. 1)

waren, während der folgenden sechs Jahre,

4. aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.

(2) Die Entscheidung über die Ablehnung obliegt dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates.“

26. § 266 lautet

„§ 266. (1) Wird die Entsendung in den unabhängigen Finanzsenat offenbar durch Verschulden einer

gesetzlichen Berufsvertretung nicht rechtzeitig vorgenommen oder bleiben Entsendete trotz ordnungsmäßiger

Einladung drei Berufungssenatssitzungen unentschuldigt fern, so sind diese abzuberufen und ist die

zur Ergänzung erforderliche Anzahl von Mitgliedern zu ernennen. Diese ernannten Mitglieder haben

dieselben Rechte und Pflichten wie die entsendeten Mitglieder. Sie sind jedoch, sobald dies ohne Störung

des Geschäftsganges des unabhängigen Finanzsenates möglich ist, abzuberufen, wenn die Entsendung

nachträglich vorgenommen wird oder wenn für die wegen Fernbleibens abberufenen Personen eine Neuentsendung

erfolgt ist.

(2) Abberufungen und Ernennungen nach Abs. 1 obliegen dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates.“

27. § 267 lautet

„§ 267. (1) Die Entsendungen haben für die Dauer von sechs Jahren zu erfolgen.

(2) Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder

abberufener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. 1).

(3) Entspricht ein entsendetes oder nach § 266 ernanntes Mitglied nicht mehr den im § 264 angeführten

Voraussetzungen, so ist es vom Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates abzuberufen.“

28. Im § 268 entfallen die Worte „und Stellvertreter“.

29. § 269 entfällt.

30. § 270 lautet

„§ 270. (1) Die Geschäftsverteilung (§ 11 UFSG) hat festzulegen

1. die Zuständigkeit der Vorsitzenden, wobei einem Vorsitzenden der Vorsitz in mehreren Senaten

zugewiesen werden darf,

2. welche (höchstens sieben) hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dem Vorsitzenden

je Senat zugewiesen sind, wobei eine Zuweisung zu mehreren Senaten zulässig ist,

3. die Zuständigkeit der entsendeten Mitglieder, wobei diese Beisitzer mehreren Senaten angehören

dürfen,

4. für den Fall, dass der Vorsitzende selbst Referent (Abs. 3) ist, das zweite hauptberufliche Mitglied

des Berufungssenates.

(2) In der Geschäftsverteilung sind weiters für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern der Berufungssenate

Regelungen über die Vertretung vorzusehen. Überdies ist zu regeln, wem die Entscheidung

über Ablehnungsanträge (§ 278) obliegt.

(3) Anlässlich der Vorlage (§ 276 Abs. 6) oder des Einlangens der Berufung oder des Vorlageantrages

hat der Vorsitzende für die Erledigung der Berufung unter Beachtung der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung

und der Verwaltungsökonomie ein hauptberufliches Mitglied (Abs. 1 Z 2) oder sich selbst

zum Referenten zu bestellen.

(4) Rückwirkende Änderungen der Bestellung sind im Interesse der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung

und im Fall der langandauernden Verhinderung des Referenten zulässig. Dies ist nur mit Zustimmung

des Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates und abgesehen vom Fall der langandauernden

Verhinderung des Referenten weiters nur mit dessen Zustimmung zulässig.

(5) Der Berufungssenat besteht aus folgenden vier Personen

1. der Vorsitzende,

2. der Referent, wenn jedoch der Vorsitzende selbst Referent ist, ein weiteres hauptberufliches

Mitglied (Abs. 1 Z 2),

3. zwei entsendete Mitglieder, wobei je ein Mitglied von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbständiger

Berufe und von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet

sein muss.“

31. § 271 lautet

„§ 271. (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind in Ausübung

ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“

32. Die Überschrift „a) Allgemeine Bestimmungen“ vor § 273 entfällt. § 273 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.“

b) In Abs. 2 entfallen die Worte „oder weil sie unrichtig bezeichnet ist“.

33. § 274 lautet

„§ 274. Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung

als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren

Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären.“

34. § 275 lautet

„§ 275. Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen

Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel

mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden

angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.“

35. § 276 lautet

„§ 276. (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,

§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster

Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung

erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben

oder die Berufung als unbegründet abweisen.

(2) Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb

eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter

Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber

und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit

der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des

Antrages an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch

die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten

gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Auf das Recht zur Stellung des Vorlageantrages ist in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen.

§ 93 Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249 Abs. 1, § 255, § 256 sowie § 273

Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf – außer wenn sie dem Berufungsbegehren vollinhaltlich

Rechnung trägt – nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen Vorlageantrag gestellt haben,

zustimmen und die Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen ist. Die Zustimmung ist schriftlich

oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.

(6) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung

nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde

zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne

unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz

hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes

zu verständigen. Die Vorlage lässt das Recht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ebenso

unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Bescheiden gemäß den

§§ 85 Abs. 2, 256 Abs. 3, 273, 274, 275 und 281. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Abgabenbehörde

zweiter Instanz unverzüglich von Berufungsvorentscheidungen, von das Berufungsverfahren abschließenden

Erledigungen gemäß den §§ 85 Abs. 2, 256 Abs. 3, 273, 274 und 275 sowie von Bescheiden

gemäß § 281 unter Anschluss einer Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung

umfasst weiters Änderungen aller für die Entscheidung über die Berufung bedeutsamen tatsächlichen

und rechtlichen Verhältnisse.

(7) Partei im Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist auch die Abgabenbehörde

erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist.“

36. Dem § 277 wird folgender Satz angefügt

„Ist auch nur über eine solcher Berufungen nach § 282 Abs. 1 vom gesamten Berufungssenat (§ 270

Abs. 5) zu entscheiden, so obliegt diesem Berufungssenat auch die Entscheidung über die anderen Berufungen.“

37. § 278 lautet

„§ 278. (1) Den Parteien steht das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung

abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.

(2) Den Parteien (§ 78) steht das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates abzulehnen, wenn anzunehmen

ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an dieses Mitglied die Wettbewerbsfähigkeit

der Partei (§ 78) gefährden könnte.

(3) Anträge nach Abs. 1 und Abs. 2 sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Die

Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen.“

38. § 279 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „durch die Abgabenbehörden erster Instanz“ die Wortfolge

„durch Abgabenbehörden erster Instanz“.

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt

„(3) Der Referent (§ 270 Abs. 3) kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie

zur Beilegung des Rechtsstreits laden.“

39. § 281 lautet

„§ 281. (1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder

schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von

wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann die Abgabenbehörde die

Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht überwiegende

Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen.

