97. Verordnung: Militärluftfahrt-Personalverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet
ALLGEMEINER TEIL.
§ 1. Geltungsbereich.
(1) Personen, die
a) ein Militärluftfahrzeug im Fluge führen,
b) ein Militärluftfahrzeug technisch bedienen
oder
c) im Bereiche der Militärluftfahrt sonstige
Tätigkeiten ausführen, die für die Sicherheit
der Luftfahrt von Bedeutung sind und
flugbetriebliche oder flugtechnische Kenntnisse
voraussetzen,
gehören zum militärischen Luftfahrtpersonal.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen
in der Militärluftfahrt nur verwendet werden,
wenn sie im Besitze eines gültigen Militärluftfahrt-
Personalausweises sind.
(3) Militärluftfahrt-Personalausweise dürfen
nur ausgestellt werden, wenn die allgemeinen und
besonderen Voraussetzungen nach dieser Verordnung
gegeben sind.
§ 2. Arten der Militärluftfahrt-
Personalausweise.
(1) Es werden folgende Militärluftfahrt-Personalausweise
ausgestellt
A. Ausweise für Militärluftfahrer
1. Für Militärpiloten
a) für Flugzeugführer der Militärflugzeugführerschein
(§§ 28—48),
b) für Hubschrauberführer der Militär-Hubschrauberführerschein
(§§ 49—68),
c) für Segelflugzeugführer der Militär-Segelflugzeugführerschein
(§§ 69—76).
2. Für Flugschüler der Militär-Flugschülerausweis
(§ 77)
a) für Motorluftfahrzeuge (Motorflugzeuge
und Hubschrauber),
b) für Segelflugzeuge.
3. Für militärisches Bordpersonal
a) für Bordfunker der Militär-Bordfunkerschein
(§§ 78—84),
b) für Bordtechniker der Militär-Bordtechnikerschein
(§§ 85—91).
B. Ausweise für sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal
(Bodenpersonal)
1. Für technisches Bedienungspersonal
a) für Luftfahrzeugwarte der Militär-Luftfahrzeügwartschein
(§§ 92—96),
b) für Luftfahrzeugwarte I. Klasse der Militär-
Luftfahrzeugwartschein I. Klasse (§§ 97.
bis 101),
c) für Werkmeister (Flugwerk, Triebwerk,
Bordausrüstung) der Militärlüftfahrzeug-
Werkmeisterschein (§§ 102—105),
d) für Prüfmeister der Militärluftfahrzeug-
Prüfmeisterschein (§§ 106—109).
2. Für Personal der Militärflugleitungen der
Militär-Flugleitungsausweis (§ 111—120).
C. Sonderausweise (§ 3 Abs. 3 lit. b).
(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise
sind Formulare nach den Mustern des Anhanges II
zu verwenden.
(3) Die Militärluftfahrt-Personalausweise sind
in grauer Farbe aufzulegen. Militär-Flugschülerausweise
sind durch einen 1 cm breiten von links
unten nach rechts oben führenden roten Streifen
zu kennzeichnen.
(4) Bei der Versetzung in die Reserve sind die
Militärluftfahrt-Personalausweise dem Bundesministerium
für Landesverteidigung zurückzugeben.
§ 3. Sonderbefähigungen, Sonderausweise.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2
und 7 sind besondere Befähigungen, die für die
Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung sind
sowie flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse
voraussetzen und in dieser Verordnung
weder als Grundbefähigung noch als Erweiterung
einer Grundbefähigung geregelt sind, als Sonderbefähigungen
zu bescheinigen.
(2) Sonderbefähigungen dürfen nur bescheinigt
werden, wenn die mit Rücksicht auf die Tätigkeit,
auf die Besonderheiten des verwendeten Militärluftfahrzeuges
und die Möglichkeiten seiner Verwendung
an die körperliche und geistige Eignung
sowie an die fachliche Befähigung des Militärluftfahrers
zu stellenden Anforderungen nach
Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der
Luftfahrt und entsprechend dem jeweiligen Stand
der Wissenschaft gegeben sind. Der Umfang der
Sonderbefähigung ist in jedem Einzelfall vom
Bundesministerium für Landesverteidigung festzulegen
und im Militärluftfahrt-Personalausweis
einzutragen.
(3) Sonderbefähigungen sind zu bescheinigen
a) als Erweiterung einer Grundbefähigung
unter ausdrücklicher Bezeichnung als „Sonderbefähigung",
wenn eine im Besonderen
Teil dieser Verordnung geregelte Befähigung
die Grundlage für den Erwerb der für
die Sonderbefähigung erforderlichen Kenntnisse
bildet, oder
b) durch Ausstellung eines Sonderausweises,
wenn die Voraussetzungen nach lit. a nicht
gegeben sind.
(4) Die für Sonderbefähigungen erforderlichen
Tauglichkeitsgrade hat das Bundesministerium
für Landesverteidigung in jedem Einzelfall festzulegen.
§ 4. Inhalt der Ausweise.
(1) Militärluftfahrt-Personalausweise haben folgende
Aufdrucke und Angaben nach Anlage II
zu enthalten
a) den Aufdruck „Republik Österreich, Bundesministerium
für Landesverteidigung";
b) das Wappen der Republik Österreich;
c) die Bezeichnung des Ausweises in Fettdruck;
d) die fortlaufende Zahl des Ausweises und
den Tag der Ausstellung;
e) Vor- und Zuname, Dienstgrad (Amtstitel)
sowie Geburtsdatum des Inhabers;
f) die Unterschrift des Inhabers;
g) das Amtssiegel des Bundesministeriums für
Landesverteidigung ;
h) die Militärluftfahrzeuge nach Typen oder
allgemeinen Merkmalen, auf die sich der
Ausweis erstreckt;
i) die Erweiterungen der Grundbefähigung;
j) die Gültigkeitsdauer.
(2) Militär-Flugschülerausweise haben an Stelle
der Angaben nach Abs. 1 lit. h und i unter der
Bezeichnung des Ausweises die Angabe zu enthalten,
für welche Art von Luftfahrzeugen
(Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge)
der Inhaber ausgebildet wird.
(3) Der Ausweis ist mit einem Lichtbild des
Inhabers zu versehen; das Lichtbild ist im Ausweis
zu befestigen und vom Bundesministerium
für Landesverteidigung abzustempeln.
(4) Auf der Seite „Raum für behördliche Vermerke"
sind den Inhaber betreffende Besonderheiten,
wie zum Beispiel Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit (zum Beispiel Höhenbeschränkung)
oder besondere Fähigkeiten oder ähnliches,
anzuführen.
§ 5. Verlust von Militärluftfahrt-
Personalausweisen.
(1) Während der Ausübung einer Tätigkeit
gemäß § 1 Abs. 1 sind Militärluftfahrt-Personalausweise
mitzuführen. Der Verlust ist unverzüglich
auf dem Dienstwege dem Bundesministerium
für Landesverteidigung zu melden. In Verlust
geratene Ausweise sind im Verlautbarungsblatt
des Bundesministeriums für Landesverteidigung
für ungültig zu erklären.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat auf Vorschlag oder von Amts wegen
eine Zweitausfertigung des Ausweises auszustellen,
wenn
a) der Ausweis als unbrauchbar anzusehen
oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu
berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
b) der Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht
wird.
(3) In die Zweitausfertigung sind ungültig
gewordene Eintragungen nicht aufzunehmen.
§ 6. Grundbefähigung für Militärluftfahrer
und sonstiges militärisches
Luftfahrtpersonal.
(1) Die Grundbefähigungen für die verschiedenen
Militärluftfahrt-Personalausweise erstrecken
sich auf jene Tätigkeiten, die im Besonderen Teil
dieser Verordnung angeführt sind.
(2) Die Grundbefähigung erstreckt sich entweder
auf mehrere Typen von Militärluftfahrzeugen,
die einer bestimmten Gewichtsklasse
angehören, oder nur auf eine bestimmte Militärluftfahrzeugtype;
für Militär-Segelflugzeuge gelten
die Sitzplatzklassen nach § 4 Abs. 6 der Zivilluftfahrt-
Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/
1958.
§ 7. Erweiterungen für Militärluftfahrer
und sonstiges militärisches
Luftfahrtpersonal.
Alle über die Grundbefähigung hinausreichenden
Fähigkeiten sind nach dem Besonderen Teil
dieser Verordnung als Erweiterungen im Militärluftfahrt-
Personalausweis einzutragen.
§ 8. Voraussetzungen für die Ausstellung
von Militärluftfahrt-Personalausweisen.
(1) Ein Militärluftfahrt-Personalausweis für
Militärluftfahrer (§ 2 Abs. 1 A) darf nur ausgestellt
werden, wenn der Anwärter
a) das erforderliche Mindestalter erreicht hat
(§ 9);
b) verläßlich ist (§ 10);
c) körperlich und geistig geeignet (militärfliegertauglich;
§ 11) und
d) nach den Bestimmungen des Besonderen
Teiles dieser Verordnung fachlich befähigt
ist.
(2) Ein Militärluftfahrt-Personalausweis für
sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal (§ 2
Abs. 1 B) darf nur ausgestellt werden, wenn der
Anwärter
a) das erforderliche Mindestalter erreicht hat
(§ 9);
b) verläßlich ist (§ 10);
c) soweit im § 11 nicht ein bestimmter Tauglichkeitsgrad
verlangt wird, tauglich zum
Dienst mit der Waffe (§ 24 Abs. 2 des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955) und
d) nach den Bestimmungen des Besonderen
Teiles dieser Verordnung fachlich befähigt
ist.
(3) Die Ausstellung von Militärluftfahrt-Personalausweisen
oder die Eintragung von Erweiterungen
ist von der Militärdienststelle, von
welcher der Ausweisanwärter zuletzt ausgebildet
wurde, bei Flugschülern vom Einheitskommandanten,
unter Verwendung der vom Bundesministerium
für Landesverteidigung aufgelegten
Formblätter dem Bundesministerium für Landesverteidigung
vorzuschlagen. Dem Vorschlag sind
zwei Paßbilder des Ausweisanwärters, die diesen
einwandfrei erkennen lassen und auf denen die
Identität zu bescheinigen ist, anzuschließen.
(4) Den Vorschlägen nach Abs. 3 sind überdies
Nachweise über die durchgeführte Ausbildung
und die mit Erfolg abgelegte Prüfung, welche
nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles
die Voraussetzung für die betreffende Befähigung
bildet, anzuschließen, sofern nicht Abs. 5 in Betracht
kommt.
(5) Dem Vorschlag auf Ausstellung eines Militär-
Flugschülerausweises ist eine Erklärung des
Anwärters, daß er sich freiwillig zum fliegenden
Personal gemeldet hat, sowie bei Minderjährigen
eine beglaubigte Zustimmungserklärung des gesetzlichen
Vertreters anzuschließen.
§ 9. Mindestalter.
Militärluftfahrer müssen das 17. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 10. Verläßlichkeit.
(1) Verläßlichkeit ist anzunehmen, wenn keine
Umstände nach Abs. 2 und 3 entgegenstehen und
insbesondere nicht zu erwarten ist, daß der für
die Verwendung in der Militärluftfahrt Vorgesehene
bei Ausübung von Tätigkeiten der Militärluftfahrt
militärische Interessen oder die öffentliche
Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
(2) Als verläßlich ist insbesondere nicht anzusehen,
wer beschränkt oder voll entmündigt ist,
wegen Mißbrauches von Alkohol oder Suchtgiften
amtsbekannt ist oder wegen eines Verbrechens
überhaupt oder wiederholt wegen eines
Vergehens oder einer Übertretung gegen die Vorschriften
zum Schutze der körperlichen Sicherheit
oder der Sicherheit des Eigentums oder wiederholt
von einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung
von Verkehrs- oder Zollvorschriften
bestraft worden ist.
(3) Bei Vorliegen von Vorstrafen anderer Art
oder wiederholtem Verstoß gegen die militärischen
Dienstvorschriften, durch welche das Vertrauen
gegen den Bestraften beziehungsweise Gemaßregelten
beeinträchtigt werden könnte, hat
das Bundesministerium für Landesverteidigung
mit Rücksicht auf das Verhalten seit dem Vorfall
zu prüfen, ob und inwieweit die Verläßlichkeit
dennoch gegeben ist; im Zweifelsfalle ist eine
Probezeit zu bestimmen, innerhalb welcher der
Gemaßregelte in bezug auf die Verläßlichkeit zu
beobachten und nach Ablauf dieser Zeit zu beurteilen
ist.
§ 11. Militärfliegertauglichkeit
(körperliche und geistige Eignung).
(1) Militärluftfahrer mit Ausnahme der unter
Abs. 2 genannten und das nachstehend angeführte
sonstige militärische Luftfahrtpersonal müssen
folgende Tauglichkeitsgrade im Sinne des Anhanges
I dieser Verordnung aufweisen
(2) Militär-Segelflugzeugführer und Militär-
Segelflugschüler müssen tauglich zum Dienst mit
der Waffe (§ 24 Abs. 2 Wehrgesetz) sein.
(3) Der Fortbestand der Militärfliegertauglichkeit
ist durch periodische Kontrolluntersuchungen
festzustellen. Die periodischen Kontrolluntersuchungen
sind für Militärpiloten (§ 11 Abs. 1 A)
spätestens vor Ablauf des 12. Monates, für militärisches
Bordpersonal (§ 11 Abs. 1 B) und sonstiges
militärisches Luftfahrtpersonal (§ 11
Abs. 1 C) spätestens vor Ablauf des 24. Monates
nach der letzten Untersuchung anzuordnen. Für
die Kontrolluntersuchungen ist § 12 sinngemäß
anzuwenden.
§ 12. Gutachten über die Militärfliegertauglichkeit
(körperliche und
geistige Eignung).
(1) Über die körperliche und geistige Eignung
der Anwärter für die Ausübung einer der im § 11
Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten hat der Einheitskommandant
ein Gutachten einzuholen; in
diesem ist der allenfalls festgestellte Tauglichkeitsgrad
(§ 11 Abs. 1) anzugeben.
(2) Die Unterlagen für die Beurteilung der körperlichen
und geistigen Eignung (Militärfliegertauglichkeit)
sowie des Tauglichkeitsgrades des
Anwärters sind von Offizieren des militärärztlichen
Dienstes auf Grund der auf dienstliche
Anordnung und nach den Bestimmungen des Anhanges
I dieser Verordnung durchgeführten Untersuchungen
zu erstellen.
(3) Die Erstellung des Gutachtens nach Abs. 1
obliegt einem vom Bundesministerium für Landesverteidigung
besonders dazu beauftragten
Offizier des militärärztlichen Dienstes.
§ 13. Fachliche Befähigung.
Die fachliche Befähigung von „Militärluftfahrern"
und Personen des „sonstigen militärischen
Luftfahrtpersonals" ist gegeben, wenn die
im Besonderen Teil dieser Verordnung für die
einzelnen Militärluftfahrt-Personalausweise vorgeschriebenen
Bedingungen erfüllt wurden (Ausbildungsprogramm,
Prüfungen).
§ 14. Gültigkeitsdauer der Militärluftfahrt-
Personalausweise.
(1) Militärluftfahrt-Personalausweise für Militärpiloten
und Militärflugschüler (§ 2 Abs. 1 A
Ziffer 1 und 2) sind zwölf Monate vom Tage der
Ausstellung des Gutachtens nach § 12 Abs. 1 an
gerechnet gültig.
(2) Die Ausweise für militärisches Bordpersonal
(§ 2 Abs. 1 A Ziffer 3) und sonstiges militärisches
Luftfahrtpersonal (§ 2 Abs. 1 B) sind 24 Monate
vom Tage der Ausstellung an gültig.
(3) Wird die Militärfliegertauglichkeit innerhalb
von zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des Militärluftfahrt-Personalausweises
durch ein neuerliches Gutachten anläßlich einer
Kontrolluntersuchung festgestellt, so ist die neue
Gültigkeitsdauer nicht vom Tage der Untersuchung,
sondern vom Tage des Ablaufes der
Gültigkeit an zu rechnen.
(4) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines
Militärluftfahrt-Personalausweises dürfen die
darin eingetragenen Tätigkeiten nur nach einer
Erneuerung der Gültigkeit (§ 17) wieder ausgeübt
werden.
(5) Auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
Militärluftfahrt-Personalausweises ist ein Gutachten
eines Offiziers des militärärztlichen Dienstes
(§ 12 Abs. 3) oder der Prüfungskommission
einzuholen, wenn begründete Zweifel an dem
Fortbestand der Militärfliegertauglichkeit (§ 11
Abs. 1) oder an der fachlichen Befähigung bestehen.
Militärluftfahrer und das im § 11 Abs. 1
angeführte sonstige militärische Luftfahrtpersonal
haben das Vorliegen von Umständen, die geeignet
sind, ihre körperliche Eignung oder fachliche
Befähigung in Zweifel zu ziehen, unverzüglich
zu melden. Vor Erstellung des Gutachtens
darf der Militärluftfahrer kein Luftfahrzeug im
Fluge führen oder technisch bedienen und das
sonstige militärische Luftfahrtpersonal seine bisherige
Tätigkeit nicht ausüben.
§ 15. Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Militärluftfahrt-Personalausweise.
(1) Die Gültigkeitsdauer eines Militärluftfahrt-
Personalausweises ist für den Zeitraum nach § 14
Abs. 1 beziehungsweise 2 zu verlängern, wenn
a) die Verläßlichkeit (§ 10) und die körperliche
und geistige Eignung (§ 11) weiterhin
gegeben sind,
b) die Erfordernisse für die Verlängerung nach
den Bestimmungen des Besonderen Teiles
dieser Verordnung erfüllt wurden und
c) die Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
vom Einheitskommandanten
vorgeschlagen worden ist.
(2) Erweiterungen, die innerhalb der letzten
Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrt-Personalausweises
eingetragen wurden, sind auch dann um
den in § 14 Abs. 1 beziehungsweise 2 vorgesehenen
Zeitraum zu verlängern, wenn die Voraussetzungen
nach Abs. 1 lit. b innerhalb der
letzten Gültigkeitsdauer nicht erfüllt wurden.
(3) Soweit im Besonderen Teil dieser Verordnung
Voraussetzungen für die Verlängerung nicht
enthalten sind, so ist ein Militärluftfahrt-Personalausweis
dann zu verlängern, wenn die durch
diesen bescheinigten Tätigkeiten durch sechs Monate
während der letzten Gültigkeitsdauer ausgeübt
worden sind.
§ 16. Besondere Begutachtung für
die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Militärluftfahrt-Personalausweise
durch einen Fachsenat.
(1) Militärpiloten, die anläßlich einer Kontrolluntersuchung
die im § 11 vorgeschriebenen Tauglichkeitsgrade
wegen geringfügiger körperlicher
Mängel nicht mehr erreichen, kann der Militärluftfahrt-
Personalausweis nur nach einer besonderen
Begutachtung durch den Fachsenat verlängert
werden.
(2) Der Fachsenat nach Abs. 1 besteht aus
a) dem Befehlshaber der Luftstreitkräfte als
Vorsitzenden,
b) einem Offizier des militärärztlichen Dienstes
der Zentralstelle,
c) dem leitenden Sanitätsoffizier der Luftstreitkräfte,
d) einem oder mehreren Fachärzten, nach
deren Fachgebieten der oder die gesundheitlichen
Mängel zu beurteilen sind, und
e) dem Kommandanten des Fliegerführungskommandos.
(3) Der Fachsenat hat zu prüfen, ob und gegebenenfalls
unter welchen Einschränkungen der
zu Beurteilende mit Rücksicht auf seine fliegerischen
Erfahrungen und Leistungen trotz geringfügiger
körperlicher Mängel und unter Bedachtnahme
auf die Sicherheit der Luftfahrt weiterhin
als Militärpilot zu verwenden ist.
(4) Nach Anhören der Ansichten sämtlicher
Senatsmitglieder hat der Vorsitzende zu entscheiden,
ob und gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen
(zum Beispiel hinsichtlich der zu
verwendenden Luftfahrzeuge oder der persönlichen
Leistungsfähigkeit) der zu Beurteilende
weiterhin als Militärpilot zu verwenden ist.
(5) Über jede besondere Begutachtung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, welche die Ansichten
sämtlicher Senatsmitglieder und die Entscheidung
des Vorsitzenden zu enthalten hat.
(6) Solange sich der Gesundheitszustand des
Beurteilten nicht verschlechtert, kann nach neuerlichen
Kontrolluntersuchungen eine besondere
Begutachtung über Entscheidung des nach § 12
Abs. 3 zuständigen Offiziers des militärärztlichen
Dienstes entfallen.
§ 17. Erneuerung der Gültigkeitsdauer
von Militärluftfahrt-Personalausweisen.
(1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können
Militärluftfahrt-Personalausweise nach § 2
Abs. 1 A innerhalb von drei Jahren, alle anderen
Militärluftfahrt-Personalausweise innerhalb von
acht Jahren erneuert werden, wenn die Voraussetzungen
nach § 8 und hinsichtlich der fachlichen
Befähigung die Voraussetzungen nach den folgenden
Abs. 2 und 3 vorliegen.
(2) Ist seit Ablauf der Gültigkeitsdauer (§ 14)
nicht mehr als ein Jahr verstrichen, so ist der
Militärluftfahrt-Personalausweis zu erneuern,
wenn innerhalb der letzten zwölf Monate die
für eine Verlängerung nach den Bestimmungen
des Besonderen Teiles dieser Verordnung erforderlichen
Voraussetzungen gegeben sind.
(8) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2
nicht gegeben sind, kann eine Erneuerung — soweit
nicht im Besonderen Teil dieser Verordnung
besondere Bestimmungen hierüber enthalten
sind — nur erfolgen, wenn durch ein Gutachten
der Prüfungskommission (§ 18) festgestellt
wurde, daß hinsichtlich der fachlichen Befähigung
keine Bedenken bestehen. Die Prüfungskommission
kann für die Erstellung dieses Gutachtens
theoretische und praktische Prüfungen nach den
Bestimmungen des Besonderen Teiles dieser Verordnung
anordnen.
§ 18. Prüfungskommissionen.
(1) Sämtliche nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
Prüfungen sind — soweit nicht nach
Abs. 5 etwas anderes bestimmt ist — vor Prüfungskommissionen
abzulegen.
(2) Die Prüfungskommissäre sind vom Bundesminister
für Landesverteidigung bis auf Widerruf
zu bestellen.
(3) Eine Prüfungskommission besteht aus mindestens
drei Prüfungskommissären (Abs. 2), von
denen einer den Vorsitz führt. Der Vorsitzende
wird für jede Prüfung vom Bundesministerium
für Landesverteidigung bestimmt. Nicht mehr
als ein Mitglied der Prüfungskommission darf an
der Ausbildung des Prüflings teilgenommen
haben.
(4) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission
muß eine genaue und gründliche Überprüfung
der fachlichen Befähigung des Prüflings
gewährleisten. Bei Flugprüfungen muß zumindest
ein Mitglied der Prüfungskommission die Lehrbefähigung
für jene Tätigkeit haben, für welche
die Prüfung abgelegt wird.
(5) Prüfungen für die Erlangung der folgenden
Erweiterungen zu einem Militärluftfahrt-Personalausweis
(§ 7) sind von nur einem vom Bundesministerium
für Landesverteidigung für den
betreffenden Prüfungsgegenstand nach Abs. 2
bestellten Prüfungskommissär abzunehmen; der
Prüfungskommissär muß die Lehrbefähigung für
die angestrebte Erweiterung besitzen und darf
nicht an der Ausbildung des Prüflings teilgenommen
haben
a) bei Militärflugzeugführern, wenn die Prüfungen
für die Schleppflugbefähigung (§ 46)
oder die Verbandflugbefähigung (§ 47) abgelegt
werden;
b) bei Militär-Hubschrauberführern, wenn die
Eignungsprüfungen für die Teilnahme an
einem Hubschrauberlehrgang für Hochgebirgslandungen
(§ 63) oder die Prüfungen
für die Führung von Hubschraubern mit
Schwimmern (§ 64) abgelegt werden.
§ 19. Durchführung der Prüfungen.
(1) Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung
sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission
hat das Bundesministerium für Landesverteidigung
nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 18 festzulegen.
(2) Jede Prüfung ist innerhalb von 30 Tagen zu
beenden.
(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine
Niederschrift aufzunehmen; für die Niederschrift
sind die hiefür vorgesehenen Formblätter zu verwenden.
(4) Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich
abzuhalten, doch steht es der Prüfungskommission
frei, den Zutritt einem von ihr bestimmten
Personenkreis zu bewilligen sofern militärische
Interessen nicht entgegenstehen.
(5) Die Leistungen des Prüflings sind von jedem
Mitglied der Prüfungskommission gesondert zu
beurteilen. Diese Beurteilungen sind im Prüfungsergebnis
zu berücksichtigen. Die Niederschriften
sind den Vorschlägen auf Ausstellung von Militärluftfahrt-
Personalausweisen oder Eintragung
von Erweiterungen (§ 8 Abs. 4) anzuschließen.
§ 20. Allgemeine Bestimmungen
über die Prüfungen.
(1) Bei den Prüfungen hat der Prüfling nachzuweisen,
daß er über die zur Ausübung der
betreffenden Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse
und Fertigkeiten verfügt.
(2) Die theoretische Prüfung ist schriftlich und
mündlich abzulegen.
(3) Nach Abschluß der theoretischen Prüfung
können die Lehrer in die Prüfungsarbeiten ihrer
Schüler Einsicht nehmen.
§ 21. Allgemeine Bestimmungen
über die praktischen Flugprüfungen.
(1) Soweit im Besonderen Teil nicht bestimmt
ist, daß der Prüfling die Prüfungsflüge als Alleinflüge
auszuführen hat, kann die Prüfungskommission
unter Bedachtnahme auf die fachlichen
Erfordernisse anordnen, daß ein Mitglied der
Prüfungskommission, das die Lehrbefähigung für
den Prüfungsgegenstand besitzt, am Doppelsteuer
mitfliegt. Sonstige Personen dürfen nur
mitgenommen werden, wenn ein Mitglied der
Prüfungskommission, welches die Lehrbefähigung
für den Prüfungsgegenstand besitzt, am Doppelsteuer
mitfliegt. Prüfungsflüge sind für den
Militärflugschüler auf die nach den Bestimmungen
des Besonderen Teiles erforderlichen Flugzeiten
als verantwortlicher Pilot voll anzurechnen.
(2) Soweit im Besonderen Teil nicht etwas
anderes bestimmt ist, sind bei jedem Prüfungsflug
zwei Versuche zulässig.
(3) Bei Ziellandungen darf das Militärluftfahrzeug
die Landefläche nicht außerhalb der vorgesehenen
Ziellandefläche berühren. Während des
Ausrollens oder Ausgleitens hat das Militärluftfahrzeug
die Anflugrichtung ohne wesentliche
Abweichung beizubehalten. Vom Aufsetzen bis
zum Stillstand des Luftfahrzeuges muß es zur
Gänze auf der Ziellandefläche verbleiben. Der
Gebrauch von Bremsen und anderen Landehilfen
ist gestattet.
(4) Der Gleitflug hat bei Militärflugzeugen mit
vollständig gedrosselten Motoren zu erfolgen,
wobei jedoch oberhalb einer Höhe von 600 m
über Platz zur Erwärmung des Motors kurz Gas
gegeben werden kann.
(5) Bei Signallandungen hat der Prüfling auf
das vereinbarte Zeichen (Signal) hin sofort in
Gleitflug überzugehen und die ihm gestellte Aufgabe
zu lösen.
(6) Seitengleitflüge während des Anschwebens
sind in der Anflugsachse ohne erhebliche Richtungsänderung
und ohne übermäßige Geschwindigkeitszunahme
mindestens fünf Sekunden lang zu
fliegen.
(7) Bei der Ausführung von Signallandungen
(§§ 31 und 41), Höhenflügen (§ 32 Abs. 3) und
Geschicklichkeitsflügen (§ 52) müssen Höhenschreiber
verwendet werden.
(8) Die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung
der Type des verwendeten Luftfahrzeuges
(zum Beispiel Düsenluftfahrzeug)
Abweichungen von den Bedingungen des Besonderen
Teiles anordnen, wenn dies mit Rücksicht
auf die Type des verwendeten Luftfahrzeuges
zwingend erforderlich ist. Die Abweichungen sind
in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.
§ 22. Unterbrechung und Abbruch
der Prüfungen.
(1) Bei Flugprüfungen hat die Prüfungskommission
die Prüfung zu unterbrechen, wenn dies
wegen ungünstiger Wetterverhältnisse oder aus
anderen zwingenden Gründen notwendig ist. In
einem solchen Fall hat der Vorsitzende der
Prüfungskommission zu bestimmen, wo und
wann die Prüfung fortzusetzen ist.
(2) Die Prüfungskommission hat die Prüfung
abzubrechen, wenn der Prüfling nach Ansicht der
Prüfungskommission die erforderliche fachliche
Befähigung nicht besitzt. Insbesondere ist die
Prüfung abzubrechen, wenn das zur Prüfung
verwendete Militärluftfahrzeug durch einen
Führungsfehler des Prüflings beschädigt wird.
§ 23. Prüfungsergebnis, Wiederholungsprüfungen,
Nachprüfungen.
(1) Die Prüfungskommission hat zu beurteilen,
ob die fachliche Befähigung des Prüflings gegeben
ist.
(2) Wenn die fachliche Befähigung des Prüflings
nicht gegeben ist und auch anzunehmen ist, daß
diese nicht in absehbarer Zeit (Abs. 3) erlangt
werden kann, kann das Bundesministerium für
Landesverteidigung nach Anhörung der Prüfungskommission
den Ausschluß des Prüflings von
der beabsichtigten Ausbildung verfügen.
(3) Wenn auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission
anzunehmen ist, daß die im
Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des
Prüflings bei Flugprüfungen innerhalb einer von
der Prüfungskommission festzulegenden Anzahl
von Flugstunden oder bei anderen Prüfungen
— soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist — innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes behoben werden
können, kann sie die Wiederholung der
ganzen Prüfung anordnen.
(4) Ist auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission
die fachliche Befähigung nur in
höchstens zwei theoretischen Gegenständen nicht
gegeben, ist eine Nachprüfung aus diesem Gegenstand
(Gegenständen) durch die Prüfungskommission
anzuordnen. § 19 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Wiederholungs- und Nachprüfungen dürfen
nur einmal angeordnet werden.
§ 24. Lehrbefähigungen.
(1) Lehrbefähigungen sind als Erweiterungen
(§ 7) einzutragen, wenn
a) die im Besonderen Teil dieser Verordnung
angeführten Voraussetzungen erfüllt sind
und
b) der Bewerber seine Befähigung durch erfolgreiche
Ablegung einer Prüfung nach
Abs. 2 nachgewiesen hat.
(2) Die Prüfungen für die Lehrbefähigung
umfassen
a) eine theoretische Prüfung zum Nachweis
der Kenntnisse aus den Gegenständen, für
welche die Lehrbefähigung festgestellt werden
soll, in Form einer Besprechung von
Fachproblemen ohne besondere Vorbereitung,
b) einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen
Eignung aus einem Fachgebiet
der angestrebten Lehrbefähigung; das
Thema ist dem Bewerber spätestens eine
Woche vor der Prüfung von der Prüfungskommission
bekanntzugeben.
(3) Die Lehrbefähigung erstreckt sich, soweit
im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist,
auf die Grundbefähigung und alle im Militärluftfahrt-
Personalausweis des Inhabers eingetragenen
Erweiterungen.
§ 25. Militär-Flugbücher.
Jeder Militärluftfahrer hat zum Nachweis
seiner praktischen Betätigung als Luftfahrer ein
Militär-Flugbuch nach den Mustern des Anhanges
III zu führen.
§ 26. Form und Inhalt der Militär-Flugbücher.
(1) Militär-Flugbücher (§ 25) haben zu enthalten
Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Bezeichnung
und Nummer des Militärluftfahrt-Personalausweises
und Unterschrift des Inhabers.
(2) In den Doppelseiten der Militär-Flugbücher
ist dem Vordruck entsprechend einzutragen
a) die laufende Nummer des Fluges,
b) das Datum,
c) Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges,
mit dem der Flug ausgeführt wird,
d) Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
e) Ort und Zeitpunkt der Landung,
f) die Gesamtdauer des Fluges, getrennt nach
der Dauer als verantwortlicher Pilot, zweiter
Pilot, Bordfunker oder Bordtechniker,
g) die Dauer des bei Nacht ausgeführten Fluges,
h) Zweck des Fluges,
i) Bemerkungen.
(3) Die letzten fünf Seiten der Flugbücher sind
als Leerseiten für sonstige Eintragungen (zum
Beispiel Eintragung der Dauer von Übungen am
Instrumentenflugübungsgerät) frei zu lassen.
(4) Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge
und Landungen sowie die eingetragene Zeitdauer
von Flügen müssen mit den auf den Flugplätzen
geführten Abflug- und Landelisten übereinstimmen.
Die Eintragungen sind nach mittlerer
Greenwich-Zeit vorzunehmen.
§ 27. Bestätigung der Richtigkeit
von Eintragungen in Militär-Flugbüchern.
(1) Die Richtigkeit der Eintragungen in Militär-
Flugbüchern ist von jenen Flugsicherungsstellen
zu bestätigen, welche die Flugsicherung in dem
Bereich wahrzunehmen haben, in dem die einzutragenden
Landungen erfolgt sind, beziehungsweise
bei Landungen auf Militärflugplätzen von
der dort bestehenden Militärflugleitung.
(2) Die Landungen außerhalb von Flughäfen
oder Flugplätzen kann jede militärische Dienststelle
auf Ersuchen einer Militärflugleitung bestätigen.
Die Flugleitung hat die Eintragungen
im Militär-Flugbuch vor Stellung des Ersuchens
auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
(3) Zeiten auf dem Instrumentenflugübungsgerät
hat der für die Ausbildung auf. diesem Gerät
Verantwortliche zu bestätigen.
BESONDERER TEIL.
I. Hauptstück.
Militärluftfahrer.
A. Der Militärflugzeugführerschein.
1. ABSCHNITT.
Grundbefähigung für Militärflugzeugführer.
§ 28. Umfang der Grundbefähigung.
(1) Die Grundbefähigung für Militärflugzeugführer
ist die Fähigkeit, einmotorige Militärflugzeuge
bis zu einem höchstzulässigen Abfluggewicht
von 2000 kg im Fluge zu führen, Nachtsicht-
Flüge und Instrumentenflüge auszuführen
sowie Sprechfunkverbindung herzustellen und
aufrechtzuerhalten. Die Grundbefähigung ist
durch Ausstellung eines Militärflugzeugführerscheines
zu bescheinigen.
(2) Der Militärflugzeugführerschein darf erst
ausgestellt werden, wenn der Flugschüler
a) eine Militärflugzeugführergrundausbildung
(§ 29),
b) eine Nachtsicht-Flugausbildung (§ 33),
c) eine Sprechfunkausbildung (§ 34) und
d) eine Instrumentenflugausbildung (§ 35)
ordnungsgemäß abgeschlossen hat.
§ 29. Die Militärflugzeugführergrundausbildung.
(1) Die Grundausbildung hat dem Flugschüler
die fachliche Befähigung zur Führung eines einmotorigen
Flugzeuges bis zu einem höchstzulässigen
Abfluggewicht von 2000 kg zu vermitteln.
(2) Die Grundausbildung wird durch eine Prüfung
nach den Bestimmungen der §§ 30 und 31,
durch den Navigations-Dreieckflug (§ 32 Abs. 2)
sowie den Höhenflug (§ 32 Abs. 3) abgeschlossen.
(3) Zur Prüfung nach §§ 30 und 31 darf der
Militärflugschüler erst zugelassen werden, wenn
er innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn
der Prüfung Motorflüge von insgesamt wenigstens
40 Stunden Gesamtflugdauer, davon wenigstens
15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat.
(4) Dem Flugschüler können Segelflugstunden,
die in den letzten 24 Monaten vor Beginn der
Prüfung ausgeführt wurden, bis zum Ausmaß
von zehn Stunden auf die gemäß Abs. 3 erforderliche
Flugzeit voll angerechnet werden. Die
erforderlichen Alleinflüge sind jedoch als Motorflüge
auszuführen.
(5) In der gemäß Abs. 3 erforderlichen Flugzeit
müssen je zwei Landungen auf vier verschiedenen
Flugplätzen und ein Alpen-Einweisungsflug
(Abs. 6) enthalten sein.
(6) Beim Alpen-Einweisungsflug ist der Alpenhauptkamm
zwischen der Veitschalpe und dem
Großvenediger wenigstens 30 Minuten lang zu
überfliegen. Der Alpen-Einweisungsflug ist mit
einem Fluglehrer (§ 44) am Doppelsteuer auszuführen.
§ 30. Theoretische Militärflugzeugführerprüfung.
Gegenstände der theoretischen Militärflugzeugführerprüfung
sind
a) Flugzeug- und Instrumentenkunde unter
besonderer Berücksichtigung der Type des
bei der praktischen Prüfung verwendeten
Motorflugzeuges sowie von Motorflugzeugen
mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht
bis zu 2000 kg, insbesondere Bauarten
von Flugzeugen, Ausrüstung, Notausrüstung
und technische Einrichtungen, Bedienung
und Funktionsweise der Flugzeuge,
Aufbau und Wirkungsweise aller Instrumente,
Beladung und Gewichtsverteilung,
deren Einfluß auf die Flugeigenschaften und
die Leistung;
b) Triebwerkskunde: Aufbau und Wirkungsweise
sowie Wartung und Erkennen von
Störungen und Maßnahmen zu deren Behebung,
insbesondere unter Berücksichtigung
jenes Motors, der in dem Flugzeug,
mit dem die praktische Prüfung abgelegt
wird, eingebaut ist. Aufbau und Wirkungsweise
der Luftschraube;
c) Flugpraxis: Verhaltungsmaßregeln im allgemeinen
und unter besonderen Umständen,
wie zum Beispiel Beurteilung der Flugklarheit
der Flugzeuge, die Betriebssicherheitsgrenzen,
Flugeigenschaften und Flugleistungen,
Flugzustände, Verhalten bei Notlandungen;
d) Luftnavigation: insbesondere Kartenkunde,
Berechnung von Kompaßkursen, Bestimmung
von Flugwegen mit Flugzeitberechnung,
Erstellung von Flugplänen, Windberechnung
während des Fluges, Korrektur
der Abtrift einschließlich Funknavigation
(Kenntnis der gebräuchlichen Navigationsverfahren
mit Hilfe der Bordfunkgeräte);
e) Aerostatik und Aerodynamik;
f) Flugwetterkunde: Grundbegriffe der Meteorologie,
Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung,
Luftströmungen, Windarten,
Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen
und ihre Auswirkungen auf die
Luftfahrt, Gefahren der Vereisung, Lesen
von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation,
Kenntnis des Wetterschlüssels;
g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten;
h) Luftfahrtrecht: insbesondere die Luftverkehrsvorschriften
und die Rechtsvorschriften
für die Flugsicherung und für das Überfliegen
fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht-
und Luftfahrtversicherungsrecht,
Organisation und Aufgaben der
Flugsicherung;
i) Erste Hilfe bei Unfällen.
§ 31. Praktische Militärflugzeugführerprüfung.
(1) Bei der praktischen Militärflugzeugführerprüfung
hat der Flugschüler eine Ziellandung mit
Motorhilfe (Abs. 3), eine Signal-Ziellandung
(Abs. 4) und zwei Figurenflüge (Abs. 5) auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem einmotorigen
Flugzeug mit einem höchstzulässigen
Abfluggewicht bis 5700 kg auszuführen.
(3) Bei der Ziellandung mit Motorhilfe hat der
Flugschüler nach einer Flugplatzrunde in ein Ziellandefeld
im Ausmaß von 300 X 50 m zu landen,
wobei das Flugzeug innerhalb der ersten 50 m
einwandfrei aufzusetzen ist.
(4) Bei der Signal-Ziellandung hat der Flugschüler
aus einer Höhe von 600 m über Platz
über Aufforderung (Signal) in ein Ziellandefeld
im Ausmaß von 300 X 50 m ohne Motorhilfe
zu landen, wobei das Flugzeug innerhalb der
ersten 100 m einwandfrei aufzusetzen ist.
(5) Bei dem einen Figurenflug hat der Flugschüler
eine Linksspirale mit wenigstens 45 Grad
Querneigung des Flugzeuges im Gleitflug in drei
Umgängen gleichmäßig zu fliegen und im Landeanflug
einen Seitengleitflug nach links auszuführen.
Bei dem anderen Figurenflug hat der Flugschüler
eine Rechtsspirale mit wenigstens 45 Grad
Querneigung des Flugzeuges im Gleitflug in drei
Umgängen gleichmäßig zu fliegen und einen Seitengleitflug
nach rechts auszuführen. Die Figurenflüge
sind in 1000 m Höhe über Platz zu beginnen.
Das Flugzeug ist ohne Motorhilfe in ein
Ziellandefeld im Ausmaß von 300 X 50 m zu
landen, wobei innerhalb der ersten 100 m einwandfrei
aufzusetzen ist.
§ 32. Navigations-Dreieckflug und
Höhenflug.
(1) Beim Navigations-Dreieckflug und beim
Höhenflug muß sich der Flugschüler allein an
Bord des Motorflugzeuges befinden, ohne Anleitung
fliegen und die gesamte Navigation einschließlich
der Flugvorbereitung ohne Anleitung
ausführen. Der Flug darf erst nach der gemäß
§ 77 Abs. 4 erfolgten Eintragung durchgeführt
werden.
(2) Der Navigations-Dreieckflug ist über eine
Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei
vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar
womöglich an einem Tag, auszuführen.
(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens
30 Minuten in einer Höhe von wenigstens
3000 m über dem Meeresspiegel oder, wenn die
Betriebsvorschriften für das Motorflugzeug eine
solche Höhe nicht zulassen, in der für das Motorflugzeug
höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden.
Der Höhenflug kann mit dem Navigations-
Dreieckflug in einem Flug verbunden werden.
§ 33. Nachtsicht-Flugprüfung.
(1) Die Ausbildung des Flugschülers für den
Nachtflug nach Sichtflugregeln (Nachtsichtflug)
ist durch eine Prüfung nach Abs. 2 abzuschließen.
(2) Der Flugschüler hat einen Nachtüberlandflug
nach Sichtflugregeln mit einer Zwischenlandung
auf einem wenigstens 50 km entfernten
Flugplatz einwandfrei auszuführen.
(3) Zur Prüfung nach Abs. 2 darf der Flugschüler
erst zugelassen werden, wenn er Motorflüge
von mindestens 100 Stunden Gesamtflugdauer
ausgeführt hat; darin müssen mindestens
20 Flüge, deren Start und Landung zur Nachtzeit
(§ 68 Abs. 3 der Luftverkehrsregeln, BGBl.
Nr. 198/1959) erfolgten, davon mindestens zehn
innerhalb der letzten zwölf Monate, mit einer
Gesamtflugdauer von mindestens fünf Stunden
enthalten sein.
§ 34. Sprechfunkprüfung für den
Militär-Flugdienst.
(1) Die Sprechfunkausbildung des Flugschülers
ist durch eine theoretische und praktische Prüfung
nach Abs. 2 und 3 abzuschließen.
(2) Die theoretische Prüfung ist aus folgenden
Gegenständen abzulegen
1. Fernmelderechtliche und vollzugsdienstliche
Bestimmungen. Kenntnis der Bestimmungen des
Weltnachrichtenvertrages und der Vollzugsordnung
für den Funkdienst sowie des Fernmeldegesetzes
und der Funker-Zeugnisverordnung, soweit
sie auf den Flugsprechfunkdienst Anwendung
finden.
2. Sonderbestimmungen für die Luftfahrt.
a) Kenntnis der Bestimmungen über den
Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst,
soweit sie auf den Sprechfunkverkehr
Anwendung finden;
b) Handhabung der Vorschriften und Behelfe
für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst;
c) Kenntnis der Bestimmungen des Schiffsicherheitsvertrages,
soweit sie auf den
Flugsprechfunkdienst Anwendung finden.
3. Verkehrsgeographie.
a) Kenntnis der allgemeinen Erdkunde;
b) Kenntnis der Flugsicherungssysteme (Luftstraßen
und Fluginformationsbereiche).
4. Technische Kenntnisse.
Kenntnis der Inbetriebnahme, Einstellung,
Bedienung, Wartung und der Wirkungsweise
der im Flugsprechfunkdienst verwendeten Anlagen.
5. Militärische Bestimmungen.
Kenntnis der militärischen Vorschriften über
den taktischen Sprechfunkverkehr.
6. Fremdsprache.
Übersetzung kurzer Meldungen aus der und
in die englische Sprache, wie sie im Flugfunkdienst
vorkommen.
7. Fertigkeiten.
a) Fertigkeit in fehlerfreier Abgabe und
fehlerfreier Aufnahme im Sprechfunkverkehr
mit gut lesbarer Handschrift eines
Textes von 30 Wörtern in offener Sprache,
darunter mehrere Gruppen (Mischung von
Buchstaben, Ziffern und Satzzeichen), in
höchstens je zehn Minuten;
b) praktische Durchführung des Sprechfunkverkehrs
in deutscher und englischer
Sprache.
(3) Die theoretische Prüfung nach Abs. 2 wird
ersetzt durch eines der im § 2 Abs. 1 lit. a der
Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957,
bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugfunkdienst.
(4) Die praktische Prüfung besteht darin, daß
bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle
(Militärflugleitung) Funkverbindung aufzunehmen
und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten
ist.
§ 35. Voraussetzungen für die Instrumentenflugprüfung.
(1) Nach Abschluß der Instrumentenflugausbildung
hat der Flugschüler nachzuweisen, daß er
fähig ist, selbständig Instrumentenflüge durchzuführen.
Der Nachweis erfolgt durch eine theoretische
(§ 36) und eine praktische (§ 37) Prüfung.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Instrumentenflugprüfung
sind
a) eine erfolgreich abgeschlossene Sprechfunkprüfung
für den Militär-Flugdienst gemäß
§ 34;
b) eine erfolgreich abgeschlossene Nachtsicht-
Flugausbildung gemäß § 33 und
c) Motorflüge von insgesamt mindestens
150 Stunden Gesamtdauer, davon mindestens
20 Stunden inrerhalb der letzten zwölf Monate
vor Beginn der praktischen Instrumentenflugprüfung
(§ 37); in der Gesamtflugzeit
müssen Überlandflüge von wenigstens
50 Stunden Dauer und Instrumentenflüge
unter Aufsicht eines befähigten Fluglehrers
von mindestens 40 Stunden Dauer
enthalten sein. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit
können Übungen auf
einem Instrumentenflugübungsgerät bis
zum. Ausmaß von 20 Stunden voll angerechnet
werden.
§ 36. Theoretische Instrumentenflugprüfung.
Gegenstände der theoretischen Instrumentenflugprüfung
sind
a) Luftnavigation für Instrumentenflug
(Fremd- und Eigenpeilung sowie deren
Auswertung, Bedienung der Funkanlagen
an Bord),
b) Geben und Aufnehmen von je 35 Morse-
und Blinkzeichen in der Minute, Erkennen
und Auswerten von Codesignalen,
c) Auswertung von meteorologischen Auskünften
für Instrumentenflüge,
d) Rechtsvorschriften, soweit sie mit dem Instrumentenflug
in Zusammenhang stehen,
e) Flugverfahren für Instrumentenflüge einschließlich
der Anflug- und Landeverfahren
und
f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung.
§ 37. Praktische Instrumentenflugprüfung.
(t) Bei der praktischen Instrumentenflugprüfung
hat der Militärflugschüler zunächst seine
fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät
nachzuweisen.
(2) Die praktische Instrumentenflugprüfung
ist sodann auf einem Flugzeug mit einem höchstzulässigen
Abfluggewicht von mehr als 2000 kg
mit voller Zuladung fortzusetzen; sie umfaßt
a) einen Instrumentenflug ohne Sicht in der
Dauer von mindestens 90 Minuten und
b) zwei Platzanflüge unter Anwendung verschiedener
Navigationsmittel und Navigationsverfahren.
(3) Der Instrumentenprüfungsflug nach Abs. 2
lit. a ist ab einer Höhe von 60 m über Grund
ohne Sicht auszuführen. Der Militärflugschüler
hat mit der Flugsicherungsstelle (Militärflugleitung)
Funkverbindung aufzunehmen, während
des Fluges aufrechtzuerhalten und nach Anordnung
der Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben
auszuführen
a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente
1. einen Horizontalflug geradeaus unter
Beibehalten von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
2. Geschwindigkeitsänderung im Horizontalflug
geradeaus unter Beibehaltung von
Kurs und Höhe,
3. je zwei zusammenhängende Vollkreise
(zweimal 360 Grad) im Horizontalflug
nach links und nach rechts,
4. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung
unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
5. je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung
(Steig- und Sinkkurven) unter
Beibehaltung der Geschwindigkeit;
b) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente,
mit einem abgestellten Motor, jedoch
nur, wenn die Prüfung auf einem
Zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug abgelegt
wird
1. einen Horizontalflug geradeaus unter
Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
2. Kursänderungen im Horizontalflug
(Kurven) unter Beibehaltung von Höhe
und Geschwindigkeit,
3. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung
unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
4. je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung
der Geschwindigkeit;
c) bei Abdeckung des künstlichen Horizontes,
des Kurskreisels und des Kreiselkompasses
(mit eingeschränktem Instrumentenbrett)
1. einen Horizontalflug geradeaus unter
Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
2. Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung
von Höhe und Geschwindigkeit,
3. übergehen in den Horizontalflug geradeaus
aus ungewöhnlichen Fluglagen und
nach Überziehen (Abfangen aus Gefahrenzuständen).
(4) Bei den in Abs. 3 bezeichneten Aufgaben
sind folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen
zulässig (Toleranzen)
a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente
(Abs. 3 lit. a)
1. bei Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug
geradeaus (Abs. 3 lit. a Z. 2)
Abweichungen von 5 Grad (Kurs) und
15 m der Höhe nach,
2. bei Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung
(Abs. 3 lit. a Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen
von 5 Knoten,
3. bei Steig- und Sinkkurven Geschwindigkeitsänderungen
von 5 Knoten;
b) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente,
mit einem abgestellten Motor
(Abs. 3 lit. b)
1. bei Kurven im Horizontalflug geradeaus
(Abs. 3 lit. b Z. 2) Abweichungen von
5 Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme
von 10 Knoten oder eine
Geschwindigkeitsabnahme von 5 Knoten,
2. bei Kurven im Horizontalflug (Abs. 3
lit. b Z. 2) Abweichungen von 10 Grad,
30 m und eine Geschwindigkeitszunahme
von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme
von 5 Knoten,
3. beim Steigflug ohne Kursänderung
(Abs. 3 lit. b Z. 3) Abweichungen von
5 Grad und eine Geschwindigkeitszunahme
von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme
von 5 Knoten,
4. beim Sinkflug ohne Kursänderung (Abs. 3
lit. b Z. 3) Abweichungen von 5 Grad
und Geschwindigkeitsänderungen von
von 5 Knoten,
5. bei Steig- und Sinkkurven (Abs. 3 lit. b
Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen von
10 Knoten;
c) mit eingeschränktem Instrumentenbrett
(Abs. 3 lit. c)
1. beim Horizontalflug geradeaus (Abs. 3
lit. c Z. 1) Abweichungen von 30 m
und Geschwindigkeitsänderungen von
10 Knoten,
2. bei Kurven im Horizontalflug (Abs. 3
lit. c Z. 2) Abweichungen von 30 m, Geschwindigkeitsänderungen
von 10 Knoten,
10 v. H. der gestoppten Zeit und
nach der ersten Korrektur 10 Grad.
(5) Die Prüfungskommission ist berechtigt, bei
der Verwendung von Düsenflugzeugen die Flugzeit
nach Abs. 2 lit. a entsprechend herabzusetzen.
§ 38. Verlängerung und Erneuerung
der Gültigkeitsdauer der Grundbefähigung
für Militärflugzeugführer.
(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(§ 14) des Militärflugzeugführerscheines hinsichtlich
der Grundbefähigung hat der Flugzeugführer
den Nachweis zu erbringen, daß er innerhalb der
letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
Flüge von mindestens 40 Stunden Gesamtflugdauer
ohne Berücksichtigung der verwendeten
Type, davon mindestens 15 Stunden und
mindestens 15 Landungen innerhalb der letzten
sechs Monate, durchgeführt hat.
(2) In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden nach
Abs. 1 müssen enthalten sein
a) mindestens ein Instrumentenflug ohne
Sicht von wenigstens 30 Minuten Dauer
unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers
(§ 45) innerhalb des letzten Monats
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer; bei diesem
Fluge ist Sprechfunkverbindung herzustellen
und aufrechtzuerhalten;
b) Motorflüge von insgesamt wenigstens
drei Stunden Dauer als Nachtsicht-Flüge
(§§ 68 bis 71 der Luftverkehrsregeln) mit
mindestens zehn Nachtabflügen und zehn
Nachtlandungen.
(3) Soweit nicht eine Erneuerung der Gültigkeitsdauer
des Militärflugzeugführerscheines nach
§ 17 Abs. 2 erfolgen kann, ist für die Erneuerung
die Ablegung der Prüfungen gemäß §§ 30,
31, 33, 36 und 37 erforderlich.
2. ABSCHNITT.
Erweiterungen der Grundbefähigung für Militärflugzeugführer.
§ 39. Typenerweiterung.
(1) Militärflugzeuge mit einem höchstzulässigen
Abfluggewicht von mehr als 2000 kg dürfen
nur auf Grund einer sich auf die betreffende
Type erstreckenden Erweiterung der Grundbefähigung
(§ 28) im Fluge geführt werden. Die
Erweiterung enthält auch die Fähigkeit, Nachtsicht-
Flüge und Instrumentenflüge auszuführen,
soweit diese Type dafür geeignet ist, sowie
Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
(2) Die Befähigung nach Abs. 1 ist durch eine
Eintragung, (Erweiterung) im Militärflugzeugführerschein
zu bescheinigen.
(3) Voraussetzungen für die Eintragung der
Typenerweiterung sind
a) Ablegung der Zusatzprüfung nach §§ 40
und 41 und
b) Durchführung eines Navigationsfluges als
verantwortlicher Pilot über eine Gesamtstrecke
von wenigstens 600 km mit mindestens
zwei Zwischenlandungen auf verschiedenen
Flugplätzen; mindestens ein
Flugabschnitt des Navigationsfluges hat
über eine Flugstrecke von wenigstens
200 km ohne Zwischenlandung zu führen.
§ 40. Theoretische Zusatzprüfung
für die Typenerweiterung.
Die theoretische Zusatzprüfung für die Typenerweiterung
umfaßt die im § 30 lit. a bis c bezeichneten
Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung
jener Type, auf die sich die Erweiterung
erstrecken soll.
§ 41. Praktische Zusatzprüfung
für die Typenerweiterung.
(1) Bei der praktischen Zusatzprüfung für die
Typenerweiterung hat der Prüfling einen Überlandflug
(Abs. 3) und,
a) wenn die für die Erweiterung vorgesehene
Type ein einmotoriges Flugzeug ist, zwei
Ziellandungen ohne Motorhilfe, eine
Signal-Ziellandung und die Ziellandung mit
Motorhilfe (Abs. 4) oder,
b) wenn die für die Erweiterung vorgesehene
Type ein mehrmotoriges Flugzeug ist, drei
Ziellandungen mit Motorhilfe (Abs. 5
lit. a) und einen Flug mit einem abgestellten
Motor beziehungsweise, wenn dies aus
Gründen der Sicherheit der Luftfahrt nicht
möglich ist, mit einem gedrosselten Motor
(Abs. 5 lit. b)
auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Militärflugzeug
der für die Erweiterung vorgesehenen
Type auszuführen.
(3) Der Prüfling hat einen Überlandflug von
wenigstens zweieinhalb Stunden Dauer auszufühführen.
Soweit es sich nicht um ein einsitziges
Militärflugzeug handelt, muß sich ein Mitglied
der Prüfungskommission an Bord des Militärflugzeuges
befinden. Wird der Überlandflug mit
einem einsitzigen Militärflugzeug ausgeführt, hat
die Prüfungskommission die Vorbereitung und
Durchführung dieses Fluges vom Boden aus unter
Ausnützung aller zur Verfügung stehenden
Funk- und Navigationshilfsmittel zu überprüfen.
Der Prüfling muß ohne Anleitung fliegen und
die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung
ohne Anleitung ausführen. Er hat
insbesondere auch die Flugdaten aufzuzeichnen,
Kurs, Höhe und Geschwindigkeit nach Instrumenten
wenigstens 15 Minuten lang einzuhalten,
mit einer Flugsicherungsstelle (Militärflugleitung)
Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens
15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.
(4) Wird die Prüfung für eine einmotorige
Flugzeugtype abgelegt, sind folgende Prüfungsaufgaben
auszuführen
a) je eine Ziellandung ohne Motorhilfe aus
einer Höhe von 600 m über Platz mit voller
und mit verringerter Zuladung; die
Ziellandung ist auf einem Ziellandefeld
von 100 m Breite auszuführen, das Militärflugzeug
ist innerhalb der ersten 200 m der
Längenausdehnung des Ziellandefeldes aufzusetzen;
b) eine Signal-Ziellandung ohne Motorhilfe aus
einer Höhe von 600 m über Platz in ein
Ziellandefeld von 100 m Breite, wobei das
Militärflugzeug innerhalb der ersten
200 m der Längenausdehnung des Ziellandefeldes
aufzusetzen ist;
c) eine Ziellandung mit Motorhilfe auf ein
Ziellandefeld von 100 m Breite, wobei das
Militärflugzeug innerhalb der ersten
100 m der Längenausdehnung des Ziellandefeldes
aufzusetzen ist.
(5) Wird die Prüfung für eine mehrmotorige
Flugzeugtype abgelegt, sind folgende Prüfungsaufgaben
auszuführen
a) drei Ziellandungen mit Motorhilfe aus
600 m Höhe über Platz, und zwar mindestens
einmal mit voller und mit verringerter
Zuladung;
b) ein Flug mit einem abgestellten (gedrosselten)
Motor in mindestens 800 m Höhe
über Platz, wobei je ein Vollkreis nach
links und ein Vollkreis nach rechts zu
fliegen ist. Der Flug ist mit einer Ziellandung
zu beenden.
(6) Bei den Prüfungsaufgaben hat die Prüfungskommission
in Anwendung des § 21 Abs. 8
unter Berücksichtigung des verwendeten Motorflugzeuges
(Düsenflugzeug)
a) das Ausmaß des Ziellandefeldes im Einzelfall
zu bestimmen und anzuordnen, innerhalb
welcher Strecke, vom Beginn des Ziellandefeldes
gerechnet, das Motorflugzeug
aufzusetzen ist, und
b) die für den Überlandflug (Abs. 1) erforderliche
Flugzeit entsprechend herabzusetzen.
§ 42. Verlängerung und
Erneuerung der Gültigkeitsdauer
von Typenerweiterungen.
(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
einer Typenerweiterung ist erforderlich, daß der
Inhaber innerhalb der letzten Gültigkeitsdauer
(§ 14) als verantwortlicher Pilot Flüge von insgesamt
wenigstens fünf Stunden Dauer mit der
Type durchgeführt hat. Die Flüge sind auf die
nach § 38 Abs. 1 erforderlichen Flüge anzurechnen.
(2) Soweit nicht eine Erneuerung der Gültigkeitsdauer
einer Typenerweiterung nach § 17
Abs. 2 erfolgen kann, ist für die Erneuerung
einer Typenerweiterung eine Prüfung nach §§ 40
und 41 abzulegen.
§ 43. Kunstflugbefähigung.
(1) Die Fähigkeit, Kunstflüge mit Militärflugzeugen
im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen,
ist durch die Eintragung „Kunstflüge"
als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzung für die Eintragung der
Kunstflugbefähigung ist die Ablegung der Kunstflugprüfung
nach folgenden Abs. 3 bis 5.
(3) Bei der Kunstflugprüfung sind folgende
Kunstflugfiguren auszuführen
a) zwei Überschläge aus der Normalfluglage
nach oben,
b) je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach
links und nach rechts,
c) je zwei Rollen nach links und nach rechts,
d) je zwei halbe Überschläge nach oben mit
anschließender halber Rolle nach redits und
nach links,
e) je zwei halbe Rollen nach links und nach
rechts in einem Steigflug von ungefähr
30 Grad mit anschließendem halbem
Überschlag aus dem Rückenflug nach unten,
f) Trudeln mit mindestens je drei Umdrehungen
nach links und nach rechts,
g) ein Rückenflug von mindestens 15 Sekunden
Dauer.
(4) Die Figuren nach Abs. 3 sind in zwei Prüfungsflügen
vorzuführen, die vom Abflug bis zur
Landung nicht länger als je 15 Minuten dauern
dürfen. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus
mindestens 300 m Höhe über Platz und einer
Ziellandung in ein Ziellandefeld von 300 X 50 m
abzuschließen, wobei ein Seitengleitflug bei einem
Fluge nach links und beim anderen Fluge nach
rechts auszuführen ist.
(5) Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der
Flugschüler der Prüfungskommission ein schriftliches
Programm der Prüfungsflüge vorzulegen.
Bei Abweichung von diesem Programm sind die
Bedingungen des betreffenden Prüfungsfluges
nicht erfüllt.
(6) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Kunstflugbefähigung hat der Inhaber innerhalb
der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des Militärflugzeugführerscheines
unter Aufsicht eines Militärfluglehrers (§ 44)
mindestens zwei Flüge durchzuführen, bei
denen die Bestimmungen der Abs. 3 und 4
einzuhalten sind; werden die Kunstflugfiguren
mit einem Militärflugzeug mit mehr als 2000 kg
Abfluggewicht durchgeführt, sind die Bestimmungen
des § 41 Abs. 6 lit. a sinngemäß anzuwenden.
Der Militärfluglehrer hat mit Rücksicht
auf die Besonderheiten des verwendeten Flugzeuges
zu bestimmen, ob der Seitengleitflug nach
Abs. 4 durchzuführen ist.
(7) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Kunstflugbefähigung ist die Ablegung der
Prüfung nach den Abs. 3 bis 5 erforderlich.
§ 44. Allgemeine Lehrbefähigung
für Militärflugzeugführer.
(1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler für den
Militärflugzeugführerschein — mit Ausnahme
des Instrumentenfluges — auszubilden, ist durch
die Eintragung „Fluglehrer" als Erweiterung im
Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.
(2) Die allgemeine Lehrbefähigung erstreckt
sich auf die Grundbefähigung — mit Ausnahme
der Instrumentenflugausbildung — und alle im
Flugzeugführerschein des Inhabers eingetragenen
Erweiterungen.
(3) Voraussetzungen für die Eintragung der allgemeinen
Lehrbefähigung sind
a) eine Kunstflugbefähigung (§ 43);
b) Nachweis der fachlichen Befähigung durch
Ablegung einer Prüfung gemäß § 24 (Militärflugzeug-
Fluglehrerprüfung);
c) Besuch eines Militärfluglehrerkurses;
d) Ausführung von Motorflügen von wenigstens
250 Stunden Gesamtflugdauer;
e) Ausführung eines Navigationsfluges über
eine Gesamtstrecke von wenigstens 600 km
mit mindestens zwei Zwischenlandungen,
wobei mindestens ein Flugabschnitt über
eine Flugstrecke von wenigstens 200 km
ohne Zwischenlandung geführt haben muß;
f) die Ausbildung innerhalb von zwölf Monaten
nach Ablegung der Prüfung gemäß
§ 24 von mindestens drei Flugschülern bis
zum Abschluß der Grundausbildung (§ 29)
oder zum Alleinflug auf Düsenflugzeugen
unter Aufsicht eines befähigten Militärflugzeug-
Fluglehrers.
(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der allgemeinen Lehrbefähigung ist die erfolgreiche
Tätigkeit als Lehrer innerhalb der letzten
Gültigkeitsdauer nachzuweisen.
§ 45. Lehrbefähigung für Instrumentenflüge
mit Militärflugzeugen.
(1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler im Instrumentenflug
theoretisch und praktisch auszubilden,
ist durch die Eintragung „Instrumentenfluglehrer"
als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Instrumentenfluglehrbefähigung sind
a) eine allgemeine Lehrbefähigung gemäß
§ 44;
b) Ausführung von Instrumentenflügen von
wenigstens 25 Stunden Gesamtdauer nach
Ablegung der praktischen Instrumentenflugprüfung
(§ 37);
c) Nachweis der fachlichen Befähigung als
Instrumentenfluglehrer durch Ablegung
einer Zusatzprüfung gemäß § 24 für Instrumentenflüge
(Militärflugzeug-Instrumentenfluglehrprüfung).
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Lehrbefähigung für Instrumentenflüge ist die
erfolgreiche Tätigkeit als Lehrer für Instrumentenflüge
innerhalb der letzten Gültigkeitsdauer
nachzuweisen.
§ 46. Schleppflugbefähigung.
(1) Die Fähigkeit, Segelflugzeuge oder andere
angehängte Gegenstände (Zieldarstellungsgeräte)
mit Militärflugzeugen zu schleppen, ist durch die
Eintragung „Schleppflüge" als Erweiterung im
Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Schleppflugbefähigung sind
a) Ausführung von mindestens vier Schleppflügen
unter Aufsicht eines Militärflugzeug-
Fluglehrers mit Schleppflugbefähigung;
b) erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung
nach Abs. 3.
(3) Bei der Zusatzprüfung hat der Pilot einen
Schleppflug mit zwei aufeinanderfolgenden Vollkreisen
als Achterfigur mit einer Schräglage von
30 bis 40 Grad auszuführen.
(4) Bei den gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen
Schleppflügen muß ein Segelflugzeug, das von
einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten
beziehungsweise befähigten Segelflieger
geführt wird, oder ein anderer Gegenstand
(Schleppbanner, Schleppsack) geschleppt werden.
(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Schleppflugbefähigung ist nachzuweisen, daß
für je sechs Monate der Gültigkeitsdauer der
Schleppflugbefähigung ein Schleppflug ausgeführt
wurde.
(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Schleppflugbefähigung (§ 17) sind die Voraussetzungen
nach den Abs. 2 bis 4 zu erfüllen.
§ 47. Verbandflugbefähigung.
(1) Die Fähigkeit, im militärischen Verband
(§ 87 der Luftverkehrsregeln) zu fliegen, ist durch
die Eintragung „Verbandflüge" als Erweiterung im
Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Verbandflugbefähigung sind
a) mindestens zehn Flugstunden im Verbandflug
unter Aufsicht eines Militärflugzeug-
Fluglehrers mit Verbandflugbefähigung;
b) die Ablegung der Verbandflugprüfung nach
Abs. 3.
(3) Die Verbandflugprüfung umfaßt folgende
Flugformationen und Formationsänderungen in
der Rotte
a) Start in Reihe rechts im Verband,
b) Start in Reihe links im Verband,
c) zweimaliges Auflösen auf mindestens 50 m
Seitenabstand,
d) Sammeln zur Reihe rechts, Sammeln zur
Reihe links,
e) je ein Vollkreis rechts und links mit mindestens
30 Grad Querneigung in Reihe
rechts und in Reihe links,
f) zweimaliger Seitenwechsel,
g) Linie rechts, Linie links,
h) je eine Rechts- und Linkskurve um
180 Grad in Linie rechts und Linie links,
i) Kolonne,
j) je eine Rechts- und eine Linkskurve um
180 Grad in Kolonne,
k) Landung in Reihe rechts, Landung in Reihe
links.
(4) Die Formationen und Formationsänderungen
sind in zwei Flügen von mindestens je 20 Minuten
Dauer auszuführen.
(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Verbandflugbefähigung ist nachzuweisen, daß
innerhalb der letzten Gültigkeitsdauer Verbandflüge
mit einer Gesamtflugdauer von einer Stunde
durchgeführt wurden.
(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der
Verbandflugbefähigung ist unter Aufsicht eines
befähigten Fluglehrers ein Überprüfungsflug nach
Abs. 3 durchzuführen.
§ 48. Tiefflugbefähigung.
(1) Die Tiefflugbefähigung kann auf Vorschlag
des Einheitskonimandanten als Erweiterung im
Militärflugzeugführerschein eingetragen werden,
wenn der Militärflugzeugführer mindestens
200 Flugstunden als verantwortlicher Pilot nachweisen
kann.
(2) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Tiefflugbefähigung ist nachzuweisen, daß
innerhalb der letzten Gültigkeitsdauer Tiefflüge
tatsächlich ausgeführt wurden.
B. Der Militär-Hubschrauberführerschein.
1. ABSCHNITT.
Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer.
§ 49. Umfang der Grundbefähigung.
(1) Die Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer
ist die Fähigkeit, Militärhubschrauber
jener Type im Fluge zu führen,
auf welche eine Prüfung nach §§ 51 und 52 abgelegt
wurde, Nachtsicht-Flüge auszuführen und
Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung
eines Militär-Hubschrauberführerscheines
zu bescheinigen.
(2) Der Militär-Hubschrauberführerschein darf
erst ausgestellt werden, wenn der Flugschüler
a) eine Militär-Hubschrauberführergrundausbildung
(§ 50),
b) eine Sprechfunkausbildung (§ 34) und
c) eine Nachtsicht-Flugausbildung (§ 55)
abgeschlossen hat.
§ 50. Militär-Hubschrauberführergrundausbildung.
(1) Die Grundausbildung hat dem Flugschüler
die fachliche Befähigung zur Führung eines
Militärhubschraubers im Fluge zu vermitteln.
(2) Die Grundausbildung wird durch eine Prüfung
nach den Bestimmungen der §§ 51 und 52
sowie einen Flug nach § 53 abgeschlossen.
(3) Zur Prüfung nach Abs. 2 darf ein Flugschüler
erst zugelassen werden, wenn er innerhalb
der letzten zwölf Monate vor Prüfungsbeginn
Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens
40 Stunden Dauer, hievon wenigstens
15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat.
(4) Flüge auf Motorflugzeugen, die der Flugschüler
innerhalb der letzten 24 Monate vor
Prüfungsbeginn ausgeführt hat, können bis zu
einem Ausmaß von 20 Stunden voll, Segelflüge
zu einem Drittel der Flugzeit, jedoch mit nicht
mehr als zehn Stunden, auf die gemäß Abs. 3
erforderliche Flugzeit angerechnet werden. Die
gemäß Abs. 3 erforderlichen Alleinflüge müssen
jedenfalls als Hubschrauberflüge ausgeführt worden
sein.
(5) In der gemäß Abs. 3 erforderlichen Flugzeit
müssen enthalten sein
a) eine Flugstunde mit voller Zuladung und
einem Hubschrauberfluglehrer am Doppelsteuer,
wobei eine Höhe von mindestens
2000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften
für den betreffenden Hubschrauber eine
solche Höhe nicht zulassen, die für diesen
Hubschrauber höchstzulässige Höhe erreicht
werden muß, und
b) 15 Landungen auf fünf verschiedenen Plätzen.
§ 51. Theoretische Militär-Hubschrauberführerprüfung.
Gegenstände der theoretischen Prüfung für den
Militär-Hubschrauberführerschein sind
a) Hubschrauber- und Instrumentenkunde
unter besonderer Berücksichtigung jener
Hubschraubertype, auf die sich die Befähigung
erstrecken soll, insbesondere die Bauarten
von Hubschraubern, Ausrüstung,
Notausrüstung und technische Einrichtungen,
Bedienung und Funktionsweise der
Hubschrauber, der Tragschraube und der
Heckschraube, Beurteilung der Flugklarheit
der Hubschrauber, die Betriebssicherheitsgrenzen,
Flugeigenschaften und Flugleistungen,
Beladung und Gewichtsverteilung sowie
deren Einfluß auf die Flugeigenschaften und
die Leistung, Aufbau und Wirkungsweise
der Instrumente;
b) Triebwerkskunde: Aufbau und Wirkungsweise
sowie Wartung des Triebwerkes, Erkennen
von Störungen und Maßnahmen
zu deren Behebung unter besonderer Berücksichtigung
jenes Motors, der im Hubschrauber,
auf dem die Prüfung durchgeführt
wird, eingebaut ist;
c) Flugpraxis: Verhaltensmaßregeln während
des Fluges im allgemeinen und unter besonderen
Umständen, insbesondere bei Notlandungen;
d) Luftnavigation, insbesondere Kartenkunde,
Berechnung von Kompaßkursen, Bestimmung
von Flugwegen mit Flugzeitberechnung,
Erstellung von Flugplänen, Windberechnung
während des Fluges, Korrektur
der Abtrift einschließlich Funknavigation
(Kenntnis der gebräuchlichen Navigationsverfahren
mit Hilfe der Bordfunkgeräte);
e) Aerostatik und Aerodynamik;
f) Flugwetterkunde: Grundbegriffe der Meteorologie,
Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung,
Luftströmungen, Windarten,
Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen
und ihre Auswirkungen auf die
Luftfahrt, Gefahren der Vereisung, Lesen
von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation,
Kenntnis des Wetterschlüssels;
g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten;
h) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für
Militär-Hubschrauberführer von Bedeutung
ist, insbesondere die Luftverkehrsvorschriften
und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung
und für das Überfliegen fremden
Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht- und
Luftfahrtversicherungsrecht, Organisation
und Aufgaben der Flugsicherung;
i) Erste Hilfe bei Unfällen.
§ 52. Praktische Militär-Hubschrauberführerprüfung.
(1) Bei der praktischen Militär-Hubschrauberführerprüfung
hat der Flugschüler zwei Ziellandungen
im Gleitflug (Abs. 3), zwei Genauigkeitsflüge
(Abs. 4 und 5), einen Geschicklichkeitsflug
(Abs. 6) und einen Schwebeflug (Abs. 7) auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber
jener Type auszuführen, auf die sich
die Grundbefähigung (§ 49) erstrecken soll.
(3) Bei den Ziellandungen im Gleitflug ist über
Aufforderung der Motor in einer Höhe von mindestens
300 m über Platz voll abzudrosseln und
im Gleitflug eine Ziellandung in Richtung auf
einen vorher bestimmten Punkt auszuführen. In
einer Höhe von nicht mehr als 30 m über Platz
kann zur Dämpfung des Landestoßes Gas gegeben
und die Landung normal abgebremst werden.
Der Motor darf dabei jedoch nicht zur Änderung
der Flugbahn benützt werden. Die Aufgabe
ist erfüllt, wenn bei höchstens drei Versuchen
zwei Landungen in einem Abstand von
nicht mehr als 50 m von dem festgelegten Punkt
erfolgen.
(4) Bei dem einen Genauigkeitsflug ist in einer
Höhe von 3 bis 5 m über Platz ein Quadrat
von 50 m Seitenlänge mit gleichbleibender Hubschrauberachsenrichtung
abzufliegen und mit Motorhilfe
in einem Kreis von 2 m Durchmesser
zu landen. Die Prüfungskommission hat vor
Durchführung dieser Prüfungsaufgabe jenen
Punkt des Hubschraubers zu bestimmen, welcher
sich nach der Landung innerhalb des Landekreises
befinden soll.
(5) Bei dem anderen Genauigkeitsflug ist in
einer Höhe von 3 bis 5 m über Platz ein Quadrat
von 50 m Seitenlänge abzufliegen, wobei in den
Eckpunkten die Hubschrauberachse am Ort in die
neue Flugrichtung gedreht werden muß. Sodann
ist mit Motorhilfe in einem Kreis von 2 m Durchmesser
zu landen. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.
(6) Beim Geschicklichkeitsflug sind in einer
Höhe von mindestens 150 m und höchstens
250 m über Platz zwei liegende Achterfiguren um
zwei am Flugplatz markierte, 300 m voneinander
entfernte Punkte zu fliegen, wobei von der gewählten
Ausgangshöhe nicht mehr als je 25 m
nach oben oder unten abgewichen werden darf.
Anschließend ist mit Motorhilfe in einem Kreis
von 2 m Durchmesser zu landen. Abs. 4 letzter
Satz ist anzuwenden.
(7) Beim. Schwebeflug ist aus einem Kreis von
2 m Durchmesser senkrecht bis auf eine Höhe
von 3 bis 5 m über Platz zu steigen. In dieser
Höhe ist der Hubschrauber mindestens eine
Minute lang ruhig am Ort zu halten, anschließend
ist er absinken zu lassen und in demselben Kreis
von 2 m Durchmesser zu landen. Abs. 4 letzter
Satz ist anzuwenden.
§ 53. Alleinflug über Land vor Ausstellung
des Militär-Hubschrauberführerscheines.
(1) Nach Ablegung der theoretischen und
praktischen Militär-Hubschrauberführerprüfung
(§§ 51 und 52), jedoch vor Ausstellung des Militär-
Hubschrauberführerscheines hat der Flugschüler
mit einem Hubschrauber der Type, auf
die sich die Grundbefähigung erstrecken soll,
einen Flug über Land in der Dauer von wenigstens
drei Stunden mit einer Landung auf einem
mindestens 30 km entfernten Platz durchzuführen.
(2) Bei dem Flug nach Abs. 1 muß sich der
Flugschüler allein an Bord des Militärhubschraubers
befinden, ohne Anleitung fliegen und die
gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung
ohne Anleitung ausführen.
§ 54. Sprechfunkprüfung für den
Militär-Flugdienst.
Für die Sprechfunkprüfung des Militär-Hubschrauberführers
sind die Bestimmungen des § 34
anzuwenden.
§ 55. Nachtsicht-Flugprüfung.
(1) Die Ausbildung des Flugschülers für den
Nachtflug nach Sichtflugregeln (Nachtsicht-Flug)
ist durch eine Prüfung nach Abs. 3 abzuschließen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
nach Abs. 3 ist, daß der Flugschüler Hubschrauberflüge
von insgesamt wenigstens 50 Stunden
Dauer ausgeführt hat. In dieser Flugzeit müssen
Nachtsicht-Flüge von insgesamt wenigstens
fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Flügen,
deren Starts und Landungen zur Nachtzeit (§ 68
Abs. 3 der Luftverkehrsregeln) erfolgen, enthalten
sein. Von diesen 20 Flügen müssen mindestens
zehn innerhalb der letzten zwölf Monate vor Prüfungsbeginn
durchgeführt worden sein.
(3) Die Nachtsicht-Flugprüfung besteht aus
a) zwei Ziellandungen mit Motorhilfe zur
Nachtzeit, wobei der Hubschrauber innerhalb
eines Kreises von 50 m Radius aufzusetzen
ist, und
b) einem Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln
mit einer Zwischenlandung auf einem
wenigstens 50 km entfernten Platz.
§ 56. Verlängerung und Erneuerung
der Gültigkeitsdauer der
Grundbefähigung für Militär-
Hubschrauberführer.
(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(§ 14) der Grundbefähigung für den Militär-Hubschrauberführerschein
ist der Nachweis zu erbringen,
daß innerhalb der letzten zwölf Monate
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer Hubschrauberflüge
von mindestens 40 Stunden Gesamtflugdauer,
davon mindestens 15 Stunden innerhalb
der letzten sechs Monate, durchgeführt worden
sind; wurden mit der Type der Grundbefähigung
nicht Flüge von mindestens fünf Stunden Dauer
ausgeführt, so darf eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer
hinsichtlich dieser Type nicht erfolgen.
Als Type der Grundbefähigung hat die
als nächstfolgende im Militär-Hubschrauberführerschein
eingetragene Type, für welche eine Zusatzprüfung
gemäß § 58 abgelegt wurde, zu gelten,
sofern die Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1
erfüllt wurden.
(2) In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden müssen
Hubschrauberflüge von wenigstens drei Stunden
Dauer als Nachtsicht-Flüge (§§ 68 bis 71 der
Luftverkehrsregeln) mit mindestens zehn Nachtabflügen
und zehn Nachtlandungen enthalten
sein.
(3) Soweit nicht eine Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Grundbefähigung für den Militär-
Hubschrauberführerschein nach § 17 Abs. 2 erfolgen
kann, ist für die Erneuerung die Ablegung
der Prüfungen gemäß §§ 51 und 52 erforderlich.
2. ABSCHNITT.
Erweiterungen der Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer.
§ 57. Typenerweiterung.
(1) Militärhubschrauber einer anderen Type als
der Type nach § 49 dürfen nur auf Grund einer
sich auf die betreffende Type erstreckenden Erweiterung
der Grundbefähigung (§ 49) im Fluge
geführt werden. Die Erweiterung enthält auch
die Fähigkeit, Nachtsicht-Flüge auszuführen, soweit
diese Type hiefür geeignet ist, sowie Sprechfunkverbindung
herzustellen und aufrechtzuerhalten.
(2) Die Fähigkeit nach Abs. 1 ist durch eine
Eintragung im Militär-Hubschrauberführerschein
zu bescheinigen.
(s) Voraussetzung für die Eintragung der Typenerweiterung
ist die Ablegung der theoretischen
und praktischen Zusatzprüfung nach § 58.
§ 58. Zusatzprüfung für die Typenerweiterung.
(1) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die
im § 51 Abs. 1 lit. a bis c bezeichneten Gegenstände
unter besonderer Berücksichtigung jener
Type, auf die der Militär-Hubschrauberführerschein
erweitert werden soll.
(2) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der
Pilot die im § 52 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten
Prüfungsaufgaben auf einem Militärhubschrauber
jener Type auszuführen, auf die der Militär-
Hubschrauberführerschein erweitert werden soll.
§ 59. Verlängerung und Erneuerung
der Gültigkeitsdauer von
Typenerweiterungen.
(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
einer Typenerweiterung (§ 57) hat der Pilot nachzuweisen,
daß er innerhalb der Gültigkeitsdauer
Hubschrauberflüge von wenigstens fünf Stunden
Dauer mit Hubschraubern jener Type, auf die
sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt hat.
Diese Flüge sind auf die Flüge gemäß § 56 Abs. 1
anzurechnen.
(2) Soweit nicht eine Erneuerung der Gültigkeitsdauer
einer Typenerweiterung nach § 17
Abs. 2 erfolgen kann, ist für die Erneuerung die
Ablegung der Prüfung gemäß § 58 erforderlich.
§ 60. Lehrbefähigung für Militär-
Hubschrauberführer.
(1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler für den
Militär-Hubschrauberführerschein auszubilden, ist
durch die Eintragung „Fluglehrer" als Erweiterung
im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Lehrbefähigung sind
a) Nachweis der fachlichen Befähigung durch
Ablegung einer Prüfung gemäß § 24 (Militärhubschrauber-
Fluglehrerprüfung);
b) Besuch eines Militärfluglehrerkurses;
c) Ausführung von Hubschrauberflügen von
wenigstens 150 Stunden Gesamtflugdauer
und
d) die Ausbildung von mindestens drei Flugschülern
für die Grundbefähigung unter
Aufsicht eines Militärhubschrauber-Fluglehrers
innerhalb von zwölf Monaten nach
Ablegung der Prüfung gemäß § 24.
(3) Für Militärflugzeugführer (§ 28) verringert
sich die Voraussetzung nach Abs. 2 lit. c auf
Hubschrauberflüge von wenigstens 100 Stunden
Gesamtflugdauer.
(i) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Lehrbefähigung ist die erfolgreiche Tätigkeit
als Hubschrauber-Fluglehrer innerhalb der letzten
Gültigkeitsdauer nachzuweisen.
§ 61. Befähigung für Außenabflüge
und Außenlandungen.
(1) Außenabflüge und Außenlandungen (§ 9
Luftfahrtgesetz), ausgenommen Hochgebirgslandungen
(§ 62), dürfen unbeschadet der Bestimmungen
des § 9 Abs. 3 Luftfahrtgesetz nur
durchgeführt werden, wenn die Fähigkeit des
Piloten hiezu durch die Eintragung „Außenlandungen"
als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein
ersichtlich gemacht ist.
(2) Die Erweiterung nach Abs. 1 ist einzutragen,
wenn der Pilot folgende Voraussetzungen
erfüllt hat
Durchführung von Hubschrauberflügen von
mindestens 40 Stunden Gesamtdauer nach Ausstellung
des Militär-Hubschrauberführerscheines;
davon Hubschrauberflüge mit maximalem Abfluggewicht
von mindestens zehn Stunden Gesamtdauer
in Verbindung mit Landungen auf
wenigstens 50 verschiedenen Stellen unter Aufsicht
eines Militär-Hubschrauber-Fluglehrers.
(3) In der Gesamtflugzeit nach Abs. 2 muß enthalten
sein
a) ein Überlandflug mit maximalem Abfluggewicht
und einer Landung auf einem
mindestens 150 km entfernten Flugplatz
sowie
b) ein Höhenflug, bei dem sich der Militär-
Hubschrauberführer mindestens 30 Minuten
in 3000 m Höhe über dem mittleren
Meeresspiegel beziehungsweise, wenn die
Betriebsvorschriften des verwendeten Hubschraubers
eine solche Höhe nicht zulassen,
in der für diesen Hubschrauber höchstzulässigen
Höhe aufzuhalten hat.
(4) Voraussetzung für die Verlängerung oder
Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Erweiterung
nach Abs. 1 ist die Verlängerung oder Erneuerung
der Gültigkeitsdauer der Grundbefähigung
(§ 56) sowie die Durchführung von mindestens
20 Außenabflügen und -landungen.
§ 62. Befähigung für Hochgebirgslandungen.
(1) Die Fähigkeit, Hochgebirgslandungen
durchzuführen, ist als Erweiterung der Grundbefähigung
im Militär-Hubschrauberführerschein
durch die Eintragung „Hochgebirgslandungen"
zu bescheinigen, -wenn die Voraussetzungen nach
Abs. 3 erfüllt sind.
(2) Hochgebirgslandungen im Sinne dieser
Verordnung sind Landungen in einem oberhalb
der Baumgrenze liegenden, hügeligen, abfallenden
oder von schroffen Bergformen umgebenen
Gelände.
(3) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) Erweiterung der Grundbefähigung nach
§ 61;
b) Durchführung von Hubschrauberflügen mit
einer Gesamtflugdauer von 150 Stunden;
c) Teilnahme an einem Hubschrauberführerlehrgang
für Hochgebirgslandungen nach
Erfüllung der Voraussetzungen gemäß
S 63;
d) Teilnahme an je einem Sommer- und
Winterhochgebirgslehrgang;
e) Durchführung von mindestens 100 Landungen
im Hochgebirge unter Aufsicht
eines befähigten (Abs. 1) Militärhubschrauber-
Fluglehrers; diese Landungen
sind an verschiedenen vom Fluglehrer zu
bestimmenden Stellen auszuführen.
(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 ist nachzuweisen,
daß innerhalb der letzten Gültigkeitsdauer
20 Hochgebirgslandungen durchgeführt wurden.
(5) Soweit nicht eine Erneuerung der Gültigkeitsdauer
nach § 17 Abs. 2 erfolgen kann, sind
für die Erneuerung Hochgebirgslandungen an
50 verschiedenen Stellen unter Aufsicht eines
befähigten (Abs. 1) Militärhubschrauber-Fluglehrers
durchzuführen.
§ 63. Voraussetzungen für die Teilnahme
an einem Hubschrauberführerlehrgang
für Hochgebirgslandungen.
(1) An einem Hubschrauberführerlehrgang für
Hochgebirgslandungen darf nur teilnehmen, wer
einen Alpenflug nach Abs. 2 und die erfolgreiche
Ablegung der Flugprüfung nach Abs. 3 nachgewiesen
hat.
(2) Beim Alpenflug ist das Alpengebiet zwischen
der Veitschalpe und dem Großvenediger während
mindestens 30 Minuten zu überqueren. Mit diesem
Fluge sind Außenlandungen (§ 61) auf mindestens
zehn verschiedenen unvorbereiteten Landeplätzen
zu verbinden.
(3) Bei der Flugprüfung sind folgende Prüfungsaufgaben
auszuführen
a) eine Autorotationslandung in ein Ziellandefeld
unter Beibehaltung der Anflugrichtung;
b) eine Autorotationslandung in ein Ziellandefeld
mit einer Wendung um 180 Grad;
c) eine Autorotationslandung in ein Ziellandefeld
mit einer Wendung um 360 Grad;
d) ein Schwebeflug in 2 bis 3 m Höhe über
Grund mit Drehung nach links und nach
redits um einen auf dem Boden markierten
Punkt, wobei die Längsachse des Hubschraubers
ständig auf diesen Punkt gerichtet
sein soll; der vorderste Teil des Hubschraubers
hat während der Drehbewegungen
in einem Kreis von 2 m Radius um
diesen Punkt zu verbleiben;
e) ein Schwebeflug in 2 bis 3 m Höhe über
Grund mit Drehung nach links und nach
rechts um einen auf dem Boden markierten
Punkt, wobei die Längsachse des Hubschraubers
ständig auf diesen Punkt gerichtet
sein soll; der Heckrotor hat während
der Drehbewegungen in einem Kreis von
5 m Radius um diesen Punkt zu verbleiben;
f) ein Platzflug (§ 11 Abs. 4 der Luftverkehrsregeln)
mit maximalem Abfluggewicht mit
einer Landung mit Motorhilfe in ein Ziellandefeld
von 2 m Radius; die Prüfungskommission
hat vor Durchführung dieser
Prüfungsaufgabe jenen Punkt des Hubschraubers
zu bestimmen, welcher sich nach
der Landung innerhalb des Landekreises
befinden soll.
(4) Die Prüfungsaufgaben nach Abs. 3 lit. a
bis c sind in einer Höhe von mindestens 300 m
über Grund zu beginnen und in einem Ziellandefeld,
dessen Radius 50 m ist, zu beenden; vom
Beginn der Autorotation bis zur erfolgten Landung
muß der Motor voll abgedrosselt bleiben.
§ 64. Befähigung zur Führung von
Hubschraubern mit Schwimmern.
(1) Die Fähigkeit, Militärhubschrauber mit
Schwimmern im Fluge zu führen, ist als Erweiterung
der Grundbefähigung durch die Eintragung
„Schwimmerbefähigung" im Militär-Hubschrauberführerschein
zu bescheinigen, wenn der Pilot
a) mindestens 150 Hubschrauberflugstunden
nachweist,
b) an einem Lehrgang zur Führung von Hubschraubern
mit Schwimmern teilgenommen
und
c) eine praktische Prüfung nach Abs. 2 abgelegt
hat.
(2) Bei der praktischen Prüfung sind
a) je zwei Ziellandungen mit Motorhilfe im
fließenden und ruhenden Wasser an eine
Boje durchzuführen; der Hubschrauber
muß mit einem Schwimmer in einem Abstand
von höchstens 2 m Entfernung von
der Boje aufgesetzt werden;
b) eine Autorotation in ruhendes Wasser in
ein Ziellandefeld von 25 m Radius durchzuführen.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Erweiterung nach Abs. 1 ist der Nachweis zu
erbringen, daß innerhalb der letzten zwölf Monate
wenigstens zehn Landungen mit Schwimmern
durchgeführt wurden.
(4) Soweit nicht eine Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Schwimmerbefähigung nach § 17
Abs. 2 erfolgen kann, ist für die Erneuerung eine
praktische Prüfung nach Abs. 2 abzulegen.
§ 65. Instrumentenflugbefähigung
für Militär-Hubschrauberführer.
(1) Die Fähigkeit, Instrumentenflüge mit Militärhubschraubern
einer im Militär-Hubschrauberführerschein
gültig eingetragenen Type durchzuführen,
ist als Erweiterung der Grundbefähigung
im Militär-Hubschrauberführerschein durch
die Eintragung „Instrumentenflüge mit . . ." zu
bescheinigen, wenn die Voraussetzungen nach
Abs. 2 erfüllt sind.
(2) Voraussetzungen für die Instrumentenflugbefähigung
für Militär-Hubschrauberführer sind
a) Ausführung von Hubschrauberflügen von
wenigstens 150 Stunden Gesamtflugdauer
vor Beginn der praktischen Prüfung nach
§ 67, davon wenigstens 20 Stunden mit
Militärhubschraubern jener Type, mit
welcher die Prüfung abgelegt wird; in der
Gesamtflugzeit müssen Überlandflüge von
wenigstens 50 Stunden Dauer und Instrumentenflüge
unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers
(§ 68) von 40 Stunden
Dauer enthalten sein. Auf die erforderliche
Instrumentenflugzeit können Übungen auf
einem Instrumentenflugübungsgerät bis
zum Ausmaß von zehn Stunden voll angerechnet
werden;
b) Ablegung einer theoretischen Instrumentenflugprüfung
für Militär-Hubschrauberführer
(§ 66), sofern nicht Abs. 3 Anwendung
findet;
c) Ablegung einer praktischen Instrumentenflugprüfung
für Militär-Hubschrauberführer
(§ 67).
(3) Die Ablegung der theoretischen Instrumentenflugprüfung
für Militär-Hubschrauberführer
(§ 66) hat zu entfallen, solange eine gültige Instrumentenflugbefähigung
für Militär-Hubschrauberführer
als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein
ersichtlich ist.
(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
einer Instrumentenflugbefähigung ist erforderlich,
daß der Inhaber mindestens einen Instrumentenflug
ohne Sicht von wenigstens 30 Minuten Dauer
unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers
(§ 68) innerhalb des letzten Monates vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer durchgeführt hat; bei diesem
Fluge ist Sprechfunkverbindung herzustellen
und aufrechtzuerhalten.
(5) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
ist eine Prüfung nach den §§ 66 und 67 abzulegen.
Abs. 3 ist anzuwenden.
§ 66. Theoretische Instrumentenflugprüfung
für Militär-Hubschrauberführer.
Gegenstände der theoretischen Instrumentenflugprüfung
für Militär-Hubschrauberführer sind
a) Luftnavigation für Instrumentenflug
(Fremd- und Eigenpeilung sowie deren
Auswertung, Bedienung der Funkanlagen
an Bord),
b) Geben und Aufnehmen von je 35 Morse-
und Blinkzeichen in der Minute, Erkennen
und Auswerten von Codesignalen,
c) Auswertung von meteorologischen Auskünften
für Instrumentenflüge,
d) Rechtsvorschriften, soweit sie mit dem Instrumentenflug
in Zusammenhang stehen,
e) Flugverfahren für Instrumentenflüge einschließlich
der Anflug- und Landeverfahren
und
f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung.
§ 67. Praktische Instrumentenflugprüfung
für Militär-Hubschrauberführer.
(1) Bei der praktischen Instrumentenflugprüfung
hat der Militär-Hubschrauberführer zunächst
seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät
nachzuweisen.
(2) Die praktische Instrumentenflugprüfung ist
sodann auf einem Militärhubschrauber mit
höchstzulässigem Abfluggewicht fortzusetzen; sie
umfaßt
a) einen Instrumentenflug ohne Sicht in der
Dauer von mindestens 90 Minuten und
b) zwei Platzanflüge unter Anwendung verschiedener
Navigationsmittel und Navigationsverfahren.
(3) Der Instrumentenprüfungsflug nach Abs. 2
lit. a ist ab einer Höhe von 50 m über Grund
ohne Sicht auszuführen. Der Prüfling hat mit
der Flugsicherungsstelle (Militärflugleitung)
Funkverbindung aufzunehmen, während des
Fluges aufrechtzuerhalten und nach Anordnung
der Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben
auszuführen
a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente
1. einen Horizontalflug geradeaus unter
Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
2. Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug
geradeaus unter Beibehaltung
von Kurs und Höhe,
3. je zwei zusammenhängende Vollkreise
(zweimal 360 Grad) im Horizontalflug
nach links und nach rechts,
4. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung
unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
5. je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung
(Steig- und Sinkkurven) unter
Beibehaltung der Geschwindigkeit,
6. einen Gleitflug geradeaus von mindestens
30 Sekunden Dauer; dieser ist so einzuleiten,
daß er in 500 m über Grund abgeschlossen
wird;
b) bei Abdeckung des künstlichen Horizontes,
des Kurskreisels, des Kreiselkompasses oder
eines anderen den Flugzustand anzeigenden
Instrumentes (mit eingeschränktem
Instrumentenbrett)
1. einen Horizontalflug geradeaus unter
Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit;
2. Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung
von Höhe und Geschwindigkeit.
(4) Bei den in Abs. 3 bezeichneten Aufgaben
sind folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen
zulässig (Toleranzen)
a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente
(Abs. 3 lit. a)
1. bei Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug
geradeaus (Abs. 3 lit. a Z. 2)
Abweichungen von 5 Grad (Kurs) und
15 m der Höhe nach;
2. bei Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung
(Abs. 3 lit. a Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen
von 5 Knoten;
3. bei Steig- und Sinkkurven (Abs. 3 lit. a
Z. 5) Geschwindigkeitsänderungen von
5 Knoten;
b) mit eingeschränktem Instrumentenbrett
(Abs. 3 lit. b)
beim Horizontalflug geradeaus (Abs. 3
lit. b Z. 1) und
bei Kurven im Horizontalflug (Abs. 3
lit. b Z. 2) jeweils Abweichungen von
30 m der Höhe nach und Geschwindigkeitsänderungen
von 10 Knoten.
§ 68. Lehrbefähigung für Instrumentenflüge
mit Militärhubschraubern
(Hubschrauber-Instrumentenfluglehrbefähigung).
(1) Die Fähigkeit, Militär-Hubschrauberführer
im Instrumentenflug theoretisch und praktisch
auszubilden, ist durch die Eintragung „Instrumentenfluglehrer"
als Erweiterung im Militär-
Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Hubschrauber-Instrumentenfluglehrbefähigung
sind
a) eine Lehrbefähigung für Militär-Hubschrauberführer
gemäß § 60;
b) eine Instrumentenflugbefähigung gemäß
§ 65;
c) Ausführung von Instrumentenflügen von
wenigstens 25 Stunden Gesamtdauer nach
Ablegung der praktischen Instrumentenflugprüfung
(§ 67);
d) Nachweis der fachlichen Befähigung als Instrumentenfluglehrer
durch Ablegung einer
Zusatzprüfung gemäß § 24 für Instrumentenflüge.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Lehrbefähigung für Instrumentenflüge mit
Militärhubschraubern ist erforderlich
a) die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der
Instrumentenflugbefähigung für Militär-
Hubschrauberführer (§ 65) und
b) die erfolgreiche Tätigkeit als Instrumentenfluglehrer
innerhalb der letzten Gültigkeitsdauer.
C. Der Militär-Segelflugzeugführerschein.
§ 69. Grundbefähigung für Militär-
Segelflugzeugführer.
(1) Die Grundbefähigung für Militär-Segelflugzeugführer
ist die Fähigkeit, einsitzige oder zweisitzige
einsitzig geflogene Segelflugzeuge nach
einer der im Abs. 2 aufgezählten Startarten abzufliegen
und im Fluge zu führen. Die Grundbefähigung
ist durch Ausstellung eines Militär-
Segelflugzeugführerscheines zu bescheinigen. Sie
hat jene Startarten zu enthalten, für die der
Segelflugschüler mindestens fünf einwandfrei
ausgeführte Abflüge nachgewiesen hat.
(2) Startarten sind
a) Gummiseilstart,
b) Kraftwagen- oder Windenschleppstart,
c) Motorflugzeugschleppstart oder
d) Hilfsmotorstart.
§ 70. Voraussetzungen für die
Grundbefähigung.
(1) Voraussetzungen für die Grundbefähigung
für Militär-Segelflugzeugführer sind
a) Ausführung von Segelflügen von insgesamt
wenigstens drei Stunden Dauer und
mindestens 30 Landungen innerhalb der
letzten 24 Monate vor Beginn der Prüfung
gemäß lit. b. Für Militärflugzeugführer
genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens
eineinhalb Stunden Dauer und mindestens
15 Landungen;
b) Ablegung der Militär-Segelflugzeugführerprüfung
(§ 71) oder der Segelfliegerprüfung
gemäß § 97 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung.
(2) Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 sind nur
Flüge von mindestens zwei Minuten Dauer anzurechnen.
§ 71. Militär-Segelflugzeugführerprüfung.
(1) Gegenstände der theoretischen Militär-
Segelflugzeugführerprüfung sind
a) Segelflugkunde einschließlich der Beurteilung
der Lufttüchtigkeit von Segelflugzeugen,
Kenntnis der Bordinstrumente und
Bordgeräte,
b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges
im allgemeinen und unter besonderen Umständen,
insbesondere bei Notlandungen,
c) Grundbegriffe der Aerostatik und Aerodynamik,
d) Grundbegriffe der Flugwetterkunde, der
Kartenkunde und der Instrumentenkunde,
e) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
f) Luftfahrtrecht, soweit es für Segelflieger
von Bedeutung ist,
g) Erste Hilfe bei Unfällen.
(2) Bei der praktischen Militär-Segelflugzeugführerprüfung
hat der Prüfling drei Segelflüge
unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei
müssen wenigstens je zwei Vollkreise in einer
Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander
nach Anweisung der Prüfungskommission abwechselnd
nach links und nach rechts ausgeführt
werden. Bei den Landeanflügen muß mindestens
je ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug
nach rechts nach Anweisung der Prüfungskommission
ausgeführt werden. Sodann ist
auf einem Ziellandefeld im Ausmaß von
150 X 50 m zu landen.
(s) Jeder der in Abs. 2 bezeichneten Flüge muß
mindestens zwei Minuten gedauert haben.
§ 72. Typenerweiterungen.
(1) Die Fähigkeit, zweisitzige und mehrsitzige
zweisitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu
führen, ist als Erweiterung durch die Eintragung
„zweisitzig geflogene Segelflugzeuge" im Militär-
Segelflugzeugführerschein zu bescheinigen, wenn
der Pilot Segelflüge von insgesamt wenigstens
20 Stunden Dauer — gleichgültig mit welchen
Typen — und mindestens 20 Landungen mit
zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen innerhalb
der letzten 24 Monate vor Eintragung der
Erweiterung einwandfrei ausgeführt hat. Für
Militärflugzeugführer genügen Flüge mit zwei-
oder mehrsitzigen Segelflugzeugen von insgesamt
mindestens zehn Stunden Dauer und mindestens
fünf Landungen.
(2) Die Fähigkeit, drei- und mehrsitzige Segelflugzeuge
ohne Rücksicht auf die besetzten
Plätze im Fluge zu führen, ist durch die Eintragung
„dreisitzig geflogene Segelflugzeuge" im
Militär-Segelflugzeugführerschein zu bescheinigen,
wenn der Pilot mindestens 20 Landungen
mit wenigstens dreisitzigen Segelflugzeugen
innerhalb der letzten 24 Monate vor Eintragung
der Erweiterung einwandfrei ausgeführt hat.
(s) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten
Flugzeiten zählen nur Flüge von mindestens
zwei Minuten Dauer.
(4) Für die Erweiterung auf andere Startarten
(§ 69 Abs. 2) ist die einwandfreie Ausführung
von fünf Abflügen für die betreffende Startart
erforderlich.
§ 73. Verlängerung und Erneuerung
der Gültigkeitsdauer des
Militär-Segelflugzeugführerscheines.
(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Grundbefähigung gemäß § 69 ist nachzuweisen,
daß innerhalb der letzten zwölf Monate
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer mindestens fünf
Landungen und für jene Startarten, deren Verlängerung
angestrebt wird, mindestens je drei
Abflüge ausgeführt wurden.
(2) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Erweiterungen nach § 72 Abs. 1 und 2 ist
nachzuweisen, daß Segelflüge von insgesamt
wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens
zehn Landungen ausgeführt wurden.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Erweiterung nach § 72 Abs. 4 ist nachzuweisen,
daß innerhalb der letzten Gültigkeitsdauer
mindestens je drei Abflüge in jenen Startarten
ausgeführt wurden, deren Verlängerung angestrebt
wird.
(4) Bis zu einem Zeitraum von drei Jahren
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann eine Erneuerung
dann erfolgen, wenn der Militärpilot
innerhalb der letzten 24 Monate vor dem für die
Erneuerung beabsichtigten Zeitpunkt Flugstundenausmaß
und Anzahl der Landungen im doppelten
des für die Verlängerung erforderlichen
Ausmaßes ausgeführt hat.
(5) Soweit nicht Abs. 4 zur Anwendung
kommt, kann eine Erneuerung der Gültigkeitsdauer
nur erfolgen, wenn die fachliche Befähigung
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
der §§ 71 und 72 nachgewiesen wurde.
§ 74. Kunstflugbefähigung für Militär-
Segelflugzeugführer.
(1) Die Fähigkeit, Kunstflüge im Alleinflug und
am Doppels teuer auszuführen, ist als Erweiterung
durch die Eintragung „Kunstflüge" im Militär-
Segelflugzeugführerschein zu bescheinigen,
wenn sie bei einer praktischen Zusatzprüfung
nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen
wurde. Inhabern einer gültigen Kunstflugberechtigung
gemäß § 100 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung
ist die Kunstflugbefähigung ohne
weitere Prüfung zu bescheinigen.
(2) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der
Prüfling folgende Kunstflugfiguren auszuführen
a) zwei Überschläge aus der Normalfluglage
nach oben,
b) je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links
und nach rechts,
c) zweimal Trudeln mit mindestens je zwei
Umdrehungen nach links und nach rechts.
(3) Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend
in etwa 1000 m über Platz, vorzuführen.
Die Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom
Prüfling festzulegen. Jede Abweichung von der
festgelegten Reihenfolge macht den betreffenden
Flug ungültig.
(4) Jeder Flug ist mit einer Ziellandung in ein
Ziellandefeld im Ausmaß von 150 X 50 m abzuschließen,
wobei je ein Seitengleitflug bei einem
Flug nach links und beim anderen Flug
nach rechts auszuführen ist.
§ 75. Wolken- und Nachtsicht-Flugbefähigung
für Militär-Segelflugzeugführer.
(1) Die Fähigkeit, Wolken- und Nachtsicht-
Flüge auszuführen, ist als Erweiterung durch die
Eintragung „Wolken- und Nachtsicht-Flüge" im
Militär-Segelflugzeugführerschein zu bescheinigen,
wenn der Pilot die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt und seine fachliche Befähigung
hiefür bei einer theoretischen und praktischen
Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der
Abs. 3 und 4 nachgewiesen hat oder Inhaber
einer gültigen Berechtigung gemäß § 101 der
Zivilluftfahrt-Personalverordnung ist.
(2) Für die Wolken- und Nachtsicht-Flugbefähigung
für Militär-Segelflugzeugführer ist nachzuweisen,
daß der Pilot innerhalb der letzten
24 Monate vor Beginn der Prüfung nach Abs. 3
Segelflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden
Dauer ausgeführt hat. Für Militärflugzeugführer
genügen Segelflüge in der Gesamtdauer von
15 Stunden. In dieser Flugzeit müssen drei Flugstunden
am Doppelsteuer ohne Sicht, unter Anleitung
eines befähigten Fluglehrers, enthalten
sein.
(3) Gegenstände der theoretischen Zusatzprüfung
sind
a) Instrumentenkunde für Wolkenflüge,
b) Luftnavigation,
c) Anwendung von Höhenatmungsgeräten,
d) Luftfahrtrecht, soweit es für Militär-Segelflugzeugführer
mit der Erweiterung
„Wolken- und Nachtsicht-Flüge" von Bedeutung
ist.
(4) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der
Prüfling bei zwei Flügen über Platz nach Motorflugzeugschleppstarts
folgende Prüfungsaufgaben
auszuführen
a) einen Horizontalflug geradeaus von zwei
Minuten Dauer, auf einen vorher bestimmten
Kurs; eine Kehrtkurve links,
Rückflug von zwei Minuten Dauer, auf
der Gegengeraden mit anschließender
Kehrtkurve rechts. Abschließend sind zwei
Vollkreise nach rechts zu fliegen. Die Kursabweichung
im Horizontalflug geradeaus
darf höchstens 20 Grad betragen;
b) einen Langsamflug, Wiederherstellen der
Normalfluglage nach Überziehen und Abkippen
nach links und rechts. Abschließend
sind zwei Vollkreise nach links zu fliegen.
(5) Alle Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 4 sind
mindestens 200 m über Platz abzuschließen. Die
Flüge sind auf zweisitzigen Segelflugzeugen ohne
Sicht auszuführen.
(6) Für die Verlängerung der im Abs. 1 bezeichneten
Befähigung ist nachzuweisen, daß
während der letzten Gültigkeitsdauer je ein
Wolken- und Nachtsicht-Flug von wenigstens
zehn Minuten Dauer auf einem zweisitzigen
Segelflugzeug einwandfrei ausgeführt wurde.
(7) Für die Erneuerung der Wolken- und
Nachtsicht-Flugbefähigung ist eine Zusatzprüfung
nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 abzulegen.
§ 17 Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 76. Lehrbefähigung für Militär-
Segelflugzeugführer.
(1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler für den
Militär-Segelflugzeugführerschein auszubilden,
und zwar hinsichtlich der Grundbefähigung und
jener Erweiterungen, die der Pilot besitzt, ist
durch die Eintragung „Segelfluglehrer" als Erweiterung
im Militär-Segelflugzeugführerschein zu
bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Lehrbefähigung für Militär-Segelflugzeugführer
sind
a) Nachweis der fachlichen Befähigung durch
Ablegung einer Prüfung gemäß § 24 (Militär-
Segelfluglehrprüfung) ;
b) Besitz eines gültigen Militär-Segelflugzeugführerscheines
mit Erweiterungen der
Grundbefähigung nach § 72 Abs. 1 und
§ 74 (Kunstflugbefähigung);
c) Ausführung von Segelflügen von wenigstens
70 Stunden Gesamtflugdauer; auf die
Gesamtflugdauer können Motorflüge bis
zum Ausmaß von 30 Stunden zur Gänze
angerechnet werden;
d) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung
der Prüfung gemäß lit. a unter Aufsicht
eines Militär-Segelfluglehrers
1. die Ausbildung von mindestens drei
Flugschülern bis zur Erlangung des Militär-
Segelflugzeugführerscheines oder
2. eine wenigstens 14tägige Tätigkeit als
Militär-Segelfluglehrer; während dieser
Zeit muß er mindestens 200 Schulungsstarts
überwacht haben;
e) die Voraussetzung nach lit. d wird ersetzt
durch die einwandfreie Ausführung
von Segelflügen von insgesamt mindestens
100 Stunden Gesamtflugdauer. Für Militärflugzeugführer
genügen Segelflüge von insgesamt
mindestens 50 Stunden Gesamtflugdauer.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Lehrbefähigung für Militär-Segelflugzeugführer
hat der Pilot nachzuweisen, daß er während
der letzten Gültigkeitsdauer der Erweiterung
nach Abs. 1 im Sinne des Abs. 2 lit. d als Fluglehrer
tätig war.
D. Gemeinsame Bestimmungen für Militärpiloten.
§ 77. Der Militär-Flugschülerausweis.
(1) Vor Beginn der Ausbildung im Fluge ist
Militär-Flugschülern ein Militär-Flugschülerausweis
(§ 2 Abs. 1 A Z. 2) auszustellen.
(2) Mit dem Militär-Flugschülerausweis darf der
Flugschüler unter Aufsicht eines für die Ausbildung
auf dem verwendeten Luftfahrzeug befähigten
Fluglehrers Schulflüge mit Militärluftfahrzeugen
a) innerhalb von Übungsbereichen allein oder
mit einem Militärfluglehrer am Doppelsteuer
und
b) außerhalb von Übungsbereichen mit einem
Militärfluglehrer am Doppelsteuer
ausführen.
(3) Ein Militär-Flugschülerausweis ist nicht erforderlich
für die Ausführung der für die Erneuerung
der Gültigkeitsdauer von Militärluftfahrt-
Personalausweisen erforderlichen Prüfungsflüge
und Alleinflüge; in diesem Falle wird der
Militär-Flugschülerausweis durch den Militärluftfahrt-
Personalausweis, dessen Gültigkeit erneuert
werden soll, ersetzt. Für die Durchführung der
Flüge ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Prüfungskommission hat die erfolgreiche
Ablegung der theoretischen und praktischen
Militärflugzeugführerprüfung oder der
Militär-Hubschrauberführerprüfung im Militär-
Flugschülerausweis einzutragen. Nach erfolgter
Eintragung darf der Militärflugschüler die für
die Ausbildung zum Piloten erforderlichen Flüge
allein an Bord (Alleinflüge) außerhalb eines
Übungsbereiches durchführen.
(5) Der Militär-Flugschülerausweis ist nach Erhalt
des Militärflugzeugführerscheines, des Militär-
Hubschrauberführerscheines oder des Militär-
Segelflugzeugführerscheines dem Bundesministerium
für Landesverteidigung abzugeben.
E. Der Militär-Bordfunkerschein.
§ 78. Umfang der Befähigung.
Der Militär-Bordfunkerschein bescheinigt, daß
der Inhaber befähigt ist, den Funktelegraphiedienst
und Funktelephondienst an Bord von Militärluftfahrzeugen
im Fluge auszuüben.
§ 79. Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Militär-Bordfunkerscheines.
(1) Der Militär-Bordfunkerschein darf nur ausgestellt
werden, wenn der Anwärter
a) einen Bordfunkerlehrgang von mindestens
drei Monaten Dauer bei den Luftstreitkräften
mit Erfolg besucht hat,
b) bei Flügen von insgesamt mindestens
35 Stunden Gesamtdauer unter der Aufsicht
eines Militär-Bordfunkers die Aufgaben
eines Militär-Bordfunkers ausgeübt
hat,
c) mindestens vier Monate als Funktelegraphist
in Verwendung stand,
d) seine fachliche Befähigung durch die erfolgreiche
Ablegung der Funkerprüfung
(§ 80) sowie einer theoretischen und praktischen
Prüfung (Militär-Bordfunkerprüfung,
§§ 81 und 82) nachgewiesen hat.
(2) Bei Inhabern eines Funker-Zeugnisses
1. Klasse oder 2. Klasse für den Flugfunkerdienst
(§ 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung)
entfällt das Erfordernis nach Abs. 1 lit. a und
die Funkerprüfung nach Abs. 1 lit. d; das Bundesministerium
für Landesverteidigung kann jedoch
anordnen, daß der Anwärter an einem Einweisungslehrgang
von wenigstens siebentägiger
Dauer teilzunehmen hat.
(3) Bei Inhabern eines Bordfunkersdieines gemäß
§ 121 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung
ist der Nachweis der Voraussetzung nach Abs. 1
lit. b. und c nicht erforderlich.
§ 80. Die Funkerprüfung.
Die Funkerprüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Fernmelderechtliche und vollzugsdienstliche
Bestimmungen
a) Kenntnis der Bestimmungen des Weltnachrichtenvertrages
und, soweit sie auf den
Flugfunkdienst Anwendung finden, der Bestimmungen
der Vollzugsordnung und Zusatzvollzugsordnung
für den Funkdienst
und der Vollzugsordnungen für den Telegraphen-
und Fernsprechdienst sowie des
Fernmeldegesetzes und der Funker-Zeugnisverordnung;
b) Kenntnis und Handhabung der vom Generalsekretariat
des Weltnachrichtenvereines
herausgegebenen Verzeichnisse, Karten, soweit
diese Unterlagen auf den Flugfunkdienst
Anwendung finden.
2. Sonderbestimmungen für die Luftfahrt
a) Kenntnis der Bestimmungen über den
Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst;
b) Handhabung der Vorschriften und Behelfe
für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst;
c) Kenntnis der Bestimmungen des Schiffsicherheitsvertrages,
soweit sie auf den
Flugfunkdienst Anwendung finden.
3. Verkehrsgeographie
a) Kenntnis der allgemeinen Erdkunde (einschließlich
der wichtigsten Begriffe der
Kartographie, Ozeanographie und Meteorologie);
b) Kenntnis der Hauptschiffahrts- und Hauptluftfahrtswege;
c) Kenntnis der wichtigsten Linien des Weltfernmeldenetzes;
d) Kenntnis der Flugsicherungssysteme (Luftstraßen
und Fluginformationsbereiche).
4. Technische Kenntnisse
a) Theoretische Kenntnisse über
aa) Magnetismus, Elektrizität und elektrische
Schwingungen; Maßeinheiten,
bb) Schaltelemente, wie Widerstände, Kondensatoren,
Drosseln, deren Wirkung
und Aufbau,
cc) Stromversorgungsanlagen und deren
Schaltung, insbesondere Primär- und
Sekundärelemente, Generatoren, Umformer,
Gleich- und Wechselrichter,
dd) Erzeugung nieder- und hochfrequenter
Schwingungen, deren Verstärkung,
Tastung und Modulation,
ee) Sendeanlagen, Abstrahlung hochfrequenter
elektromagnetischer Schwingungen
durch ungerichtete und gerichtete
Antennen einschließlich Funkfeuer,
Sonderausführung von Antennen,
ff) Fortpflanzung (Übertragung) hochfrequenter
Schwingungen und Einfluß
von Frequenz, Erdoberfläche, Umgebung
der Sende- und der Empfangsstelle;
Funkstörer, Funkwetter und sonstige
Einflüsse auf die Empfangsgüte,
gg) Empfangsanlagen, Geradeaus- und
Überlagerungsempfänger, Hochfrequenz-,
Zwischenfrequenz- und Niederfrequenzverstärker,
Mischstufe und
Demodulator, Zusatzeinrichtungen für
Bandbreitenregelung, Fadingausgleich
u. dgl., Sonderausführung von Antennen,
hh) Funknavigationsanlagen, Aufbau und
Wirkungsweise,
ii) Meßgeräte, Meßmethoden und Meßschaltungen,
insbesondere für die Messung
von Strom, Spannung, Leistung,
Widerstand und Frequenz,
kk) Nebeneinrichtungen, wie Zeichengeber,
Tonquellen, Mikrophone, Kopfhörer,
Lautsprecher und Schreibgeräte;
b) Praktische Kenntnisse der
aa) Berechnung von Beispielen aus dem
unter a) aa, bb und ii angeführten
Stoff, soweit diese Beispiele bei der Bedienung,
Wartung und Reparatur der
unter b) bb genannten Anlagen anfallen
können,
bb) Inbetriebnahme, Einstellung, Bedienung,
Wartung einschließlich einfacher
Reparaturen der im Flugfunkdienst
verwendeten Anlagen,
cc) Flugfunknavigation ( Standortsbestimmung,
Streckennavigation, Anflug- beziehungsweise
Landeverfahren).
5. Fremdsprache
a) Kenntnis der englischen Sprache, hinreichendes
mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen.
b) Übersetzung kurzer Meldungen, wie sie im
Flugfunkdienst vorkommen, von der englischen
in die deutsche Sprache und umgekehrt.
6. Fertigkeiten
a) Fertigkeit in fehlerfreier Abgabe mit
Morsetaste und fehlerfreier Aufnahme mit
gut lesbarer Handschrift oder — beim Text
in offener Sprache — auch mit Schreibmaschine
aa) verschlüsselter Gruppen (Mischung
von Buchstaben, Ziffern und Satzzeichen)
mit einer Geschwindigkeit
von 16 Gruppen in der Minute und
bb) eines Textes in offener Sprache
mit einer Geschwindigkeit von
20 Wörtern in der Minute durch
je fünf Minuten. Jede verschlüsselte
Gruppe muß aus fünf Schriftzeichen
bestehen; hiebei zählt jede Ziffer
oder jedes Satzzeichen für zwei
Schriftzeichen. Das Wort in offener
Sprache muß durchschnittlich fünf
Buchstaben enthalten;
b) Fertigkeit in fehlerfreier Abgabe und fehlerfreier
Aufnahme im Telephonieverkehr
mit gut lesbarer Handschrift eines Textes
von 30 Wörtern in offener Sprache,
darunter mehrere Gruppen (Mischung von
Buchstaben, Ziffern und Satzzeichen) in
höchstens je fünf Minuten;
c) Praktische Durchführung des Funktelegraphieverkehrs
und des Funktelephonieverkehrs
in deutscher und englischer
Sprache.
§ 81. Theoretische Militär-Bordfunkerprüfung.
Gegenstände der theoretischen Militär-Bordfunkerprüfung
sind
a) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung;
b) Luftfahrtrecht, in dem Umfang wie es für
Bordfunker von Bedeutung ist (insbesondere
Luftverkehrsvorschriften und Rechtsvorschriften
für die Flugsicherung);
c) Bestimmungen über die Durchführung des
militärischen Bordfunkverkehrs (Vorschriften
über den taktischen Funkverkehr);
d) Verhaltensmaßregeln während des Fluges
im allgemeinen und unter besonderen Umständen,
insbesondere bei Notlandungen;
e) Erste Hilfe bei Unfällen.
§ 82. Praktische Militär-Bordfunkerprüfung.
Die praktische Militär-Bordfunkerprüfung besteht
darin, daß der Prüfling bei einem Prüfungsflug
a) Funkverbindung mit einer Flugsicherungsstelle
(Militärflugleitung) aufzunehmen,
wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten
und die aufgenommenen Weisungen
weiterzugeben beziehungsweise durchzuführen
hat und
b) den Funkverkehr mit einer militärischen
Funkstelle aufzunehmen und mindestens
zehn Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.
§ 83. Verlängerung und Erneuerung
der Gültigkeitsdauer des Militär-
Bordfunkerscheines.
(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
des Militär-Bordfunkerscheines hat der Inhaber
nachzuweisen, daß er während der letzten Gültigkeitsdauer
bei Flügen von insgesamt wenigstens
30 Stunden Dauer als Militär-Bordfunker
tätig war.
(2) Ist der Nachweis nach Abs. 1 nicht möglich,
ist für die Verlängerung oder Erneuerung der
Gültigkeitsdauer die praktische Militär-Bordfunkerprüfung
nach § 82 neuerlich abzulegen.
§ 84. Lehrbefähigung für Militär-
Bordfunker.
(1) Die Fähigkeit, Militär-Bordfunker theoretisch
und praktisch auszubilden, ist durch die
Eintragung „Bordfunklehrer" als Erweiterung
im Militär-Bordfunkerschein zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Lehrbefähigung für Militär-Bordfunker sind
a) Nachweis der fachlichen Befähigung durch
Ablegung einer Prüfung gemäß § 24 (Militär-
Bordfunkerlehrprüfung) ;
b) Besitz eines gültigen Militär-Bordfunkerscheines
und
c) Durchführung der Aufgaben eines Militär-
Bordfunkers bei Flügen von insgesamt
mindestens 200 Stunden Dauer.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Lehrbefähigung für Militär-Bordfunker ist
die erfolgreiche Tätigkeit als Militär-Bordfunkerlehrer
während der letzten Gültigkeitsdauer erforderlich.
F. Der Militär-Bordtechnikerschein.
§ 85. Grundbefähigung für Militär-
Bordtechniker.
Die Grundbefähigung für Militär-Bordtechniker
ist die Fähigkeit, die technische Überwachung
von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung
an Bord von Militärluftfahrzeugen jener Type,
für welche eine Prüfung gemäß § 87 abgelegt
wurde, im Fluge durchzuführen.
§ 86. Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Militär-Bordtechnikerscheines.
(1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines
Militär-Bordtechnikerscheines sind
a) erfolgreiche Beendigung eines Lehrverhältnisses
in einem der nachstehenden Gewerbe
Flugmotorenschlosser-, Metallflugzeugbau-,
Holzflugzeugbau-, Tischler-,
Elektromechaniker-, Schlosser-, Spengler-,
Maschinenbaugewerbe oder einem verwandten
Gewerbe;
b) Nachweis einer Tätigkeit von mindestens
zwei Jahren im technischen Wartungsdienst
eines Luftverkehrsunternehmens,
bei den Luftstreitkräften oder im technischen
Wartungsdienst eines Unternehmens
der Lüftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete
der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle
nach Beendigung eines Lehrverhältnisses
nach lit. a;
c) Durchführung der Aufgaben eines Bordtechnikers
unter Aufsicht eines Bordtechnikers
bei Flügen von insgesamt wenigstens
30 Stunden Gesamtflugdauer, davon
mindestens zehn Stunden während der
letzten zwölf Monate vor Beginn der Prüfung
nach lit. d, und
d) erfolgreiche Ablegung der Militär-Bordtechnikerprüfung
nach § 87.
(2) Die in Abs. 1 lit. a und b bezeichneten
Voraussetzungen können ersetzt werden durch
die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren
oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau,
Maschinenbau, Elektrotechnik oder für
ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im
technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens,
bei den Luftstreitkräften oder im
technischen Wartungsdienst eines Unternehmens
der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der
Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der
Dauer von wenigstens einem Jahr, davon mindestens
sechs Monate innerhalb der letzten zwei
Jahre vor Beginn der Prüfung nach Abs. 1 lit. d.
(3) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
kann in die nach Abs. 1 lit. b erforderliche
Zeit einen Zeitraum, in dem der Prüfling
an einschlägigen Lehrgängen (fliegertechnischer
Grundlehrgang, fliegertechnischer Unteroffizierslehrgang
Usw.) teilgenomemn hat, insoweit einrechnen,
als praktische Arbeiten im technischen
Wartungsdienst vorgenommen wurden.
§ 87. Militär-Bordtechnikerprüfung.
(1) Die Militär-Bordtechnikerprüfung besteht
aus einem theoretischen und einem praktischen
Teil.
(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung für
Militär-Bordtechniker sind
a) Betrieb von Luftfahrzeugen, insbesondere
der für die Grundbefähigung vorgesehenen
Type, unter Berücksichtigung der besonderen
Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde
(insbesondere Physik des
Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich
Instandsetzung von Flugwerk,
Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen,
Flugvorbereitung unter Berücksichtigung
der technischen Gegebenheiten
und der Wetterlage);
b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges
im allgemeinen und unter besonderen Umständen,
insbesondere bei Notlandungen;
c) Grundbegriffe der Luftnavigation;
d) Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik
und der Flugwetterkunde;
e) Luftfahrtrecht, soweit es für Militär-Bordtechniker
von Bedeutung ist;
f) Erste Hilfe bei Unfällen.
(3) Bei der praktischen Prüfung für Militär-
Bordtechniker hat der Prüfling auf einem Militärluftfahrzeug
jener Type, auf die sich die
Grundbefähigung erstrecken soll, die praktische
Beherrschung der in Abs. 2 lit. a und b bezeichneten
Gegenstände nachzuweisen.
§ 88. Typenerweiterung für Militär-
Bordtechniker.
(1) Die Fähigkeit, die Aufgaben eines Militär-
Bordtechnikers (§ 85) auch an Bord von Militärluftfahrzeugen
jener Typen, auf die sich die
Grundbefähigung nicht erstreckt, auszuüben, ist
als Erweiterung unter Angabe der hiefür in Betracht
kommenden Type im Militär-Bordtechnikerschein
einzutragen.
(2) Voraussetzung für die Eintragung einer
Typenerweiterung ist, daß der Militär-Bordtechniker
seine Fähigkeit bei einer theoretischen und
praktischen Zusatzprüfung unter besonderer Berücksichtigung
der für die Erweiterung vorgesehenen
Type nachweist. Für die theoretische
Zusatzprüfung gelten die Bestimmugen des § 86
Abs. 2 lit. a und b und für die praktische Zusatzprüfung
die Bestimmungen des § 86 Abs. 3
sinngemäß.
§ 89. Rollbefähigung für Militär-
Bordtechniker.
(1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge der im
Militär-Bordtechnikerschein sowohl unter der
Grundbefähigung als auch unter den Erweiterungen
eingetragenen Typen auf Landflächen beziehungsweise
auf Wasserflächen von Flugplätzen
mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise zu
fahren, ist als Erweiterung durch die Eintragung
„Rollbefähigung" im Militär-Bordtechnikerschein
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzung für die Eintragung der Erweiterung
nach Abs. 1 ist der Nachweis der fachlichen
Befähigung durch Ablegung einer praktischen
Zusatzprüfung nach § 110 Abs. 3.
§ 90. Verlängerung der Gültigkeitsdauer
des Militär-Bordtechnikerscheines.
Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der
Grundbefähigung (§ 85) und der Erweiterungen
(§§ 88 und 89) ist nachzuweisen, daß innerhalb
der letzten Gültigkeitsdauer insgesamt wenigstens
30 Stunden an Bord von Militärluftfahrzeugen,
davon wenigstens je zehn Stunden an Bord von
Luftfahrzeugen jener Type, für welche die Verlängerung
angestrebt wird, die Aufgaben eines
Bordtechnikers durchgeführt wurden.
§ 91. Lehrbefähigung für Militär-
Bordtechniker.
(1) Die Fähigkeit, Militär-Bordtechniker auszubilden,
ist als Erweiterung im Militär-Bordtechnikerschein
durch die Eintragung „Bordtechnikerlehrer"
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Lehrbefähigung für Militär-Bordtechniker sind
a) Nachweis der fachlichen Befähigung durch
Ablegung einer Prüfung gemäß § 24 (Militär-
Bordtechnikerlehrprüfung);
b) Besitz eines gültigen Militär-Bordtechnikerscheines
und
c) Durchführung der Aufgaben eines Militär-
Bordtechnikers bei Flügen von wenigstens
200 Stunden Gesamtflugdauer.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Erweiterung nach Abs. 1 ist der Nachweis
der erfolgreichen Tätigkeit als Bordtechnikerlehrer
während der letzten Gültigkeitsdauer erforderlich.
II. Hauptstück.
Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal
(Bodenpersonal).
A. Technisches Bedienungspersonal.
1. Der Militär-Luftfahrzeugwartschein.
§ 92. Grundbefähigung für Militär-
Luftfahrzeugwarte.
(1) Die Grundbefähigung für Militär-Luftfahrzeugwarte
ist die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge
jener Type, für welche eine Prüfung gemäß § 94
abgelegt wurde, an Triebwerk oder Flugwerk
oder Bordausrüstung laufend zu überprüfen und
zu warten, geringfügige, die Lufttüchtigkeit nicht
beeinträchtigende Schäden auszubessern, geringfügige
Instandsetzungen durchzuführen, in beschränktem
Umfang Ersatzteile, Instrumente und
Geräte einzubauen beziehungsweise auszuwechseln
sowie Bescheinigungen nach Abs. 2 auszustellen
(einfache Instandhaltung von Militärluftfahrzeugen).
Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung
eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines
zu bescheinigen.
(2) Der Inhaber eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines
ist befähigt, über das Ergebnis einer
Überprüfung nach Durchführung der im Abs. 1
bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende
Durchführung der Wartung Bescheinigungen auszustellen
und die Flugklarheit von Militärluftfahrzeugen
auf Grund der laufenden Instandhaltungsarbeiten
zu bescheinigen.
(3) Die Grundbefähigung nach den Abs. 1 und 2
erstreckt sich nur auf die Type von Militärluftfahrzeugen,
für welche eine Prüfung zuerst abgelegt
worden ist (§ 94 Abs. 1).
§ 93. Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines
Militär-Luftfahrzeugwartscheines sind
a) die erfolgreiche Beendigung eines der im
§ 86 Abs. 1 lit. a bezeichneten Lehrverhältnisse
oder die erfolgreiche Absolvierung
einer der im § 86 Abs. 2 bezeichneten Lehranstalten;
b) nach Vorliegen der Voraussetzungen nach
lit. a eine wenigstens zweijährige Tätigkeit
in der Wartung von Luftfahrzeugen; das
Bundesministerium für Landesverteidigung
kann in die zweijährige Wartungstätigkeit
einen Zeitraum, in dem der Prüfling an einschlägigen
Lehrgängen (fliegertechnischer
Grundlehrgang, fliegertechnischer Unteroffizierslehrgang
usw.) teilgenommen hat,
insoweit einrechnen, als praktische Arbeiten
im technischen Wartungsdienst vorgenommen
wurden, und
c) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach
§ 94.
§ 94. Prüfung für Militär-Luftfahrzeugwarte.
(1) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
für Militär-Luftfahrzeugwarte sind
a) Grundlagen des Aufbaues und der Wirkungsweise
von Luftfahrzeugen, insbesondere
der verwendeten Militärluftfahrzeuge
(Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung);
b) Methoden der Überprüfung des Aufbaues,
der Funktionsweise und der Wartung von
Militärluftfahrzeugen (Triebwerk, Flugwerk
und Bordausrüstung);
c) Luftfahrtrecht, soweit es für Militär-Luftfahrzeugwarte
von Bedeutung ist, insbesondere
die Rechtsvorschriften über den Betrieb
und die Wartung von Militärluftfahrzeugen.
(2) Die praktische Prüfung ist an einem Militärluftfahrzeug
jener Type abzulegen, auf das sich
die Grundbefähigung nach § 92 erstrecken soll,
wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1
lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen
ist.
§ 95. Erweiterungen der Grundbefähigung
für Militär-Luftfahrzeugwarte.
(1) Die Fähigkeit, die im § 92 bezeichneten
Arbeiten auch an Militärluftfahrzeugen anderer
Typen auszuführen, ist als Erweiterung im
Militär-Luftfahrzeugwartschein unter Angabe der
Type zu bescheinigen, wenn der Militär-Luftfahrzeugwart
seine fachliche Befähigung bei einer
praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Für
die Zusatzprüfung gilt § 94 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Grundbefähigung gemäß § 92 ist um
eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen
a) Flugwerk,
b) Triebwerk oder
c) Bordausrüstung
zu erweitern, wenn der Militär-Luftfahrzeugwart
seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung
nachgewiesen hat. Für die Zusatzprüfung
gilt § 94 sinngemäß unter besonderer Berücksichtigung
der für die Erweiterung vorgesehenen
Fachrichtung.
§ 96. Verlängerung der Gültigkeitsdauer
des Militär-Luftfahrzeugwartscheines.
(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines (Grundbefähigung,
Erweiterungen) ist nachzuweisen, daß
der Inhaber innerhalb der letzten Gültigkeitsdauer
(§ 14 Abs. 2) seines Militär-Luftfahrzeugwartscheines
insgesamt wenigstens sechs Monate
als Luftfahrzeugwart oder als Militär-Luftfahrzeugwart
beschäftigt war.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch
eine Überprüfung der fachlichen Befähigung
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 94 ersetzt werden.
2. Der Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse.
§ 97. Grundbefähigung für Militär-
Luftfahrzeugwarte I. Klasse.
(1) Die Grundbefähigung für Militär-Luftfahrzeugwarte
I. Klasse ist die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge
jener Type, für welche eine Prüfung
nach § 99 abgelegt wurde, an Triebwerk
oder Flugwerk oder Bordausrüstung laufend zu
überprüfen und zu warten, Schäden auszubessern,
Instandsetzungen durchzuführen und Ersatzteile,
Instrumente und Geräte einzubauen beziehungsweise
auszuwechseln oder diese Arbeiten zu überwachen
sowie Bescheinigungen nach Abs. 2 auszustellen
(qualifizierte Instandhaltung von
Militärluftfahrzeugen). Die Grundbefähigung ist
durch Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines
I. Klasse zu bescheinigen.
(2) Der Inhaber eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines
I. Klasse ist befähigt, über das Ergebnis
einer Überprüfung nach Durchführung der im
Abs. 1 bezeichneten Arbeiten sowie über die
laufende Durchführung der Wartung Bescheinigungen
auszustellen und die Flugklarheit von
Militärluftfahrzeugen auf Grund der laufenden
Instandhaltungsarbeiten zu bescheinigen.
(3) Die Grundbefähigung nach den Abs. 1 und 2
erstreckt sich nur auf die Type von Militärluftfahrzeugen,
für welche eine Prüfung zuerst abgelegt
worden ist (§ 99).
§ 98. Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines
I. Klasse.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines
Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse sind
a) Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines;
b) eine mindestens fünfjährige Praxis in der
Wartung von Luftfahrzeugen; bei Absolventen
von technischen Lehranstalten kann
das Bundesministerium für Landesverteidigung
die erforderliche Praxis auf mindestens
drei Jahre einschränken, wenn hinsichtlich
der fachlichen Befähigung des Anwärters
keine Bedenken bestehen. Für die Einrechnung
von Zeiträumen gilt § 93 lit. b sinngemäß;
und
c) die Ablegung einer Prüfung nach § 99.
§ 99. Prüfung für Militär-Luftfahrzeugwarte
I. Klasse.
(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind
die im § 94 Abs. 1 genannten in dem für Militär-
Luftfahrzeugwarte I. Klasse enstprechend erforderlichen
Ausmaß; bei der Prüfung ist ein
strenger Maßstab anzulegen.
(2) Die praktische Prüfung ist an einem Militärluftfahrzeug
jener Type abzulegen, auf die sich
die Grundbefähigung gemäß § 97 erstrecken soll,
wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1
und § 94 Abs. 1. lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände
nachzuweisen ist.
§ 100. Erweiterungen der Grundbefähigung
für Militär-Luftfahrzeugwarte
I. Klasse.
(1) Die Fähigkeit, die im § 97 bezeichneten
Arbeiten auch an Militärluftfahrzeugen anderer
Typen auszuführen, ist als Erweiterung im
Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse unter
Angabe der Type zu bescheinigen, wenn der Inhaber
seine fachliche Befähigung bei einer praktischen
Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Für die
Zusatzprüfung gilt § 99 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Grundbefähigung gemäß § 97 ist um
eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen
a) Flugwerk,
b) Triebwerk oder
c) Bordausrüstung
zu erweitern, wenn der Militär-Luftfahrzeugwart
I. Klasse seine fachliche Befähigung bei einer
Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Für die Zusatz-
prüfung gilt § 99 sinngemäß unter besonderer
Berücksichtigung der für die Erweiterung vorgesehenen
Fachrichtung.
§ 101. Verlängerung der Gültigkeitsdauer
des Militär-Luftfahrzeugwartschein
es I. Klasse.
(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse
(Grundbefähigung, Erweiterungen) ist nachzuweisen,
daß der Inhaber innerhalb der letzten
Gültigkeitsdauer (§ 14 Abs. 2) seines Militär-
Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse insgesamt
wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart
I. Klasse oder als Militär-Luftfahrzeugwart
I. Klasse beschäftigt war.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch
eine Überprüfung der fachlichen Befähigung
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
der §§ 94 beziehungsweise 99 ersetzt werden.
3. Der Militärluftfahrzeug-Werkmeisterschein.
(Flugwerk, Triebwerk oder Bordausrüstung.)
§ 102. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-
Werkmeister (Flugwerk,
Triebwerk oder Bordausrüstung).
(1) Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-
Werkmeister ist die Fähigkeit, die ordnungsmäßige
Durchführung aller Instandhaltungs-
und Instandsetzungsarbeiten, der
Auswechslung von Teilen,. Instrumenten oder
Geräten und die Durchführung befohlener Änderungen
an Flugwerk oder Triebwerk oder Bordausrüstung
von Militärluftfahrzeugen zu überwachen
und Bescheinigungen nach Abs. 2
auszustellen. Die Grundbefähigung ist durch
Ausstellung eines Militärluftfahrzeug- Werkmeisterscheines
zu bescheinigen.
(2) Der Inhaber eines Militärluftfahrzeug-
Werkmeisterscheines ist ferner befähigt, über die
Durchführung der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten
Bescheinigungen auszustellen.
§ 103. Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Militärluftfahrzeug-
Werkmeisterscheines.
(1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines
Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines sind
a) Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines
I. Klasse mit mindestens zwei
Erweiterungen nach § 100 Abs. 1 innerhalb
einer Fachrichtung (Flugwerk, Triebwerk,
Bordausrüstung);
b) eine insgesamt mindestens einjährige Tätigkeit
als Militär-Luftfahrzeugwart I. Klasse
an verschiedenen Luftfahrzeugtypen;
c) im Anschluß an die Tätigkeit nach lit. b
der Besuch eines Luftfahrzeug-Werkmeisterlehrganges
und
d) die Ablegung einer Prüfung nach § 104.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b
können durch
a) einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gemäß
§ 147 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung
oder
b) die Meisterprüfung aus einem der im § 86
Abs. 1 lit. a angeführten Gewerbe oder den
erfolgreichen Besuch einer technischen Lehranstalt
sowie eine mindestens zweijährige
Praxis in der Fertigung, Instandhaltung
oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen
(Flugwerk, Triebwerk, Bordausrüstung)
ersetzt werden. Für die Einrechnung von Zeiträumen
gilt § 93 lit. b sinngemäß.
§ 104. Prüfung für Militärluftfahrzeug-Werkmeister.
(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind
die im § 94 Abs. 1 genannten unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommenden Typen von
Militärluftfahrzeugen und der Luftfahrzeug-
Werkmeistertätigkeit.
(2) Die praktische Prüfung ist an mindestens
drei von der Prüfungskommission zu bestimmenden
Militärluftfahrzeugen verschiedener Typen
abzulegen, wobei die praktische Beherrschung der
in § 94 Abs. 1 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände
nachzuweisen ist.
§ 105. Erweiterungen der Grundbefähigung
für Militärluftfahrzeug-
Werkmeister.
Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-
Werkmeister ist um eine der Fachrichtungen
a) Flugwerk,
b) Triebwerk oder
c) Bordausrüstung
zu erweitern, wenn der Inhaber mindestens ein
Jahr lang an verschiedenen Luftfahrzeugtypen in
der angestrebten Fachrichtung gearbeitet hat, im
Anschluß an diese Tätigkeit einen der Fachrichtung
entsprechenden Luftfahrzeug-Werkmeisterlehrgang
besucht und durch Ablegung der Prüfung
nach § 104 seine fachliche Befähigung nachgewiesen
hat.
4. Der Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterschein.
§ 106. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-
Prüfmeister.
Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-
Prüfmeister ist die Fähigkeit, an Militärluftfahrzeugen
innerhalb der Fachrichtungen: Flugwerk,
Triebwerk oder Bordausrüstung
a) Prüfungen der in den §§ 92 Abs. 1 und
97 Abs. 1 angeführten Arbeiten, aller Instandhaltungs-
und Instandsetzungsarbeiten
sowie von Änderungen und Umrüstungen;
b) Kontrollarbeiten bei Störungen und Schäden;
c) Prüfungen des Zustandes und der Funktion
beziehungsweise der Flugklarheit Von Luftfahrzeugen,
der Bordausrüstung und der
Geräte am Boden und im Fluge durchzuführen
sowie
d) Prüfprotokolle und Bescheinigungen zu in
lit. a bis c umschriebenen Arbeiten auszufertigen.
Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung
eines Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheines zu
bescheinigen.
§ 107. Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Militärluftfahrzeug-
Prüfmeisterscheines.
(1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines
Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheines sind
a) Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines
I. Klasse mit mindestens zwei
Erweiterungen nach § 100 Abs. 1;
b) eine insgesamt mindestens einjährige Tätigkeit
als Militär-Luftfahrzeugwart I. Klasse
an verschiedenen Luftfahrzeugtypen;
c) im Anschluß an die Tätigkeit nach lit. b
der Besuch eines Luftfahrzeug-Prüfmeisterlehrganges
und
d) die Ablegung einer Prüfung nach § 108.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a
und b können durch
a) einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gemäß
§ 147 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung
oder
b) die Meisterprüfung aus einem der im § 86
Abs. 1 lit. a angeführten Gewerbe oder den
erfolgreichen Besuch einer technischen Lehranstalt
sowie eine mindestens zweijährige
Praxis in der Fertigung, Instandhaltung
oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen
(Flugwerk, Triebwerk, Bordausrüstung)
ersetzt werden. Für die Einrechnung von Zeiträumen
gilt § 93 lit. b sinngemäß.
§ 108. Prüfung für Militärluftfahrzeug-
Prüfmeister.
(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind
die in § 94 Abs. 1 genannten unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommenden Typen von
Militärluftfahrzeugen und der Luftfahrzeug-
Prüfmeistertätigkeit.
(2) Die praktische Prüfung ist an mindestens
drei von der Prüfungskommission zu bestimmenden
Militärluftfahrzeugen verschiedener Typen
abzulegen, wobei die praktische Beherrschung der
im § 94 Abs. 1 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände
nachzuweisen ist.
§ 109. Erweiterungen der Grundbefähigung
für Militärluftfahrzeug-
Prüfmeister.
Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-
Prüfmeister ist um eine der Fachrichtungen
a) Flugwerk,
b) Triebwerk oder
c) Bordausrüstung
zu erweitern, wenn der Inhaber mindestens ein
Jahr lang an verschiedenen Luftfahrzeugtypen in
der angestrebten Fachrichtung gearbeitet hat, im
Anschluß an diese Tätigkeit einen der Fachrichtung
entsprechenden Luftfahrzeug-Prüfmeisterlehrgang
besucht und durch Ablegung einer Prüfung
nach § 108 seine fachliche Befähigung nachgewiesen
hat.
5. Gemeinsame Bestimmungen für sonstiges militärisches
Luftfahrtpersonal.
§ 110. Rollbefähigung.
(1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge der im
Militärluftfahrt-Personalausweis sowohl unter
der Grundbefähigung als auch unter den Erweiterungen
eingetragenen Typen auf Landflächen
beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen
mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise
zu fahren, ist als Erweiterung durch die
Eintragung „Rollbefähigung" in den Militärluftfahrt-
Personalausweisen nach den §§ 92 bis 109
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzung für die Eintragung der Rollbefähigung
ist die erfolgreiche Ablegung einer
praktischen Zusatzprüfung (Rollprüfung).
(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung ist das
Militärluftfahrzeug über eine Strecke von wenigstens
200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche
beziehungsweise auf einer Wasserfläche zu rollen
beziehungsweise zu fahren, je ein Vollkreis nach
links und nach rechts auszuführen und an einer
von der Prüfungskommission zu bezeichnenden
Stelle abzustellen.
