97. Bundesgesetz: Ehenamensrechtsänderungsgesetz 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
(Ehenamensrechtsänderungsgesetz 1986)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs
§ 93 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983 sowie
die Kundmachung BGBl. Nr. 196/1985, lautet
„§ 93. Die Ehegatten haben den gleichen Familiennamen
zu führen. Dieser ist der Familienname
eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei
der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich
beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen
bestimmt haben. Mangels einer solchen
Bestimmung wird der Familienname des Mannes
gemeinsamer Familienname.
Derjenige Ehegatte, der nach Abs. 1 den Familiennamen
des anderen Ehegatten als gemeinsamen
Familiennamen zu führen hat, hat hiebei das
höchstpersönliche Recht, seinen bisherigen Familiennamen
unter Setzung eines Bindestrichs nachzustellen.
Er hat das Recht zu verlangen, daß er in
Urkunden aller Art mit diesem Doppelnamen
bezeichnet wird. Die Führung der Personenstandsbücher
und die Ausstellung von Personenstandsurkunden
werden durch diese Anordnungen nicht
berührt.
Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten
aus einer geschiedenen oder aufgehobenen
Ehe abgeleitet wird, darf weder im Sinn des Abs. 1
als gemeinsamer Familienname bestimmt oder
geführt noch im Sinn des Abs. 2 nachgestellt werden;
dann beziehen sich die Abs. 1 und 2 auf den
zuletzt vor der Schließung der geschiedenen oder
aufgehobenen Ehe geführten Familiennamen."
Artikel II
Abgabenbefreiung
Die ausschließlich für die Bestimmung des
gemeinsamen Familiennamens der Ehegatten erforderlichen
Schriften und Amtshandlungen sind von
den Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
Artikel III
Schlußbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1986
in Kraft.
§ 2. Verordnungen zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes können ab dem Tag seiner Kundmachung
erlassen werden; sie dürfen aber erst mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft
treten.
§ 3. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der
Bundesminister für Justiz betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II sind betraut
1. soweit er die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben
vorsieht, die Bundesregierung,
2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen.