97. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinde Warth
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 198
Lechtal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Warth wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 15,040, verläuft in gestreckterer Linienführung
und bindet bei km 15,38 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Warth aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. B 198-8013/1 im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.