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97. Verordnung: Militärluftfahrt-Personalverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Verordnung: Militärluftfahrt-Personalverordnung.

Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet

ALLGEMEINER TEIL.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Personen, die

a) ein Militärluftfahrzeug im Fluge führen,

b) ein Militärluftfahrzeug technisch bedienen

oder

c) im Bereiche der Militärluftfahrt sonstige

Tätigkeiten ausführen, die für die Sicherheit

der Luftfahrt von Bedeutung sind und

flugbetriebliche oder flugtechnische Kenntnisse

voraussetzen,

gehören zum militärischen Luftfahrtpersonal.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen

in der Militärluftfahrt nur verwendet werden,

wenn sie im Besitze eines gültigen Militärluftfahrt-

Personalausweises sind.

(3) Militärluftfahrt-Personalausweise dürfen

nur ausgestellt werden, wenn die allgemeinen und

besonderen Voraussetzungen nach dieser Verordnung

gegeben sind.

§ 2. Arten der Militärluftfahrt-

Personalausweise.

(1) Es werden folgende Militärluftfahrt-Personalausweise

ausgestellt

A. Ausweise für Militärluftfahrer

1. Für Militärpiloten

a) für Flugzeugführer der Militärflugzeugführerschein

(§§ 28—48),

b) für Hubschrauberführer der Militär-Hubschrauberführerschein

(§§ 49—68),

c) für Segelflugzeugführer der Militär-Segelflugzeugführerschein

(§§ 69—76).

2. Für Flugschüler der Militär-Flugschülerausweis

(§ 77)

a) für Motorluftfahrzeuge (Motorflugzeuge

und Hubschrauber),

b) für Segelflugzeuge.

3. Für militärisches Bordpersonal

a) für Bordfunker der Militär-Bordfunkerschein

(§§ 78—84),

b) für Bordtechniker der Militär-Bordtechnikerschein

(§§ 85—91).

B. Ausweise für sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

(Bodenpersonal)

1. Für technisches Bedienungspersonal

a) für Luftfahrzeugwarte der Militär-Luftfahrzeügwartschein

(§§ 92—96),

b) für Luftfahrzeugwarte I. Klasse der Militär-

Luftfahrzeugwartschein I. Klasse (§§ 97.

bis 101),

c) für Werkmeister (Flugwerk, Triebwerk,

Bordausrüstung) der Militärlüftfahrzeug-

Werkmeisterschein (§§ 102—105),

d) für Prüfmeister der Militärluftfahrzeug-

Prüfmeisterschein (§§ 106—109).

2. Für Personal der Militärflugleitungen der

Militär-Flugleitungsausweis (§ 111—120).

C. Sonderausweise (§ 3 Abs. 3 lit. b).

(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise

sind Formulare nach den Mustern des Anhanges II

zu verwenden.

(3) Die Militärluftfahrt-Personalausweise sind

in grauer Farbe aufzulegen. Militär-Flugschülerausweise

sind durch einen 1 cm breiten von links

unten nach rechts oben führenden roten Streifen

zu kennzeichnen.

(4) Bei der Versetzung in die Reserve sind die

Militärluftfahrt-Personalausweise dem Bundesministerium

für Landesverteidigung zurückzugeben.

§ 3. Sonderbefähigungen, Sonderausweise.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2

und 7 sind besondere Befähigungen, die für die

Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung sind

sowie flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse

voraussetzen und in dieser Verordnung

weder als Grundbefähigung noch als Erweiterung

einer Grundbefähigung geregelt sind, als Sonderbefähigungen

zu bescheinigen.

(2) Sonderbefähigungen dürfen nur bescheinigt

werden, wenn die mit Rücksicht auf die Tätigkeit,

auf die Besonderheiten des verwendeten Militärluftfahrzeuges

und die Möglichkeiten seiner Verwendung

an die körperliche und geistige Eignung

sowie an die fachliche Befähigung des Militärluftfahrers

zu stellenden Anforderungen nach

Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der

Luftfahrt und entsprechend dem jeweiligen Stand

der Wissenschaft gegeben sind. Der Umfang der

Sonderbefähigung ist in jedem Einzelfall vom

Bundesministerium für Landesverteidigung festzulegen

und im Militärluftfahrt-Personalausweis

einzutragen.

(3) Sonderbefähigungen sind zu bescheinigen

a) als Erweiterung einer Grundbefähigung

unter ausdrücklicher Bezeichnung als „Sonderbefähigung",

wenn eine im Besonderen

Teil dieser Verordnung geregelte Befähigung

die Grundlage für den Erwerb der für

die Sonderbefähigung erforderlichen Kenntnisse

bildet, oder

b) durch Ausstellung eines Sonderausweises,

wenn die Voraussetzungen nach lit. a nicht

gegeben sind.

