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97_1973 AT

97. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet

§ 1. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer

der in der Anlage zu dieser Verordnung

angeführten Berufsgruppen können die nach § 12

des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge

nach Durchschnittssätzen berechnen.

Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind

jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes

angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist

der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils

in der Anlage angeführten Betriebsart mit Ausnahme

der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z. .8

und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972, sowie der

Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der

Geschäftsveräußerung.

§ 2. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt

ist, werden mit dem Durchschnittssatz

sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der

gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der in

der Anlage zu dieser Verordnung angeführten

Berufsgruppen zusammenhängen.

(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz

berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abgezogen werden

1. Von den in der Anlage angeführten Berufsgruppen

mit Ausnahme jener der Z. 40, 41

und 62

a) die von anderen Unternehmern gesondert

in Rechnung gestellte Steuer für

Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese

unmittelbar in die gewerbliche Leistung

eingehen, sowie für Lieferungen von

Gegenständen einschließlich der Rohstoffe,

Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und

Zutaten, die der Unternehmer zur gewerblichen

Weiterveräußerung — sei es

in derselben Beschaffenheit, sei es nach

vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung

— erwirbt;

b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für

Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten

Lieferungen entsprechen;

2. von allen in der Anlage angeführten

Berufsgruppen die von anderen Unternehmern

gesondert in Rechnung gestellte

Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern

des Anlagevermögens, die der Abnutzung

unterliegen und deren Anschaffungskosten

nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes

im Kalenderjahr der Anschaffung

nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben

abgesetzt werden können. Das

gleiche gilt sinngemäß für jene Steuer, die

von anderen Unternehmern für sonstige

Leistungen im Zusammenhang mit der

Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes

des Anlagevermögens, dessen Herstellungskosten

nach den Vorschriften des

Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr

der Herstellung nicht in voller Höhe als

Betriebsausgabe abgesetzt werden können,

gesondert in Rechnung gestellt wird.

§ 3. (1) Bei Mischbetrieben (z. B. Tischlerei

und Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist

der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe

heranzuziehen, deren Anteil am Umsatz im Sinne

des § 1 Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer ist

jedoch berechtigt, bei entsprechender Trennung

der Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe

vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu

nehmen; die Trennung der Umsätze kann auch

unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7

des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.

(2) Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend

in einer nicht in der Anlage angeführten

Berufsgruppe bewirkt, so ist die Ermittlung der

abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnitts-

satz grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen

hingegen die Umsätze in einer in der Anlage

angeführten Berufsgruppe, so ist die Anwendung

eines Durchschnittssatzes insoweit möglich, als

die Umsätze auf diese in der Anlage angeführte

Berufsgruppe entfallen. Die Trennung der Umsätze

nach den einzelnen Berufsgruppen kann

auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18

Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen

werden.

(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach der

Anlage zu einer der Sektion Handel zugehörigen

Berufsgruppe zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren

Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz

nur dann ausgeschlossen, wenn die Umsätze

im Großhandel sowie allfällige Handelsumsätze

von in der Anlage nicht angeführten Handelszweigen

überwiegen.

§ 4. Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem

Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer

insoweit von der Aufzeichnungspflicht

nach § 18 Abs. 2 2. 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes

1972 befreit.

§ 5. Diese Verordnung ist auf Vorsteuern anwendbar,

die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972 in die Kalenderjahre 1973 und

1974 fallen.

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