Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
97_1965 AT

97. Verordnung: Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Verordnung: Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6

und 73 Abs. 3, wird die Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 4. Juni 1963,

BGBl. Nr. 207, mit welcher Lehrpläne für Höhere

technische und gewerbliche Lehranstalten und

ihre Sonderformen erlassen werden, ergänzt wie

folgt

1. Im Artikel I ist nach dem § 1 folgender § 1 a

einzufügen

„§ 1 a. Für die Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

wird der in der Anlage I/J

enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der unter

III. der Anlage genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht)

mit 15. Mai 1965 in Kraft gesetzt."

2. Die dem Text der Verordnung BGBl.

Nr. 207/1963 unmittelbar folgende Anlage mit

der Überschrift „Allgemeines Bildungsziel und

gemeinsame Unterrichtsgegenstände der in den

Anlagen I/A bis I/G genannten Höheren technischen

und gewerblichen Lehranstalten" ist als

Anlage I zu bezeichnen.

3. Den Anlagen der Verordnung BGBl.

Nr. 207/1963 wird zwischen der Anlage I/H und

der Anlage II die der vorliegenden Verordnung

angeschlossene Anlage I/J hinzugefügt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →