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97_1976 AT

97. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Gemeinde Hohenberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Gemeinde Hohenberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 214

Hohenberger Straße wird im Bereich der Gemeinde

Hohenberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 7,100, korrigiert die bestehende Trasse

im Bereich der niveaugleichen Bahnübersetzung,

erreicht dieselbe etwa bei km 7,700 und folgt

dieser im wesentlichen bis km 8,450. Im Abschnitt

km 8,450 bis km 8,640 wird die bestehende

Trasse durch Ausschaltung der vorhandenen

Bögen gestreckt. Bei km 8,640 wird wieder

die alte Trasse erreicht.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Hohenberg

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 214/

109-74; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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