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97_1979 AT

97. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 27. Feber 1963, BGBl.

Nr. 51, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 109/1964 und BGBl. Nr. 158/1968 wird wie

folgt geändert

§ 1 hat zu lauten

„§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank

eine Vereinbarung, wie sie in der Anlage

enthalten ist, über die Aufnahme eines Kredites

durch den Bund zwecks Einlösung von zugunsten

der Internationalen Bank für Wiederaufbau und

Wirtschaftsförderung, der Internationalen Entwicklungsorganisation,

der Asiatischen Entwicklungsbank,

des Asiatischen Entwicklungsfonds,

der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und

des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte

gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes

1948 begebenen Bundesschatzscheinen bis zu

einem Nennbetrag von insgesamt 3500 Mill. S

abzuschließen. Auf diesen Höchstbetrag sind die

noch aushaftenden Kreditbeträge für die Einlösung

von zugunsten des Internationalen

Währungsfonds begebenen Bundesschatzscheinen

auf Grund der bisherigen Fassung dieses Bundesgesetzes

nicht anzurechnen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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