97. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl für den Bereich Wild mit Ausnahme des Wildhandels
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 a des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet
§ 1. (1) Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird
physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme
der Gebietskörperschaften, die die Jagd
oder die Verarbeitung von Wildbret oder von Innereien
von Wild erwerbsmäßig betreiben, unter der
Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden
oder Vermögensnachteil durch den Landeshauptmann
gemäß § 38 a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes
festgestellt wird.
(2) Als physische oder juristische Person, die die
Jagd erwerbsmäßig betreibt, ist der Jagdausübungsberechtigte
oder Jagdberechtigte anzusehen.
(3) Wild, das nicht den Jagdgesetzen unterliegt,
ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.
§ 2. (1) Die Schadenserhebungen haben zu erfassen
1. Alle den Jagdgesetzen unterliegende Tiere,
die zur Messung der radioaktiven Belastung
oder aus Hegegründen zu einem Zeitpunkt
erlegt wurden, in dem das gemäß § 38 des
Strahlenschutzgesetzes erlassene Abschußverbot
in Geltung stand und das Fleisch der
abgeschossenen Tiere vernichtet werden
mußte oder nicht in Verkehr gebracht werden
durfte.
2. Verwertbares Fallwild, das auf Grund behördlicher
Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes
vernichtet werden mußte oder
nicht in Verkehr gebracht werden durfte.
3. Wild aus österreichischen Revieren, das von
Jagdausübungsberechtigten oder Jagdberechtigten
oder von weiterverarbeitenden Betrieben
auf Grund behördlicher Anordnungen
gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht
in Verkehr gebracht werden durfte und daher
vernichtet werden mußte.
(2) Allfällige Erlöse aus dem Verkauf des im
Abs. 1 angeführten Wildes sind von dem gemäß § 3
festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen,
wobei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt
sind und auf deren Umsätze § 22 Umsatzsteuergesetz
1972 keine Anwendung findet, die allfälligen
Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen
sind.
§ 3. (1) Der Ermittlung der betragsmäßigen
Höhe des Schadens ist zugrunde zu legen
1. für Wild, das zu einem Zeitpunkt vernichtet
werden mußte, als das behördlich angeordnete
Abschußverbot in Geltung stand, der
Durchschnitt der Marktpreise der letzten drei
Jahre;
2. für das übrige Wild der im Monat des Schadenseintrittes
gültige, durchschnittliche
Marktpreis.
(2) Der Marktpreis ist den Marktberichten des
betreffenden Landes zu entnehmen. Ist das nicht
möglich, sind die Marktberichte der angrenzenden
Länder heranzuziehen, und ist auch das nicht möglich,
sind die Marktpreise zu schätzen.
(3) Bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt
sind und auf deren Umsätze § 22 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet,
gilt der Marktpreis exklusive der Umsatzsteuer.
§ 4. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner,
die bereits vor der Erlassung dieser Verordnung
unter Berücksichtigung der in den §§ 2 und 3
enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten
als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen stellt
jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen
eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH
der gemäß den §§ 2 und 3 festgestellten Schäden
bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von
dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung
anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist
unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.