97. Verordnung: Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird verordnet
§ 1. Erleiden in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen ab einem im Jahr 1998
endenden Wirtschaftsjahr Verluste in österreichischen Betriebsstätten, die der Erzielung von Einkünften
aus Gewerbebetrieb dienen, so sind Einkünfte aus der österreichischen Abgabepflicht dadurch
auszuscheiden, dass diese Verluste ungeachtet der einschränkenden Bestimmungen des § 102 Abs. 2 Z 2
letzter Satz EStG 1988 nach Maßgabe des inländischen Rechtes insoweit als Sonderausgabe abgezogen
werden, wie dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist.
§ 2. § 1 gilt sinngemäß für Verluste, die ab einem im Jahr 1994, aber vor dem Jahr 1998 endenden
Wirtschaftsjahr erlitten wurden, wenn in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 2a Abs. 3 deutsches
Einkommensteuergesetz durch Hinzurechnung eine Nachversteuerung vorgenommen worden ist und
durch eine Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung der Nachweis erbracht wird, dass diese Hinzurechnung
bei Anwendung des am 24. August 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
§ 3. Diese Verordnung ist auf Veranlagungszeiträume ab 1994 bis zum Wirksamwerden des am
24. August 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen anzuwenden.
Auf Grund § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird verordnet
Die Kundmachung der mit 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Änderungen der Ordnung für die internationale
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften
CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. Nr. 225/
1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 14/2000) hat dadurch zu erfolgen, dass deren authentischer
Wortlaut in französischer Sprache sowie die Übersetzung ins Deutsche zur öffentlichen Einsichtnahme
beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgelegt werden.