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97. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, BGBl.

Nr. 189/1982, zur Durchführung des Übereinkommens

vom 3. März 1973 über den internationalen

Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere

und Pflanzen wird geändert wie folgt

Artikel I

1. § 5 lautet

„§ 5. (1) Die Einfuhr von Exemplaren, Teilen

und Erzeugnissen der im Anhang I des Übereinkommens

angeführten Arten sowie von lebenden

Exemplaren der im Anhang II des Übereinkommens

angeführten Arten ist nur zulässig, wenn bei

der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr

oder zum Eingangsvormerkverkehr

a) eine Einfuhrbewilligung und

b) eine Ausfuhrbewilligung oder 'Wiederausfuhrbescheinigung

des Ausfuhrlandes

vorgelegt wird. Dieses Erfordernis gilt auch für die

Einlagerung in ein Zollager oder die Verbringung

in eine Zollfreizone sowie bei einstweiliger Niederlegung,

wenn sie zu anderen Zwecken als der

gebrochenen Durchfuhr oder der Sicherung der

Zollaufsicht erfolgen.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 lit. a darf nur

erteilt werden, wenn eine Bescheinigung der

zuständigen Behörde darüber vorliegt, daß

a) die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der dem

Überleben der betreffenden Art nicht abträglich

ist,

b) im Falle eines lebenden Exemplars der vorgesehene

Empfänger über die geeigneten Einrichtungen

für die Unterbringung und Pflege

des Exemplars verfügt und,

c) sofern es sich um Exemplare, Teile oder

Erzeugnisse der im Anhang I des Übereinkommens

angeführten Arten handelt, das

Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis nicht

für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet

werden soll.

(3) Die Einfuhr von anderen als lebenden Exemplaren,

sowie von Teilen und Erzeugnissen der im

Anhang II des Übereinkommens angeführten Arten

ist nur zulässig, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung

im Sinne des Abs. 1 eine Ausfuhrbewilligung

oder Wiederausfuhrbescheinigung des Ausfuhrlandes

vorgelegt wird.

(4) Die Einfuhr von Exemplaren, Teilen und

Erzeugnissen der im Anhang III des Übereinkommens

angeführten Arten ist nur zulässig, wenn bei

der zollamtlichen Abfertigung im Sinne des Abs. 1

a) ein Ursprungszeugnis oder

b) im Falle der Wiederausfuhr eine Bescheinigung

des Wiederausfuhrlandes, daß das

Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis im

betreffenden Land be- oder verarbeitet

wurde oder unverändert wieder ausgeführt

wird,

vorgelegt wird.

(5) Bei der Einfuhr von Exemplaren, Teilen und

Erzeugnissen einer im Anhang III des Übereinkommens

angeführten Art aus jenem Vertragsstaat, der

die Aufnahme dieser Art in den Anhang veranlaßt

hat, ist überdies eine Ausfuhrbewilligung dieses

Staates vorzulegen.

(6) Die in den Abs. 1 und 3 bis 5 vorgesehenen

Bewilligungen und Bescheinigungen des Ausfuhrlandes

oder Wiederausfuhrlandes können durch die

Bescheinigung des Ausfuhrlandes oder Wiederausfuhrlandes

ersetzt werden,

a) daß das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis

erworben wurde, bevor das Übereinkommen

darauf Anwendung fand, oder

b) daß es sich um ein in Gefangenschaft gezüchtetes

oder aus künstlicher Vermehrung hervorgegangenes

Exemplar, einen Teil eines

solchen Exemplars oder ein Erzeugnis aus

einem solchen Exemplar handelt."

2. § 6 lautet

„§ 6. (1) Die Einfuhr von Exemplaren, Teilen

und Erzeugnissen von Arten, die in den Anhängen

I und II des Übereinkommens angeführt sind,

aus einem Land, das nicht Vertragsstaat des Übereinkommens

ist, ist nur zulässig, wenn anläßlich

der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr

oder zum Eingangsvormerkverkehr

a) eine Einfuhrbewilligung,

b) ein einer Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung

vergleichbares Dokument,

das von den zuständigen Behörden des

Ausfuhrstaates ausgestellt ist, und

c) eine Bescheinigung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten, daß die im

Art. X des Übereinkommens genannten Voraussetzungen

erfüllt sind,

vorgelegt wird. Dieses Erfordernis gilt auch für die

Einlagerung in ein Zollager oder die Verbringung

in eine Zollfreizone sowie bei einstweiliger Niederlegung,

wenn sie zu anderen Zwecken als der

gebrochenen Durchfuhr oder der Sicherung der

Zollaufsicht erfolgt.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 lit. a darf für die

Einfuhr von Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen

der im Anhang I des Übereinkommens angeführten

Arten und für lebende Exemplare der im Anhang II

genannten Arten nur erteilt werden, wenn eine

Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber

vorliegt, daß

a) die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der dem

Überleben der betroffenen Art nicht abträglich

ist,

b) im Falle eines lebenden Exemplars der vorgesehene

Empfänger über die geeigneten Einrichtungen

für die Unterbringung und Pflege

des Exemplars verfügt und,

c) sofern es sich um Exemplare, Teile oder

Erzeugnisse der im Anhang I genannten

Arten handelt, das Exemplar, der Teil oder

das Erzeugnis nicht für hauptsächlich kommerzielle

Zwecke verwendet werden soll.

