97. Bundesgesetz: Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes gilt
1. Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und
über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt;
2. Leitungsorgane sind der Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und Mitbenützungsberechtigte
gemäß § 62 Luftfahrtgesetz in der geltenden Fassung;
3. Nutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die auf Grund einer Beförderungsbewilligung
oder Betriebsgenehmigung Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege von oder zu dem
betreffenden Flughafen befördert;
4. Bodenabfertigungsdienste sind die einem Nutzer auf einem Flughafen erbrachten Dienste, die im
Anhang aufgezählt sind;
5. Selbstabfertigung bezeichnet den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder
mehrere Abfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen wie auch immer
gearteten Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition
gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer,
a) von denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält,
b) bei denen ein und dieselbe Person an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält;
6. Dienstleister ist jede gemäß § 7 zugelassene natürliche oder juristische Person, die einen oder
mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;
7. Zentrale Infrastruktureinrichtungen sind Einrichtungen auf Flughäfen zur Erbringung von
Bodenabfertigungsdiensten, die auf Grund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen
nicht geteilt oder in zweifacher Ausführung geschaffen werden können. Dazu
zählen insbesondere die Gepäcksortier-, Enteisungs-, Abwasserreinigungs- und Treibstoffverteilungsanlagen;
8. Genehmigungsbehörde ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste
Zivilluftfahrtbehörde.
Trennung der Tätigkeitsbereiche
§ 2. (1) Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten müssen ihre übrige Geschäftstätigkeit von der
Tätigkeit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten unter Beachtung handelsrechtlicher Grundsätze
buchmäßig trennen.
(2) Das Leitungsorgan hat nachzuweisen, daß zwischen seinen Tätigkeiten als Anbieter von
Bodenabfertigungsdiensten und seinen übrigen Tätigkeiten, die mit der Einhebung von Gebühren
verbunden sind, keine Finanzflüsse stattfinden.
(3) Die buchmäßige Trennung und das Vorhandensein allfälliger Finanzflüsse sind am Ende eines
jeden Geschäftsjahres von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Ein Prüfbericht darüber ist der
Genehmigungsbehörde jährlich vorzulegen.
Bodenabfertigungsdienste
§ 3. (1) Die Nutzer eines Flughafens dürfen
1. die Bodenabfertigungsdienste entweder selbst durchführen oder
2. durch einen Dienstleister ihrer Wahl durchführen lassen.
(2) Als Dienstleister für die Drittabfertigung sind nur jene Unternehmen zuzulassen, welche sich im
Mehrheitseigentum von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Gemeinschaft befinden,
die auch die tatsächliche Kontrolle über diese Unternehmen ausüben.
(3) Es dürfen einer oder mehrere der im Anhang genannten Bereiche der Bodenabfertigungsdienste
einem Dienstleister bewilligt werden. Eine nur teilweise Bewilligung eines Bereiches eines
Bodenabfertigungsdienstes ist nicht zulässig.
(4) Ein Unternehmen, welches Selbstabfertigung durchführt, hat dem Leitungsorgan in angemessener
Frist Beginn, Ende und Umfang der Selbstabfertigung zu melden. Das Leitungsorgan hat der
Genehmigungsbehörde darüber zu berichten. Eine teilweise Durchführung eines Bereiches eines
Bodenabfertigungsdienstes ist für Selbstabfertiger bis zum 31. Dezember 2002 nur dann zulässig, wenn
bei einer anderen Dienstleistung dieses Bereiches eine zentrale Infrastruktureinrichtung in Anspruch
genommen werden müßte. Der Selbstabfertiger hat die in Österreich geltenden arbeits- und
sozialrechtlichen Vorschriften zu beachten.
(5) Hat nach dem 31. Dezember 2002 neben dem Leitungsorgan eines Flughafens kein zweiter, vom
Leitungsorgan unabhängiger Dienstleister für einen der im Anhang genannten Bereiche von
Bodenabfertigungsdiensten eine aufrechte Bewilligung inne, dann ist eine teilweise Bewilligung von
Dienstleistungen dieses Bereiches zulässig.
Beschränkungen
§ 4. (1) Bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten wird die Zahl der Dienstleister und
Selbstabfertiger auf jeweils zwei beschränkt
1. Gepäckabfertigung,
2. Vorfelddienste,
3. Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die Beförderung von Fracht und Post zwischen
Flughafen und Flugzeug nach Ankunft, vor Abflug oder beim Transit betrifft.
(2) Spätestens zum 1. Jänner 2003 ist die Erbringung der in Abs. 1 genannten Bodenabfertigungsdienste
wenigstens einem Dienstleister zu ermöglichen, der weder durch den Zivilflugplatzhalter noch
durch einen Nutzer, der mehr als 25% der auf dem Flugplatz registrierten Fluggäste oder Fracht befördert,
noch durch eine Stelle beherrscht wird, die dieses Flughafenunternehmen oder einen solchen Nutzer
beherrscht oder ihrerseits von einem der beiden beherrscht wird.
(3) Erfüllt bis zum 1. Jänner 2003 keiner der gemäß Abs. 1 zugelassenen Dienstleister die
Bedingungen des Abs. 2, ist ein dritter Dienstleister zuzulassen. Hat nach dem 31. Dezember 2002 neben
dem Leitungsorgan eines Flughafens ein zweiter Dienstleister für einen der im Anhang genannten
Bereiche von Bodenabfertigungsdiensten eine aufrechte Bewilligung inne und dieser Dienstleister ist
nicht der Nutzer, der auf diesem Flughafen im abgelaufenen Kalenderjahr die größte Anzahl von
Verkehrseinheiten hatte, dann ist dem Nutzer mit der größten Anzahl von Verkehrseinheiten auf Antrag
bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls eine Bewilligung für diesen Bereich zu erteilen.
(4) Unbeschadet der Beschränkung der Dienstleister gemäß Abs. 1 muß für jeden Nutzer die
Wahlmöglichkeit zwischen beiden Dienstleistern uneingeschränkt gewährleistet sein.
(5) Die Genehmigungsbehörde kann aus besonderen Platz- oder Kapazitätsgründen, insbesondere in
Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und dem Grad der Nutzung der Flächen oder wenn Gründe der
Betriebs- oder Verkehrssicherheit es erfordern, durch Verordnung die Abfertigung in der Weise
begrenzen, daß bei den in Abs. 1 vorgesehenen Bodenabfertigungsdiensten die Abfertigung einem
einzigen Dienstleister vorbehalten oder die Selbstabfertigung untersagt wird. Diese Beschränkung darf
nicht
1. zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Dienstleistern oder Selbstabfertigern führen und
2. über das erforderliche Maß hinausgehen.
(6) Die Genehmigungsbehörde kann für andere als in Abs. 1 genannte Bodenabfertigungsdienste bei
Vorliegen der in Abs. 5 genannten Gründe durch Verordnung die Zahl der Selbstabfertiger und
Dienstleister nach Maßgabe der Betriebs- und Verkehrssicherheit beschränken.
(7) Bei Beschränkungen der Selbstabfertigung (Abs. 1, 5 und 6) dürfen jene Nutzer selbst abfertigen,
welche jeweils die höchsten Verkehrseinheiten auf einem Flughafen aufweisen.
(8) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß den Abs. 5 oder 6 sind die für die Beschränkung der
Zulassung maßgeblichen Schwierigkeiten und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen
festzustellen. Erforderlichenfalls sind dem Leitungsorgan nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens
geeignete Maßnahmen aufzutragen.
(9) Beschränkungen nach den Abs. 5 oder 6 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Europäischen
Kommission. Die Genehmigungsbehörde hat der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor
dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 5 oder 6 die darin normierten Beschränkungen und die
dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
(10) Unbeschadet des Abs. 11 darf eine Verordnung gemäß Abs. 5 oder 6 nur für einen Zeitraum von
höchstens drei Jahren erlassen werden.
(11) Eine Verordnung gemäß Abs. 5 oder 6, mit der die Bodenabfertigungsdienste einem einzigen
Dienstleister vorbehalten werden (Abs. 5), darf nur für einen Zeitraum von zwei Jahren erlassen werden.
Zentrale Infrastruktureinrichtungen
§ 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen sind dem
Leitungsorgan vorbehalten.
(2) Das Übertragen des Betreibens einer solchen Anlage an einen Dritten kann vom Leitungsorgan
bewilligt werden, wenn die Betriebssicherheit des Flughafens gewährleistet ist.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Infrastruktureinrichtungen,
welche nicht im Eigentum des Leitungsorgans stehen, sind von den Abs. 1 und 2 ausgenommen.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann durch Verordnung für jeden Flughafen andere als die im § 1 Z 7
genannten Einrichtungen zu zentralen Infrastruktureinrichtungen erklären. Dabei sind die auf diesem
Flughafen bestehenden Platz- und Kapazitätsverhältnisse sowie die Erfordernisse für einen sicheren und
wirtschaftlichen Flughafenbetrieb zu berücksichtigen.
Auswahlverfahren
§ 6. (1) Das Leitungsorgan hat in den Fällen des § 4 Abs. 1 bis 6 die Vergabe von Dienstleistungen
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung hat das
Leitungsorgan vorzusehen, daß die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften
einzuhalten sind und sich der Dienstleister verpflichtet, die Bodenabfertigungsdienste unter Einhaltung
der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erbringen.
