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97_1984 AT

97. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinden Großdietmanns, Unserfrau-Altweitra und Weitra

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinden Großdietmanns, Unserfrau-Altweitra und Weitra

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 41

Gmünder Straße wird im Bereich der Gemeinden

Großdietmanns, Unserfrau-Altweitra und Weitra

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von

km 11,68 bis km 13,50 und von km 15,50 bis

km 18,19 in gestreckterer Linienführung.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Großdietmanns,

Unserfrau-Altweitra und Weitra aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. B 41/9-1981 im

Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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