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97. Bundesgesetz: Privatisierungsgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 97. Bundesgesetz: Privatisierungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Unternehmungen,

soweit dafür die Zustimmung des Nationalrates gemäß § 63 Abs. 7 Bundeshaushaltsgesetz erforderlich

ist.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem für die Verwaltung der

Anteilsrechte des Bundes zuständigen Bundesminister jeweils ein Privatisierungskonzept für jede

einzelne zu privatisierende Beteiligung vorzubereiten. Dieses Privatisierungskonzept hat insbesondere

die Art und das Ausmaß sowie den Termin der geplanten Privatisierung zu enthalten.

(2) Jedes Privatisierungskonzept ist der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 3. (1) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu

privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt

werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu

verwenden.

(2) Die jeweils zuständigen Organe der Unternehmungen gemäß § 1 sind verpflichtet, die für die

Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des

eigenen Unternehmens gefährdet werden.

§ 4. Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, wenn die Privatisierung nicht über

die Börse erfolgt.

§ 5. Über die erfolgte Veräußerung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates

zu berichten.

Artikel II

Das Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft

und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, BGBl.

Nr. 204/1986, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 298/1987, 973/1993 und 426/1996 wird wie folgt

geändert

1. In § 1 werden neue Abs. 5 bis 8 eingefügt, die folgenden Wortlaut haben

„(5) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu

privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt

werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu

verwenden.

(6) Die Vorstände der Gesellschaften, an denen zu privatisierende Beteiligungen bestehen, sind

verpflichtet, die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine

wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.

(7) Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung, wenn die Privatisierung nicht

über die Börse erfolgt. Die Republik Österreich wird bei der Beschlußfassung über diese Angelegenheit

durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

vertreten.

(8) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen über die erfolgte Veräußerung zu berichten;

der Bundesminister für Finanzen hat diesen Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und

darüber dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.“

2. In § 2 wird ein neuer Abs. 4 angefügt, der folgenden Wortlaut hat

„(4) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften

oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt

eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf

aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.“

3. § 3 Abs. 3 lautet wie folgt

„(3) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Hauptversammlung über ein

Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu dem Privatisierungskonzept einzuholen.“

4. § 3 Abs. 4 entfällt ersatzlos.

Artikel III

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

(Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Gesetze BGBl.

Nr. 742/1996 und 797/1996 wird wie folgt geändert

1. In § 11 wird ein neuer Abs. 7 eingefügt, der folgenden Wortlaut hat

„(7) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften

oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt

eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf

aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.“

2. Nach § 11 werden die neuen §§ 11a und 11b eingefügt, die folgenden Wortlaut haben

„§ 11a. (1) Der Vorstand hat nach Befassung des Aufsichtsrates der Generalversammlung Privatisierungskonzepte

vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte haben insbesondere die Art und das Ausmaß

sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Generalversammlung über ein

Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Privatisierungskonzept einzuholen.

§ 11b. (1) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu

privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt

werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu

verwenden.

(2) Die Vorstände der Gesellschaften, an denen zu privatisierende Beteiligungen bestehen, sind

verpflichtet, die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine

wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.

(3) Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Generalversammlung, wenn die Privatisierung nicht

über die Börse erfolgt. Die Republik Österreich wird bei der Beschlußfassung über diese Angelegenheit

durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

vertreten.

(4) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen über die erfolgte Veräußerung zu berichten;

der Bundesminister für Finanzen hat diesen Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und

darüber dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.“

Artikel IV

Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei

(Staatsdruckereigesetz 1996), BGBl. I Nr. 1/1997, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 6 und 7 lauten

„(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der

Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler.

(7) Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Staatsdruckerei AG gehen mit dem Tag

der Eintragung der Abspaltung in das Firmenbuch zum Zweck der Privatisierung in das Eigentum der

Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über. Im übrigen sind die Bestimmungen

des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986 in der jeweils geltenden Fassung, über die Privatisierung der

der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf diese Anteilsrechte

anzuwenden.“

2. In § 1 wird ein neuer Abs. 8 eingefügt, der folgenden Wortlaut hat

„(8) Als Anschaffungskosten der übertragenen Aktien gilt der Nennbetrag des Grundkapitals; in

gleicher Höhe ist eine nichtgebundene Kapitalrücklage zu bilden.“

Artikel V

Art. II § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der

Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, BGBl. Nr. 421/1991, in der

Fassung des BGBl. Nr. 426/1996, lautet wie folgt

„(5) Die von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie, der

Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft und von der Österreichischen Staatsdruckerei Aktiengesellschaft

ausgeschütteten Dividenden und die Erlöse aus der Veräußerung der Anteilsrechte an diesen

