97. Bundesgesetz: Privatisierungsgesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Unternehmungen,
soweit dafür die Zustimmung des Nationalrates gemäß § 63 Abs. 7 Bundeshaushaltsgesetz erforderlich
ist.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem für die Verwaltung der
Anteilsrechte des Bundes zuständigen Bundesminister jeweils ein Privatisierungskonzept für jede
einzelne zu privatisierende Beteiligung vorzubereiten. Dieses Privatisierungskonzept hat insbesondere
die Art und das Ausmaß sowie den Termin der geplanten Privatisierung zu enthalten.
(2) Jedes Privatisierungskonzept ist der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 3. (1) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu
privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt
werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu
verwenden.
(2) Die jeweils zuständigen Organe der Unternehmungen gemäß § 1 sind verpflichtet, die für die
Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des
eigenen Unternehmens gefährdet werden.
§ 4. Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, wenn die Privatisierung nicht über
die Börse erfolgt.
§ 5. Über die erfolgte Veräußerung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates
zu berichten.
Artikel II
Das Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft
und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, BGBl.
Nr. 204/1986, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 298/1987, 973/1993 und 426/1996 wird wie folgt
geändert
1. In § 1 werden neue Abs. 5 bis 8 eingefügt, die folgenden Wortlaut haben
„(5) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu
privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt
werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu
verwenden.
(6) Die Vorstände der Gesellschaften, an denen zu privatisierende Beteiligungen bestehen, sind
verpflichtet, die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine
wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.
(7) Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung, wenn die Privatisierung nicht
über die Börse erfolgt. Die Republik Österreich wird bei der Beschlußfassung über diese Angelegenheit
durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
vertreten.
(8) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen über die erfolgte Veräußerung zu berichten;
der Bundesminister für Finanzen hat diesen Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und
darüber dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.“
2. In § 2 wird ein neuer Abs. 4 angefügt, der folgenden Wortlaut hat
„(4) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften
oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt
eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf
aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.“
3. § 3 Abs. 3 lautet wie folgt
„(3) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Hauptversammlung über ein
Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu dem Privatisierungskonzept einzuholen.“
4. § 3 Abs. 4 entfällt ersatzlos.
Artikel III
Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
(Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Gesetze BGBl.
Nr. 742/1996 und 797/1996 wird wie folgt geändert
1. In § 11 wird ein neuer Abs. 7 eingefügt, der folgenden Wortlaut hat
„(7) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften
oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt
eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf
aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.“
2. Nach § 11 werden die neuen §§ 11a und 11b eingefügt, die folgenden Wortlaut haben
„§ 11a. (1) Der Vorstand hat nach Befassung des Aufsichtsrates der Generalversammlung Privatisierungskonzepte
vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte haben insbesondere die Art und das Ausmaß
sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Generalversammlung über ein
Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Privatisierungskonzept einzuholen.
§ 11b. (1) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu
privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt
werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu
verwenden.
(2) Die Vorstände der Gesellschaften, an denen zu privatisierende Beteiligungen bestehen, sind
verpflichtet, die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine
wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.
(3) Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Generalversammlung, wenn die Privatisierung nicht
über die Börse erfolgt. Die Republik Österreich wird bei der Beschlußfassung über diese Angelegenheit
durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
vertreten.
(4) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen über die erfolgte Veräußerung zu berichten;
der Bundesminister für Finanzen hat diesen Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und
darüber dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.“
Artikel IV
Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei
(Staatsdruckereigesetz 1996), BGBl. I Nr. 1/1997, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 6 und 7 lauten
„(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der
Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler.
(7) Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Staatsdruckerei AG gehen mit dem Tag
der Eintragung der Abspaltung in das Firmenbuch zum Zweck der Privatisierung in das Eigentum der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über. Im übrigen sind die Bestimmungen
des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986 in der jeweils geltenden Fassung, über die Privatisierung der
der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf diese Anteilsrechte
anzuwenden.“
2. In § 1 wird ein neuer Abs. 8 eingefügt, der folgenden Wortlaut hat
„(8) Als Anschaffungskosten der übertragenen Aktien gilt der Nennbetrag des Grundkapitals; in
gleicher Höhe ist eine nichtgebundene Kapitalrücklage zu bilden.“
Artikel V
Art. II § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, BGBl. Nr. 421/1991, in der
Fassung des BGBl. Nr. 426/1996, lautet wie folgt
„(5) Die von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie, der
Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft und von der Österreichischen Staatsdruckerei Aktiengesellschaft
ausgeschütteten Dividenden und die Erlöse aus der Veräußerung der Anteilsrechte an diesen
Gesellschaften sowie die aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung solcher Erlöse stammenden
Erträge verringern nach Maßgabe ihres Zufließens die Refundierungsverpflichtung des Bundes nach
Abs. 2. Von den ausgeschütteten Dividenden und Erlösen aus der Privatisierung sind die mit der
Vorbereitung und mit der Durchführung der Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie die allfälligen
Steuern und Abgaben abzuziehen. Die ÖIAG ist verpflichtet, auf die Erzielung von Veräußerungserlösen
nach Maßgabe des von der Hauptversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes
hinzuwirken.“
Artikel VI
Das Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 742/1996,
wird wie folgt geändert
§ 4 Abs. 2 entfällt.
