97. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969, BGBl.
Nr. 449/1969, BGBl. Nr. 387/1970, BGBl.
Nr. 474/1971 und BGBl. Nr. 34/1973 wird abgeändert
wie folgt
1. § 3 Z. 4 wird aufgehoben.
2. a) Im § 14 Abs. 2 ist der Ausdruck „Die
Pflichtversicherten" durch den Ausdruck „Die
im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen" zu ersetzen.
b) § 14 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Die Einreihung in die Versicherungsklassen nach
§ 17 Abs. 3 und 5 dieses Bundesgesetzes sowie
nach § 12 Abs. 3 und 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
wird hiedurch nicht berührt."
3. a) § 17 Abs. 3 lit. a hat zu lauten
„a) bei einem Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes
bis 35.000 S in Versicherungsklasse I,
von mehr als 35.000 S bis 40.000 S
in Versicherungsklasse II,
von mehr als 40.000 S bis 45.000 S
in Versicherungsklasse III,
von mehr als 45.000 S bis 50.000 S
in Versicherungsklasse IV,
von mehr als 50.000 S bis 55.000 S
in Versicherungsklasse V,
von mehr als 55.000 S bis 60.000 S
in Versicherungsklasse VT,
von mehr als 60.000 S bis 70.000 S
in Versicherungsklasse VII,
von mehr als 70.000 S bis 80.000 S
in Versicherungsklasse VIII,
von mehr als 80.000 S bis 90.000 S
in Versicherungsklasse IX,
von mehr als 90.000 S bis 100.000 S
in Versicherungsklasse X,
von mehr als 100.000 S bis 120.000 S
in Versicherungsklasse XI,
von mehr als 120.000 S bis 140.000 S
in Versicherungsklasse XII,
von mehr als 140.000 S bis 160.000 S
in Versicherungsklasse XIII,
von mehr als 160.000 S bis 180.000 S
in Versicherungsklasse XIV,
von mehr als 180.000 S bis 200.000 S
in Versicherungsklasse XV,
von mehr als 200.000 S bis 240.000 S
in Versicherungsklasse XVI,
von mehr als 240.000 S bis 280.000 S
in Versicherungsklasse XVII,
von über 280.000 S in Versicherungsklasse
XVIII,".
b) § 17 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Beitrag beträgt monatlich in der
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1975,
die unter Bedachtnahme auf § 26 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 24 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes)
vervielfachten Beträge. Der Beitrag für
die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten mit
Ausnahme der Schwiegersöhne ermäßigt sich auf
die Hälfte, solange sie das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben."
4. § 29 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Dem Unterstützungsfonds können
1. für den Bereich der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz
a) bis zu 25 v. H. des im abgelaufenen
Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses,
höchstens jedoch 1 v. H. der Einnahmen
an Versicherungsbeiträgen in diesem
Geschäftsjahr, oder
b) bis zu 6 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
in diesem Geschäftsjahr,
2. für den Bereich der Unfallversicherung der
Bauern
a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen
Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses
oder
b) bis zu 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
gemäß § 72 Abs. 2, 4
und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in diesem Geschäftsjahr,
3. für den Bereich der Pensionsversicherung
der Bauern
a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen
Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses
oder
b) bis zu 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
gemäß § 12 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes zuzüglich
des Beitrages nach § 19 Abs. 1 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes in diesem
Geschäftsjahr
überwiesen werden.
(3) Überweisungen nach Abs. 2 Z. 1 lit. b,
Z. 2 lit. b und Z. 3 lit. b dürfen nur soweit erfolgen,
daß die Mittel des Unterstützungsfonds
am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres im
Bereich der Krankenversicherung den Betrag von
5 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
aus dieser Versicherung, im Bereich der
Unfallversicherung und im Bereich der Pensionsversicherung
den Betrag von je 2 v. T. der im
Abs. 2 Z. 2 lit. b bzw. Z. 3 lit. b bezeichneten
Einnahmen aus der jeweils in Betracht kommenden
Versicherung nicht übersteigen."
5. a) Im § 38 Eingang ist der Ausdruck „Sterbegeld"
durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
b) Im § 38 ist der Punkt am Schluß der Z. 2
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Eine Z. 3
mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen
„3. vom Versicherten zu ersetzende Kostenanteile
gemäß § 48."
6. Im § 51 Abs. 1 dritter Satz ist der Ausdruck
„logopädisch-phoniatrische Behandlung" durch
den Ausdruck „logopädisch-phoniatrisch-audiometrische
Behandlung" und der Ausdruck „logopädisch-
phoniatrischen Dienstes" durch den Ausdruck
„logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen
Dienstes" zu ersetzen.
