97. Verordnung: Verkehr mit Kartoffeln.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/1923,
wird verordnet
§ 1. (1) Speisekartoffeln mit Ausnahme von
Frühkartoffeln dürfen nur unter Angabe der
Sorte, zu der sie gehören, und ihrer inneren Beschaffenheit
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Zur Angabe
der inneren Beschaffenheit solcher Kartoffeln
dürfen ausschließlich die Bezeichnungen „fest"
(oder „speckig"), „ziemlich fest" und „mehlig"
verwendet werden.
(2) Bei Frühkartoffeln, die als solche bezeichnet
sind, genügt die Angabe der Sorte, bei Frühkartoffeln
ausländischer Erzeugung von Sorten,
die im § 2 nicht genannt sind, genügt die Bezeichnung
„Frühkartoffeln" oder eine eindeutige
Abkürzung.
§ 2. (1) Feste (speckige) Kartoffeln sind die
Sorten Juligold, Kipfler, Sieglinde und Stamm 61.
(2) Ziemlich feste Kartoffeln sind die Sorten
Agnes, Allerfrüheste Gelbe, Bintje, Böhms Mittelfrühe,
Comtessa, Erstling, Fina, Grata, Jakobi,
Krassava, Oberarnbacher Frühe, Planet, Rotäugler
(Scheckerln), Sientje, Sirtema, Weinberger
Schloßkipfler, Stamm 55 und Stamm 598.
(3) Mehlige Kartoffeln sind die Sorten
a) Apta, Delos, Erika, Forelle, Isola, Lori,
Majestic, Patrones, Roter Adler sowie
b) Ackersegen, Antje, Atlas, Cosima, Epoka,
Lerche, Maritta, Saskia, Susanna und Voran.
§ 3. Kartoffeln von Sorten, die im § 2 nicht
genannt sind, mit Ausnahme von ausländischen
Frühkartoffeln im Sinne des § 1 Abs. 2, sowie
Mischungen verschiedener Kartoffelsorten dürfen
nur unter der Bezeichnung „Industriekartoffeln"
oder „Futterkartoffeln" gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
§ 4. (1) Im Großhandel sind die gemäß § i
oder § 3 vorgeschriebenen Angaben im Schlußbrief,
in den Frachtpapieren, auf dem Lieferschein
und in der Rechnung zu machen.
(2) Im Kleinhandel und bei der Inverkehrsetzung
durch den landwirtschaftlichen Erzeuger
auf Märkten, in festen Verkaufseinrichtungen
oder durch Feilbieten im Umherziehen sind die
gemäß § 1 oder § 3 vorgeschriebenen Angaben
deutlich lesbar so anzubringen, daß leicht erkennbar
ist, auf welche Kartoffeln sich die Angabe
bezieht.
§ 5. (1) Auf Kleinpackungen, das sind verkaufsfertig
hergerichtete Verpackungen bis zu 5 kg
Inhalt, sind die gemäß § 1 oder § 3 vorgeschriebenen
Angaben sowie das Gewicht deutlich lesbar
anzugeben und beim gewerbsmäßigen Verkaufen,
Feilhalten oder sonstigen Inverkehrsetzen
deutlich zur Schau zu stellen.
(2) Kleinpackungen müssen so verschlossen sein,
daß beim Öffnen der Verschluß zerstört oder
die Packung beschädigt wird.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1962
in Kraft.