Gesellschaften sowie die aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung solcher Erlöse stammenden

Erträge verringern nach Maßgabe ihres Zufließens die Refundierungsverpflichtung des Bundes nach

Abs. 2. Von den ausgeschütteten Dividenden und Erlösen aus der Privatisierung sind die mit der

Vorbereitung und mit der Durchführung der Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie die allfälligen

Steuern und Abgaben abzuziehen. Die ÖIAG ist verpflichtet, auf die Erzielung von Veräußerungserlösen

nach Maßgabe des von der Hauptversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes

hinzuwirken.“

Artikel VI

Das Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 742/1996,

wird wie folgt geändert

§ 4 Abs. 2 entfällt.

Artikel VII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

a) der Bundeskanzler hinsichtlich des Artikels IV Z 1;

b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils für die Verwaltung der

Anteilsrechte des Bundes zuständigen Bundesminister hinsichtlich des Artikels I § 2;

c) die Bundesregierung hinsichtlich des Artikels I § 5;

d) der Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung, jeweils im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,

hinsichtlich der Artikel I § 4, II Z 1 (§ 1 Abs. 7 ÖIAG-Gesetz), Artikel II Z 3

(§ 3 Abs. 3 ÖIAG-Gesetz) und Artikel III Z 2 (§§ 11a Abs. 2 und 11b Abs. 3 Poststrukturgesetz);

e) der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Artikels II Z 2 und des Artikels III Z 1;

f) der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

BGBlPdf 97. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 17. April 1997 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.

Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 45/1997) hinterlegt

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Litauen nachstehende Vorbehalte erklärt

und Erklärungen abgegeben

Hinsichtlich Artikel 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, einem

Ersuchen insoweit nicht zu entsprechen als es betrifft

a) eine strafbare Handlung, die nicht als „Verbrechen“ beurteilt und nicht als solches nach

litauischem Recht strafbar ist;

b) eine strafbare Handlung, hinsichtlich derer ein Strafverfahren in der Republik Litauen oder in

einem dritten Staat eingeleitet worden ist;

c) eine strafbare Handlung, hinsichtlich derer es die Justizbehörden der Republik Litauen entweder

abgelehnt haben, ein Strafverfahren einzuleiten, oder dieses beendet haben.

Hinsichtlich Artikel 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß Auszüge aus und

Auskünfte bezüglich des Strafregisters nur insoweit übermittelt werden, als sich das Register auf

Personen bezieht, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.

In bezug auf Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht

vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen

von den in lit. a, b und c der genannten Bestimmung erwähnten Bedingungen abhängig zu machen.

In bezug auf Absatz 6 von Artikel 15 des Übereinkommens wird die Republik Litauen Rechtshilfe

nur im Fall leisten, daß die Rechtshilfeersuchen unmittelbar an das Justizministerium der Republik

Litauen gerichtet worden sind.

In bezug auf Absatz 2 von Artikel 16 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das

Recht vor zu verlangen, daß Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke in Litauisch an sie gerichtet

werden oder mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarates versehen sein

müssen, widrigenfalls die Republik Litauen den Ersatz aller durch die Übersetzung entstandener Kosten

fordern wird.

In bezug auf Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß für die Zwecke

dieses Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind: das

Justizministerium der Republik Litauen, die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen, die

Gerichte Litauens mit Ausnahme des Verfassungsgerichts.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Schweiz am 13. Dezember 1996 ihren

anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben Vorbehalt zu Art. 2 des Übereinkommens

Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969 wie folgt geändert

Zu Artikel 2

a) Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der

dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz

ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen

ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind.

b) Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens

nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, daß die Ergebnisse der in der Schweiz

durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen

Auskünfte ausschließlich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen

verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird.

c) Der ersuchende Staat kann die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und

die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte in Abweichung von

der in Ziffer b enthaltenen Bedingung verwenden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen

bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre, oder wenn

sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren

Handlung teilgenommen haben.

Portugal hat am 4. April 1997 nachstehende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben

a) Portugal erklärt, daß es Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme nur

erledigen wird, wenn die in lit. a und c des Artikels 5 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

b) Portugal erklärt, daß die an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer

Übersetzung in das Portugiesische oder Französische versehen sein müssen.

c) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 erklärt Portugal, daß Vorladungen an eine beschuldigte Person, die

sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, zumindest 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten

Zeitpunkt seinen Behörden übermittelt werden müssen.

d) Nach den Bestimmungen des Artikels 24 erklärt Portugal, daß für die Zwecke des Übereinkommens

der Staatsanwalt als Justizbehörde zu betrachten ist.

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