97. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes und des Bundesbezügegesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für
1. die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates ...................................................... 19,29%,
2. für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe ............................................................... 22,29%
des Bezuges und der Sonderzahlungen.“
2. Im § 12 Abs. 3 wird am Ende der Z 7 ein Beistrich und folgende Z 8 eingefügt
„8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 .................................................................................... 19,29%“
3. § 23g Abs. 2 lautet
„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 19,29%
des Bezuges und der Sonderzahlungen.“
4. Im § 23g Abs. 3 wird am Ende der Z 7 ein Beistrich und folgende Z 8 eingefügt
„8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 .................................................................................... 19,29%“
5. Im § 25 Abs. 5 wird das Zitat „§ 9 Abs. 1 und 3 bis 5“ durch das Zitat „§ 9“ ersetzt.
6. § 26 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des
Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug
gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren
Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.“
7. Im § 27 Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck „des 60. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des
738. Lebensmonats“ ersetzt.
8. Im § 27 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „des 55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des
678. Lebensmonats“ ersetzt.
9. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „des 56. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des
690. Lebensmonats“ ersetzt.
10. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „des 57. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des
702. Lebensmonats“ ersetzt.
11. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „des 58. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des
714. Lebensmonats“ ersetzt.
12. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „des 59. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des
726. Lebensmonats“ ersetzt.
13. § 29a Abs. 3 lautet
„(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des
überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des
Nationalrates oder des Bundesrates errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er
erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder
übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin und mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.“
14. § 29a Abs. 4 lautet
„(4) § 15b des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.“
14a. Der bisherige § 29b erhält die Paragraphenbezeichnung „29c“.
14b. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt
§ 29b. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
1. dem eigenen Erwerbseinkommen,
2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965
genannten Vorschriften und
4. dem Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug
des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist
– solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so
weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen
Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null
begrenzt.
(2) Die Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem
Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe
der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die
Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezüge oder
solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim
betraglich geringsten Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes,
BGBl. I Nr. 138/1997, genannten Einkünfte.“
14c. § 31 lautet
„§ 31. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des
Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.“
14d. Im § 34 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 29 bis 29b“ durch das Zitat „§§ 29 bis 29c“ ersetzt.
14e. Im § 36 Abs. 2 wird das Zitat „§ 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965“ durch das Zitat
„§ 9 des Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.
15. § 37 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion
und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste
Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um ein Dreihundertzwanzigstel,
höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.“
16. Im § 39 Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck „des 60. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des
738. Lebensmonats“ ersetzt.
17. Im § 39 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „des 55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 678. Lebensmonats“
ersetzt.
18. Im § 39 Abs. 3 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „des 56. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des
690. Lebensmonats“ ersetzt.
19. Im § 39 Abs. 3 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „des 57. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des
702. Lebensmonats“ ersetzt.
20. Im § 39 Abs. 3 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „des 58. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des
714. Lebensmonats“ ersetzt.
21. Im § 39 Abs. 3 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „des 59. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des
726. Lebensmonats“ ersetzt.
21a. Im § 43 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 29 bis 29b“ durch das Zitat „§§ 29 bis 29c“ ersetzt.
22. § 44 lautet
„§ 44. (1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23,
27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit
der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung
zu entfallen hat.“
23. Im § 44b Abs. 4 wird das Zitat „§ 9 Abs. 1 und 3 bis 5“ durch das Zitat „§ 9“ ersetzt.
24. § 44c Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des
Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug
gebühren würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung
unfähig geworden wäre, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.“
25. Im § 44d Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck „des 60. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des
738. Lebensmonats“ ersetzt.
26. Im § 44d Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „des 55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 678. Lebensmonats“
ersetzt.
27. Im § 44d Abs. 3 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „des 56. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des
690. Lebensmonats“ ersetzt.
28. Im § 44d Abs. 3 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „des 57. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des
702. Lebensmonats“ ersetzt.
29. Im § 44d Abs. 3 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „des 58. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des
714. Lebensmonats“ ersetzt.
30. Im § 44d Abs. 3 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „des 59. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des
726. Lebensmonats“ ersetzt.
31. § 44g Abs. 3 lautet
„(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des
überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des
Europäischen Parlaments errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht
oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um
0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.“
32. § 44g Abs. 4 lautet
„(4) § 15b des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.“
32a. Die bisherigen §§ 44h bis 44m erhalten die Paragraphenbezeichnungen 44i bis 44n.
32b. Nach § 44g wird folgender § 44h eingefügt
„§ 44h. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
1. dem eigenen Erwerbseinkommen,
2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965
genannten Vorschriften und
4. dem Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug
des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist
– solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so
weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen
Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null
begrenzt.
