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97_1999 AT

97. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 97. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 19 Abs. 3 lautet der erste Satz

„Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung (§ 43 Abs. 1 und 2)

erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen

zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann,

wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer

(Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind.“

2. In § 27 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten

verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen

des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf

andere Weise gesichert ist.“

3. In § 27 lautet Abs. 4

„(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 8), vertritt

dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des

Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.“

4. In § 45 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der mit der Leitung verbundene Organisationsaufwand bezüglich der Vorbereitung einer mindestens

viertägigen berufspraktischen Schulveranstaltung an allgemeinbildenden Pflichtschulen für

Schüler, die das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht in einer allgemeinbildenden Pflichtschule erfüllen,

ist auch dann dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für

den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten, wenn mit der betreffenden

Schulveranstaltung keine Nächtigung verbunden ist.“

5. In § 48 Abs. 1 lautet der dritte Satz

„Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung

1. der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,

2. der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

3. der Bücherei,

4. der Schulwerkstätte,

5. der Turnsaaleinrichtung,

6. der Lehrküche,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und

nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde.“

6. In § 48 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a angefügt

„(3a) Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und die Volksschule

nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine Lehrverpflichtung um eine

halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer

anderen Dienstleistung erfolgt.“

7. § 48 Abs. 6 lautet

„(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1

erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je

eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer

Polytechnischen Schule beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden.

Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe

im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen sowie um eine Wochenstunde für fünf bis zehn in

der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser

Kinder über zehn, so gebührt für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder eine weitere

halbe Wochenstunde. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht

Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen

des Betreuungsteiles als eine Klasse. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der

regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse

das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule

mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis

zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten.

Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit

Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der

Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.“

8. § 49 Abs. 1 lautet

„(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53

Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die

Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um

eine Wochenstunde,

2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je

Klasse um eine halbe Wochenstunde,

3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde.

Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung

a) der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

b) der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

c) der Sammlung für Physik und Chemie,

d) der Bücherei,

e) der Schulwerkstätte,

f) der Lehrküche,

g) des Lehrgartens,

h) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

i) der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der

musischen Ausbildung,

j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und

nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde. An Hauptschulen

unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung vermindert sich die Lehrverpflichtung des

Lehrers für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte zusätzlich zu lit. j um

eine halbe Wochenstunde; sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht

von einem anderen Bediensteten besorgt, kann statt der Erhöhung um eine halbe Wochenstunde die

Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem eine Verminderung der Lehrverpflichtung um

eine halbe Wochenstunde gebührt. Als Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen

bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer

Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.“

9. In § 50 Abs. 1 erster Satz lautet die Z 1

„1. § 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 1a nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem

Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die im § 49 Abs. 1

dritter Satz genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonder-

unterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen

haben,“

10. In § 50 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrgenommen

werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Lehrverpflichtung

des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu betreuende

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je eine Wochenstunde. Werden mehrere Lehrer für die

Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Lehrpflichtverminderung nur im anteiligen

Ausmaß.“

11. In § 50 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und die Sonderschule

nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine Lehrverpflichtung um eine

halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer

anderen Dienstleistung erfolgt.“

12. § 51 Abs. 1 lautet

„(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen, mit Ausnahme der Religionslehrer

(§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe,

dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um

eine Wochenstunde,

2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Technischem Seminar

und Grundlagen der Mechanik bzw. Elektrotechnik je Schülergruppe um eine halbe Wochenstunde,

3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde.

Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung

a) der Bücherei,

b) der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Metall),

c) der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Elektro),

d) der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Holz),

e) der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Bau),

f) der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel – Büro),

g) der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),

h) der Sammlung für den berufs- und wirtschaftskundlichen Bereich,

i) der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,

j) der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

k) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und

nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde.“

13. § 82 Abs. 2 lautet

„(2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft,

die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis

von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das

Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen.

Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren

durchzuführen (§ 92), zulässig.“

14. § 94a lautet samt Überschrift

„Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 94a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des

Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung

nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen

worden ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages

Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräf-

tigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates

zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(3) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung

einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen

werden, wenn

1. die Berufung zurückzuweisen ist,

2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,

4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder

5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.

(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem

Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung

zu nehmen.“

15. § 95 Abs. 1 lautet

„(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der

Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen

ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu

nehmen. Dies gilt auch für eine allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission,

wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.“

16. § 95 Abs. 4 lautet

„(4) Das Disziplinarerkenntnis einer allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichteten Disziplinaroberkommission

wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen

Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß § 94a Abs. 4 schriftlich zu

erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.“

17. Dem § 106 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.“

18. Dem § 123 wird folgender Abs. 31 angefügt

„(31) § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 1a und 4, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 1, 3a und 6, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1,

2a und 4, § 51 Abs. 1, § 82 Abs. 2, § 94a, § 95 Abs. 1 und 4 sowie § 106 Abs. 4 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 97. Verordnung: Rohtabak-Durchführungsverordnung

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1, 99 Abs. 1 Z 6, 101 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der

Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für

Rohtabak, Verordnung (EWG) Nr. 2075/92, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 mit Durchführungsbestimmungen

zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der

Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die

Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 eine andere Zuständigkeit

festgelegt ist.

(2) Zuständig für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften ist der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft.

Erzeugergemeinschaften

§ 3. (1) Erzeugergemeinschaften haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen

erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Erzeugergemeinschaften, die bereits vor

Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt waren, gelten als für das Erntejahr 1999 anerkannt.

(2) Erzeugergemeinschaften sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie

1. die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen erfüllen und

2. juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind.

(3) Erzeugergemeinschaften haben getrennt Buch zu führen über die Vorgänge, die Voraussetzungen

für die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestimmungsgemäße Verwendung

der Prämie, insbesondere der Sonderbeihilfe, überprüft werden kann. Erzeugergemeinschaften haben

für jedes Mitglied und jede Lieferung gesondert Aufzeichnungen über die an Erstverarbeitungsunternehmen

gelieferten Rohtabakmengen und den seitens der Erstverarbeitungsunternehmen gezahlten

Kaufpreis zu führen.

Zuteilung der Produktionsquote

§ 4. (1) Die Produktionsquote ist einem Einzelerzeuger oder einer Erzeugergemeinschaft auf Antrag

für drei Erntejahre mit Bescheid von der AMA zuzuteilen. Der Antrag ist bis spätestens 15. Jänner des

jeweils ersten Erntejahres bei der AMA einzubringen. Die Mindestmenge bei Zuteilung einer Produktionsquote

beträgt 200 kg.

(2) Für die Ernten 1999 bis einschließlich 2001 erfolgt die Zuteilung der Produktionsquote von Amts

wegen.

(3) Auf Verlangen der AMA haben der Einzelerzeuger oder die Erzeugergemeinschaft und ihre

Mitglieder die von ihnen in den letzten drei Jahren erzeugten Rohtabakmengen nachzuweisen.

Nationale Reserve

§ 5. (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten geregelte nationale Reserve wird aus einer linearen

Kürzung aller den Einzelerzeugern oder Erzeugergemeinschaften zugeteilten Quoten in der Höhe von

0,5% der jährlich für dieselbe Sortengruppe geltenden Garantieschwelle gespeist.

(2) Personen, die die Tabakproduktion aufnehmen wollen, Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften

können jährlich die Zuweisung von Quoten aus der nationalen Reserve beantragen. Einzelerzeuger

und Erzeugergemeinschaften haben diesen Antrag gegebenenfalls gemeinsam mit dem Antrag

gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen.

(3) Die verfügbaren Quoten der nationalen Reserve sind vorrangig jenen Personen zuzuteilen, die die

Tabakproduktion aufnehmen wollen. Die verbleibenden Quoten der nationalen Reserve sind

Einzelerzeugern oder Erzeugergemeinschaften nach Maßgabe der Höhe der zugewiesenen

Produktionsquoten zuzuteilen. Die Zuteilung hat gegebenfalls gemeinsam mit dem Bescheid gemäß § 4 zu

erfolgen.

Übertragung von Produktionsquoten

§ 6. Jede Änderung einer Produktionsquote auf Grund einer Betriebsübertragung ist der AMA

spätestens 14 Tage vor der Übertragung durch gemeinsame Erklärung beider Vertragsparteien schriftlich

anzuzeigen.

Amtliche Verwiegung

§ 7. Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet durch die AMA oder ein von ihr

beauftragtes Unternehmen zu verwiegen. Bei der Verwiegung ist eine amtliche Probe zu entnehmen.