7. § 53 hat zu lauten
„Heilbehelfe
§ 53. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,
Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe
sind dem Versicherten für sich und seine
Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender
Ausführung zu gewähren, die sonstigen notwendigen
Heilbehelfe jedoch nur, wenn deren
Kosten einen durch die Satzung des Versicherungsträgers
festzusetzenden Betrag nicht übersteigen.
(2) Übersteigen die Kosten der sonstigen notwendigen
Heilbehelfe den durch die Satzung des
Versicherungsträgers nach Abs. 1 festzusetzenden
Betrag, so bestimmt die Satzung, ob und welche
Heilbehelfe gewährt werden oder ob an deren
Stelle ein Zuschuß zu den Kosten geleistet wird.
Der Zuschuß muß jedoch mindestens in der Höhe
des nach Abs. 1 durch die Satzung festzusetzenden
Betrages gewährt werden.
(3) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer
für Heilbehelfe festsetzen."
8. Im § 55 ist der Punkt am Schluß des Abs. 4
durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgender Ausdruck
ist anzufügen: „oder in einer Sonderheilanstalt,
die vorwiegend der Rehabilitation von
Versicherten dient."
9. Im § 63 Abs. 3 hat der zweite Satz zu entfallen.
10. § 128 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Eine Partei, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
nicht an dem Ort hat, an dem sich der Sitz
des Schiedsgerichtes befindet, kann den Antrag
auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung
eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bei dem
Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes
zu Protokoll erklären."
11. § 131 erster Satz hat zu lauten
„Beschlüsse des Schiedsgerichtes, durch welche
die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen
Verfahrens über die Klage verweigert wurde,
ferner Beschlüsse, durch welche der Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die
Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzogen
wurde, können mit Rekurs angefochten
werden."
12. Im § 156 Abs. 4 ist der Ausdruck „nicht
dem Vorstand" durch den Ausdruck „weder dem
Vorstand noch den Landesstellenausschüssen" zu
ersetzen.
13. Im § 166 Abs. 4 ist der Ausdruck „binnen
drei Monaten" durch den Ausdruck „binnen vier
Monaten" zu ersetzen.
14. Im § 174 Z. 2 ist der Ausdruck „Kundmachung"
durch den Ausdruck „Kundmachungen"
zu ersetzen.
15. Im § 175 ist der Ausdruck „binnen zwei
Monaten" durch den Ausdruck „binnen vier
Monaten" zu ersetzen.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Pflichtversicherung in der Bauern-Krankenversicherung
am 1. Jänner 1974 unterliegen und
nicht schon zu dieser Pflichtversicherung angemeldet
sind, sind bis zum 28. Feber 1974 bei der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu erstatten.
Die Bestimmungen der §§ 10, 13 bis 15
und 21 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Personen, die auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die
Bauern-Krankenversicherung einbezogen werden
und die am 1. Jänner 1974 bei einem Versicherungsunternehmen
vertragsmäßig krankenversichert
sind, können den Versicherungsvertrag
bis 30. Juni 1974 zum Ablauf des auf die Aufkündigung
folgenden Kalendermonates aufkündigen.
Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des
Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge
(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen
nicht zu erstatten. Über Verlangen
des Versicherungsunternehmens ist der
Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.
(3) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft
betreiben, können jene Teile
der versicherungstechnischen Rückstellungen, die
zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen sind,
steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung
des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese
Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit
einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend
(verlustmindernd) aufzulösen.
(4) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 und 4
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 3 sind für die Zeit vom
1. Jänner 1974 bis 31. Dezember 1975 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß
a) die Einreihung in Versicherungsklassen nur
bis zur Versicherungsklasse XVII stattzufinden
hat, wobei diese Versicherungsklasse
die Einheitswerte von mehr als 240.000 S
umfaßt,
b) für das Jahr 1974 in der Versicherungsklasse
XVII an die Stelle der Beträge von
333 S bzw. 111 S die Beträge von 324 S
bzw. 108 S treten,
c) für das Jahr 1975 an die Stelle der in lit. b
genannten Beträge von 324 S bzw. 108 S
die unter Bedachtnahme auf § 26 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes mit
der Richtzahl für das Jahr 1975 vervielfachten
Beträge treten.
Artikel III
Schlußbestimmung
Die Grundlage für die aus den Bestimmungen
des Art. III der 6. Novelle zum B-KVG, BGBl.
Nr. 34/1973, sich ergebenden bücherlichen Eintragungen
bildet eine vom Bundesminister für
soziale Verwaltung über den Rechtsübergang ausgestellte
Bestätigung.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1974 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 lit. b
und Z. 5 lit. a treten rückwirkend mit 1. Jänner
1973 in Kraft.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 128
Abs. 1 und 131 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 10 und 11 sowie hinsichtlich des Art. II
Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung,
b) hinsichtlich der Bestimmung des Art. III
der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz,
c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.