(4) Die Prüfung nach Abs. 3 ist mit Militärluftfahrzeugen
sämtlicher im Militärluftfahrt-Personalausweis
unter der Grundbefähigung und den
Erweiterungen eingetragenen Typen abzulegen.
B. Militär-Flugleitungspersonal.
1. Befähigung zur Ausübung des Fernmeldedienstes
bei Militärflugleitungen (Flugfernmeldebefähigung).
§ 111. Umfang der Befähigung.
(1) Die Fähigkeit, den „festen Fernmeldedienst
der Militärluftfahrt", das ist die Übermittlung
von Nachrichten und Meldungen
a) auf dem Fernschreibwege oder
b) durch Funkspruch oder Funk
zwischen Militärflugleitungen oder von einer
Militärflugleitung zu einer Flugsicherungsstelle
oder einer anderen Fernmeldestelle am Boden,
auszuführen, ist durch die Eintragung im Militär-
Flugleitungsausweis zu bescheinigen.
(2) Die Fähigkeit nach Abs. 1 lit. a ist durch die
Eintragung „Flugfernmeldebefähigung" und die
Befähigung nach Abs. 1 lit. b durch die Eintragung
„Flugfernmeldebefähigung (Funk)" im
Militär-Flugleitungsausweis zu bescheinigen.
§ 112. Voraussetzungen für die Eintragung
der Flugfernmeldebefähigung.
(1) Voraussetzungen für die Eintragung der
Flugfernmeldebefähigung sind
a) die Teilnahme an einem Flugfernmeldelehrgang
und
b) die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen
Prüfung nach Abs. 2 und einer praktischen
Prüfung nach Abs. 3.
(2) Bei der theoretischen Prüfung sind Kenntnisse
aus folgenden Sachgebieten nachzuweisen
a) eingehende Kenntnis der internationalen
und nationalen Flugfernmeldebestimmungen;
b) Handhabung der verwendeten Dienstbehelfe
und Kenntnis der darin für den
einfachen Flugfernmeldedienst enthaltenen
Bestimmungen;
c) Handhabung und Wirkungsweise der im
einfachen Flugfernmeldedienst verwendeten
Geräte;
d) Flugsicherungsverfahren, soweit diese für
den einfachen Flugfernmeldedienst von
Bedeutung sind;
e) Organisation und Verbindungen des internationalen
und österreichischen Flugfernmeldedienstes;
f) Organisation und Aufbau des Fernmeldedienstes
des Bundesheeres unter besonderer
Berücksichtigung der für die Militärluftfahrt
maßgeblichen Verbindungen;
g) Niederschrift eines Diktates in englischer
Sprache mit anschließender Übersetzung.
(3) Bei der praktischen Prüfung sind mittels
Fernschreibers (Zehnfingersystem) mindestens
während drei Minuten Dauer 240 Anschläge per
Minute fehlerfrei zu schreiben.
(4) Für die „Flugfernmeldebefähigung (Funk)"
ist überdies das Funker-Zeugnis 2. Klasse (§ 2
Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung) oder
die Ablegung der Funkerprüfung (§ 80) erforderlich.
2. Befähigung zum Flug-Abfertigungsdienst auf
Militärflugplätzen.
§ 113. Umfang der Tätigkeit.
(1) Der Flug-Abfertigungsdienst beinhaltet alle
mit der Flugberatung der Militärluftfahrer, der
Fluginformation, des festen Flugfernmeldedienstes
(§ 111 Abs. 1) und der Flug-Abfertigung
im Zusammenhang stehenden Agenden sowie die
Verständigung der zuständigen Stellen über Luftnotfälle
und Flugunfälle und die erforderliche
Unterstützung der Untersuchungsstellen.
(2) Die Befähigung ist durch die Eintragung
„Flug-Abfertigungsdienst" im Militär-Flugleitungsausweis
zu bescheinigen.
§ 114. Voraussetzungen für die Eintragung
der Befähigung zum Flug-
Abfertigungsdienst.
(1) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung Flug-Abfertigungsdienst sind
a) Besitz einer Fernmeldebefähigung gemäß
§ 111 Abs. 1 lit. a;
b) Verwendung im Flug-Abfertigungsdienst
während der Dauer von mindestens drei
Monaten unter Aufsicht eines Befähigten
und
c) erfolgreiche Ablegung einer theoretischen
Prüfung nach Abs. 2 und einer praktischen
Prüfung nach Abs. 3.
(2) Bei der theoretischen Prüfung sind Kenntnisse
aus folgenden Sachgebieten nachzuweisen
a) Kenntnis der internationalen und österreichischen
Flugsicherungsbestimmungen für
den Sichtflugbetrieb;
b) Grundsätze der Flugnavigation;
c) Kenntnisse über Funkhilfen für die Flugnavigation;
d) Flugberatungsdienst (Nachrichten für Luftfahrer
und Luftfahrtveröffentlichungen);
e) Handhabung der im Flugsicherungsdienst
eingeführten internationalen und österreichischen
Dienstbehelfe und Kenntnis der
darin für den Flug-Abfertigungsdienst enthaltenen
Bestimmungen;
f) Flugzeugtypenkunde, insbesondere hinsichtlich
aller Typen von Militärluftfahrzeugen
und deren Eigenschaften;
g) luftfahrtbehördliche Abfertigung;
h) Kenntnis der für den Flugsicherungsbetrieb
wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Luftfahrtgesetzes und der dazugehörigen
Verordnungen;
i) örtliche Vorschriften und Eigenheiten der
Verkehrsabwicklung auf Militärflugplätzen;
j) örtliche Geländemerkmale sowie Luftfahrthindernisse
bis 40 km Umkreis, und Funkhilfen
innerhalb 160 km Umkreis;
k) Beschreibung des Militärflugplatzes und
seiner Ausrüstungen;
1) Kenntnis sämtlicher Sicherheitsmaßnahmen
für die Bewegung von Luftfahrzeugen auf
dem Rollfeld.
(3) Bei der praktischen Prüfung ist nachzuweisen,
daß folgende Gebiete eingehend beherrscht
werden
a) Durchführung des Flugberatungsdienstes;
b) Handhabung und Wirkungsweise der örtlichen
Flugsicherungsanlagen;
c) Notverfahren, Such- und Rettungsdienst;
d) verfügbare Wettermeldungen und Wettervorhersagen.
3. Befähigung zum Flug-Verkehrsleitdienst der
Militärluftfahrt.
§ 115. Umfang der Befähigung.
(1) Der Flug-Verkehrsleitdienst der Militärluftfahrt
beinhaltet alle Tätigkeiten, welche der Kontrolle
und Sicherung von Bewegungen von Luftfahrzeugen
sowohl nach Sichtflug- als. auch nach
Instrumentenflugregeln dienen, einschließlich des
beweglichen Flugfernmeldedienstes, das ist die
Übermittlung von Meldungen zwischen Luftfahrzeugen
und Militärflugleitungen.
(2) Der Flug-Verkehrsleitdienst der Militärluftfahrt
wird eingeteilt in die
a) Platzflug-Verkehrsleitung (§ 116);
b) Anflug-Verkehrsleitung (§ 117);
c) Bereichsflug-Verkehrsleitung (§ 118).
(3) Die Befähigung zur Bereichsflug-Verkehrsleitung
(Abs. 2 lit. c) enthält auch die Befähigungen
zur Platzflug-Verkehrsleitung (Abs. 2
lit. a) und zur Anflug-Verkehrsleitung (Abs. 2
lit. b), die Befähigung zur Anflug-Verkehrsleitung
(Abs. 2 lit. b) auch die Befähigung zur
Platzflug-Verkehrsleitung (Abs. 2 lit. a).
(4) Die Befähigungen sind durch die Eintragungen
a) „Platzflug-Verkehrsleiter",
b) „Anflug-Verkehrsleiter",
c) „Bereichsflug-Verkehrsleiter"
im Militär-Flugleitungsausweis zu bescheinigen.
§ 116. Voraussetzungen für die Eintragung
der Befähigung Platzflug
-Verkehrsleiter.
(1) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung Platzflug-Verkehrsleiter sind
a) Befähigung zum Flug-Abfertigungsdienst
(§ 113);
b) Ausübung des Platzflug-Verkehrsleitdienstes
während einer Dauer von mindestens drei
Monaten unter Aufsicht eines Befähigten;
c) Ablegung einer Sprechfunkprüfung für den
Militär-Flugdienst nach § 34; die Herstellung
der Funkverbindung nach § 34 Abs. 3
hat dabei von einer Militärflugleitung aus
zu einem sich im Fluge befindenden Militärluftfahrzeug
zu erfolgen; die Sprechfunkprüfung
nach § 34 wird ersetzt durch das
Funker-Zeugnis 2. Klasse für den Flugfunkdienst
(§ 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung);
und
d) Ablegung einer theoretischen Prüfung nach
Abs. 2 und einer praktischen Prüfung nach
Abs. 3.
(2) Bei der theoretischen Prüfung sind genaue
Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten nachzuweisen
a) internationale und österreichische Flugsicherungsbestimmungen
für den Sichtflug- und
Instrumentenflugbetrieb;
b) Flugnavigation;
c) Funkhilfen für Flugnavigation, deren
grundsätzlicher Aufbau, Wirkungsweise und
Auswertung;
d) Flugwetterkunde;
e) Handhabung der im Flugsicherungsdienst
eingeführten internationalen und österreichischen
Dienstbehelfe und Kenntnis der
darin für den Flug-Verkehrsleitdienst enthaltenen
Bestimmungen;
f) Flugzeugtypenkunde, insbesondere hinsichtlich
deren Auswirkung auf den Flug-Verkehrsleitdienst;
g) Fluglehre und Triebwerkskunde;
h) örtliche Geländemerkmale sowie Luftfahrthindernisse
bis 40 km Umkreis und Funkhilfen
innerhalb 160 km Umkreis.
(3) Bei der praktischen Prüfung hat der Prüfling
seine fachliche Befähigung dadurch nachzuweisen,
daß er die Platzflug-Verkehrsleitung über
mindestens drei Luftfahrzeuge auf zwei verschie-
denen Frequenzen während einer Dauer von wenigstens
15 Minuten auszuüben hat, wobei ein
Luftfahrzeug nur mit optischen Signalmitteln zu
leiten ist.
(4) Bei Anwärtern, die Inhaber eines Militärflugzeugführer-
oder Militär-Hubschrauberführerscheines
sind oder waren (§§ 28 und 49), entfällt
das Erfordernis nach Abs. 1 lit. a und c.
§ 117. Voraussetzungen für die Eintragung
der Befähigung Anflug-
Verkehrsleiter.
(1) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung
Anflug-Verkehrsleiter sind
a) Befähigung zum Platzflug-Verkehrsleiter
(§ 116);
b) Ausübung des Anflug-Verkehrsleitdienstes
während einer Dauer von mindestens sechs
Monaten unter Aufsicht eines Befähigten
und
c) Ablegung einer theoretischen Prüfung nach
Abs. 2 und einer praktischen Prüfung nach
Abs. 3.
(2) Bei der theoretischen Prüfung sind Kenntnisse
aus folgenden Gegenständen nachzuweisen
a) Führung von Luftfahrzeugen in überwachten
Lufträumen und in Lufträumen
gemäß § 121 Luftfahrtgesetz;
b) sämtliche in Österreich möglichen Instrumentenanflug-
und Landeverfahren;
c) Flugmeteorologie;
d) Flugzeugtypenkunde unter besonderer Berücksichtigung
der Flugeigenschaften und
ihrer Auswirkung auf den Instrumentenflug;
e) Luftfahrtnavigation und -hilfsmittel;
f) Betriebsverfahren des Flug-Verkehrsleitdienstes.
(3) Bei der praktischen Prüfung sind mindestens
zwei Luftfahrzeuge von der Bereichsflug-Verkehrsleitung
zu übernehmen und jedes Luftfahrzeug
mit einem anderen Landeverfahren bis zur
Landung zu führen.
§ 118. Voraussetzungen für die Eintragung
der Befähigung Bereichsflug-
Verkehrsleiter.
(1) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung
Bereichsflug-Verkehrsleiter sind
a) Befähigung zum Anflug-Verkehrsleiter
(§ 117);
b) Ausübung des Bereichsflug-Verkehrsleitdienstes
während einer Dauer von mindestens
sechs Monaten unter Aufsicht eines
Befähigten und
c) Ablegung einer praktischen Prüfung nach
Abs. 2.
(2) Bei der praktischen Prüfung sind gleichzeitig
mindestens drei Luftfahrzeuge verschiedener
Typen und mit verschiedenen Geschwindigkeiten
a) auf ähnlichen Kursen und
b) auf verschiedenen Kursen
zu führen und der Anflug-Verkehrsleitung zu
übergeben.
4. Militär-Flugleiter.
§ 119. Umfang der Befähigung.
Die Fähigkeit, den gesamten Flugdienst auf
einem Militärflugplatz sowie den Flugdienst der
Militärluftfahrt auf einem Zivilflugplatz zu leiten
und zu überwachen, ist durch die Eintragung
„Flugleiter" im Militär-Flugleitungsausweis zu
bescheinigen.
§ 120. Voraussetzungen für die Eintragung
der Befähigung zum Militär-Flugleiter.
(1) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung
Militär-Flugleiter sind
a) abgeschlossene Ausbildung als Militärflugzeugführer
(§§ 28 ff.) oder Militär-Hubschrauberführer
(§§ 49 ff.);
b) Ausübung des Flugleitdienstes während
einer Dauer von mindestens sechs Monaten
unter Aufsicht eines Befähigten und
c) Ablegung einer theoretischen Prüfung nach
Abs. 2.
(2) Die theoretische Prüfung ist aus folgenden
Gegenständen abzulegen
a) Grundlegende Kenntnisse für den Flugleitdienst,
insbesondere
aa) Kenntnis des Luftfahrtgesetzes und der
auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen
Verordnungen,
bb) eingehende Kenntnis der internationalen
und österreichischen Flugsicherungsbestimmungen,
cc) Handhabung der im Flugsicherungsdienst
eingeführten internationalen
und nationalen Dienstbehelfe, Kenntnis
der darin für den Flug-Verkehrsleitdienst
enthaltenen Bestimmungen,
dd) Flugnavigation und grundsätzlicher
Aufbau, Wirkungsweise und Auswertung
der Navigationshilfsmittel,
ee) Flugwetterkunde,
ff) Flugzeugtypenkunde unter besonderer
Berücksichtigung der Flugeigenschaften,
gg) Niederschrift eines Diktates in englischer
Sprache mit anschließender Übersetzung;
b) Flugfernmeldewesen
aa) eingehende Kenntnis der internationalen
und nationalen Flugfernmeldebestimmungen,
bb) Handhabung und Wirkungsweise der
im Flugfemmeldedienst verwendeten
Geräte,
cc) Organisation und Verbindungen des
internationalen und nationalen Flugfernmeldedienstes
sowie der Militärflugleitungen;
c) Flugabfertigungswesen
aa) luftfahrtbehördliche Abfertigung und
Abfertigung durch Militärflugleitungen,
bb) Flugberatungsdienst (Nachrichten für
Luftfahrer, Nachrichten für Militärluftfahrer
und Luftfahrtveröffentlichungen),
cc) örtliche Vorschriften und Bestimmungen
sowie Eigenheiten der Verkehrsabwicklung
auf österreichischen Militärflugplätzen,
dd) örtliche Geländemerkmale der österreichischen
Militärflugplätze sowie
Luftfahrthindernisse bis 40 km Umkreis
und Funkhilfen innerhalb 160 km
Umkreis um diese Militärflugplätze,
ee) Beschreibung der österreichischen Militärflugplätze
und deren Ausrüstungen,
ff) Kenntnis der Sicherheitsmaßnahmen
für die Bewegung von Luftfahrzeugen
auf den Rollfeldern der österreichischen
Militärflugplätze;
d) Flugverkehrleitwesen
aa) Kenntnis über die Führung von Luftfahrzeugen
in überwachten Räumen
und Ausnahmebereichen,
bb) Kenntnisse sämtlicher Instrumentenanflug-
und Landeverfahren.
(3) Das Erfordernis nach Abs. 1 lit. a kann
ersetzt werden durch
a) eine abgeschlossene Ausbildung als Anflug-
Verkehrsleiter (§ 117) und
b) eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als
Anflug-Verkehrsleiter nach Ablegung der
Prüfung gemäß § 117 Abs. 2 und 3.
III. Hauptstück.
Übergangsbestimmungen.
§ 121. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Personen, die den Nachweis erbringen, daß
sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung für eine
in dieser Verordnung geregelte Tätigkeit ausgebildet
wurden, ist ein ihrer Ausbildung entsprechender
Militärluftfahrt-Personalausweis mit
allfälligen Erweiterungen auszustellen, wenn
a) die Verläßlichkeit und die körperliche und
geistige Eignung vorhanden sind;
b) die nach dieser Verordnung als Voraussetzung
für eine Befähigung beziehungsweise
Zulassung zu einer Prüfung erforderlichen
Leistungen zwischen dem 1. April 1956 und
dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung
erbracht wurden;
c) die nach dem 1. April 1956 vorläufig abgelegten
Prüfungen inhaltlich den in dieser
Verordnung geregelten entsprechen und
d) am Tage der Ausstellung des Militärluftfahrt-
Personalausweises die in dieser Verordnung
für die Verlängerungen vorgesehenen
fachlichen Erfordernisse gegeben
sind.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. d sind
bei Militärflugzeugführern und Militär-Hubschrauberführern
erfüllt, wenn innerhalb des
letzten Jahres, vom Tage der Ausstellung des
Militärluftfahrt-Personalausweises zurückgerechnet,
Flüge mit einer Gesamtzeit von 40 Stunden,
davon wenigstens fünf Stunden mit jeder Type,
durchgeführt wurden.
(3) In den nach Abs. 1 ausgestellten Militärflugzeugführerscheinen,
Militär-Hubschrauberführerscheinen
und Flugschülerausweisen ist als
Tag des Ablaufes der ersten Gültigkeitsdauer der
Tag einzutragen, an dem die Gültigkeitsdauer,
bezogen auf den Tag der zuletzt durchgeführten
Untersuchung oder Kontrolluntersuchung hinsichtlich
der Militärfliegertauglichkeit (§§ 11, 12),
ablaufen würde.
(4) Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
geführte Militär-Flugbücher sind zu Ende zu
führen.
§ 122. Besondere Bestimmungen.
(1) Auf Personen, die vor dem 1. April 1956
als Militärluftfahrer in Verwendung standen und
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
als Militärluftfahrer bei den Luftstreitkräften
in Verwendung stehen, finden die Bestimmungen
des § 121 mit der Maßgabe Anwendung,
daß bei Fehlen einer der Voraussetzungen
des § 121 Abs. 1 lit. b oder c aus dem betreffendem
Gegenstand eine Zusatzprüfung bis spätestens
30. Juni 1961 nach den Bestimmungen dieser
Verordnung albzulegen beziehungsweise der
Nachweis über die Nachholung der Leistung zu
erbringen ist, sofern im folgenden nichts anderes
bestimmt wird. Bis diese Erfordernisse erfüllt
sind, ist der Umfang des Militärluftfahrerscheines
entsprechend einzuschränken.
(2) Die Verbandflugprüfung (§ 47) ist nicht
nachzuholen, wenn der Nachweis erbracht wird,
daß nach dem 1. April 1956 das Flugprogramm
nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 3 durchgeführt
und die für die Verlängerung erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt wurden.
(3) Das Erfordernis nach § 44 Abs. 3 lit. f bei
Militärflugzeugführern beziehungsweise nach § 60
Abs. 2 lit. d bei Militär-Hubschrauberführern
wird ersetzt durch den Nachweis der erfolgreichen
Ausbildung von drei Flugschülern für eine
Typenerweiterung oder für den Instrumentenflug
oder für den Verbandflug oder durch die erfolgreiche
Leitung der Ausbildung von Militärflugzeugführern
beziehungsweise Militär-Hubschrauberführern.
(4) Die Nachtsicht-Flugprüfung nach § 33
Abs. 2 ist nicht nachzuholen, wenn der Pilot seit
dem 1. April 1956 Nachtsicht-Flüge mit einer
Gesamtflugdauer von wenigstens sechs Stunden
und innerhalb der letzten zwölf Monate vor Inkrafttreten
dieser Verordnung wenigstens zehn
Nachtstarts und Nachtlandungen (§§ 68 bis 71
der Luftverkehrsregeln) durchgeführt hat.
(5) Die praktische Zusatzprüfung für die
Typenerweiterung der Grundbefähigung für
Militärflugzeugführer (§ 41) ist nicht nachzuholen,
wenn der Pilot mit dieser Type Flüge
mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens
20 Stunden und wenigstens 30 Landungen als
verantwortlicher Pilot durchgeführt hat.
§ 123. Übergangsbestimmungen hinsichtlich
der Zusammensetzung
der Prüfungskommission.
Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 dritter Satz
und Abs. 4 zweiter Satz sind nicht anzuwenden,
solange Prüfungskommissäre, die den Bestimmungen
dieser Verordnung entsprechen, nicht in
ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.