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97_1996 AT

97. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße – Anschlußstelle Kindberg-Schanzsattelstraße im Bereich der Stadtgemeinde Kindberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 33/1994 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,

BGBl. Nr. 697/1993, wird verordnet

Die Anschlußstelle Kindberg-Schanzsattelstraße der S 6 Semmering Schnellstraße wird im Bereich

der Stadtgemeinde Kindberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 50,184 und km 50,662 der S 6 Semmering

Schnellstraße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zur Landesstraße L 114

Schanzsattelstraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Stadtgemeinde Kindberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. SO-6-44 im Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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