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97_1990 AT

97. Bundesgesetz: Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Bundesgesetz: Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl.

Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 272/1985 und 655/1987 wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„§ 11. (1) Die Studiengebühr ist zu erlassen

a) Studierenden, die entweder in Österreich

selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme

des Studiums an einer österreichischen

Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig

waren und in Österreich

den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

hauen oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige

dies zutrifft;"

2. § 11 Abs. 7 lautet

„(7) Sofern der Studierende den Erlaß des Studienbeitrages

durch unvollständige oder unwahre

Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlaßt

oder erschlichen hat, hat er unbeschadet seiner

strafrechtlichen Verantwortlichkeit die volle

Studiengebühr zu entrichten. Dies hat der Rektor

bescheidmäßig zu verfügen."

3. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a und 11 b

eingefügt

„Studiengebühr für Ergänzungsstudien gemäß

§ 13 b AHStG

§ 11 a. (1) Ausländische Absolventen ausländischer

Universitäten, die ein Ergänzungsstudium

gemäß § 13 b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

(AHStG) betreiben, haben zu Beginn des

Semesters anläßlich der Inskription eine Studiengebühr

zu entrichten, deren Höhe unter Berücksichtigung

der Besonderheit des jeweiligen Ergänzungsstudiums

in der Studienordnung festgelegt wird. In

diesem Fall entfällt die Entrichtung des in § 10 vorgesehenen

Studienbeitrages.

(2) Die Studiengebühren verbleiben an den Universitäten

bzw. Hochschulen und sind im autonomen

Wirkungsbereich im Sinne des § 17 Abs. 5 des

Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung

der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten

bzw. Hochschulen zu verwenden.

Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühr für

Ergänzungsstudien

§ 11 b. (1) Die Studiengebühr ist zu erlassen

a) Studierenden, die entweder in Österreich

selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme

des Studiums an einer österreichischen

Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig

waren und in Österreich

den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

hatten oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige

dies zutrifft;

b) Studierenden, die aus Mitteln einer Gebietskörperschaft

oder einer Körperschaft des

öffentlichen Rechtes ein Stipendium zum

Studium an einer österreichischen Hochschule

erhalten, das nicht geringer ist als das

Mindeststipendium gemäß den Bestimmungen

des Studienförderungsgesetzes in der

jeweils geltenden Fassung;

c) Studierenden aus Entwicklungsländern;

d) Staatenlosen, die seit fünf Jahren ihren

ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben;

e) Konventionsflüchtlingen.

(2) Im Falle der Gegenseitigkeit ist die Studiengebühr

zu erlassen oder entsprechend zu ermäßigen.

(3) Über den Antrag auf Ermäßigung oder Erlaß

der Studiengebühr entscheidet der Rektor im Rahmen

des Zulassungsverfahrens.

(4) Dem Antrag ist der Nachweis des ausländischen

Studienabschlusses beizufügen.

(5) Der Antrag sowie die Nachweise sind mittels

der vom Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung bereitzustellenden Formblätter zu erbringen.

(6) Die Entscheidung des Rektors ist in das Studienbuch

einzutragen.

(7) Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung

an den Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung zulässig.

(8) Sofern der Studierende die Ermäßigung oder

den Erlaß des Studienbeitrages durch unvollständige

oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen

schuldhaft veranlaßt oder erschlichen hat, hat

er unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit

die volle Studiengebühr zu entrichten. Dies

hat der Rektor bescheidmäßig zu verfügen."

Artikel II

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1990 in

Kraft.

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