97. Verordnung: Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6
und 73 Abs. 3, wird die Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. Juni 1963,
BGBl. Nr. 207, mit welcher Lehrpläne für Höhere
technische und gewerbliche Lehranstalten und
ihre Sonderformen erlassen werden, ergänzt wie
folgt
1. Im Artikel I ist nach dem § 1 folgender § 1 a
einzufügen
„§ 1 a. Für die Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
wird der in der Anlage I/J
enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der unter
III. der Anlage genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht)
mit 15. Mai 1965 in Kraft gesetzt."
2. Die dem Text der Verordnung BGBl.
Nr. 207/1963 unmittelbar folgende Anlage mit
der Überschrift „Allgemeines Bildungsziel und
gemeinsame Unterrichtsgegenstände der in den
Anlagen I/A bis I/G genannten Höheren technischen
und gewerblichen Lehranstalten" ist als
Anlage I zu bezeichnen.
3. Den Anlagen der Verordnung BGBl.
Nr. 207/1963 wird zwischen der Anlage I/H und
der Anlage II die der vorliegenden Verordnung
angeschlossene Anlage I/J hinzugefügt.