(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben

hat, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(3) Von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Aussetzungsbescheide (Abs. 1) verlieren ihre

Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78) die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt.“

40. Die Überschrift vor § 282 entfällt. § 282 lautet

„§ 282. (1) Die Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten

(§ 270 Abs. 3), außer

1. in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258

Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder

2. der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat.

Ein Verlangen nach Z 2 ist zulässig, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher

oder rechtlicher Art aufweisen oder wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Berufungen, über die der

gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat, mit Berufungen, über die ansonsten der Referent namens des

Berufungssenates zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung

und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis

zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Berufung gestellt werden.

(2) Obliegt die Entscheidung über Berufungen dem gesamten Berufungssenat (§ 270 Abs. 5), so

können die der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 279 Abs. 1 und 2 eingeräumten Rechte zunächst

vom Referenten ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen

(§ 85 Abs. 2 und § 275) und die Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung gemäß

§ 281 Abs. 1.

(3) Berichtigungen (§ 293, § 293b) und Aufhebungen (§ 300) der gemäß Abs. 1 oder 2 ergangenen

Bescheide obliegen dem Referenten, wenn jedoch der gesamte Berufungssenat entschieden hat, dem

Berufungssenat.

(4) Die gemäß Abs. 1 oder 2 ergehenden Bescheide wirken wie Bescheide des gesamten Berufungssenates.“

41. § 283 lautet

„§ 283. (1) Zu den Verhandlungen des Berufungssenates kann ein Schriftführer beigezogen werden.

(2) An der Verhandlung, Beratung und Abstimmung über die Berufung haben alle Mitglieder des

Berufungssenates (§ 270 Abs. 5) teilzunehmen.

(3) Ein Mitglied (§ 270 Abs. 5 Z 2 und 3), bei dem einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe

zutrifft, hat hievon dem Vorsitzenden des Berufungssenates Mitteilung zu machen.“

42. § 284 lautet

„§ 284. (1) Über die Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung

(§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder

2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.

(2) Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem gesamten Berufungssenat, so hat eine mündliche

Verhandlung weiters stattzufinden,

1. wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder

2. wenn es der Berufungssenat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.

(3) Der Berufungssenat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung

absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273) oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275)

oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist oder wenn eine Aufhebung nach § 289

Abs. 1 erfolgt.

(4) Der Vorsitzende des Berufungssenates hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu

bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen,

dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

(5) Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem Referenten (§ 270 Abs. 3) und hat nach Abs. 1

eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 283 Abs. 1, § 285 Abs. 1, 2, 5, 6

und 7 und § 287 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hiebei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Vorsitzenden

dem Referenten auferlegt bzw. eingeräumt.“

43. § 285 lautet

„§ 285. (1) Der Vorsitzende des Berufungssenates hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu

leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig,

erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei

Missbrauch entziehen.

(2) Der Referent (§ 270 Abs. 3) hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits

durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Dann

hat der Berufungssenat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu

hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (§ 78) zu.

(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auf Anordnung des Vorsitzenden

auszuschließen,

1. soweit eine Partei (§ 78) es verlangt,

2. von Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276 Abs. 7), eines Zeugen,

einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, soweit unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht

(§ 48a) oder unter andere Geheimhaltungspflichten fallende Umstände erörtert

werden oder soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der Abgabenerhebung

beeinträchtigen würde.

(4) Als Zuhörer haben nur unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, die vermöge ihres öffentlichen

Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf der Zutritt wegen der Bewaffnung nicht verweigert

werden.

(5) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und Tonübertragungen

sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind

nur zulässig, soweit sie für die Abfassung der Niederschrift (§ 87 Abs. 6) gestattet sind.

(6) Außer den Mitgliedern des Berufungssenates sind auch die Parteien berechtigt, an Personen, die

einvernommen werden, Fragen zu stellen. Der Vorsitzende kann Fragen, die nicht der Klärung des Sachverhaltes

dienen, zurückweisen.

(7) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift

hat die Namen der Mitglieder des Berufungssenates und des etwa beigezogenen Schriftführers, die

Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse

der Verhandlung, insbesondere das Parteienvorbringen und die Anträge der Parteien, die über

diese Anträge gefassten Beschlüsse des Berufungssenates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu

enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.“

44. § 286 lautet

„§ 286. (1) Der Berufungssenat hat über die Berufung zu beraten und über die Entscheidung sowie

über allfällige Vorfragen abzustimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so ist die Beratung

und Abstimmung im Anschluss an die Verhandlung durchzuführen. Die Beratung und Abstimmung

ist nicht öffentlich.

(2) Der Berufungssenat kann nach Entscheidung über die maßgebenden Sach- und Rechtsfragen einstimmig

beschließen, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe erst

anlässlich der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsentscheidung ohne neuerliche Beschlussfassung

des gesamten Berufungssenates zu erfolgen hat.“

45. § 287 lautet

„§ 287. (1) Der Vorsitzende hat die Beratung und Abstimmung des Berufungssenates zu leiten. Der

Referent hat seine Stimme als erster, der Vorsitzende als letzter abzugeben. Ist der Vorsitzende selbst zum

Referenten bestellt, so gibt er seine Stimme als letzter ab. Im Übrigen haben die dem Lebensalter nach

jüngeren Mitglieder vor den älteren zu stimmen. Kein Mitglied des Berufungssenates darf die Abgabe der

Stimme über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied

bei der Abstimmung über eine früher gestellte Frage in der Minderheit geblieben ist.

(2) Der Berufungssenat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt

die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bilden sich wegen eines Betrages, über den ein Beschluss

zu fassen ist, mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für den höchsten Betrag jenen für den

nächstniedrigeren Betrag hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt.

(3) Über die Beratung und Abstimmung des Berufungssenates ist eine Niederschrift aufzunehmen,

die vom Vorsitzenden und vom etwa beigezogenen Schriftführer zu unterfertigen ist. Diese Niederschrift

ist von der nach § 285 Abs. 7 aufgenommenen Niederschrift zu trennen.

(4) Wird die mündliche Verhandlung nicht vertagt, so schließt sie mit der Verkündung der Entscheidung

über die Berufung, die jedoch immer auch zugestellt werden muss, oder mit der Verkündung des

Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Die Verkündung

obliegt dem Vorsitzenden.“

46. § 288 lautet

„§ 288. (1) Das Berufungsverfahren abschließende Erledigungen haben zu enthalten

a) die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter,

b) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

c) den Spruch,

d) die Begründung.

(2) Erledigungen des gesamten Berufungssenates (§ 270 Abs. 5) haben auch die Namen der Senatsmitglieder

und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Vorsitzenden des Berufungssenates

zu unterfertigen.“

47. § 289 lautet

„§ 289. (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,

§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter

Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen

unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn

Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid

hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind

die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung

gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück,

in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache

selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre

Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen

Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet

abzuweisen.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Berufungsentscheidungen (Abs. 2) abändern, aufheben

oder ersetzen, sind die Behörden an die für die Berufungsentscheidung maßgebliche, dort dargelegte

Rechtsanschauung gebunden.“

48. Im § 290 Abs. 2 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird folgender Halbsatz angefügt

„soweit sich nicht aus § 289 Abs. 3 anderes ergibt“.

49. § 291 lautet

„§ 291. (1) Gegen Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel

nicht zulässig.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist nicht berechtigt, an Stelle des unabhängigen Finanzsenates

nach § 22 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in das Verfahren einzutreten.“

50. § 292 lautet

„§ 292. Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat

wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof

zu erheben, wird auch der Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276 Abs. 7) eingeräumt.“

51. In der Überschrift vor § 293 entfallen die Worte „von Amts wegen“. § 293 lautet

„§ 293. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem

Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen

beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage

beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.“

52. § 293a lautet

„§ 293a. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar

auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden

Nebengebührenbescheid aufheben oder ändern.“

53. In § 293b wird nach dem Wort „Partei“ der Klammerausdruck „(§ 78)“ eingefügt.

54. Im § 294 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „die den Bescheid erlassen hat“ sowie die Beistriche vor und

nach dieser Wortfolge.

55. § 299 lautet

„§ 299. (1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen

Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück,

in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.“

56. § 300 lautet

„§ 300. (1) Das Bundesministerium für Finanzen und die Abgabenbehörde zweiter Instanz können

einen von ihnen selbst erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde

angefochtenen Bescheid aufheben,

a) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, oder

b) wenn er von einer unzuständigen Behörde, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von

einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan einer Behörde erlassen wurde, oder

c) wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig

festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder

d) wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender

Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

(2) Eine Aufhebung (Abs. 1) darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen.

(3) Durch die Aufhebung eines Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor

Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.“

57. § 301 entfällt.

58. § 302 lautet

„§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes

bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf

eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig

a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides

oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach

Ablauf dieses Jahres;

b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus

Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist;

c) Aufhebungen nach § 299, die wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen

Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf

der Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht ist,

auch nach Ablauf dieser Frist;

d) Aufhebungen nach § 300 bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides.“

59. Im § 303 Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „ohne“ das Wort „grobes“ eingefügt.

60. Im § 303a Abs. 1 lit. d wird nach dem Wort „fehlenden“ das Wort „groben“ eingefügt.

61. Im § 305 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „auf Grund eines Antrages gemäß § 311 Abs. 2

oder 3“ die Wortfolge „gemäß § 311 Abs. 4“.

62. § 307 Abs. 2 entfällt.

63. Im § 308 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Antrages auf Entscheidung über die Berufung

durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1)“ die Wortfolge „Vorlageantrages (§ 276

Abs. 2)“.

64. Im § 310 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch

die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1)“ die Wortfolge „Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2)“.

65. § 311 lautet

„§ 311. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen

Aufschub zu entscheiden.

(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten

nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung

bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den

Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).

Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

(3) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb

einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls

eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht

nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde

erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine

fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

(4) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über,

wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist

mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(5) Devolutionsanträge sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden

der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.

(6) Für die Entscheidung über Devolutionsanträge sind die §§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis

287 sinngemäß anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Abs. 3 obliegen dem Referenten.“

66. Im § 323 werden folgende Abs. 10 bis 14 angefügt

„(10) Die §§ 52a, 75, 78, 148, 212 Abs. 4, 212a Abs. 4 und 5, 243, 256, 260, 263 bis 268, 270, 273,

274, 276 bis 279, 281 bis 289 Abs. 2, 293 bis 293b, 299, 300, 302, 305, 308, 310 und 311 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002, der Entfall der Überschriften vor § 53, § 273 und § 282 sowie

der Entfall der §§ 74, 261, 262, 269 und 301 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit

1. Jänner 2003 in Kraft und sind, soweit sie Berufungen und Devolutionsanträge betreffen, auch auf alle

an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

(11) § 201 und § 214 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 sind erstmals

auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entsteht. Die Bindungswirkung

gemäß § 289 Abs. 3 und § 290 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 97/2002 kommt erstmals am 1. Jänner 2003 erlassenen Berufungsentscheidungen zu. § 292 in der

Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, ist für von Berufungssenaten im Sinne des § 260 in

der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, erlassene Entscheidungen auch nach In-Kraft-

Treten des § 292 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002, anzuwenden.

(12) Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat können abweichend von § 282

Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003 noch

unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters in Fällen, in denen nach der vor

1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung

durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, innerhalb

eines Monates ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden. Anträge auf Durchführung einer mündlichen

Berufungsverhandlung können abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249

genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage

nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs. 1 in der Fassung

vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung gelten ab

1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt.

(13) Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Finanzsenates

erforderlich sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 97/2002 folgenden Tag getroffen werden. Entsendungen nach den §§ 263 ff in der Fassung vor dem

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, gelten als für den unabhängigen Finanzsenat bis 1. Jänner 2005 erfolgt;

dies gilt nicht für von den Berufsvertretungen der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder

entsendete Mitglieder sowie für entsendete Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder.

(14) (Verfassungsbestimmung) § 271 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt

mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

67. Im § 324 entfallen die Worte „und zwar hinsichtlich der §§ 117 und 118 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Inneres“.

Artikel III

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 85b Abs. 1 lautet der erste Satz

„Das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb der

dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die

Waren vom Anmelder übernommen hat, zu.“

2. In § 85b Abs. 3 lauten die beiden letzten Sätze

„Die Berufungsvorentscheidung im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht hat über den bei der

säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Berufung ist abzuweisen, wenn die Verletzung

der Entscheidungspflicht nicht überwiegend auf ein Verschulden der Zollbehörde zurückzuführen

ist. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der

Berufung, das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen

der BAO sinngemäß.“

3. § 85c lautet

„§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2

Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig. Für die für

Beschwerden zuständigen Berufungssenate gelten die in den folgenden Absätzen geregelten Besonderheiten.

(2) Die Beschwerde ist bei einer der Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates einzubringen; im

Fall der Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung kann sie auch bei der Berufungsbehörde der

ersten Stufe, die diese Entscheidung erlassen hat, eingebracht werden. Eine Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung

ist innerhalb der Berufungsfrist einzubringen, diese beträgt einen Monat ab dem

Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt,

an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige,

über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Für Beschwerden wegen Verletzung der

Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem zur Erledigung bestellten Referenten – dies

kann auch der Vorsitzende sein – im Namen des Berufungssenates. Die Entscheidung erfolgt jedoch

durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates (Abs. 4), wenn

– dies in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung beantragt wird,

– oder der Referent dies verlangt, wobei ein solches Verlangen zulässig ist, wenn die zu entscheidenden

Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, wenn der

Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt oder zur Verbindung von Beschwerden zu einem

gemeinsamen Verfahren, wenn dies insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung

des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe

der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.

(4) Jeder Berufungssenat wird aus drei hauptberuflich tätigen Mitgliedern gebildet, die jeweils eine

einschlägige Berufserfahrung in zollrechtlichen oder sonstigen durch die Zollbehörden zu vollziehenden

Angelegenheiten aufweisen sollen.

(5) Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der Berufung gemäß § 257 BAO beigetretene

Person und, ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die

belangte Behörde. Auf Antrag einer Partei in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung ist eine

mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Referent kann eine mündliche Verhandlung auch von Amts

wegen anberaumen; im Fall der Entscheidung durch alle drei Senatsmitglieder kann eine mündliche

Verhandlung außerdem angeordnet werden, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn es

der Berufungssenat auf Antrag des dritten Senatsmitgliedes beschließt. Der Ort der mündlichen

Verhandlung ist so zu bestimmen, dass sowohl den Parteiinteressen als auch Zweckmäßigkeitskriterien

entsprochen wird. (6) Im Fall der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde ist

über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Beschwerde ist abzuweisen,

wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde

zurückzuführen ist.

(7) Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts

oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gem.

Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der

Berufungsbehörde der ersten Stufe eingeräumt, gegen deren Berufungsvorentscheidung bzw. wegen deren

Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde eingelegt wurde; wurde die Berufung beim Bundesminister

für Finanzen eingelegt, steht das Beschwerderecht diesem zu.

(8) Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen

Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz

enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.“

4. Der § 85d lautet

„§ 85d. (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind in Ausübung

ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“

5. Der § 85e lautet

„§ 85e. Die Mitglieder der Berufungssenate nach § 85c haben Anspruch auf Ersatz der im Rahmen

ihrer Funktionsausübung anfallenden Reiseauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des

Bundes.“

6. Im § 120 werden folgende Abs. 1h und 1i eingefügt

„(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit

1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten

noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über;

dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter

Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.

(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt

mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Ausschreibungsgesetzes

Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen

und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG)

Das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze

sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes 1989 (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG), BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Z 5 lit. d wird die Wortfolge „Hauptpunzierungs- und Probieramt“ durch den Ausdruck „Unabhängiger

Finanzsenat“ ersetzt.

2. Dem § 90 Abs. 2 wird folgende Z 21 angefügt

„21. § 3 Z 5 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in

Kraft.“

Artikel V

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001, wird wie folgt geändert

1. Art. II Abs. 2 Z 13 lautet

„13. der Zollämter, der Finanzämter, der Finanzlandesdirektionen und des unabhängigen Finanzsenates;“.

2. Dem Art. XII wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) Art. II Abs. 2 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner

2003 in Kraft.“

Artikel VI

Finanzstrafgesetz

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 7 Abs. 3 und im § 184 tritt jeweils an die Stelle der Zahl „19“ die Zahl „18“.

2. § 62 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Über Rechtsmittel entscheidet der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.“

b) Im Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden

des Berufungssenates.“

c) Abs. 3 lautet

„(3) Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates

obliegt dem Vorsitzenden des Berufungssenates.“

d) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

e) Dem Abs. 4 wird als Abs. 5 angefügt

„(5) Die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel obliegt dem Vorsitzenden oder dem hauptberuflichen

Mitglied des im Abs. 4 bezeichneten Berufungssenates.“

3. § 65 Abs. 2 lautet

„(2) Berufungssenate haben beim unabhängigen Finanzsenat als dessen Organe zu bestehen.“

4. § 66 lautet

„§ 66. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Spruchsenate und des unabhängigen Finanzsenates

sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Spruchsenate bestehen aus drei, die Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz im

Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Beamter des höheren

Finanzdienstes und ein Laienbeisitzer. Den Vorsitz im Berufungssenat führt ein Vorsitzender des unabhängigen

Finanzsenates mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst, die weiteren Mitglieder sind ein

hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst

und zwei Laienbeisitzer.“

5. § 67 lautet

„§ 67. (1) Die Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind

vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei sind jene Finanzstrafbehörden zu bezeichnen, für deren Senate

sie in Betracht kommen. In gleicher Weise sind die Personen, die als Laienbeisitzer der Berufungssenate

herangezogen werden können, zu bestellen. Die Bestellung der übrigen Mitglieder der Berufungssenate

richtet sich nach dem Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat.

(2) Die Personen, die gemäß Abs. 1 zur Bestellung als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden, sind

aus dem Kreis der von den gesetzlichen Berufsvertretungen in die Berufungssenate in Abgabensachen

entsendeten Mitglieder zu entnehmen.

(3) Die Bestellung gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz gilt jeweils für die Dauer von sechs Jahren.

Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder

haben bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben.“

6. § 68 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Vor Ablauf jedes Jahres sind für die Dauer des nächsten Jahres unter Berücksichtigung des voraussichtlichen

Bedarfes die Anzahl der Spruchsenate und der Berufungssenate, deren Vorsitzende und die

übrigen Mitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese im Falle der Verhinderung des zunächst berufenen

Senatsmitgliedes einzutreten haben, zu bestimmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören.“

b) Im Abs. 3 lautet der erste Satz

„Die Geschäfte sind für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des

Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach

Abs. 2 lit. a zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied und bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten

einem nach Abs. 2 lit. b zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied obliegt.“

c) Abs. 4 lautet

„(4) Soweit dies für den ordentlichen Geschäftsgang erforderlich ist, kann die Zusammensetzung der

Senate und deren Geschäftsverteilung für den Rest des Jahres geändert werden, wenn Veränderungen im

Stand der Senatsmitglieder eingetreten sind oder wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder einzelner

Mitglieder notwendig ist.“

d) Dem Abs. 4 wird als Abs. 5 angefügt

„(5) Die Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilung hat die Finanzlandesdirektion

für die in ihrem Bereich bestehenden Senate zu bestimmen, die Zusammensetzung der Berufungssenate

und deren Geschäftsverteilung der unabhängige Finanzsenat.“

7. § 70 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Die Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten stellt eine Nebentätigkeit im Sinne der dienstrechtlichen

Vorschriften dar; hiefür gebührt den Richtern eine angemessene Vergütung. Die Bemessung

der Vergütung obliegt den Finanzlandesdirektionen für die in ihrem Bereich bestehenden Senate. Gegen

die Bemessung der Vergütung ist nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften die Berufung an das

Bundesministerium für Finanzen zulässig.“

b) Im Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzlandesdirektionen für die in ihrem Bereich bestehenden

Spruchsenate und dem unabhängigen Finanzsenat für die Berufungssenate.“

8. § 71 lautet

„§ 71. Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate ist nach den Angelobungsbestimmungen

des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat vorzunehmen. Die Angelobung

der Mitglieder der Spruchsenate obliegt jedoch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion für die

in deren Bereich bestehenden Senate.“

9. § 74 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 lautet der vierte Satz

„Werden der Vorsitzende oder wenigstens zwei Mitglieder eines Spruchsenates abgelehnt, so entscheidet

über die Ablehnung der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der der Spruchsenat eingerichtet

ist; werden der Vorsitzende oder wenigstens zwei Mitglieder eines Berufungssenates abgelehnt, so

entscheidet über die Ablehnung der Präsident des unabhängigen Finanzsenates.“

b) Im Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „der Finanzlandesdirektion“ jeweils die Worte „des unabhängigen

Finanzsenates“.

10. Dem § 99 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Die Finanzstrafbehörde ist ferner berechtigt, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens von den

Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer

eines bestimmten Anschlusses zu verlangen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft

unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“

11. Dem § 120 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Die im § 158 Abs. 4 BAO den Abgabenbehörden eingeräumten Befugnisse stehen auch den Finanzstrafbehörden

für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu.“

12. Dem § 127 wird als Abs. 9 angefügt

„(9) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen

sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur über Anordnung des Verhandlungsleiters für die

Abfassung der Niederschrift zulässig.“

13. Im § 152 Abs. 1 entfällt am Satzende der Punkt und es wird angefügt

„sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.“

14. Im § 157 entfallen die Wendungen „60,“ und „Abs. 1 und 2 und 126“ und tritt an die Stelle des letzten

Halbsatzes der Halbsatz „und dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag

gibt.“

15. § 159 lautet

„§ 159. Die Bestellung des Amtsbeauftragten gemäß § 124 Abs. 2 gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

Ist die Bestellung eines anderen Amtsbeauftragten erforderlich oder zweckmäßig oder ist noch

kein Amtsbeauftragter bestellt worden, so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz anlässlich

der Vorlage des Rechtsmittels an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz einen Amtsbeauftragten für

das Rechtsmittelverfahren zu bestellen.“

16. Im § 162 Abs. 1 lit. g lautet der zweite Halbsatz

„in den übrigen Fällen die Unterschrift des Mitgliedes des Berufungssenates, das die Rechtsmittelentscheidung

erlassen hat;“.

17. § 169 lautet

„§ 169. Dem Amtsbeauftragten wird das Recht eingeräumt, gegen eine Entscheidung eines Berufungssenates

oder eines Mitgliedes eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit die Beschwerde gemäß

Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies

kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der durch die Entscheidung Betroffenen geschehen. Die

Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber zu laufen.“

18. § 170 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 lautet

„(2) Die Oberbehörde kann Entscheidungen in Ausübung des Aufsichtsrechtes aus den Gründen des

§ 300 Abs. 1 lit. a bis d BAO aufheben. Entscheidungen der Spruchsenate und der Berufungssenate und

Entscheidungen der Senatsmitglieder dürfen in Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht aufgehoben werden.“

b) Dem Abs. 2 werden als Abs. 3 und als Abs. 4 angefügt

„(3) Die Oberbehörde, der Berufungssenat und ein Mitglied des Berufungssenates können eine von

ihnen erlassene Entscheidung unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Befugnisse aus den Gründen

des § 300 BAO ändern oder aufheben, wenn sie mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof

angefochten ist.

(4) Durch die Aufhebung einer Entscheidung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich

vor Erlassung der aufgehobenen Entscheidung befunden hat. Die Behörde, deren Entscheidung aufgehoben

wurde, ist an die Rechtsansicht der aufhebenden Behörde gebunden. Eine Strafentscheidung darf

jedoch für den Beschuldigten nicht nachteiliger sein als die aufgehobene Entscheidung. Maßnahmen

gemäß Abs. 2 und 3 sind nur innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.

Auf die Ausübung der der Behörde gemäß Abs. 1 bis 3 zustehenden Rechte steht niemandem ein

Anspruch zu.“

19. Im § 265 werden nach Abs. 1a als Abs. 1b und als Abs. 1c eingefügt

„(1b) Die §§ 62, 65, 67, 68, 70, 71, 74, 152, 157, 159, 162, 169, 170 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind auf alle an diesem Tag unerledigten

Rechtsmittel anzuwenden. Die zu diesem Zeitpunkt bestellten Mitglieder der Spruchsenate bleiben bis

zum Ablauf ihrer Bestellungsdauer im Amt. Die als Mitglieder der Berufungssenate bestellten Laienbeisitzer

gelten als für den unabhängigen Finanzsenat bestellt und bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsdauer

im Amt. Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen

Finanzsenates erforderlich sind, dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 97/2002 folgenden Tag an getroffen werden.

(1c) (Verfassungsbestimmung) § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt

mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel VII

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig

ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner

Aufgaben an Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis aufheben und diese Aufgaben Finanzämtern

mit besonderem Aufgabenkreis übertragen.“

2. Im § 15 entfällt die Wortfolge „und der Finanzlandesdirektionen als Finanzstrafbehörden zweiter Instanz“.

3. Dem § 17a wird als Abs. 6 angefügt

„(6) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

BGBlPdf 97. Verordnung: Denkmalschutzverordnung – DMSVO

Auf Grund der §§ 12, 13 und 28 Abs. 6 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 wird verordnet

Gegenstände der Regelungen

§ 1. Gegenstände der Regelungen dieser Verordnung sind Denkmale im Sinne des § 1 Abs. 1 und 12

DMSG, ausgenommen Archivalien gemäß §§ 24 ff DMSG.

Bescheide betreffend die Feststellung des öffentlichen (nationalen) Interesses an der Erhaltung

unbeweglicher Denkmale

§ 2. (1) Ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass die Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals

im öffentlichen (nationalen) Interesse gelegen ist, hat dieses in seinem Spruch durch Angabe der

topographischen und grundbücherlichen Daten in unverwechselbarer Weise zu bezeichnen. Darüber

hinaus haben notwendige klare Abgrenzungen auch über den Umfang der Unterschutzstellung in

beschreibender und/oder graphischer Form zu erfolgen.

(2) Erfolgt lediglich eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG, so ist dieser Umstand

unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die zitierte gesetzliche Bestimmung im Spruch des Bescheides

festzustellen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass eine Anlage gemäß § 1 Abs. 3 DMSG nicht

hinsichtlich aller zugehörigen Objekte unter Denkmalschutz gestellt wird und daher gleichfalls nur eine

Teilunterschutzstellung der als Einzeldenkmal geltenden Anlage erfolgt. Für die notwendige Abgrenzung

gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Überdies haben – unabhängig von den Bestimmungen des § 3 – auch jene Umstände gemäß § 1

Abs. 5 erster Satz DMSG aus dem Bescheid deutlich ersichtlich zu sein, die für künftige unterschiedliche

Rechtsfolgen und fachliche Bewertungen des Denkmals von Bedeutung sind.

Begründung der Bedeutung eines Objektes

§ 3. (1) Aus der Bescheidbegründung hat – gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens,

insbesondere der Fachgutachten – die Bedeutung des Denkmals zumindest in nachfolgender Weise

hervorzugehen

1. Darlegung gemäß der Kriterien gemäß § 1 Abs. 2 DMSG;

2. Unterscheidung zwischen der Bedeutung des Denkmals, die ihm ausschließlich für sich allein

zukommt und/oder aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entsteht (§ 1 Abs. 1

zweiter Satz DMSG) und die ihm sohin als Einzeldenkmal oder als Teil eines Ensembles

zukommt (§ 1 Abs. 5 erster Satz DMSG);

3. Darlegung der Bedeutung des Denkmals, die ihm als Ganzes oder nur hinsichtlich von Teilen

zukommt, woraus sich die Berechtigung einer Unterschutzstellung zur Gänze und nicht/oder nur

einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG ergibt.

(2) Bei den Gutachten gemäß Abs. 1 soll es sich (ausgenommen in Verfahren gemäß § 57 AVG) nur

um solche handeln, die den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG

1. ausdrücklich als „Gutachten“ mitgeteilt wurden,

2. deren verantwortliche Verfasser genannt wurden,

3. bei denen die zitierte Literatur entweder (auszugsweise) angeschlossen war oder den Parteien

mitgeteilt wurde, wo sie in die zitierte Literatur Einsicht nehmen können.

Dokumentation nach bescheidmäßiger Feststellung des öffentlichen (nationalen) Interesses an der

Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals

§ 4. (1) Über jedes unbewegliche Denkmal, hinsichtlich welchem bescheidmäßig festgestellt wurde,

dass seine Erhaltung im öffentlichen (nationalen) Interesse gelegen ist, ist zum Zweck der Festhaltung

des Zustandes des Denkmals im Sinne des § 1 Abs. 6 DMSG im Zusammenhang mit dem Unterschutzstellungsbescheid

sowie auch zum Zweck seiner sonstigen gesicherten Interpretation spätestens

innerhalb von sechs Monaten nach Rechtswirksamwerden der bescheidmäßigen Feststellung eine

Dokumentation vorwiegend in Form einer Fotodokumentation herzustellen. Diese hat als Mindestumfang

jene Teile zu umfassen, die für die Bedeutung des Denkmals wesentlich sind und von jedermann

berechtigtermaßen von öffentlich zugänglichen Standorten aus oder durch Überfliegen betrachtet werden

können, doch wäre eine darüber hinausgehende Dokumentation vom wissenschaftlichen wie auch vom

rechtlichen Standpunkt aus wünschenswert. Die Dokumentation hat auf einem für Langzeitarchivierung

besonders geeigneten Material zu erfolgen.

(2) Die Aufnahme der Dokumentation hat stets durch ein (im Beisein eines) Organ(s) des Bundesdenkmalamtes

(samt Hilfspersonen) zu erfolgen. Als solche Organe kommen ausschließlich Bedienstete

des Bundesdenkmalamtes in Frage.

(3) Innerhalb von sechs Wochen nach Ausarbeitung und Fertigstellung der Dokumentation sind die

grundbücherlichen Eigentümer von dieser Tatsache nachweislich mit dem Hinweis in Kenntnis zu setzen,

dass sie zur Einsicht in diese Dokumentation berechtigt sind. Eine Einsichtnahme in die Dokumentation

ist nur den grundbücherlichen Eigentümern gestattet, anderen Personen (ausgenommen Vertretern anderer

Behörden im Rahmen der Amtshilfe) nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung dieser Eigentümer.

(4) Eine Veröffentlichung auch nur von Teilen der Dokumentation ist nur unter Wahrung aller

Rechte Dritter und mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer gestattet (es sei denn, es handelt sich um

von öffentlich zugänglichen Standorten aus gemachte Aufnahmen, die von jedermann berechtigtermaßen

hergestellt werden können). Dies gilt auch für rein wissenschaftliche Publikationen.

Besondere Bestimmungen für die Feststellung des öffentlichen (nationalen) Interesses an der

Erhaltung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur

§ 5. Für die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich der gestalteten

Natur gelten die in den §§ 2 ff für unbewegliche Denkmale getroffenen Regelungen, jedoch mit

folgenden Besonderheiten

1. Bei den in § 3 erwähnten Fachgutachten handelt es sich in erster Linie um das Konzept gemäß

§ 3 Abs. 5 zweiter Satz DMSG, weitere Gutachten hätten notwendigen Ergänzungen zu dienen.

Der für die Unterschutzstellung einer Park- und Gartenanlage auch hinsichtlich ihrer gestalteten

Natur erforderliche besondere künstlerische oder geschichtliche Zusammenhang zwischen einem

bescheidmäßig unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen Objekt und der Park- und

Gartenanlage, woraus sich gemäß § 3 Abs. 5 dritter Satz DMSG zugleich der maximal mögliche

Umfang der Unterschutzstellung ergibt, hat – soweit nicht durch andere Ermittlungsergebnisse

geklärt – aus diesen Gutachten hervorzugehen.

2. Das Konzept hat unter Einschluss genauer Beschreibungen und gartenarchitektonischer Pläne

zumindest die gemäß Z 1 relevanten Teile in vollem Umfang sowohl hinsichtlich des Istzustandes

als auch des anzustrebenden Sollzustandes zu berücksichtigen. Soweit bestimmte Arten

von Pflanzen aus geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Gründen von Bedeutung sind,

hat dieses Konzept auch die Art der Bepflanzung präzise sowohl hinsichtlich des Istzustandes als

auch vor allem des Sollzustandes zu erfassen und festzulegen.

3. Das Konzept ist den Parteien im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor Unterschutzstellung zur

Kenntnis- und Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es

sich um das Konzept gemäß § 3 Abs. 5 DMSG handelt, zu übermitteln. Für die Abgabe einer

Stellungnahme ist eine Frist von mindestens drei Monaten einzuräumen. Diese ist über Antrag

einer Partei zu verlängern, vor allem dann, wenn die Partei diese Verlängerung begehrt, um ein

Gegengutachten beibringen zu können.

4. In den Bescheid ist die notwendige Zustimmungserklärung der Eigentümer bei der Unterschutzstellung

von Park- und Gartenanlagen, die nicht mehrheitlich im Eigentum von Gebietskörperschaften

stehen (§ 3 Abs. 5 vierter Satz DMSG) als integrierender Bestandteil aufzunehmen.

Aufnahmefähig sind jedoch nur solche Zustimmungserklärungen,

a) die in schriftlicher Form erfolgen,

b) bei denen die Unterschriften notariell beglaubigt sind,

c) bei denen aus der Zustimmungserklärung der genaue Umfang hervorgeht, zu dem einer Unterschutzstellung

zugestimmt wird und

d) welche ausdrücklich auch alle allfälligen Bedingungen und Vereinbarungen (wie etwa finanzieller

Art) enthalten, unter denen der (die) Eigentümer zustimmen.

Der (die) Eigentümer haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen (die Tage des Postlaufs sind nicht

einzurechnen) nach notarieller Beglaubigung ihrer Unterschrift die erteilte Zustimmung ohne Angabe

von Gründen ganz oder teilweise schriftlich (abermals mit notariell beglaubigten Unterschriften) in

nachweisbarer Form zu widerrufen.

Bescheide betreffend die Feststellung des öffentlichen (nationalen) Interesses an der Erhaltung

beweglicher Denkmale

§ 6. (1) Für die Unterschutzstellung beweglicher Denkmale, die nicht als Bestandteil oder Zubehör

eines unbeweglichen Denkmals gemäß § 1 Abs. 9 DMSG gleichzeitig in dessen Unterschutzstellung

miteinbezogen werden, gelten die Bestimmungen des § 2 sinngemäß mit nachfolgenden Besonderheiten

1. Aus dem Spruch des Bescheides oder allenfalls auch nur aus dem Spruch im Zusammenhalt mit

der Begründung des Bescheides soll eine das Denkmal fachgerecht beschreibende Darstellung

hervorgehen, die es ermöglicht, das Denkmal zu identifizieren. Dem Bescheid sind Abbildungen

anzuschließen, die eine Identifizierung des beweglichen Denkmals erleichtern bzw. ermöglichen.

2. An die Stelle der Dokumentation gemäß § 4 Abs. 1 tritt eine der Bedeutung des Objekts

entsprechende Bilddokumentation, wenn eine solche nicht bereits durch das dem Bescheid

angeschlossene Bildmaterial vorliegt.

(2) Soweit die Unterschutzstellung eine Sammlung betrifft, ist diese durch den Anschluss von

Inventaren an den Unterschutzstellungsbescheid als integrierende Bestandteile zu präzisieren. Die

Inventare haben neben ihrer Funktion der Präzisierung des Umfangs der Sammlung auch die Aufgabe,

eine Identifizierung der Objekte (allenfalls auch ohne Bild) zumindest zu erleichtern, wenn nicht zu

ermöglichen.

(3) Erforderlichenfalls sind die Objekte mit einer Kennzeichnung gemäß § 12 DMSG (siehe § 11) zu

versehen.

Anträge auf Bewilligung der Veränderung von Denkmalen

§ 7. (1) Anträge auf Bewilligung der Veränderung von Denkmalen gemäß § 5 Abs. 1 DMSG, die

schriftlich zu stellen sind, können auch beim Bundesdenkmalamt zu Protokoll gegeben werden.

(2) Einem Antrag nach § 5 Abs. 1 DMSG um Bewilligung einer baulichen Veränderung sind ausreichend

genaue fachgerechte Pläne der beabsichtigten Arbeiten (samt Baubeschreibungen) in mindestens

zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die zur Bewilligung beantragte Veränderung im Bestand

(Substanz), der überlieferten Erscheinung oder künstlerischen Wirkung des Denkmals, muss sich aus

diesen Unterlagen nachvollziehbar ergeben.

(3) Sind Anträgen keine ausreichenden Unterlagen gemäß Abs. 2 angeschlossen, so ist ihre Nachreichung

gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen.

(4) Soweit es sich unter ausdrücklicher Berufung auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 DMSG bloß

um Anzeigen für einfache Maßnahmen gemäß dieser Regelung handelt, entfallen die zu Abs. 1 und 2

aufgezählten Erfordernisse, doch können sie vom Bundesdenkmalamt im Interesse einer fachgerechten

Erhaltung des Denkmals und Vermeidung der Notwendigkeit einer Verweigerung der Zustimmung

(Abweisung) unter Angabe von Gründen aufgetragen werden. Die Anzeigen können schriftlich oder

mündlich (auch telefonisch) erfolgen. Im Falle einer mündlichen (telefonischen) Anzeige genügt anstelle

der Anfertigung eines Protokolls die Festhaltung in einem Amtsvermerk..

(5) In allen Fällen, die eine aktive Änderung der gestalteten Natur von Park- und Gartenanlagen in

einer gegenüber dem Sollzustand des Konzepts (§ 5 Z 2 DMSG) abweichenden Form betreffen und daher

gemäß § 5 Abs. 1 DMSG bewilligungspflichtig sind, ist den Anträgen eine Gegenüberstellung des

gewünschten Zustandes und des Sollzustandes des Konzepts anzuschließen, aus der die Abweichungen

ersichtlich sind.

Bescheide betreffend die Veränderung von Denkmalen

§ 8. (1) Gemäß § 28 Abs. 3 DMSG sind Bescheiden, mit welchen gemäß § 5 Abs. 1 DMSG bauliche

Veränderungen bewilligt werden, die von den Parteien beizubringenden genehmigten Pläne als inte-

grierende Bestandteile anzuschließen. Detailmaßnahmen, die noch der ergänzenden Festlegung vorbehalten

werden (§ 5 Abs. 3 DMSG) sind im Bescheid ausdrücklich konkret zu benennen. Hiebei kommen

insbesondere jene Maßnahmen in Betracht, die ihrer Natur nach nicht genau fassbar sind und/oder erst im

Zuge der Ausführung der Arbeiten näher beurteilt werden können (zB Farbton, Musterung).

(2) Soweit in Fällen des § 5 Abs. 2 DMSG (über einfache Änderungsmaßnahmen) oder des § 5

Abs. 3 DMSG (über Detailmaßnahmen) mündliche Bescheide („Festlegungen“) erlassen werden, können

diese auch telefonisch ergehen. Sie sind jedenfalls in einem Aktenvermerk gemäß § 28 Abs. 4 DMSG

festzuhalten. Dem Antragsteller ist über dessen Ersuchen eine Abschrift dieses Amtsvermerkes zuzustellen.

