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97_1980 AT

97. Kundmachung: Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Kundmachung: Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung

der Markenschutzgesetz-Novelle 1977,

BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten

Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen

und das Emblem des Rates für gegenseitige

Wirtschaftshilfe von der Registrierung

nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen

sind.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 27. Feber 1975, BGBl.

Nr. 187, betreffend die Bezeichnungen und Abkürzungen

der Bezeichnungen sowie das Zeichen

des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe ihre

Wirksamkeit.

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