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97_1978 AT

97. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971

und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es

sich um Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes

1968 handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober

1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der

Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt

geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 651/1977,

wird wie folgt geändert

1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert

Nach „Chile (einschließlich der Inseln Juan

Fernández, Osterinseln, Sala y Gómez, San Felix,

San Ambrosio und dem Westteil von Tierra del

Fuego)" wird „Cypern (Zypern)" gestrichen.

Nach „Senegal" wird „Seychellen" eingefügt.

Bei „Zaire (vormals Demokratische Republik

Kongo)" hat der Klammerausdruck zu entfallen.

Nach „Zentralafrikanische Republik" wird

eingefügt: „Zypern".

Unter den abhängigen Gebieten des Vereinigten

Königreiches Großbritannien und Nordirland

wird in der lit. b „Britisch Honduras" durch

„Belize (Britisch Honduras)" ersetzt, die lit. e

„Inseln im Indischen Ozean: Seychellen" hat zu

entfallen, die lit. f erhält die Bezeichnung lit. e,

die lit. g die Bezeichnung lit. f.

2. Die Anlage 2 (Ausfuhr) wird wie folgt

geändert

4. Die Anlage 5 hat zu lauten

„Anlage 5

Die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung

von Einfuhrbewilligungen gilt nicht für nachstehende

Waren

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1978 in

Kraft.

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