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97_1985 AT

97. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Antidumpinggesetzes 1971

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Antidumpinggesetzes 1971

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Antidumpinggesetz 1971, BGBl.

Nr. 384, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Antidumpinggesetznovelle 1978, BGBl.

Nr. 666;

2. Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, BGBl.

Nr. 590, mit dem das Antidumpinggesetz

1971 geändert wird;

3. Bundesgesetz vom 26. September 1984, BGBl.

Nr. 394, mit dem das Antidumpinggesetz

1971 geändert wird.

Artikel III

Im § 42 Abs. 1 wird die Bezugnahme auf das"

Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314," durch

„Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184,"

ersetzt.

Artikel IV

(1) Die überholten terminologischen Wendungen

„die Bestimmungen des", „finden Anwendung"

und dergleichen werden durch einfachere

Wendungen ersetzt.

(2) In folgenden Bestimmungen werden verschiedene

weitere überholte terminologische Wendungen

und sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt

§§ 7 Abs. 2 lit. c (Beistrichsetzung), 12 Abs. 2, 19

Abs. 2, 22 Abs. 3, 29 Abs. 2, 33 Abs. 2, 34 Abs. 2

und 3, 36 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 2 und 3 sowie 42

Abs. 1.

Artikel V

Das Antidumpinggesetz 1971 wird mit dem Titel

„Bundesgesetz über Maßnahmen betreffend die

Einfuhr von Waren, die Gegenstand eines Dumpings

sind oder für die im Zollausland Prämien

oder Subventionen gewährt werden (Antidumpinggesetz

1985)" wiederverlautbart.

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