Die Möglichkeit des Erhalts einer schriftlichen Ausfertigung des mündlichen Bescheides richtet

sich nach § 62 Abs. 3 AVG.

(3) Die Zustimmung zur gewünschten Änderung einer Park- und Gartenanlage (§ 7 Abs. 5) bedeutet

eine Änderung des Konzepts über den Istzustand. Der durch die Änderung betroffene Teil des Konzepts

über den Istzustand ist daher einem Bewilligungsbescheid als integrierender Bestandteil anzuschließen.

Anträge betreffend die Ausfuhr von Kulturgut

§ 9. (1) Anträgen auf Bewilligungen oder Bestätigungen gemäß den §§ 17, 18, 19 und 22 DMSG

sind Beschreibungen des Kulturguts und Fotos (analog § 6 Abs. 1 Z 1) anzuschließen.

(2) Das Bundesdenkmalamt hat die Angaben des Antragstellers erforderlichenfalls zu ergänzen oder

zu berichtigen, es kann auch stets die Vorlage des Kulturguts verlangen.

(3) Auf die besonderen Erfordernisse für die Ausfuhr über die Grenzen des Zollgebietes

der Europäischen Gemeinschaft hinaus oder der Rückgabe von Kulturgut, das widerrechtlich aus einem

anderen Land der Europäischen Gemeinschaft nach Österreich ausgeführt wurde, wird verwiesen.

Bescheide und Bestätigungen betreffend die Ausfuhr von Denkmalen

Erteilung offener Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgut

§ 10. (1) Bescheide gemäß § 17, 19 oder 22 DMSG oder Bestätigungen gemäß § 18 DMSG haben

eine Beschreibung und/oder ein Bild des Kulturgutes (analog § 6 Abs. 1 Z 1) zu beinhalten.

(2) Auf die besonderen Erfordernisse für die Ausfuhr über die Grenzen des Zollgebietes der

Europäischen Gemeinschaft hinaus oder der Rückgabe von Kulturgut, das widerrechtlich aus einem

anderen Land der Europäischen Gemeinschaft nach Österreich eingeführt wurde, wird verwiesen.

(3) Die Erteilung „offener Genehmigungen“ im Sinne der „Verordnung (EG) Nr. 1526/98 der

Kommission vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 zur Durchführung der

VO (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern“ ist möglich.

Kennzeichnung geschützter Denkmale

§ 11. (1) Jedes bewegliche oder unbewegliche Denkmal, dessen Erhaltung als im öffentlichen

(nationalen) Interesse gelegen bescheidmäßig oder durch Verordnung (§ 2a DMSG) festgestellt wurde,

kann mit einer Kennzeichnung gemäß § 12 DMSG versehen werden.

(2) Die Kennzeichnung hat zu enthalten

1. Das Bundeswappen,

2. das Signet für „Denkmalschutz“ gemäß Anhang I zum DMSG,

3. sowie nachfolgende Worte bzw. Wortgruppen in Blockbuchstaben: „REPUBLIK ÖSTERREICH,

BUNDESDENKMALAMT, DIESES KULTURGUT STEHT UNTER DENKMALSCHUTZ“.

(3) Im Hinblick auf eine stets das Denkmal schonende und möglichst auch optisch nicht beeinträchtigende

Kennzeichnung kann diese durch die Materialwahl (Plakette, Aufkleber, Stempel und dergleichen)

und die Form (Anordnung der Kennzeichenteile gemäß Abs. 2 etwa nebeneinander oder

untereinander) den jeweiligen Umständen angepasst werden.

(4) Über die Berechtigung zur Kennzeichnung und die Art, in der sie im Sinne des Abs. 3

vorgenommen werden kann, ist den Eigentümern eine Bescheinigung auszustellen. Ohne eine solche

Bescheinigung ist die Kennzeichnung nicht gestattet. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung

und damit die Erteilung der Berechtigung zur Kennzeichnung besteht nicht.

(5) Gegen den Willen des (der) Eigentümer(s) (oder sonst dinglich Berechtigten) kann eine

Kennzeichnung nur im Wege der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§ 31 DMSG) erfolgen.

Maßnahmen gemäß der Haager Konvention

§ 12. (1) Die Auswahl des Kulturgutes (der Denkmale) für die Liste gemäß § 13 Abs. 1 DMSG

(Kulturgüterschutzliste) hat sich daran zu orientieren, dass es sich um Kulturgut im Sinne des § 13 Abs. 2

DMSG handelt, welches mit jenem Kulturgut vergleichbar ist, das von den anderen Vertragsstaaten der

Haager Konvention (vor allem den Österreich benachbarten) üblicherweise in ihre Kulturgüterschutzlisten

(oder vergleichbare Inventarien) als dem Schutz der Haager Konvention unterworfen

aufgenommen wurde. Soweit es sich um Kulturgut handelt, das in seiner Art als spezifisch österreichisches

Kulturgut mit dem Kulturgut anderer Staaten nicht unmittelbar vergleichbar ist, ist es zumindest

mit seinen wichtigsten Vertretern in die Kulturgüterschutzlisten aufzunehmen, wenn es zugleich eine

Bereicherung der Vielfalt des kulturellen Erbes aller Völker darstellt.

(2) Die unverwechselbare Bezeichnung der Kulturgüter in der Kulturgüterschutzliste hat sich an den

für die Unterschutzstellung unbeweglicher und beweglicher Denkmale festgelegten Grundsätzen (§§ 2

und 6) zu orientieren. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung sind

darüber hinaus die Kulturgüterschutzlisten sowie darauf basierende Kulturgüterschutzkarten in einer

Weise mit Kennzeichnungen (wie etwa Koordinaten) zu versehen, dass auch vom militärischen Standpunkt

aus eine optimale Berücksichtigung des Schutzes der betreffenden Kulturgüter möglich ist.

(3) Die Kennzeichen gemäß Artikel 16 der Haager Konvention (blau-weiße mit der Spitze nach

unten gerichtete Schilder) können je nach Art der Verwendung aus unterschiedlichem Material und von

unterschiedlicher Größe sein. Wenn aus der Kennzeichnung gemäß Artikel 16 und 17 der Haager

Konvention der eigentliche Grund des Schutzes nicht klar hervorgeht, ist dies durch Zusatztafeln zu

verdeutlichen (zB „Bibliothek“, „Beginn des Ensembles“).

(4) Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Berechtigung (samt Bescheinigung hierüber) zur

Kennzeichnung von Kulturgut mit dem Schutzzeichen gemäß Abs. 4 besteht nicht, und zwar auch dann

nicht, wenn des Kulturgut in die Kulturgüterschutzliste aufgenommen wurde.

Verweisungen

§ 13. Sämtliche Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

In-Kraft-Treten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft.

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