97_1983
AT
97. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gmünd
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 97. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gmünd
1983_97_0 97. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gmünd
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 99 Katschberg Straße von
km 75,70 bis km 77,10 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
9. November 1973, BGBl. Nr. 585, bestimmten —
Abschnitt „Umfahrung Gmünd" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.