Artikel VII
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
a) der Bundeskanzler hinsichtlich des Artikels IV Z 1;
b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils für die Verwaltung der
Anteilsrechte des Bundes zuständigen Bundesminister hinsichtlich des Artikels I § 2;
c) die Bundesregierung hinsichtlich des Artikels I § 5;
d) der Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung, jeweils im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,
hinsichtlich der Artikel I § 4, II Z 1 (§ 1 Abs. 7 ÖIAG-Gesetz), Artikel II Z 3
(§ 3 Abs. 3 ÖIAG-Gesetz) und Artikel III Z 2 (§§ 11a Abs. 2 und 11b Abs. 3 Poststrukturgesetz);
e) der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Artikels II Z 2 und des Artikels III Z 1;
f) der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 17. April 1997 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.
Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 45/1997) hinterlegt
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Litauen nachstehende Vorbehalte erklärt
und Erklärungen abgegeben
Hinsichtlich Artikel 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, einem
Ersuchen insoweit nicht zu entsprechen als es betrifft
a) eine strafbare Handlung, die nicht als „Verbrechen“ beurteilt und nicht als solches nach
litauischem Recht strafbar ist;
b) eine strafbare Handlung, hinsichtlich derer ein Strafverfahren in der Republik Litauen oder in
einem dritten Staat eingeleitet worden ist;
c) eine strafbare Handlung, hinsichtlich derer es die Justizbehörden der Republik Litauen entweder
abgelehnt haben, ein Strafverfahren einzuleiten, oder dieses beendet haben.
Hinsichtlich Artikel 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß Auszüge aus und
Auskünfte bezüglich des Strafregisters nur insoweit übermittelt werden, als sich das Register auf
Personen bezieht, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.
In bezug auf Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht
vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen
von den in lit. a, b und c der genannten Bestimmung erwähnten Bedingungen abhängig zu machen.
In bezug auf Absatz 6 von Artikel 15 des Übereinkommens wird die Republik Litauen Rechtshilfe
nur im Fall leisten, daß die Rechtshilfeersuchen unmittelbar an das Justizministerium der Republik
Litauen gerichtet worden sind.
In bezug auf Absatz 2 von Artikel 16 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das
Recht vor zu verlangen, daß Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke in Litauisch an sie gerichtet
werden oder mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarates versehen sein
müssen, widrigenfalls die Republik Litauen den Ersatz aller durch die Übersetzung entstandener Kosten
fordern wird.
In bezug auf Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß für die Zwecke
dieses Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind: das
Justizministerium der Republik Litauen, die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen, die
Gerichte Litauens mit Ausnahme des Verfassungsgerichts.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Schweiz am 13. Dezember 1996 ihren
anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben Vorbehalt zu Art. 2 des Übereinkommens
Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969 wie folgt geändert
Zu Artikel 2
a) Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der
dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz
ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen
ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind.
b) Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens
nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, daß die Ergebnisse der in der Schweiz
durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen
Auskünfte ausschließlich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen
verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird.
c) Der ersuchende Staat kann die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und
die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte in Abweichung von
der in Ziffer b enthaltenen Bedingung verwenden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen
bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre, oder wenn
sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren
Handlung teilgenommen haben.
Portugal hat am 4. April 1997 nachstehende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben
a) Portugal erklärt, daß es Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme nur
erledigen wird, wenn die in lit. a und c des Artikels 5 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
b) Portugal erklärt, daß die an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer
Übersetzung in das Portugiesische oder Französische versehen sein müssen.
c) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 erklärt Portugal, daß Vorladungen an eine beschuldigte Person, die
sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, zumindest 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten
Zeitpunkt seinen Behörden übermittelt werden müssen.
d) Nach den Bestimmungen des Artikels 24 erklärt Portugal, daß für die Zwecke des Übereinkommens
der Staatsanwalt als Justizbehörde zu betrachten ist.