97. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, BGBl.
Nr. 189/1982, zur Durchführung des Übereinkommens
vom 3. März 1973 über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere
und Pflanzen wird geändert wie folgt
Artikel I
1. § 5 lautet
„§ 5. (1) Die Einfuhr von Exemplaren, Teilen
und Erzeugnissen der im Anhang I des Übereinkommens
angeführten Arten sowie von lebenden
Exemplaren der im Anhang II des Übereinkommens
angeführten Arten ist nur zulässig, wenn bei
der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr
oder zum Eingangsvormerkverkehr
a) eine Einfuhrbewilligung und
b) eine Ausfuhrbewilligung oder 'Wiederausfuhrbescheinigung
des Ausfuhrlandes
vorgelegt wird. Dieses Erfordernis gilt auch für die
Einlagerung in ein Zollager oder die Verbringung
in eine Zollfreizone sowie bei einstweiliger Niederlegung,
wenn sie zu anderen Zwecken als der
gebrochenen Durchfuhr oder der Sicherung der
Zollaufsicht erfolgen.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 lit. a darf nur
erteilt werden, wenn eine Bescheinigung der
zuständigen Behörde darüber vorliegt, daß
a) die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der dem
Überleben der betreffenden Art nicht abträglich
ist,
b) im Falle eines lebenden Exemplars der vorgesehene
Empfänger über die geeigneten Einrichtungen
für die Unterbringung und Pflege
des Exemplars verfügt und,
c) sofern es sich um Exemplare, Teile oder
Erzeugnisse der im Anhang I des Übereinkommens
angeführten Arten handelt, das
Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis nicht
für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet
werden soll.
(3) Die Einfuhr von anderen als lebenden Exemplaren,
sowie von Teilen und Erzeugnissen der im
Anhang II des Übereinkommens angeführten Arten
ist nur zulässig, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung
im Sinne des Abs. 1 eine Ausfuhrbewilligung
oder Wiederausfuhrbescheinigung des Ausfuhrlandes
vorgelegt wird.
(4) Die Einfuhr von Exemplaren, Teilen und
Erzeugnissen der im Anhang III des Übereinkommens
angeführten Arten ist nur zulässig, wenn bei
der zollamtlichen Abfertigung im Sinne des Abs. 1
a) ein Ursprungszeugnis oder
b) im Falle der Wiederausfuhr eine Bescheinigung
des Wiederausfuhrlandes, daß das
Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis im
betreffenden Land be- oder verarbeitet
wurde oder unverändert wieder ausgeführt
wird,
vorgelegt wird.
(5) Bei der Einfuhr von Exemplaren, Teilen und
Erzeugnissen einer im Anhang III des Übereinkommens
angeführten Art aus jenem Vertragsstaat, der
die Aufnahme dieser Art in den Anhang veranlaßt
hat, ist überdies eine Ausfuhrbewilligung dieses
Staates vorzulegen.
(6) Die in den Abs. 1 und 3 bis 5 vorgesehenen
Bewilligungen und Bescheinigungen des Ausfuhrlandes
oder Wiederausfuhrlandes können durch die
Bescheinigung des Ausfuhrlandes oder Wiederausfuhrlandes
ersetzt werden,
a) daß das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis
erworben wurde, bevor das Übereinkommen
darauf Anwendung fand, oder
b) daß es sich um ein in Gefangenschaft gezüchtetes
oder aus künstlicher Vermehrung hervorgegangenes
Exemplar, einen Teil eines
solchen Exemplars oder ein Erzeugnis aus
einem solchen Exemplar handelt."
2. § 6 lautet
„§ 6. (1) Die Einfuhr von Exemplaren, Teilen
und Erzeugnissen von Arten, die in den Anhängen
I und II des Übereinkommens angeführt sind,
aus einem Land, das nicht Vertragsstaat des Übereinkommens
ist, ist nur zulässig, wenn anläßlich
der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr
oder zum Eingangsvormerkverkehr
a) eine Einfuhrbewilligung,
b) ein einer Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung
vergleichbares Dokument,
das von den zuständigen Behörden des
Ausfuhrstaates ausgestellt ist, und
c) eine Bescheinigung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten, daß die im
Art. X des Übereinkommens genannten Voraussetzungen
erfüllt sind,
vorgelegt wird. Dieses Erfordernis gilt auch für die
Einlagerung in ein Zollager oder die Verbringung
in eine Zollfreizone sowie bei einstweiliger Niederlegung,
wenn sie zu anderen Zwecken als der
gebrochenen Durchfuhr oder der Sicherung der
Zollaufsicht erfolgt.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 lit. a darf für die
Einfuhr von Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen
der im Anhang I des Übereinkommens angeführten
Arten und für lebende Exemplare der im Anhang II
genannten Arten nur erteilt werden, wenn eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber
vorliegt, daß
a) die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der dem
Überleben der betroffenen Art nicht abträglich
ist,
b) im Falle eines lebenden Exemplars der vorgesehene
Empfänger über die geeigneten Einrichtungen
für die Unterbringung und Pflege
des Exemplars verfügt und,
c) sofern es sich um Exemplare, Teile oder
Erzeugnisse der im Anhang I genannten
Arten handelt, das Exemplar, der Teil oder
das Erzeugnis nicht für hauptsächlich kommerzielle
Zwecke verwendet werden soll.
