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97_1962 AT

97. Verordnung: Verkehr mit Kartoffeln.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Verordnung: Verkehr mit Kartoffeln.

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/1923,

wird verordnet

§ 1. (1) Speisekartoffeln mit Ausnahme von

Frühkartoffeln dürfen nur unter Angabe der

Sorte, zu der sie gehören, und ihrer inneren Beschaffenheit

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Zur Angabe

der inneren Beschaffenheit solcher Kartoffeln

dürfen ausschließlich die Bezeichnungen „fest"

(oder „speckig"), „ziemlich fest" und „mehlig"

verwendet werden.

(2) Bei Frühkartoffeln, die als solche bezeichnet

sind, genügt die Angabe der Sorte, bei Frühkartoffeln

ausländischer Erzeugung von Sorten,

die im § 2 nicht genannt sind, genügt die Bezeichnung

„Frühkartoffeln" oder eine eindeutige

Abkürzung.

§ 2. (1) Feste (speckige) Kartoffeln sind die

Sorten Juligold, Kipfler, Sieglinde und Stamm 61.

(2) Ziemlich feste Kartoffeln sind die Sorten

Agnes, Allerfrüheste Gelbe, Bintje, Böhms Mittelfrühe,

Comtessa, Erstling, Fina, Grata, Jakobi,

Krassava, Oberarnbacher Frühe, Planet, Rotäugler

(Scheckerln), Sientje, Sirtema, Weinberger

Schloßkipfler, Stamm 55 und Stamm 598.

(3) Mehlige Kartoffeln sind die Sorten

a) Apta, Delos, Erika, Forelle, Isola, Lori,

Majestic, Patrones, Roter Adler sowie

b) Ackersegen, Antje, Atlas, Cosima, Epoka,

Lerche, Maritta, Saskia, Susanna und Voran.

§ 3. Kartoffeln von Sorten, die im § 2 nicht

genannt sind, mit Ausnahme von ausländischen

Frühkartoffeln im Sinne des § 1 Abs. 2, sowie

Mischungen verschiedener Kartoffelsorten dürfen

nur unter der Bezeichnung „Industriekartoffeln"

oder „Futterkartoffeln" gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

§ 4. (1) Im Großhandel sind die gemäß § i

oder § 3 vorgeschriebenen Angaben im Schlußbrief,

in den Frachtpapieren, auf dem Lieferschein

und in der Rechnung zu machen.

(2) Im Kleinhandel und bei der Inverkehrsetzung

durch den landwirtschaftlichen Erzeuger

auf Märkten, in festen Verkaufseinrichtungen

oder durch Feilbieten im Umherziehen sind die

gemäß § 1 oder § 3 vorgeschriebenen Angaben

deutlich lesbar so anzubringen, daß leicht erkennbar

ist, auf welche Kartoffeln sich die Angabe

bezieht.

§ 5. (1) Auf Kleinpackungen, das sind verkaufsfertig

hergerichtete Verpackungen bis zu 5 kg

Inhalt, sind die gemäß § 1 oder § 3 vorgeschriebenen

Angaben sowie das Gewicht deutlich lesbar

anzugeben und beim gewerbsmäßigen Verkaufen,

Feilhalten oder sonstigen Inverkehrsetzen

deutlich zur Schau zu stellen.

(2) Kleinpackungen müssen so verschlossen sein,

daß beim Öffnen der Verschluß zerstört oder

die Packung beschädigt wird.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1962

in Kraft.

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