97. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinden Großdietmanns, Unserfrau-Altweitra und Weitra
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 41
Gmünder Straße wird im Bereich der Gemeinden
Großdietmanns, Unserfrau-Altweitra und Weitra
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von
km 11,68 bis km 13,50 und von km 15,50 bis
km 18,19 in gestreckterer Linienführung.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Großdietmanns,
Unserfrau-Altweitra und Weitra aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. B 41/9-1981 im
Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.