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97_2001 AT

97. Verordnung: Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 97. Verordnung: Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen

Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird verordnet

§ 1. Erleiden in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen ab einem im Jahr 1998

endenden Wirtschaftsjahr Verluste in österreichischen Betriebsstätten, die der Erzielung von Einkünften

aus Gewerbebetrieb dienen, so sind Einkünfte aus der österreichischen Abgabepflicht dadurch

auszuscheiden, dass diese Verluste ungeachtet der einschränkenden Bestimmungen des § 102 Abs. 2 Z 2

letzter Satz EStG 1988 nach Maßgabe des inländischen Rechtes insoweit als Sonderausgabe abgezogen

werden, wie dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist.

§ 2. § 1 gilt sinngemäß für Verluste, die ab einem im Jahr 1994, aber vor dem Jahr 1998 endenden

Wirtschaftsjahr erlitten wurden, wenn in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 2a Abs. 3 deutsches

Einkommensteuergesetz durch Hinzurechnung eine Nachversteuerung vorgenommen worden ist und

durch eine Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung der Nachweis erbracht wird, dass diese Hinzurechnung

bei Anwendung des am 24. August 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

§ 3. Diese Verordnung ist auf Veranlagungszeiträume ab 1994 bis zum Wirksamwerden des am

24. August 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen anzuwenden.

BGBlPdf 97. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Auf Grund § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet

Die Kundmachung der mit 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Änderungen der Ordnung für die internationale

Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften

CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. Nr. 225/

1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 14/2000) hat dadurch zu erfolgen, dass deren authentischer

Wortlaut in französischer Sprache sowie die Übersetzung ins Deutsche zur öffentlichen Einsichtnahme

beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgelegt werden.

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