(3) Die Einfuhr von Exemplaren, Teilen und
Erzeugnissen der im Anhang III des Übereinkommens
angeführten Arten aus einem Land, das nicht
Vertragsstaat des Übereinkommens ist, ist nur
zulässig, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung
im Sinne des Abs. 1
a) ein Ursprungszeugnis oder
b) im Falle der Wiederausfuhr eine Bescheinigung
des Wiederausfuhrlandes, daß das
Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis im
betreffenden Land be- oder verarbeitet oder
unverändert wieder ausgeführt wird, und
c) eine Bescheinigung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten, daß die im
Art. X des Übereinkommens genannten Voraussetzungen
erfüllt sind,
vorgelegt werden."
3. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Bewilligungen oder Bescheinigungen gemäß
§§ 3 bis 6 sind nicht erforderlich für andere als
lebende Exemplare sowie für Teile und Erzeugnisse,
soweit sie zum persönlichen Gebrauch
bestimmt oder als Hausrat anzusehen sind, es sei
denn,
a) daß sie im Anhang I zum Übereinkommen
genannt sind, vom Eigentümer außerhalb des
Staates erworben wurden, in dem er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, und nun in diesen
Staat eingeführt werden sollen, oder
b) daß sie im Anhang II zum Übereinkommen
genannt sind, vom Eigentümer außerhalb des
Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, in jenem Staat erworben wurden,
in dem die Entnahme aus der freien Natur
erfolgte und die Ausfuhr an das Vorliegen
einer Ausfuhrgenehmigung gebunden ist, und
in der Folge in den Staat eingeführt werden
sollen, in dem der Eigentümer seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat."
4. § 7 Abs. 4 lautet
„(4) Die in den §§ 3 bis 6 vorgesehenen Bewilligungen
oder Bescheinigungen können durch eine
Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten ersetzt werden, daß es sich
um Verkehre mit Exemplaren handelt, die zu einem
Wanderzoo, einem Wanderzirkus, einer anderen
nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschau oder
einer sonstigen Wanderausstellung gehören, wenn
a) der Exporteur oder Importeur diese Exemplare
mit allen erforderlichen Angaben beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
anmeldet,
b) eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
vorlegt, daß es sich um Exemplare handelt,
die erworben wurden, bevor das Übereinkommen
auf sie anzuwenden war, oder die in
Gefangenschaft gezüchtet wurden oder aus
künstlicher Vermehrung hervorgegangen
sind, und
c) die zuständige Behörde bescheinigt, sich vergewissert
zu haben, daß jedes lebende Exemplar
so befördert und behandelt werden wird,
daß die Gefahr der Verletzung, der Gesundheitsschädigung
oder der Tierquälerei soweit
wie möglich ausgeschaltet ist."
5. § 9 lautet
„§ 9. (1) Zur Erteilung von Bewilligungen und
Bescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1
lit. a, § 5 Abs. 1 lit. a, § 6 Abs. 1 lit. a und c und
Abs. 3 lit. c und § 7 Abs. 4 ist der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
(2) Als zuständige Behörde im Sinne des § 3
Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2, § 4 Abs. 1 lit. b und c
und Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, Abs. 3
lit. a und b und Abs. 4 lit. b und c ist die nach den
landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende
Behörde anzusehen."
6. § 12 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen
1. wer ein Exemplar, einen Teil oder ein
Erzeugnis ohne die nach §§ 3 bis 6 erforderliche
Bewilligung oder Bescheinigung ausführt,
wiederausführt oder einführt,
2. wer vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige
Angaben eine nach diesem Bundesgesetz
erforderliche Bewilligung oder
Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen
der Bewilligungsfreiheit vortäuscht.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung
bildenden Exemplare, Teile oder Erzeugnisse
sind unter den Voraussetzungen der §§ 39 und 17
VStG zu beschlagnahmen und für verfallen zu
erklären. Gegenstände, die zur Aufbewahrung,
Verwahrung oder Betreuung lebender Exemplare
verwendet werden, können beschlagnahmt und für
verfallen erklärt werden, wenn sie für die Aufbewahrung,
Verwahrung und Betreuung der Exemplare
benötigt werden und kein auffallendes Mißverhältnis
zwischen dem Wert der Gegenstände
einerseits und dem Grad des Verschuldens und der
Höhe des verursachten Schadens andererseits
besteht."
7. § 13 entfällt.
8. § 14 erhält die Bezeichnung „§ 13".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1988 in
Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 13 des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1981, BGBl. Nr. 189/1982,
in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes.