97. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1995, wird verordnet
Die Verordnung über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU), BGBl. Nr. 757/1992, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), sind im Jahresabschluß wie Rückversicherungsverhältnisse zu behandeln."
2. § 17 lautet
„§ 17. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des Treuhänders hat zu lauten: „Ich bestätige, daß die Anlage der Deckungsstockwerte den hiefür geltenden Vorschriften entspricht."
3. § 18 samt Überschrift lautet
„Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars § 18. (1) Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars hat zu lauten
„Ich bestätige, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind.
(2) Dem Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars sind Erläuterungen anzuschließen, aus denen die Höhe der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge des eigenen Geschäfts, des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts sowie des dem Rückversicherer abgegebenen Anteils zu ersehen ist."
4. § 19 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 VAG der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegende Jahresabschluß muß mit den eigenhändigen Unterschriften aller Mitglieder des Vorstandes und unter den jeweiligen Bestätigungsvermerken mit der eigenhändigen Unterschrift des Treuhänders, des verantwortlichen Aktuars und des Abschlußprüfers versehen sein."
5. An § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr 97/1995 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beginnen. Die §§ 17,18 und 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 97/1995 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 1994 enden."