97. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet
§ 1. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer
der in der Anlage zu dieser Verordnung
angeführten Berufsgruppen können die nach § 12
des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge
nach Durchschnittssätzen berechnen.
Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind
jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes
angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist
der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils
in der Anlage angeführten Betriebsart mit Ausnahme
der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z. .8
und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972, sowie der
Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der
Geschäftsveräußerung.
§ 2. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt
ist, werden mit dem Durchschnittssatz
sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der in
der Anlage zu dieser Verordnung angeführten
Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz
berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abgezogen werden
1. Von den in der Anlage angeführten Berufsgruppen
mit Ausnahme jener der Z. 40, 41
und 62
a) die von anderen Unternehmern gesondert
in Rechnung gestellte Steuer für
Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese
unmittelbar in die gewerbliche Leistung
eingehen, sowie für Lieferungen von
Gegenständen einschließlich der Rohstoffe,
Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und
Zutaten, die der Unternehmer zur gewerblichen
Weiterveräußerung — sei es
in derselben Beschaffenheit, sei es nach
vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung
— erwirbt;
b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten
Lieferungen entsprechen;
2. von allen in der Anlage angeführten
Berufsgruppen die von anderen Unternehmern
gesondert in Rechnung gestellte
Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, die der Abnutzung
unterliegen und deren Anschaffungskosten
nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes
im Kalenderjahr der Anschaffung
nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben
abgesetzt werden können. Das
gleiche gilt sinngemäß für jene Steuer, die
von anderen Unternehmern für sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit der
Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes
des Anlagevermögens, dessen Herstellungskosten
nach den Vorschriften des
Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr
der Herstellung nicht in voller Höhe als
Betriebsausgabe abgesetzt werden können,
gesondert in Rechnung gestellt wird.
§ 3. (1) Bei Mischbetrieben (z. B. Tischlerei
und Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist
der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe
heranzuziehen, deren Anteil am Umsatz im Sinne
des § 1 Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer ist
jedoch berechtigt, bei entsprechender Trennung
der Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe
vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu
nehmen; die Trennung der Umsätze kann auch
unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7
des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.
(2) Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend
in einer nicht in der Anlage angeführten
Berufsgruppe bewirkt, so ist die Ermittlung der
abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnitts-
satz grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen
hingegen die Umsätze in einer in der Anlage
angeführten Berufsgruppe, so ist die Anwendung
eines Durchschnittssatzes insoweit möglich, als
die Umsätze auf diese in der Anlage angeführte
Berufsgruppe entfallen. Die Trennung der Umsätze
nach den einzelnen Berufsgruppen kann
auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18
Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen
werden.
(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach der
Anlage zu einer der Sektion Handel zugehörigen
Berufsgruppe zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren
Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz
nur dann ausgeschlossen, wenn die Umsätze
im Großhandel sowie allfällige Handelsumsätze
von in der Anlage nicht angeführten Handelszweigen
überwiegen.
§ 4. Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem
Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer
insoweit von der Aufzeichnungspflicht
nach § 18 Abs. 2 2. 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes
1972 befreit.
§ 5. Diese Verordnung ist auf Vorsteuern anwendbar,
die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972 in die Kalenderjahre 1973 und
1974 fallen.