97_1980
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97. Kundmachung: Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 97. Kundmachung: Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe
1980_97_0 97. Kundmachung: Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung
der Markenschutzgesetz-Novelle 1977,
BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten
Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen
und das Emblem des Rates für gegenseitige
Wirtschaftshilfe von der Registrierung
nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen
sind.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 27. Feber 1975, BGBl.
Nr. 187, betreffend die Bezeichnungen und Abkürzungen
der Bezeichnungen sowie das Zeichen
des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe ihre
Wirksamkeit.