Zulassung von Ankaufstellen

§ 8. Für den Fall, dass die Lieferung des Rohtabaks nicht unmittelbar am Ort der Tabakverarbeitung

erfolgt, kann die AMA auf Antrag einer Erzeugergemeinschaft Ankaufstellen zulassen, wenn diese Stellen

den Bedingungen der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen.

Vorschuss

§ 9. (1) Bei Erfüllung der in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen können

Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften einen Vorschuss auf den festen Prämienanteil, Erzeugergemeinschaften

darüber hinaus einen Vorschuss auf die Sonderbeihilfe bei der AMA beantragen.

(2) Der Vorschussantrag auf den festen Prämienanteil ist spätestens 14 Tage vor Beginn der

Lieferungen einzubringen. Der Vorschuss auf die Sonderbeihilfe kann erst nach der jeweiligen Lieferung

an das Erstverarbeitungsunternehmen beantragt werden. Die Lieferungen haben im Zeitraum vom

1. Oktober bis zum 15. April zu erfolgen.

(3) Wird der Vorschuss auf den festen Prämienanteil an eine Erzeugergemeinschaft gezahlt und von

dieser nicht innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten geregelten Frist an die prämienberechtigten

Mitglieder weitergeleitet oder dem Mitgliedstaat zurückgezahlt, so sind auf die verbleibende

Vorschusssumme Zinsen fällig, die 3 vH p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen.

Flächenkontrollen

§ 10. Die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Flächenkontrollen sind nach Maßgabe

der technischen Möglichkeiten mittels Fernerkundung durchzuführen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 11. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und- Forstwirtschaft, der

AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane

genannt) haben Einzelerzeuger und Erzeugergemeinschaften das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und

Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach

Vereinbarung zu gestatten.

(2) Den Prüforganen ist in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen,

die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu gewähren. Kopien der

Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten

Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Den Prüforganen sind auf Verlangen und gegen Bestätigung der Aushändigung Aufzeichnungen

und Unterlagen zeitweilig zu überlassen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre

Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen

übertragen, so gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 für den Rechtsnachfolger, soweit er Verpflichtungen

des Vorgängers übernimmt.

Rückforderung

§ 12. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den

entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom

ersten Vorschuss bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen. Rückzahlung

ohne Abwarten des Abzugs ist jedoch zulässig.

(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von

der Rückforderung eines Betrages von bis zu 20 Euro (ausschließlich Zinsen) Abstand nehmen, wenn der

behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrages steht.

Berichtspflicht

§ 13. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Angaben, die zur

Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten –

ausgenommen jener, die gemäß § 2 nicht in ihre Zuständigkeit fallen – erforderlich sind, zu übermitteln.

(2) Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften haben der AMA bis spätestens 25. April eines jeden

Jahres die an Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Mengen Rohtabak der vorangegangenen Ernte

und den durch die Erstverarbeitungsunternehmen gezahlten Kaufpreis zu melden. Im Falle von

Erzeugergemeinschaften hat diese Meldung aufgeschlüsselt nach den Mitgliedern zu erfolgen.

Muster und Vordrucke

§ 14. Für Anträge oder Anzeigen nach dieser Verordnung kann die AMA Muster bekanntgeben oder

Vordrucke bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese

zu verwenden.

Außerkrafttreten

§ 15. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung, BGBl.

Nr. 337/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 460/1996, außer Kraft.

BGBlPdf 97. Kundmachung: Verlängerung des Internationalen Kakaoübereinkommens 1993 und dessen Geltungsbereich

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Internationale Kakaorat auf

seiner in London vom 3. bis 9. September 1998 stattgefundenen 58. ordentlichen Tagung das Internationale

Kakaoübereinkommen 1993 (BGBl. Nr. 283/1996) gemäß dessen Art. 61 Abs. 3 bis 30. September

2001 verlängert.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Annahmeurkunden hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde

Benin 13. Juli 1998

Brasilien 10. Dezember 1996

Frankreich 16. Mai 1996

Irland 30. September 1998

Italien 28. September 1998

Niederlande

(für das Königreich Europa) 21. Juli 1998

Venezuela 8. Mai 1996

Vereinigtes Königreich

(einschließlich Jersey) 6. November 1998

Ferner hat die Dominikanische Republik dem Generalsekretär am 6. Februar 1997 die provisorische

Anwendung des Übereinkommens notifiziert.

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