97. Bundesgesetz: Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl.
Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 272/1985 und 655/1987 wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„§ 11. (1) Die Studiengebühr ist zu erlassen
a) Studierenden, die entweder in Österreich
selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme
des Studiums an einer österreichischen
Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
waren und in Österreich
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hauen oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige
dies zutrifft;"
2. § 11 Abs. 7 lautet
„(7) Sofern der Studierende den Erlaß des Studienbeitrages
durch unvollständige oder unwahre
Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlaßt
oder erschlichen hat, hat er unbeschadet seiner
strafrechtlichen Verantwortlichkeit die volle
Studiengebühr zu entrichten. Dies hat der Rektor
bescheidmäßig zu verfügen."
3. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a und 11 b
eingefügt
„Studiengebühr für Ergänzungsstudien gemäß
§ 13 b AHStG
§ 11 a. (1) Ausländische Absolventen ausländischer
Universitäten, die ein Ergänzungsstudium
gemäß § 13 b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
(AHStG) betreiben, haben zu Beginn des
Semesters anläßlich der Inskription eine Studiengebühr
zu entrichten, deren Höhe unter Berücksichtigung
der Besonderheit des jeweiligen Ergänzungsstudiums
in der Studienordnung festgelegt wird. In
diesem Fall entfällt die Entrichtung des in § 10 vorgesehenen
Studienbeitrages.
(2) Die Studiengebühren verbleiben an den Universitäten
bzw. Hochschulen und sind im autonomen
Wirkungsbereich im Sinne des § 17 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,
unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung
der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten
bzw. Hochschulen zu verwenden.
Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühr für
Ergänzungsstudien
§ 11 b. (1) Die Studiengebühr ist zu erlassen
a) Studierenden, die entweder in Österreich
selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme
des Studiums an einer österreichischen
Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
waren und in Österreich
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hatten oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige
dies zutrifft;
b) Studierenden, die aus Mitteln einer Gebietskörperschaft
oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechtes ein Stipendium zum
Studium an einer österreichischen Hochschule
erhalten, das nicht geringer ist als das
Mindeststipendium gemäß den Bestimmungen
des Studienförderungsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung;
c) Studierenden aus Entwicklungsländern;
d) Staatenlosen, die seit fünf Jahren ihren
ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben;
e) Konventionsflüchtlingen.
(2) Im Falle der Gegenseitigkeit ist die Studiengebühr
zu erlassen oder entsprechend zu ermäßigen.
(3) Über den Antrag auf Ermäßigung oder Erlaß
der Studiengebühr entscheidet der Rektor im Rahmen
des Zulassungsverfahrens.
(4) Dem Antrag ist der Nachweis des ausländischen
Studienabschlusses beizufügen.
(5) Der Antrag sowie die Nachweise sind mittels
der vom Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung bereitzustellenden Formblätter zu erbringen.
(6) Die Entscheidung des Rektors ist in das Studienbuch
einzutragen.
(7) Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung
an den Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung zulässig.
(8) Sofern der Studierende die Ermäßigung oder
den Erlaß des Studienbeitrages durch unvollständige
oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen
schuldhaft veranlaßt oder erschlichen hat, hat
er unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit
die volle Studiengebühr zu entrichten. Dies
hat der Rektor bescheidmäßig zu verfügen."
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1990 in
Kraft.