97. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Antidumpinggesetzes 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage das Antidumpinggesetz 1971, BGBl.
Nr. 384, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Antidumpinggesetznovelle 1978, BGBl.
Nr. 666;
2. Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, BGBl.
Nr. 590, mit dem das Antidumpinggesetz
1971 geändert wird;
3. Bundesgesetz vom 26. September 1984, BGBl.
Nr. 394, mit dem das Antidumpinggesetz
1971 geändert wird.
Artikel III
Im § 42 Abs. 1 wird die Bezugnahme auf das"
Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314," durch
„Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184,"
ersetzt.
Artikel IV
(1) Die überholten terminologischen Wendungen
„die Bestimmungen des", „finden Anwendung"
und dergleichen werden durch einfachere
Wendungen ersetzt.
(2) In folgenden Bestimmungen werden verschiedene
weitere überholte terminologische Wendungen
und sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt
§§ 7 Abs. 2 lit. c (Beistrichsetzung), 12 Abs. 2, 19
Abs. 2, 22 Abs. 3, 29 Abs. 2, 33 Abs. 2, 34 Abs. 2
und 3, 36 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 2 und 3 sowie 42
Abs. 1.
Artikel V
Das Antidumpinggesetz 1971 wird mit dem Titel
„Bundesgesetz über Maßnahmen betreffend die
Einfuhr von Waren, die Gegenstand eines Dumpings
sind oder für die im Zollausland Prämien
oder Subventionen gewährt werden (Antidumpinggesetz
1985)" wiederverlautbart.