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97_1966 AT

97. Kundmachung: Außerkraftsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Gepäckverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Kundmachung: Außerkraftsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Gepäckverkehr

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die

Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft vom 14. Dezember

1960, BGBl. Nr. 254, mit der die Tarifgrundgrundlagen

der Österreichischen Bundesbahnen

für den Personen- und Gepäckverkehr neu festgesetzt

werden, sowie die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

vom 28. November 1963, BGBl.

Nr. 279, mit der die Tarifgrundlagen der Österreichischen

Bundesbahnen und der vom Bunde

für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen

für den Personen- und Gepäckverkehr abgeändert

werden, mit Ablauf des 31. Juli 1966 außer Kraft

gesetzt.

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