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97_1972 AT

97. Verordnung: Zuweisung von Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Verordnung: Zuweisung von Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate

Auf Grund des § 10 Abs. 3 und des § 34

Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 421/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 330/1971 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde

für die Lehranstalt für gehobene

Sozialberufe des Landes Steiermark in

Graz-Burg werden dem Senat für die Pädagogische

Akademie des Bundes in Graz zugewiesen.

§ 2. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde

für die Berufspädagogische

Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

in Innsbruck werden dem Senat für die

Pädagogische Akademie des Bundes in Innsbruck

zugewiesen.

§ 3. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde

für die Berufspädagogische Bundeslehranstalt

für Bekleidungsgewerbe in

Wien XVI und für die Berufspädagogische Bundeslehranstalt

für wirtschaftliche Frauenberufe in

Wien XIX werden dem Senat für die Pädagogische

Akademie des Bundes in Wien zugewiesen.

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