(4) Die für Sonderbefähigungen erforderlichen

Tauglichkeitsgrade hat das Bundesministerium

für Landesverteidigung in jedem Einzelfall festzulegen.

§ 4. Inhalt der Ausweise.

(1) Militärluftfahrt-Personalausweise haben folgende

Aufdrucke und Angaben nach Anlage II

zu enthalten

a) den Aufdruck „Republik Österreich, Bundesministerium

für Landesverteidigung";

b) das Wappen der Republik Österreich;

c) die Bezeichnung des Ausweises in Fettdruck;

d) die fortlaufende Zahl des Ausweises und

den Tag der Ausstellung;

e) Vor- und Zuname, Dienstgrad (Amtstitel)

sowie Geburtsdatum des Inhabers;

f) die Unterschrift des Inhabers;

g) das Amtssiegel des Bundesministeriums für

Landesverteidigung ;

h) die Militärluftfahrzeuge nach Typen oder

allgemeinen Merkmalen, auf die sich der

Ausweis erstreckt;

i) die Erweiterungen der Grundbefähigung;

j) die Gültigkeitsdauer.

(2) Militär-Flugschülerausweise haben an Stelle

der Angaben nach Abs. 1 lit. h und i unter der

Bezeichnung des Ausweises die Angabe zu enthalten,

für welche Art von Luftfahrzeugen

(Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge)

der Inhaber ausgebildet wird.

(3) Der Ausweis ist mit einem Lichtbild des

Inhabers zu versehen; das Lichtbild ist im Ausweis

zu befestigen und vom Bundesministerium

für Landesverteidigung abzustempeln.

(4) Auf der Seite „Raum für behördliche Vermerke"

sind den Inhaber betreffende Besonderheiten,

wie zum Beispiel Beeinträchtigung der

Leistungsfähigkeit (zum Beispiel Höhenbeschränkung)

oder besondere Fähigkeiten oder ähnliches,

anzuführen.

§ 5. Verlust von Militärluftfahrt-

Personalausweisen.

(1) Während der Ausübung einer Tätigkeit

gemäß § 1 Abs. 1 sind Militärluftfahrt-Personalausweise

mitzuführen. Der Verlust ist unverzüglich

auf dem Dienstwege dem Bundesministerium

für Landesverteidigung zu melden. In Verlust

geratene Ausweise sind im Verlautbarungsblatt

des Bundesministeriums für Landesverteidigung

für ungültig zu erklären.

(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat auf Vorschlag oder von Amts wegen

eine Zweitausfertigung des Ausweises auszustellen,

wenn

a) der Ausweis als unbrauchbar anzusehen

oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu

berichtigen ist und zurückgestellt wird oder

b) der Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht

wird.

(3) In die Zweitausfertigung sind ungültig

gewordene Eintragungen nicht aufzunehmen.

§ 6. Grundbefähigung für Militärluftfahrer

und sonstiges militärisches

Luftfahrtpersonal.

(1) Die Grundbefähigungen für die verschiedenen

Militärluftfahrt-Personalausweise erstrecken

sich auf jene Tätigkeiten, die im Besonderen Teil

dieser Verordnung angeführt sind.

(2) Die Grundbefähigung erstreckt sich entweder

auf mehrere Typen von Militärluftfahrzeugen,

die einer bestimmten Gewichtsklasse

angehören, oder nur auf eine bestimmte Militärluftfahrzeugtype;

für Militär-Segelflugzeuge gelten

die Sitzplatzklassen nach § 4 Abs. 6 der Zivilluftfahrt-

Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/

1958.

§ 7. Erweiterungen für Militärluftfahrer

und sonstiges militärisches

Luftfahrtpersonal.

Alle über die Grundbefähigung hinausreichenden

Fähigkeiten sind nach dem Besonderen Teil

dieser Verordnung als Erweiterungen im Militärluftfahrt-

Personalausweis einzutragen.

§ 8. Voraussetzungen für die Ausstellung

von Militärluftfahrt-Personalausweisen.

(1) Ein Militärluftfahrt-Personalausweis für

Militärluftfahrer (§ 2 Abs. 1 A) darf nur ausgestellt

werden, wenn der Anwärter

a) das erforderliche Mindestalter erreicht hat

(§ 9);

b) verläßlich ist (§ 10);

c) körperlich und geistig geeignet (militärfliegertauglich;

§ 11) und

d) nach den Bestimmungen des Besonderen

Teiles dieser Verordnung fachlich befähigt

ist.

(2) Ein Militärluftfahrt-Personalausweis für

sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal (§ 2

Abs. 1 B) darf nur ausgestellt werden, wenn der

Anwärter

a) das erforderliche Mindestalter erreicht hat

(§ 9);

b) verläßlich ist (§ 10);

c) soweit im § 11 nicht ein bestimmter Tauglichkeitsgrad

verlangt wird, tauglich zum

Dienst mit der Waffe (§ 24 Abs. 2 des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955) und

d) nach den Bestimmungen des Besonderen

Teiles dieser Verordnung fachlich befähigt

ist.

(3) Die Ausstellung von Militärluftfahrt-Personalausweisen

oder die Eintragung von Erweiterungen

ist von der Militärdienststelle, von

welcher der Ausweisanwärter zuletzt ausgebildet

wurde, bei Flugschülern vom Einheitskommandanten,

unter Verwendung der vom Bundesministerium

für Landesverteidigung aufgelegten

Formblätter dem Bundesministerium für Landesverteidigung

vorzuschlagen. Dem Vorschlag sind

zwei Paßbilder des Ausweisanwärters, die diesen

einwandfrei erkennen lassen und auf denen die

Identität zu bescheinigen ist, anzuschließen.

(4) Den Vorschlägen nach Abs. 3 sind überdies

Nachweise über die durchgeführte Ausbildung

und die mit Erfolg abgelegte Prüfung, welche

nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles

die Voraussetzung für die betreffende Befähigung

bildet, anzuschließen, sofern nicht Abs. 5 in Betracht

kommt.

(5) Dem Vorschlag auf Ausstellung eines Militär-

Flugschülerausweises ist eine Erklärung des

Anwärters, daß er sich freiwillig zum fliegenden

Personal gemeldet hat, sowie bei Minderjährigen

eine beglaubigte Zustimmungserklärung des gesetzlichen

Vertreters anzuschließen.

§ 9. Mindestalter.

Militärluftfahrer müssen das 17. Lebensjahr

vollendet haben.

§ 10. Verläßlichkeit.

(1) Verläßlichkeit ist anzunehmen, wenn keine

Umstände nach Abs. 2 und 3 entgegenstehen und

insbesondere nicht zu erwarten ist, daß der für

die Verwendung in der Militärluftfahrt Vorgesehene

bei Ausübung von Tätigkeiten der Militärluftfahrt

militärische Interessen oder die öffentliche

Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

(2) Als verläßlich ist insbesondere nicht anzusehen,

wer beschränkt oder voll entmündigt ist,

wegen Mißbrauches von Alkohol oder Suchtgiften

amtsbekannt ist oder wegen eines Verbrechens

überhaupt oder wiederholt wegen eines

Vergehens oder einer Übertretung gegen die Vorschriften

zum Schutze der körperlichen Sicherheit

oder der Sicherheit des Eigentums oder wiederholt

von einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung

von Verkehrs- oder Zollvorschriften

bestraft worden ist.

(3) Bei Vorliegen von Vorstrafen anderer Art

oder wiederholtem Verstoß gegen die militärischen

Dienstvorschriften, durch welche das Vertrauen

gegen den Bestraften beziehungsweise Gemaßregelten

beeinträchtigt werden könnte, hat

das Bundesministerium für Landesverteidigung

mit Rücksicht auf das Verhalten seit dem Vorfall

zu prüfen, ob und inwieweit die Verläßlichkeit

dennoch gegeben ist; im Zweifelsfalle ist eine

Probezeit zu bestimmen, innerhalb welcher der

Gemaßregelte in bezug auf die Verläßlichkeit zu

beobachten und nach Ablauf dieser Zeit zu beurteilen

ist.

§ 11. Militärfliegertauglichkeit

(körperliche und geistige Eignung).

(1) Militärluftfahrer mit Ausnahme der unter

Abs. 2 genannten und das nachstehend angeführte

sonstige militärische Luftfahrtpersonal müssen

folgende Tauglichkeitsgrade im Sinne des Anhanges

I dieser Verordnung aufweisen

(2) Militär-Segelflugzeugführer und Militär-

Segelflugschüler müssen tauglich zum Dienst mit

der Waffe (§ 24 Abs. 2 Wehrgesetz) sein.

(3) Der Fortbestand der Militärfliegertauglichkeit

ist durch periodische Kontrolluntersuchungen

festzustellen. Die periodischen Kontrolluntersuchungen

sind für Militärpiloten (§ 11 Abs. 1 A)

spätestens vor Ablauf des 12. Monates, für militärisches

Bordpersonal (§ 11 Abs. 1 B) und sonstiges

militärisches Luftfahrtpersonal (§ 11

Abs. 1 C) spätestens vor Ablauf des 24. Monates

nach der letzten Untersuchung anzuordnen. Für

die Kontrolluntersuchungen ist § 12 sinngemäß

anzuwenden.

