97. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 27. Feber 1963, BGBl.
Nr. 51, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 109/1964 und BGBl. Nr. 158/1968 wird wie
folgt geändert
§ 1 hat zu lauten
„§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank
eine Vereinbarung, wie sie in der Anlage
enthalten ist, über die Aufnahme eines Kredites
durch den Bund zwecks Einlösung von zugunsten
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Wirtschaftsförderung, der Internationalen Entwicklungsorganisation,
der Asiatischen Entwicklungsbank,
des Asiatischen Entwicklungsfonds,
der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und
des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte
gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes
1948 begebenen Bundesschatzscheinen bis zu
einem Nennbetrag von insgesamt 3500 Mill. S
abzuschließen. Auf diesen Höchstbetrag sind die
noch aushaftenden Kreditbeträge für die Einlösung
von zugunsten des Internationalen
Währungsfonds begebenen Bundesschatzscheinen
auf Grund der bisherigen Fassung dieses Bundesgesetzes
nicht anzurechnen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.