(2) Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ist von der Erfüllung eines Pflichtenheftes oder
technischer Spezifikationen abhängig zu machen. Vor Festlegung der darin aufgestellten Anforderungen
sind der Nutzerausschuß und der Betriebsrat des betreffenden Flugplatzhalters anzuhören.
(3) Die Kriterien für diese Ausschreibung einschließlich der technischen Spezifikationen und des
Pflichtenheftes müssen unter Wahrung der Betriebssicherheit sachgerecht, objektiv, transparent und nicht
diskriminierend sein.
(4) Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch das
Leitungsorgan des Flughafens, wenn dieses
1. selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und
2. kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt kontrolliert und
3. in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist.
Andernfalls hat die Auswahl der Dienstleister durch die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des
Nutzerausschusses und des Leitungsorgans zu erfolgen.
(5) Wird die Anzahl der Dienstleister gemäß § 4 Abs. 1, 5 oder 6 beschränkt, so kann das
Leitungsorgan selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach den
Abs. 1 bis 4 unterziehen zu müssen. Es kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleistungsunternehmen
gestatten, Bodenabfertigungsdienste auf dem betreffenden Flughafen zu erbringen, wenn
1. es dieses Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert oder
2. es von diesem Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert wird.
(6) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist dem Nutzerausschuß mitzuteilen.
Zulassungsverfahren
§ 7. (1) Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten bedarf der Bewilligung durch die
Genehmigungsbehörde.
(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
1. die für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Kenntnisse nachweist und das
entsprechend qualifizierte Personal beschäftigt,
2. sich hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Einhaltung der in Österreich
geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet hat,
3. über die notwendige Betriebsorganisation verfügt und
4. eine Versicherungsdeckung durch eine Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von
600 Millionen Schilling nach Maßgabe der geplanten Tätigkeiten nachweist sowie
5. die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens glaubhaft macht.
(3) Dienstleister unterliegen der Betriebspflicht während der Betriebszeit des Flughafens.
(4) Die Bewilligung darf nur für die Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt werden.
(5) Vor Erteilung der Bewilligung ist das Leitungsorgan anzuhören.
(6) Die Bewilligung kann im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des
Flughafenbetriebes bedingt oder mit Auflagen erteilt werden.
(7) Dienstleister unterliegen der Aufsicht gemäß § 141 Luftfahrtgesetz.
(8) Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des erteilten Bewilligungszeitraumes ein, so ist
er nach dem gleichen Verfahren (§§ 6 und 7) durch einen anderen zu ersetzen.
Widerruf der Zulassung
§ 8. (1) Die Zulassung ist von der Genehmigungsbehörde zu widerrufen, wenn
1. eine Voraussetzung für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung
nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
2. wenn gemäß § 7 Abs. 7 erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oder
3. wenn gemäß § 141 Luftfahrtgesetz aufgetragene Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder
4. im Falle einer negativen Feststellung gemäß § 2 Abs. 3, oder
5. wenn gegen andere sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Verpflichtungen verstoßen wurde.
(2) Das Leitungsorgan ist vom Widerruf der Zulassung zu informieren.
Untersagung der Selbstabfertigung
§ 9. (1) Die Selbstabfertigung ist von der Genehmigungsbehörde zu untersagen, wenn durch ihre
Ausübung die geordnete und sichere Abwicklung des Flughafenbetriebes gefährdet wird, wenn das Unternehmen
gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften
(§ 3 Abs. 4) verstoßen hat oder wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 nicht mehr gegeben sind.
(2) Das Leitungsorgan ist von der Untersagung der Selbstabfertigung zu informieren.
Zugang zu den Flughafeneinrichtungen
§ 10. (1) Der Zugang der zugelassenen Dienstleister oder Nutzer, die sich selbst abfertigen, zu
Flughafeneinrichtungen einschließlich der zentralen Infrastruktureinrichtungen, soweit er für die
Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, darf nicht behindert werden. Die Aufteilung der Flächen
sowie der Zugang zu den Flughafeneinrichtungen hat nach sachgerechten, objektiven, transparenten und
nicht diskriminierenden Kriterien zu erfolgen. Erforderlichenfalls hat die Genehmigungsbehörde durch
Bescheid die notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben.
(2) Die Höhe des Entgelts für den Zugang zu den zentralen Infrastruktureinrichtungen (Infrastrukturtarif)
ist vom Leitungsorgan nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden
Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses festzulegen. Der Infrastrukturtarif ist von der
Genehmigungsbehörde zu bewilligen.
