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97_1969 AT

97. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über das Bundesheerdienstzeichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über das Bundesheerdienstzeichen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über das Bundesheerdienstzeichen,

BGBl. Nr. 202/1963, wird wie folgt abgeändert

1. Die §§ 3 und 4 haben zu lauten:"

§ 3. (1) Das Bundesheerdienstzeichen ist an

die im § 1 Abs. 3 lit. b bis e des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundes-

gesetzes BGBl. Nr. 96/1969 genannten Angehörigen

des Bundesheeres zu verleihen, und

zwar

a) als Bundesheerdienstzeichen 3. Klasse an

Personen, die fünf Dienstjahre als Angehörige

des Bundesheeres (§ 1 Abs. 4 des

Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 221/1962) tatsächlich

zurückgelegt haben,

b) als Bundesheerdienstzeichen 2. Klasse an

Personen, die. 15 Dienstjahre als Angehörige

des Bundesheeres tatsächlich zurückgelegt

haben,

c) als Bundesheerdienstzeichen 1. Klasse an

Personen, die 25 Dienstjahre als Angehörige

des Bundesheeres tatsächlich zurückgelegt

haben,

sofern sich die genannten Personen während

dieser Zeit wohl verhalten haben.

(2) Das Bundesheerdienstzeichen ist an Wehrpflichtige

der Reserve zu verleihen, und zwar

a) als Bundesheerdienstzeichen 3. Klasse an

Personen, die innerhalb eines Zeitraumes

von mindestens fünf Jahren ab der Entlassung

aus dem ordentlichen Präsenzdienst

oder der Beendigung der Waffenübung

nach § 52 Abs; 1 des Wehrgesetzes in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/

1966 freiwillige Waffenübungen im Gesamtausmaß

von 15 Wochen geleistet

haben,

b) als Bundesheerdienstzeichen 2. Klasse an

Personen, die innerhalb eines Zeilraumes

von mindestens 15 Jahren ab der Entlassung

aus dem ordentlichen Präsenzdienst

oder der Beendigung der Waffenübung

nach § 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .185/

1966 freiwillige Waffenübungen im Gesamtausmaß

von 30 Wochen geleistet

haben,

c) als Bundesheerdienstzeichen 1. Klasse an

Personen, die innerhalb eines Zeitraumes

von mindestens 25 Jahren ab der Entlassung

aus dem ordentlichen Präsenzdienst

oder der Beendigung der Waffenübung

nach § 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/

1966 freiwillige Waffenübungen im Gesamtausmaß

von 45 Wochen geleistet

haben,

sofern sich die Wehrpflichtigen der Reserve während

der Ableistung der freiwilligen Waffenübungen

wohl verhalten haben.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

für Personen, die infolge

a) des Übertrittes oder der Versetzung in den

Ruhestand,

b) der Ernennung zum Beamten einer anderen

Besoldungsgruppe,

c) der Beendigung des Dienstverhältnisses als

zeitverpflichteter Soldat,

d) der Beendigung der Heranziehung zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

oder der Verwendung in einer Offiziersfunktion

oder

e) eines Austrittes aus dem Dienstverhältnis

nach § 84 der Dienstpragmatik, RGBl.

Nr. 15/1914,

aus dem Bundesheer nach dem 22. September

1955 ausgeschieden sind, sowie für ehemalige

Vertragsbedienstete des Bundesheeres im Sinne

des § 50 des Wehrgesetzes und für Beamte und

Vertragsbedienstete, die gemäß § 49 Abs. 6 des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

waren, sofern die genannten Personen die

Verleihung des Bundesheerdienstzeichens beim

Bundesministerium für Landesverteidigung beantragen.

Dabei gilt das Ausmaß der nach § 3

Abs. 1 lit. a, b oder c erforderlichen Dienstzeit

auch dann als erreicht, wenn diese Personen die

erforderliche Dienstzeit zwar nicht im vollen

Ausmaß als Angehörige des Bundesheeres im

öffentlichen Dienst tatsächlich zurückgelegt, aber

freiwillige Waffenübungen im Ausmaß von drei

Wochen für jedes nach § 3 Abs. 1 lit. a, b oder c

fehlende Jahr geleistet haben; Bruchteile eines

Jahres gelten hiebei als volles Jähr.

(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Personen

sind von der Verleihung des Bundesheerdienstzeichens

ausgeschlossen, wenn sie während

der Zeit, in der sie nicht dem Bundesheer angehört

haben,

a) wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht

begangenen oder die öffentliche

Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder

wegen einer solchen Übertretung rechtskräftig

verurteilt worden sind, es sei denn,

daß die Verurteilung getilgt worden ist

oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen

sind;

b) wegen eines Dienstvergehens zu einer

Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt

worden sind, es sei denn, daß die Eintragung

der Disziplinarstrafe im Standesausweis

gelöscht worden ist.

§ 4. Dienstzeiten, die vor dem 13. März 1938

als

a) Person des Soldatenstandes oder Militärarzt

in der bewaffneten Macht der österreichisch-

ungarischen Monarchie;

b) Person des Soldatenstandes oder Militärarzt

in der provisorischen deutschösterreichischen

Wehrmacht oder

c) Angehöriger des Bundesheeres bzw. der bewaffneten

Macht im Sinne der vorläufigen

Wehrordnung, BGBl. Nr. 393/1933, und

der II. Verordnung zum Bundesdienstpflichtgesetz,

BGBl. Nr. 285/1936,

tatsächlich zurückgelegt worden sind, gelten, soweit

diese Dienstleistungen nicht bereits durch

die Verleihung des Militärdienstzeichens gewürdigt

worden sind, als Dienstzeiten im Sinne des

§ 3 Abs. 1."

2. § 6 hat zu entfallen; der bisherige § 7 erhält

die Bezeichnung „§ 6".

3. Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung

„§ 7" und hat zu lauten

„5 7. Das Bundesheerdienstzeichen besteht aus

einem Kleinod und einem Band. Beim Bundesheerdienstzeichen

3. Klasse sind Dienstleistungen

der im § 4 und im § 5 beschriebenen Art durch

eine Spange auf dem Band gesondert zu würdigen.

Personen, denen das Bundesheerdienstzeichen

verliehen worden ist, sind berechtigt,

dieses zur Uniform oder zur Zivilkleidung zu

tragen. Der Beliehene hat eine Verleihungsurkunde

zu erhalten. Die näheren Bestimmungen

über die Ausstattung, die Art des Tragens

und die Verleihung des Bundesheerdienstzeichens

sind im Verordnungswege zu erlassen."

4. Die bisherigen §§ 9, 10 und 11 erhalten die

Bezeichnung „§ 8", „§ 9" und „§ 10".

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut.

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