97. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 19 Abs. 3 lautet der erste Satz
„Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung (§ 43 Abs. 1 und 2)
erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen
zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann,
wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer
(Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind.“
2. In § 27 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten
verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen
des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf
andere Weise gesichert ist.“
3. In § 27 lautet Abs. 4
„(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 8), vertritt
dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des
Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.“
4. In § 45 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der mit der Leitung verbundene Organisationsaufwand bezüglich der Vorbereitung einer mindestens
viertägigen berufspraktischen Schulveranstaltung an allgemeinbildenden Pflichtschulen für
Schüler, die das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht in einer allgemeinbildenden Pflichtschule erfüllen,
ist auch dann dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für
den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten, wenn mit der betreffenden
Schulveranstaltung keine Nächtigung verbunden ist.“
5. In § 48 Abs. 1 lautet der dritte Satz
„Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung
1. der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
2. der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
3. der Bücherei,
4. der Schulwerkstätte,
5. der Turnsaaleinrichtung,
6. der Lehrküche,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und
nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde.“
6. In § 48 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a angefügt
„(3a) Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und die Volksschule
nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine Lehrverpflichtung um eine
halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer
anderen Dienstleistung erfolgt.“
7. § 48 Abs. 6 lautet
„(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1
erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je
eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer
Polytechnischen Schule beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden.
Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe
im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen sowie um eine Wochenstunde für fünf bis zehn in
der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser
Kinder über zehn, so gebührt für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder eine weitere
halbe Wochenstunde. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht
Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen
des Betreuungsteiles als eine Klasse. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der
regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse
das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule
mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis
zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten.
Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit
Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der
Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.“
8. § 49 Abs. 1 lautet
„(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53
Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die
Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um
eine Wochenstunde,
2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je
Klasse um eine halbe Wochenstunde,
3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde.
Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung
a) der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
b) der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
c) der Sammlung für Physik und Chemie,
d) der Bücherei,
e) der Schulwerkstätte,
f) der Lehrküche,
g) des Lehrgartens,
h) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
i) der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der
musischen Ausbildung,
j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und
nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde. An Hauptschulen
unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung vermindert sich die Lehrverpflichtung des
Lehrers für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte zusätzlich zu lit. j um
eine halbe Wochenstunde; sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht
von einem anderen Bediensteten besorgt, kann statt der Erhöhung um eine halbe Wochenstunde die
Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem eine Verminderung der Lehrverpflichtung um
eine halbe Wochenstunde gebührt. Als Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen
bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer
Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.“
9. In § 50 Abs. 1 erster Satz lautet die Z 1
„1. § 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 1a nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem
Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die im § 49 Abs. 1
dritter Satz genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonder-
unterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen
haben,“
10. In § 50 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrgenommen
werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Lehrverpflichtung
des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu betreuende
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je eine Wochenstunde. Werden mehrere Lehrer für die
Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Lehrpflichtverminderung nur im anteiligen
Ausmaß.“
11. In § 50 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und die Sonderschule
nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine Lehrverpflichtung um eine
halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer
anderen Dienstleistung erfolgt.“
12. § 51 Abs. 1 lautet
„(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen, mit Ausnahme der Religionslehrer
(§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe,
dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um
eine Wochenstunde,
2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Technischem Seminar
und Grundlagen der Mechanik bzw. Elektrotechnik je Schülergruppe um eine halbe Wochenstunde,
3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde.
Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung
a) der Bücherei,
b) der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Metall),
c) der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Elektro),
d) der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Holz),
e) der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Bau),
f) der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel – Büro),
g) der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),
h) der Sammlung für den berufs- und wirtschaftskundlichen Bereich,
i) der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,
j) der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
k) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und
nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde.“
13. § 82 Abs. 2 lautet
„(2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft,
die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis
von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das
Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen.
Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren
durchzuführen (§ 92), zulässig.“
14. § 94a lautet samt Überschrift
„Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 94a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des
Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung
nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen
worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages
Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräf-
tigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates
zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(3) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung
einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen
werden, wenn
1. die Berufung zurückzuweisen ist,
2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder
5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem
Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung
zu nehmen.“
15. § 95 Abs. 1 lautet
„(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der
Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen
ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu
nehmen. Dies gilt auch für eine allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission,
wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.“
16. § 95 Abs. 4 lautet
„(4) Das Disziplinarerkenntnis einer allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichteten Disziplinaroberkommission
wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen
Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß § 94a Abs. 4 schriftlich zu
erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.“
17. Dem § 106 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.“
18. Dem § 123 wird folgender Abs. 31 angefügt
„(31) § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 1a und 4, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 1, 3a und 6, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1,
2a und 4, § 51 Abs. 1, § 82 Abs. 2, § 94a, § 95 Abs. 1 und 4 sowie § 106 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1, 99 Abs. 1 Z 6, 101 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für
Rohtabak, Verordnung (EWG) Nr. 2075/92, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der
Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die
Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 eine andere Zuständigkeit
festgelegt ist.
(2) Zuständig für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften ist der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft.
Erzeugergemeinschaften
§ 3. (1) Erzeugergemeinschaften haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen
erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Erzeugergemeinschaften, die bereits vor
Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt waren, gelten als für das Erntejahr 1999 anerkannt.
(2) Erzeugergemeinschaften sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
1. die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen erfüllen und
2. juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind.
(3) Erzeugergemeinschaften haben getrennt Buch zu führen über die Vorgänge, die Voraussetzungen
für die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestimmungsgemäße Verwendung
der Prämie, insbesondere der Sonderbeihilfe, überprüft werden kann. Erzeugergemeinschaften haben
für jedes Mitglied und jede Lieferung gesondert Aufzeichnungen über die an Erstverarbeitungsunternehmen
gelieferten Rohtabakmengen und den seitens der Erstverarbeitungsunternehmen gezahlten
Kaufpreis zu führen.
Zuteilung der Produktionsquote
§ 4. (1) Die Produktionsquote ist einem Einzelerzeuger oder einer Erzeugergemeinschaft auf Antrag
für drei Erntejahre mit Bescheid von der AMA zuzuteilen. Der Antrag ist bis spätestens 15. Jänner des
jeweils ersten Erntejahres bei der AMA einzubringen. Die Mindestmenge bei Zuteilung einer Produktionsquote
beträgt 200 kg.
(2) Für die Ernten 1999 bis einschließlich 2001 erfolgt die Zuteilung der Produktionsquote von Amts
wegen.
(3) Auf Verlangen der AMA haben der Einzelerzeuger oder die Erzeugergemeinschaft und ihre
Mitglieder die von ihnen in den letzten drei Jahren erzeugten Rohtabakmengen nachzuweisen.
Nationale Reserve
§ 5. (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten geregelte nationale Reserve wird aus einer linearen
Kürzung aller den Einzelerzeugern oder Erzeugergemeinschaften zugeteilten Quoten in der Höhe von
0,5% der jährlich für dieselbe Sortengruppe geltenden Garantieschwelle gespeist.
(2) Personen, die die Tabakproduktion aufnehmen wollen, Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften
können jährlich die Zuweisung von Quoten aus der nationalen Reserve beantragen. Einzelerzeuger
und Erzeugergemeinschaften haben diesen Antrag gegebenenfalls gemeinsam mit dem Antrag
gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen.
(3) Die verfügbaren Quoten der nationalen Reserve sind vorrangig jenen Personen zuzuteilen, die die
Tabakproduktion aufnehmen wollen. Die verbleibenden Quoten der nationalen Reserve sind
Einzelerzeugern oder Erzeugergemeinschaften nach Maßgabe der Höhe der zugewiesenen
Produktionsquoten zuzuteilen. Die Zuteilung hat gegebenfalls gemeinsam mit dem Bescheid gemäß § 4 zu
erfolgen.
Übertragung von Produktionsquoten
§ 6. Jede Änderung einer Produktionsquote auf Grund einer Betriebsübertragung ist der AMA
spätestens 14 Tage vor der Übertragung durch gemeinsame Erklärung beider Vertragsparteien schriftlich
anzuzeigen.
Amtliche Verwiegung
§ 7. Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet durch die AMA oder ein von ihr
beauftragtes Unternehmen zu verwiegen. Bei der Verwiegung ist eine amtliche Probe zu entnehmen.