(2) Die Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem
Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe
der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die
Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezüge oder
solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim
betraglich geringsten Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes
genannten Einkünfte.“
32c. § 44k lautet
„§ 44k. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des
Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.“
32d. § 44n Z 2 lautet
„2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 1,2 Prozentpunkte.“
33. Dem § 45 wird folgender Abs. 17 angefügt
„(17) § 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 1 und 3, § 29a
Abs. 3 und 4, § 29b, § 29c, § 31, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1,
§ 44, § 44b Abs. 4, § 44c Abs. 1 Z 2, § 44d Abs. 1 und 3, § 44g Abs. 3 und 4, §§ 44h bis 44n und
Art. VIIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.“
34. Nach § 49k werden folgende Bestimmungen samt Überschrift eingefügt
„Artikel VIIIa
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 97/2000
§ 49l. (1) An die Stelle des in § 27 Abs. 1 und 3, in § 39 Abs. 1 und 3 und in § 44d Abs. 1 und 3
jeweils angeführten 738. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle
angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat
bis einschließlich Oktober 2000 720.
November 2000 bis Jänner 2001 722.
Februar 2001 bis April 2001 724.
Mai 2001 bis Juli 2001 726.
August 2001 bis Oktober 2001 728.
November 2001 bis Jänner 2002 730.
Februar 2002 bis April 2002 732.
Mai 2002 bis Juli 2002 734.
August 2002 bis Oktober 2002 736.
(2) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 1, in § 39 Abs. 3 Z 1 und in § 44d Abs. 3 Z 1 jeweils
angeführten 678. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle
angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat
bis einschließlich Oktober 2000 660.
November 2000 bis Jänner 2001 662.
Februar 2001 bis April 2001 664.
Mai 2001 bis Juli 2001 666.
August 2001 bis Oktober 2001 668.
November 2001 bis Jänner 2002 670.
Februar 2002 bis April 2002 672.
Mai 2002 bis Juli 2002 674.
August 2002 bis Oktober 2002 676.
(3) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. a und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. a
jeweils angeführten 690. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle
angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat
bis einschließlich Oktober 2000 672.
November 2000 bis Jänner 2001 674.
Februar 2001 bis April 2001 676.
Mai 2001 bis Juli 2001 678.
August 2001 bis Oktober 2001 680.
November 2001 bis Jänner 2002 682.
Februar 2002 bis April 2002 684.
Mai 2002 bis Juli 2002 686.
August 2002 bis Oktober 2002 688.
(4) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. b und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. b
jeweils angeführten 702. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle
angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat
bis einschließlich Oktober 2000 684.
November 2000 bis Jänner 2001 686.
Februar 2001 bis April 2001 688.
Mai 2001 bis Juli 2001 690.
August 2001 bis Oktober 2001 692.
November 2001 bis Jänner 2002 694.
Februar 2002 bis April 2002 696.
Mai 2002 bis Juli 2002 698.
August 2002 bis Oktober 2002 700.
(5) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. c, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. c und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. c
jeweils angeführten 714. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle
angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat
bis einschließlich Oktober 2000 696.
November 2000 bis Jänner 2001 698.
Februar 2001 bis April 2001 700.
Mai 2001 bis Juli 2001 702.
August 2001 bis Oktober 2001 704.
November 2001 bis Jänner 2002 706.
Februar 2002 bis April 2002 708.
Mai 2002 bis Juli 2002 710.
August 2002 bis Oktober 2002 712.
(6) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. d, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. d und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. d
jeweils angeführten 726. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle
angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat
bis einschließlich Oktober 2000 708.
November 2000 bis Jänner 2001 710.
Februar 2001 bis April 2001 712.
Mai 2001 bis Juli 2001 714.
August 2001 bis Oktober 2001 716.
November 2001 bis Jänner 2002 718.
Februar 2002 bis April 2002 720.
Mai 2002 bis Juli 2002 722.
August 2002 bis Oktober 2002 724.
(7) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 26 Abs. 1 Z 2 und von § 44 Abs. 1 Z 2 für
vor dem 1. Jänner 2005 anfallende Ruhebezüge,
1. die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,
2. die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,
3. die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,
4. die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,
5. die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.“
Artikel 2
Änderung des Bundesbezügegesetzes
Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „11,75%“ durch den Ausdruck „12,55%“ ersetzt.
2. Im § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „22,8%“ durch den Ausdruck „23,6%“ ersetzt.
3. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2000 treten
mit 1. Oktober 2000 in Kraft.“
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet
Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2000
eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Alsergrund errichtet.
(Übersetzung)
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2807 (2) des ADR darf UN 2672 Ammoniaklösung in
Konzentrationen bis 25% in starren Großpackmitteln (IBC) gemäß Rn. 3624 (31H1, 31H2) oder in
Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit starrem Kunststoff-Innenbehälter gemäß Rn. 3625 (31HZ1)
verpackt werden.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien
des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 15. März 2005. Wird sie vorher
von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung
bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien
des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 2. Mai 2000 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Schweden 15. März 2000
Norwegen 11. April 2000