97. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Gemeinde Hohenberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 214
Hohenberger Straße wird im Bereich der Gemeinde
Hohenberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 7,100, korrigiert die bestehende Trasse
im Bereich der niveaugleichen Bahnübersetzung,
erreicht dieselbe etwa bei km 7,700 und folgt
dieser im wesentlichen bis km 8,450. Im Abschnitt
km 8,450 bis km 8,640 wird die bestehende
Trasse durch Ausschaltung der vorhandenen
Bögen gestreckt. Bei km 8,640 wird wieder
die alte Trasse erreicht.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Hohenberg
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 214/
109-74; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.