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97_1961 AT

97. Bundesgesetz: Ergänzung der Landarbeitsgesetznovelle 1960.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Bundesgesetz: Ergänzung der Landarbeitsgesetznovelle 1960.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Landarbeitsgesetznovelle 1960, BGBl.

Nr. 241, wird wie folgt ergänzt

1. Der im Art. I vorgesehenen Fassung des

§ 75 h Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die Zeit eines gemäß Abs. 1 gewährten

Karenzurlaubes ist auf die Dauer der Lehrzeit

nicht anzurechnen."

2. Nach Art. I wird ein Art. I a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„Artikel I a.

In den Ausführungsgesetzen der Bundesländer

ist eine Übergangsregelung nach folgenden

Grundsätzen zu treffen

Die Bestimmungen des § 75 h sind auch auf

jene Dienstnehmerinnen anzuwenden, die sich im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze

der Bundesländer nach der bis zu diesem

Termin geltenden Regelung im Karenzurlaub

befunden haben beziehungsweise befinden. Solchen

Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen

die Verlängerung des Karenzurlaubes bis zum

Ablauf eines Jahres nach ihrer Entbindung zu

gewähren."

Artikel II.

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den Grundsätzen des Art. I sind binnen sechs

Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

Artikel III.

Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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