(3) Das Leitungsorgan kann von den Dienstleistern und den Selbstabfertigern ein Entgelt für die
Nutzung seiner sonstigen Einrichtungen vorsehen. Die Höhe dieser Entgelte ist nach sachgerechten,
objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses
festzulegen.
Nutzerausschuß
§ 11. (1) Die Nutzer eines Flughafens bilden den Nutzerausschuß. Jeder Nutzer kann entscheiden, ob
er im Ausschuß selbst teilnimmt oder sich durch eine von ihm damit betraute Organisation vertreten
lassen möchte. Die Anzahl der Stimmen eines Nutzers berechnet sich nach dem Verhältnis seiner
Verkehrseinheiten im abgelaufenen Kalenderjahr zur Gesamtzahl der Verkehrseinheiten des Flughafens.
Die Zahl der sich ergebenden Stimmen ist vom Leitungsorgan des Flughafens der Genehmigungsbehörde
mitzuteilen. Im Zweifelsfall hat die Genehmigungsbehörde zu entscheiden.
(2) Der Nutzerausschuß hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(3) Die konstituierende Sitzung des Nutzerausschusses hat unter dem Vorsitz eines Vertreters der
Genehmigungsbehörde stattzufinden. Bis zur Wahl eines Vorsitzenden aus dem Kreis der Nutzer wird die
Sitzung unter Leitung des Vertreters der Genehmigungsbehörde geführt.
(4) Die Genehmigungsbehörde und das Leitungsorgan sind berechtigt, an den Sitzungen des
Nutzerausschusses mit einem Vertreter als Beobachter teilzunehmen. Diese sind zu jeder Sitzung
einzuladen.
Konsultationen
§ 12. Die Genehmigungsbehörde hat mindestens einmal jährlich zu Konsultationen über die
Anwendung dieses Gesetzes einzuladen. An diesen nehmen die Genehmigungsbehörde, das Leitungsorgan,
der Nutzerausschuß und die gemäß § 7 zugelassenen Dienstleister teil.
Gegenseitigkeit
§ 13. (1) Wird die Genehmigungsbehörde davon unterrichtet, daß ein Drittstaat österreichische
Dienstleister und Selbstabfertiger von Rechts wegen oder tatsächlich
1. nicht in einer diesem Bundesgesetz vergleichbaren Weise oder
2. ungünstiger als inländische Dienstleister und Selbstabfertiger oder
3. ungünstiger als Dienstleister und Selbstabfertiger aus anderen Drittländern
behandelt, so kann Österreich, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union,
die Pflichten, die sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 gegenüber den
Dienstleistern und Nutzern dieses Drittstaates ergeben, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ganz
oder teilweise aussetzen.
(2) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
Art und Ausmaß der Entscheidung.
Information
§ 14. (1) Das Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde das Passagier-, Fracht- und Postaufkommen
des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres und das dem 1. April und dem 1. Oktober des
Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraums zu melden.
(2) Die Genehmigungsbehörde stellt diese Daten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
zur Erstellung eines Berichts über die Anwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates zur Verfügung.
Inkrafttreten
§ 15. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten für
1. Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder 50000 t Fracht zu verzeichnen
haben, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft;
2. Flughäfen, die jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50000 t Fracht zu verzeichnen
haben, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 2 tritt für
diese Flughäfen mit 1. Jänner 2001 in Kraft;
3. Flughäfen, die
a) entweder jährlich mindestens drei Millionen Fluggäste oder 75000 t Fracht zu verzeichnen
haben oder
b) in dem dem 1. April oder dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraum
mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50000 t Fracht zu verzeichnen hatten,
mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 2 tritt für diese
Flughäfen mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Geltungsbereich
§ 16. Erreicht ein Flughafen eine der im § 15 genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die
entsprechende Fluggastschwelle, so sind die Bestimmungen betreffend die allein Fluggästen vorbehaltenen
Abfertigungsdienste nicht anzuwenden.
Vollziehung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr betraut.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf
die Wappenbilder, die Nationalfahne von Rumänien und das rumänische Staatssiegel Anwendung findet,
welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 11. März 1998 ihre
Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
(BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 16/1998) hinterlegt.
Klima
98. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches, abgeändert durch das
Protokoll vom 16. November 1989
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten bzw.
Organisation ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen
Arzneibuches, abgeändert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGBl. Nr. 181/1979 idF BGBl.
Nr. 664/1992, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 356/1994) hinterlegt
Datum der Hinterlegung der
Staaten bzw. Organisation: Beitrittsurkunde
Bosnien und Herzegowina 29. Dezember 1994
Europäische Gemeinschaft 21. Juni 1994
Kroatien 14. September 1994
Slowakei 3. November 1995
Tschechische Republik 19. März 1998