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97_1987 AT

97. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl für den Bereich Wild mit Ausnahme des Wildhandels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl für den Bereich Wild mit Ausnahme des Wildhandels

Auf Grund des § 38 a des Strahlenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet

§ 1. (1) Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird

physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme

der Gebietskörperschaften, die die Jagd

oder die Verarbeitung von Wildbret oder von Innereien

von Wild erwerbsmäßig betreiben, unter der

Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden

oder Vermögensnachteil durch den Landeshauptmann

gemäß § 38 a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes

festgestellt wird.

(2) Als physische oder juristische Person, die die

Jagd erwerbsmäßig betreibt, ist der Jagdausübungsberechtigte

oder Jagdberechtigte anzusehen.

(3) Wild, das nicht den Jagdgesetzen unterliegt,

ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.

§ 2. (1) Die Schadenserhebungen haben zu erfassen

1. Alle den Jagdgesetzen unterliegende Tiere,

die zur Messung der radioaktiven Belastung

oder aus Hegegründen zu einem Zeitpunkt

erlegt wurden, in dem das gemäß § 38 des

Strahlenschutzgesetzes erlassene Abschußverbot

in Geltung stand und das Fleisch der

abgeschossenen Tiere vernichtet werden

mußte oder nicht in Verkehr gebracht werden

durfte.

2. Verwertbares Fallwild, das auf Grund behördlicher

Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes

vernichtet werden mußte oder

nicht in Verkehr gebracht werden durfte.

3. Wild aus österreichischen Revieren, das von

Jagdausübungsberechtigten oder Jagdberechtigten

oder von weiterverarbeitenden Betrieben

auf Grund behördlicher Anordnungen

gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht

in Verkehr gebracht werden durfte und daher

vernichtet werden mußte.

(2) Allfällige Erlöse aus dem Verkauf des im

Abs. 1 angeführten Wildes sind von dem gemäß § 3

festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen,

wobei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt

sind und auf deren Umsätze § 22 Umsatzsteuergesetz

1972 keine Anwendung findet, die allfälligen

Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen

sind.

§ 3. (1) Der Ermittlung der betragsmäßigen

Höhe des Schadens ist zugrunde zu legen

1. für Wild, das zu einem Zeitpunkt vernichtet

werden mußte, als das behördlich angeordnete

Abschußverbot in Geltung stand, der

Durchschnitt der Marktpreise der letzten drei

Jahre;

2. für das übrige Wild der im Monat des Schadenseintrittes

gültige, durchschnittliche

Marktpreis.

(2) Der Marktpreis ist den Marktberichten des

betreffenden Landes zu entnehmen. Ist das nicht

möglich, sind die Marktberichte der angrenzenden

Länder heranzuziehen, und ist auch das nicht möglich,

sind die Marktpreise zu schätzen.

(3) Bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt

sind und auf deren Umsätze § 22 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet,

gilt der Marktpreis exklusive der Umsatzsteuer.

§ 4. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner,

die bereits vor der Erlassung dieser Verordnung

unter Berücksichtigung der in den §§ 2 und 3

enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten

als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen stellt

jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen

eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH

der gemäß den §§ 2 und 3 festgestellten Schäden

bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von

dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung

anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist

unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.

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