97. Bundesgesetz: Ergänzung der Landarbeitsgesetznovelle 1960.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Landarbeitsgesetznovelle 1960, BGBl.
Nr. 241, wird wie folgt ergänzt
1. Der im Art. I vorgesehenen Fassung des
§ 75 h Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Die Zeit eines gemäß Abs. 1 gewährten
Karenzurlaubes ist auf die Dauer der Lehrzeit
nicht anzurechnen."
2. Nach Art. I wird ein Art. I a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„Artikel I a.
In den Ausführungsgesetzen der Bundesländer
ist eine Übergangsregelung nach folgenden
Grundsätzen zu treffen
Die Bestimmungen des § 75 h sind auch auf
jene Dienstnehmerinnen anzuwenden, die sich im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze
der Bundesländer nach der bis zu diesem
Termin geltenden Regelung im Karenzurlaub
befunden haben beziehungsweise befinden. Solchen
Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen
die Verlängerung des Karenzurlaubes bis zum
Ablauf eines Jahres nach ihrer Entbindung zu
gewähren."
Artikel II.
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den Grundsätzen des Art. I sind binnen sechs
Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
Artikel III.
Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut.