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97. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969, BGBl.

Nr. 449/1969, BGBl. Nr. 387/1970, BGBl.

Nr. 474/1971 und BGBl. Nr. 34/1973 wird abgeändert

wie folgt

1. § 3 Z. 4 wird aufgehoben.

2. a) Im § 14 Abs. 2 ist der Ausdruck „Die

Pflichtversicherten" durch den Ausdruck „Die

im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen" zu ersetzen.

b) § 14 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Die Einreihung in die Versicherungsklassen nach

§ 17 Abs. 3 und 5 dieses Bundesgesetzes sowie

nach § 12 Abs. 3 und 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

wird hiedurch nicht berührt."

3. a) § 17 Abs. 3 lit. a hat zu lauten

„a) bei einem Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes

bis 35.000 S in Versicherungsklasse I,

von mehr als 35.000 S bis 40.000 S

in Versicherungsklasse II,

von mehr als 40.000 S bis 45.000 S

in Versicherungsklasse III,

von mehr als 45.000 S bis 50.000 S

in Versicherungsklasse IV,

von mehr als 50.000 S bis 55.000 S

in Versicherungsklasse V,

von mehr als 55.000 S bis 60.000 S

in Versicherungsklasse VT,

von mehr als 60.000 S bis 70.000 S

in Versicherungsklasse VII,

von mehr als 70.000 S bis 80.000 S

in Versicherungsklasse VIII,

von mehr als 80.000 S bis 90.000 S

in Versicherungsklasse IX,

von mehr als 90.000 S bis 100.000 S

in Versicherungsklasse X,

von mehr als 100.000 S bis 120.000 S

in Versicherungsklasse XI,

von mehr als 120.000 S bis 140.000 S

in Versicherungsklasse XII,

von mehr als 140.000 S bis 160.000 S

in Versicherungsklasse XIII,

von mehr als 160.000 S bis 180.000 S

in Versicherungsklasse XIV,

von mehr als 180.000 S bis 200.000 S

in Versicherungsklasse XV,

von mehr als 200.000 S bis 240.000 S

in Versicherungsklasse XVI,

von mehr als 240.000 S bis 280.000 S

in Versicherungsklasse XVII,

von über 280.000 S in Versicherungsklasse

XVIII,".

b) § 17 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Beitrag beträgt monatlich in der

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1975,

die unter Bedachtnahme auf § 26 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 24 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes)

vervielfachten Beträge. Der Beitrag für

die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten mit

Ausnahme der Schwiegersöhne ermäßigt sich auf

die Hälfte, solange sie das 18. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben."

4. § 29 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Dem Unterstützungsfonds können

1. für den Bereich der Krankenversicherung

nach diesem Bundesgesetz

a) bis zu 25 v. H. des im abgelaufenen

Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses,

höchstens jedoch 1 v. H. der Einnahmen

an Versicherungsbeiträgen in diesem

Geschäftsjahr, oder

b) bis zu 6 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

in diesem Geschäftsjahr,

2. für den Bereich der Unfallversicherung der

Bauern

a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen

Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses

oder

b) bis zu 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

gemäß § 72 Abs. 2, 4

und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in diesem Geschäftsjahr,

3. für den Bereich der Pensionsversicherung

der Bauern

a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen

Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses

oder

b) bis zu 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

gemäß § 12 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes zuzüglich

des Beitrages nach § 19 Abs. 1 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes in diesem

Geschäftsjahr

überwiesen werden.

(3) Überweisungen nach Abs. 2 Z. 1 lit. b,

Z. 2 lit. b und Z. 3 lit. b dürfen nur soweit erfolgen,

daß die Mittel des Unterstützungsfonds

am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres im

Bereich der Krankenversicherung den Betrag von

5 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

aus dieser Versicherung, im Bereich der

Unfallversicherung und im Bereich der Pensionsversicherung

den Betrag von je 2 v. T. der im

Abs. 2 Z. 2 lit. b bzw. Z. 3 lit. b bezeichneten

Einnahmen aus der jeweils in Betracht kommenden

Versicherung nicht übersteigen."

5. a) Im § 38 Eingang ist der Ausdruck „Sterbegeld"

durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"

zu ersetzen.

b) Im § 38 ist der Punkt am Schluß der Z. 2

durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Eine Z. 3

mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen

„3. vom Versicherten zu ersetzende Kostenanteile

gemäß § 48."

6. Im § 51 Abs. 1 dritter Satz ist der Ausdruck

„logopädisch-phoniatrische Behandlung" durch

den Ausdruck „logopädisch-phoniatrisch-audiometrische

Behandlung" und der Ausdruck „logopädisch-

phoniatrischen Dienstes" durch den Ausdruck

„logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen

Dienstes" zu ersetzen.

7. § 53 hat zu lauten

„Heilbehelfe

§ 53. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,

Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe

sind dem Versicherten für sich und seine

Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender

Ausführung zu gewähren, die sonstigen notwendigen

Heilbehelfe jedoch nur, wenn deren

Kosten einen durch die Satzung des Versicherungsträgers

festzusetzenden Betrag nicht übersteigen.

(2) Übersteigen die Kosten der sonstigen notwendigen

Heilbehelfe den durch die Satzung des

Versicherungsträgers nach Abs. 1 festzusetzenden

Betrag, so bestimmt die Satzung, ob und welche

Heilbehelfe gewährt werden oder ob an deren

Stelle ein Zuschuß zu den Kosten geleistet wird.

Der Zuschuß muß jedoch mindestens in der Höhe

des nach Abs. 1 durch die Satzung festzusetzenden

Betrages gewährt werden.

(3) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer

für Heilbehelfe festsetzen."

8. Im § 55 ist der Punkt am Schluß des Abs. 4

durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgender Ausdruck

ist anzufügen: „oder in einer Sonderheilanstalt,

die vorwiegend der Rehabilitation von

Versicherten dient."

9. Im § 63 Abs. 3 hat der zweite Satz zu entfallen.

10. § 128 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Eine Partei, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

nicht an dem Ort hat, an dem sich der Sitz

des Schiedsgerichtes befindet, kann den Antrag

auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung

eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bei dem

Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes

zu Protokoll erklären."

11. § 131 erster Satz hat zu lauten

„Beschlüsse des Schiedsgerichtes, durch welche

die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen

Verfahrens über die Klage verweigert wurde,

ferner Beschlüsse, durch welche der Antrag auf

Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die

Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzogen

wurde, können mit Rekurs angefochten

werden."

12. Im § 156 Abs. 4 ist der Ausdruck „nicht

dem Vorstand" durch den Ausdruck „weder dem

Vorstand noch den Landesstellenausschüssen" zu

ersetzen.

13. Im § 166 Abs. 4 ist der Ausdruck „binnen

drei Monaten" durch den Ausdruck „binnen vier

Monaten" zu ersetzen.

14. Im § 174 Z. 2 ist der Ausdruck „Kundmachung"

durch den Ausdruck „Kundmachungen"

zu ersetzen.

15. Im § 175 ist der Ausdruck „binnen zwei

Monaten" durch den Ausdruck „binnen vier

Monaten" zu ersetzen.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Pflichtversicherung in der Bauern-Krankenversicherung

am 1. Jänner 1974 unterliegen und

nicht schon zu dieser Pflichtversicherung angemeldet

sind, sind bis zum 28. Feber 1974 bei der

Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu erstatten.

Die Bestimmungen der §§ 10, 13 bis 15

und 21 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden.

(2) Personen, die auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die

Bauern-Krankenversicherung einbezogen werden

und die am 1. Jänner 1974 bei einem Versicherungsunternehmen

vertragsmäßig krankenversichert

sind, können den Versicherungsvertrag

bis 30. Juni 1974 zum Ablauf des auf die Aufkündigung

folgenden Kalendermonates aufkündigen.

Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des

Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge

(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen

nicht zu erstatten. Über Verlangen

des Versicherungsunternehmens ist der

Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.

(3) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft

betreiben, können jene Teile

der versicherungstechnischen Rückstellungen, die

zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen sind,

steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung

des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese

Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit

einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend

(verlustmindernd) aufzulösen.

(4) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 und 4

des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 3 sind für die Zeit vom

1. Jänner 1974 bis 31. Dezember 1975 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß

a) die Einreihung in Versicherungsklassen nur

bis zur Versicherungsklasse XVII stattzufinden

hat, wobei diese Versicherungsklasse

die Einheitswerte von mehr als 240.000 S

umfaßt,

b) für das Jahr 1974 in der Versicherungsklasse

XVII an die Stelle der Beträge von

333 S bzw. 111 S die Beträge von 324 S

bzw. 108 S treten,

c) für das Jahr 1975 an die Stelle der in lit. b

genannten Beträge von 324 S bzw. 108 S

die unter Bedachtnahme auf § 26 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes mit

der Richtzahl für das Jahr 1975 vervielfachten

Beträge treten.

Artikel III

Schlußbestimmung

Die Grundlage für die aus den Bestimmungen

des Art. III der 6. Novelle zum B-KVG, BGBl.

Nr. 34/1973, sich ergebenden bücherlichen Eintragungen

bildet eine vom Bundesminister für

soziale Verwaltung über den Rechtsübergang ausgestellte

Bestätigung.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1974 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 lit. b

und Z. 5 lit. a treten rückwirkend mit 1. Jänner

1973 in Kraft.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 128

Abs. 1 und 131 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 10 und 11 sowie hinsichtlich des Art. II

Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung,

b) hinsichtlich der Bestimmung des Art. III

der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz,

c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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