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97_1986 AT

97. Bundesgesetz: Ehenamensrechtsänderungsgesetz 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Bundesgesetz: Ehenamensrechtsänderungsgesetz 1986

(Ehenamensrechtsänderungsgesetz 1986)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuchs

§ 93 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983 sowie

die Kundmachung BGBl. Nr. 196/1985, lautet

„§ 93. Die Ehegatten haben den gleichen Familiennamen

zu führen. Dieser ist der Familienname

eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei

der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich

beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen

bestimmt haben. Mangels einer solchen

Bestimmung wird der Familienname des Mannes

gemeinsamer Familienname.

Derjenige Ehegatte, der nach Abs. 1 den Familiennamen

des anderen Ehegatten als gemeinsamen

Familiennamen zu führen hat, hat hiebei das

höchstpersönliche Recht, seinen bisherigen Familiennamen

unter Setzung eines Bindestrichs nachzustellen.

Er hat das Recht zu verlangen, daß er in

Urkunden aller Art mit diesem Doppelnamen

bezeichnet wird. Die Führung der Personenstandsbücher

und die Ausstellung von Personenstandsurkunden

werden durch diese Anordnungen nicht

berührt.

Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten

aus einer geschiedenen oder aufgehobenen

Ehe abgeleitet wird, darf weder im Sinn des Abs. 1

als gemeinsamer Familienname bestimmt oder

geführt noch im Sinn des Abs. 2 nachgestellt werden;

dann beziehen sich die Abs. 1 und 2 auf den

zuletzt vor der Schließung der geschiedenen oder

aufgehobenen Ehe geführten Familiennamen."

Artikel II

Abgabenbefreiung

Die ausschließlich für die Bestimmung des

gemeinsamen Familiennamens der Ehegatten erforderlichen

Schriften und Amtshandlungen sind von

den Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

befreit.

Artikel III

Schlußbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1986

in Kraft.

§ 2. Verordnungen zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes können ab dem Tag seiner Kundmachung

erlassen werden; sie dürfen aber erst mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft

treten.

§ 3. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der

Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II sind betraut

1. soweit er die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben

vorsieht, die Bundesregierung,

2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen.

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