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97_1983 AT

97. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gmünd

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gmünd

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 99 Katschberg Straße von

km 75,70 bis km 77,10 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

9. November 1973, BGBl. Nr. 585, bestimmten —

Abschnitt „Umfahrung Gmünd" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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