97. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971
und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es
sich um Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes
1968 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober
1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der
Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt
geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 651/1977,
wird wie folgt geändert
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert
Nach „Chile (einschließlich der Inseln Juan
Fernández, Osterinseln, Sala y Gómez, San Felix,
San Ambrosio und dem Westteil von Tierra del
Fuego)" wird „Cypern (Zypern)" gestrichen.
Nach „Senegal" wird „Seychellen" eingefügt.
Bei „Zaire (vormals Demokratische Republik
Kongo)" hat der Klammerausdruck zu entfallen.
Nach „Zentralafrikanische Republik" wird
eingefügt: „Zypern".
Unter den abhängigen Gebieten des Vereinigten
Königreiches Großbritannien und Nordirland
wird in der lit. b „Britisch Honduras" durch
„Belize (Britisch Honduras)" ersetzt, die lit. e
„Inseln im Indischen Ozean: Seychellen" hat zu
entfallen, die lit. f erhält die Bezeichnung lit. e,
die lit. g die Bezeichnung lit. f.
2. Die Anlage 2 (Ausfuhr) wird wie folgt
geändert
4. Die Anlage 5 hat zu lauten
„Anlage 5
Die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung
von Einfuhrbewilligungen gilt nicht für nachstehende
Waren
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1978 in
Kraft.