(3) Die Einfuhr von Exemplaren, Teilen und

Erzeugnissen der im Anhang III des Übereinkommens

angeführten Arten aus einem Land, das nicht

Vertragsstaat des Übereinkommens ist, ist nur

zulässig, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung

im Sinne des Abs. 1

a) ein Ursprungszeugnis oder

b) im Falle der Wiederausfuhr eine Bescheinigung

des Wiederausfuhrlandes, daß das

Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis im

betreffenden Land be- oder verarbeitet oder

unverändert wieder ausgeführt wird, und

c) eine Bescheinigung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten, daß die im

Art. X des Übereinkommens genannten Voraussetzungen

erfüllt sind,

vorgelegt werden."

3. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Bewilligungen oder Bescheinigungen gemäß

§§ 3 bis 6 sind nicht erforderlich für andere als

lebende Exemplare sowie für Teile und Erzeugnisse,

soweit sie zum persönlichen Gebrauch

bestimmt oder als Hausrat anzusehen sind, es sei

denn,

a) daß sie im Anhang I zum Übereinkommen

genannt sind, vom Eigentümer außerhalb des

Staates erworben wurden, in dem er seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat, und nun in diesen

Staat eingeführt werden sollen, oder

b) daß sie im Anhang II zum Übereinkommen

genannt sind, vom Eigentümer außerhalb des

Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat, in jenem Staat erworben wurden,

in dem die Entnahme aus der freien Natur

erfolgte und die Ausfuhr an das Vorliegen

einer Ausfuhrgenehmigung gebunden ist, und

in der Folge in den Staat eingeführt werden

sollen, in dem der Eigentümer seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat."

4. § 7 Abs. 4 lautet

„(4) Die in den §§ 3 bis 6 vorgesehenen Bewilligungen

oder Bescheinigungen können durch eine

Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten ersetzt werden, daß es sich

um Verkehre mit Exemplaren handelt, die zu einem

Wanderzoo, einem Wanderzirkus, einer anderen

nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschau oder

einer sonstigen Wanderausstellung gehören, wenn

a) der Exporteur oder Importeur diese Exemplare

mit allen erforderlichen Angaben beim

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

anmeldet,

b) eine Bescheinigung der zuständigen Behörde

vorlegt, daß es sich um Exemplare handelt,

die erworben wurden, bevor das Übereinkommen

auf sie anzuwenden war, oder die in

Gefangenschaft gezüchtet wurden oder aus

künstlicher Vermehrung hervorgegangen

sind, und

c) die zuständige Behörde bescheinigt, sich vergewissert

zu haben, daß jedes lebende Exemplar

so befördert und behandelt werden wird,

daß die Gefahr der Verletzung, der Gesundheitsschädigung

oder der Tierquälerei soweit

wie möglich ausgeschaltet ist."

5. § 9 lautet

„§ 9. (1) Zur Erteilung von Bewilligungen und

Bescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1

lit. a, § 5 Abs. 1 lit. a, § 6 Abs. 1 lit. a und c und

Abs. 3 lit. c und § 7 Abs. 4 ist der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

(2) Als zuständige Behörde im Sinne des § 3

Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2, § 4 Abs. 1 lit. b und c

und Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, Abs. 3

lit. a und b und Abs. 4 lit. b und c ist die nach den

landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende

Behörde anzusehen."

6. § 12 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen

1. wer ein Exemplar, einen Teil oder ein

Erzeugnis ohne die nach §§ 3 bis 6 erforderliche

Bewilligung oder Bescheinigung ausführt,

wiederausführt oder einführt,

2. wer vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige

Angaben eine nach diesem Bundesgesetz

erforderliche Bewilligung oder

Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen

der Bewilligungsfreiheit vortäuscht.

Der Versuch ist strafbar.

(2) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung

bildenden Exemplare, Teile oder Erzeugnisse

sind unter den Voraussetzungen der §§ 39 und 17

VStG zu beschlagnahmen und für verfallen zu

erklären. Gegenstände, die zur Aufbewahrung,

Verwahrung oder Betreuung lebender Exemplare

verwendet werden, können beschlagnahmt und für

verfallen erklärt werden, wenn sie für die Aufbewahrung,

Verwahrung und Betreuung der Exemplare

benötigt werden und kein auffallendes Mißverhältnis

zwischen dem Wert der Gegenstände

einerseits und dem Grad des Verschuldens und der

Höhe des verursachten Schadens andererseits

besteht."

7. § 13 entfällt.

8. § 14 erhält die Bezeichnung „§ 13".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1988 in

Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 13 des Bundesgesetzes

vom 1. Juli 1981, BGBl. Nr. 189/1982,

in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes.

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