97. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über das Bundesheerdienstzeichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über das Bundesheerdienstzeichen,
BGBl. Nr. 202/1963, wird wie folgt abgeändert
1. Die §§ 3 und 4 haben zu lauten:"
§ 3. (1) Das Bundesheerdienstzeichen ist an
die im § 1 Abs. 3 lit. b bis e des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundes-
gesetzes BGBl. Nr. 96/1969 genannten Angehörigen
des Bundesheeres zu verleihen, und
zwar
a) als Bundesheerdienstzeichen 3. Klasse an
Personen, die fünf Dienstjahre als Angehörige
des Bundesheeres (§ 1 Abs. 4 des
Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 221/1962) tatsächlich
zurückgelegt haben,
b) als Bundesheerdienstzeichen 2. Klasse an
Personen, die. 15 Dienstjahre als Angehörige
des Bundesheeres tatsächlich zurückgelegt
haben,
c) als Bundesheerdienstzeichen 1. Klasse an
Personen, die 25 Dienstjahre als Angehörige
des Bundesheeres tatsächlich zurückgelegt
haben,
sofern sich die genannten Personen während
dieser Zeit wohl verhalten haben.
(2) Das Bundesheerdienstzeichen ist an Wehrpflichtige
der Reserve zu verleihen, und zwar
a) als Bundesheerdienstzeichen 3. Klasse an
Personen, die innerhalb eines Zeitraumes
von mindestens fünf Jahren ab der Entlassung
aus dem ordentlichen Präsenzdienst
oder der Beendigung der Waffenübung
nach § 52 Abs; 1 des Wehrgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/
1966 freiwillige Waffenübungen im Gesamtausmaß
von 15 Wochen geleistet
haben,
b) als Bundesheerdienstzeichen 2. Klasse an
Personen, die innerhalb eines Zeilraumes
von mindestens 15 Jahren ab der Entlassung
aus dem ordentlichen Präsenzdienst
oder der Beendigung der Waffenübung
nach § 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .185/
1966 freiwillige Waffenübungen im Gesamtausmaß
von 30 Wochen geleistet
haben,
c) als Bundesheerdienstzeichen 1. Klasse an
Personen, die innerhalb eines Zeitraumes
von mindestens 25 Jahren ab der Entlassung
aus dem ordentlichen Präsenzdienst
oder der Beendigung der Waffenübung
nach § 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/
1966 freiwillige Waffenübungen im Gesamtausmaß
von 45 Wochen geleistet
haben,
sofern sich die Wehrpflichtigen der Reserve während
der Ableistung der freiwilligen Waffenübungen
wohl verhalten haben.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
für Personen, die infolge
a) des Übertrittes oder der Versetzung in den
Ruhestand,
b) der Ernennung zum Beamten einer anderen
Besoldungsgruppe,
c) der Beendigung des Dienstverhältnisses als
zeitverpflichteter Soldat,
d) der Beendigung der Heranziehung zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
oder der Verwendung in einer Offiziersfunktion
oder
e) eines Austrittes aus dem Dienstverhältnis
nach § 84 der Dienstpragmatik, RGBl.
Nr. 15/1914,
aus dem Bundesheer nach dem 22. September
1955 ausgeschieden sind, sowie für ehemalige
Vertragsbedienstete des Bundesheeres im Sinne
des § 50 des Wehrgesetzes und für Beamte und
Vertragsbedienstete, die gemäß § 49 Abs. 6 des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
waren, sofern die genannten Personen die
Verleihung des Bundesheerdienstzeichens beim
Bundesministerium für Landesverteidigung beantragen.
Dabei gilt das Ausmaß der nach § 3
Abs. 1 lit. a, b oder c erforderlichen Dienstzeit
auch dann als erreicht, wenn diese Personen die
erforderliche Dienstzeit zwar nicht im vollen
Ausmaß als Angehörige des Bundesheeres im
öffentlichen Dienst tatsächlich zurückgelegt, aber
freiwillige Waffenübungen im Ausmaß von drei
Wochen für jedes nach § 3 Abs. 1 lit. a, b oder c
fehlende Jahr geleistet haben; Bruchteile eines
Jahres gelten hiebei als volles Jähr.
(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Personen
sind von der Verleihung des Bundesheerdienstzeichens
ausgeschlossen, wenn sie während
der Zeit, in der sie nicht dem Bundesheer angehört
haben,
a) wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht
begangenen oder die öffentliche
Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder
wegen einer solchen Übertretung rechtskräftig
verurteilt worden sind, es sei denn,
daß die Verurteilung getilgt worden ist
oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen
sind;
b) wegen eines Dienstvergehens zu einer
Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt
worden sind, es sei denn, daß die Eintragung
der Disziplinarstrafe im Standesausweis
gelöscht worden ist.
§ 4. Dienstzeiten, die vor dem 13. März 1938
als
a) Person des Soldatenstandes oder Militärarzt
in der bewaffneten Macht der österreichisch-
ungarischen Monarchie;
b) Person des Soldatenstandes oder Militärarzt
in der provisorischen deutschösterreichischen
Wehrmacht oder
c) Angehöriger des Bundesheeres bzw. der bewaffneten
Macht im Sinne der vorläufigen
Wehrordnung, BGBl. Nr. 393/1933, und
der II. Verordnung zum Bundesdienstpflichtgesetz,
BGBl. Nr. 285/1936,
tatsächlich zurückgelegt worden sind, gelten, soweit
diese Dienstleistungen nicht bereits durch
die Verleihung des Militärdienstzeichens gewürdigt
worden sind, als Dienstzeiten im Sinne des
§ 3 Abs. 1."
2. § 6 hat zu entfallen; der bisherige § 7 erhält
die Bezeichnung „§ 6".
3. Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung
„§ 7" und hat zu lauten
„5 7. Das Bundesheerdienstzeichen besteht aus
einem Kleinod und einem Band. Beim Bundesheerdienstzeichen
3. Klasse sind Dienstleistungen
der im § 4 und im § 5 beschriebenen Art durch
eine Spange auf dem Band gesondert zu würdigen.
Personen, denen das Bundesheerdienstzeichen
verliehen worden ist, sind berechtigt,
dieses zur Uniform oder zur Zivilkleidung zu
tragen. Der Beliehene hat eine Verleihungsurkunde
zu erhalten. Die näheren Bestimmungen
über die Ausstattung, die Art des Tragens
und die Verleihung des Bundesheerdienstzeichens
sind im Verordnungswege zu erlassen."
4. Die bisherigen §§ 9, 10 und 11 erhalten die
Bezeichnung „§ 8", „§ 9" und „§ 10".
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Landesverteidigung
betraut.