97. Verordnung: Zuweisung von Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 3 und des § 34
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 421/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 330/1971 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde
für die Lehranstalt für gehobene
Sozialberufe des Landes Steiermark in
Graz-Burg werden dem Senat für die Pädagogische
Akademie des Bundes in Graz zugewiesen.
§ 2. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde
für die Berufspädagogische
Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
in Innsbruck werden dem Senat für die
Pädagogische Akademie des Bundes in Innsbruck
zugewiesen.
§ 3. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde
für die Berufspädagogische Bundeslehranstalt
für Bekleidungsgewerbe in
Wien XVI und für die Berufspädagogische Bundeslehranstalt
für wirtschaftliche Frauenberufe in
Wien XIX werden dem Senat für die Pädagogische
Akademie des Bundes in Wien zugewiesen.