Zulassung von Ankaufstellen
§ 8. Für den Fall, dass die Lieferung des Rohtabaks nicht unmittelbar am Ort der Tabakverarbeitung
erfolgt, kann die AMA auf Antrag einer Erzeugergemeinschaft Ankaufstellen zulassen, wenn diese Stellen
den Bedingungen der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen.
Vorschuss
§ 9. (1) Bei Erfüllung der in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen können
Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften einen Vorschuss auf den festen Prämienanteil, Erzeugergemeinschaften
darüber hinaus einen Vorschuss auf die Sonderbeihilfe bei der AMA beantragen.
(2) Der Vorschussantrag auf den festen Prämienanteil ist spätestens 14 Tage vor Beginn der
Lieferungen einzubringen. Der Vorschuss auf die Sonderbeihilfe kann erst nach der jeweiligen Lieferung
an das Erstverarbeitungsunternehmen beantragt werden. Die Lieferungen haben im Zeitraum vom
1. Oktober bis zum 15. April zu erfolgen.
(3) Wird der Vorschuss auf den festen Prämienanteil an eine Erzeugergemeinschaft gezahlt und von
dieser nicht innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten geregelten Frist an die prämienberechtigten
Mitglieder weitergeleitet oder dem Mitgliedstaat zurückgezahlt, so sind auf die verbleibende
Vorschusssumme Zinsen fällig, die 3 vH p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen.
Flächenkontrollen
§ 10. Die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Flächenkontrollen sind nach Maßgabe
der technischen Möglichkeiten mittels Fernerkundung durchzuführen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 11. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und- Forstwirtschaft, der
AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane
genannt) haben Einzelerzeuger und Erzeugergemeinschaften das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und
Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach
Vereinbarung zu gestatten.
(2) Den Prüforganen ist in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen,
die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu gewähren. Kopien der
Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten
Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Den Prüforganen sind auf Verlangen und gegen Bestätigung der Aushändigung Aufzeichnungen
und Unterlagen zeitweilig zu überlassen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre
Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen
übertragen, so gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 für den Rechtsnachfolger, soweit er Verpflichtungen
des Vorgängers übernimmt.
Rückforderung
§ 12. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den
entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom
ersten Vorschuss bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen. Rückzahlung
ohne Abwarten des Abzugs ist jedoch zulässig.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von
der Rückforderung eines Betrages von bis zu 20 Euro (ausschließlich Zinsen) Abstand nehmen, wenn der
behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrages steht.
Berichtspflicht
§ 13. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Angaben, die zur
Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten –
ausgenommen jener, die gemäß § 2 nicht in ihre Zuständigkeit fallen – erforderlich sind, zu übermitteln.
(2) Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften haben der AMA bis spätestens 25. April eines jeden
Jahres die an Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Mengen Rohtabak der vorangegangenen Ernte
und den durch die Erstverarbeitungsunternehmen gezahlten Kaufpreis zu melden. Im Falle von
Erzeugergemeinschaften hat diese Meldung aufgeschlüsselt nach den Mitgliedern zu erfolgen.
Muster und Vordrucke
§ 14. Für Anträge oder Anzeigen nach dieser Verordnung kann die AMA Muster bekanntgeben oder
Vordrucke bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese
zu verwenden.
Außerkrafttreten
§ 15. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung, BGBl.
Nr. 337/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 460/1996, außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Internationale Kakaorat auf
seiner in London vom 3. bis 9. September 1998 stattgefundenen 58. ordentlichen Tagung das Internationale
Kakaoübereinkommen 1993 (BGBl. Nr. 283/1996) gemäß dessen Art. 61 Abs. 3 bis 30. September
2001 verlängert.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Annahmeurkunden hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde
Benin 13. Juli 1998
Brasilien 10. Dezember 1996
Frankreich 16. Mai 1996
Irland 30. September 1998
Italien 28. September 1998
Niederlande
(für das Königreich Europa) 21. Juli 1998
Venezuela 8. Mai 1996
Vereinigtes Königreich
(einschließlich Jersey) 6. November 1998
Ferner hat die Dominikanische Republik dem Generalsekretär am 6. Februar 1997 die provisorische
Anwendung des Übereinkommens notifiziert.