§ 12. Gutachten über die Militärfliegertauglichkeit

(körperliche und

geistige Eignung).

(1) Über die körperliche und geistige Eignung

der Anwärter für die Ausübung einer der im § 11

Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten hat der Einheitskommandant

ein Gutachten einzuholen; in

diesem ist der allenfalls festgestellte Tauglichkeitsgrad

(§ 11 Abs. 1) anzugeben.

(2) Die Unterlagen für die Beurteilung der körperlichen

und geistigen Eignung (Militärfliegertauglichkeit)

sowie des Tauglichkeitsgrades des

Anwärters sind von Offizieren des militärärztlichen

Dienstes auf Grund der auf dienstliche

Anordnung und nach den Bestimmungen des Anhanges

I dieser Verordnung durchgeführten Untersuchungen

zu erstellen.

(3) Die Erstellung des Gutachtens nach Abs. 1

obliegt einem vom Bundesministerium für Landesverteidigung

besonders dazu beauftragten

Offizier des militärärztlichen Dienstes.

§ 13. Fachliche Befähigung.

Die fachliche Befähigung von „Militärluftfahrern"

und Personen des „sonstigen militärischen

Luftfahrtpersonals" ist gegeben, wenn die

im Besonderen Teil dieser Verordnung für die

einzelnen Militärluftfahrt-Personalausweise vorgeschriebenen

Bedingungen erfüllt wurden (Ausbildungsprogramm,

Prüfungen).

§ 14. Gültigkeitsdauer der Militärluftfahrt-

Personalausweise.

(1) Militärluftfahrt-Personalausweise für Militärpiloten

und Militärflugschüler (§ 2 Abs. 1 A

Ziffer 1 und 2) sind zwölf Monate vom Tage der

Ausstellung des Gutachtens nach § 12 Abs. 1 an

gerechnet gültig.

(2) Die Ausweise für militärisches Bordpersonal

(§ 2 Abs. 1 A Ziffer 3) und sonstiges militärisches

Luftfahrtpersonal (§ 2 Abs. 1 B) sind 24 Monate

vom Tage der Ausstellung an gültig.

(3) Wird die Militärfliegertauglichkeit innerhalb

von zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer

des Militärluftfahrt-Personalausweises

durch ein neuerliches Gutachten anläßlich einer

Kontrolluntersuchung festgestellt, so ist die neue

Gültigkeitsdauer nicht vom Tage der Untersuchung,

sondern vom Tage des Ablaufes der

Gültigkeit an zu rechnen.

(4) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines

Militärluftfahrt-Personalausweises dürfen die

darin eingetragenen Tätigkeiten nur nach einer

Erneuerung der Gültigkeit (§ 17) wieder ausgeübt

werden.

(5) Auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des

Militärluftfahrt-Personalausweises ist ein Gutachten

eines Offiziers des militärärztlichen Dienstes

(§ 12 Abs. 3) oder der Prüfungskommission

einzuholen, wenn begründete Zweifel an dem

Fortbestand der Militärfliegertauglichkeit (§ 11

Abs. 1) oder an der fachlichen Befähigung bestehen.

Militärluftfahrer und das im § 11 Abs. 1

angeführte sonstige militärische Luftfahrtpersonal

haben das Vorliegen von Umständen, die geeignet

sind, ihre körperliche Eignung oder fachliche

Befähigung in Zweifel zu ziehen, unverzüglich

zu melden. Vor Erstellung des Gutachtens

darf der Militärluftfahrer kein Luftfahrzeug im

Fluge führen oder technisch bedienen und das

sonstige militärische Luftfahrtpersonal seine bisherige

Tätigkeit nicht ausüben.

§ 15. Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Militärluftfahrt-Personalausweise.

(1) Die Gültigkeitsdauer eines Militärluftfahrt-

Personalausweises ist für den Zeitraum nach § 14

Abs. 1 beziehungsweise 2 zu verlängern, wenn

a) die Verläßlichkeit (§ 10) und die körperliche

und geistige Eignung (§ 11) weiterhin

gegeben sind,

b) die Erfordernisse für die Verlängerung nach

den Bestimmungen des Besonderen Teiles

dieser Verordnung erfüllt wurden und

c) die Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer

vom Einheitskommandanten

vorgeschlagen worden ist.

(2) Erweiterungen, die innerhalb der letzten

Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrt-Personalausweises

eingetragen wurden, sind auch dann um

den in § 14 Abs. 1 beziehungsweise 2 vorgesehenen

Zeitraum zu verlängern, wenn die Voraussetzungen

nach Abs. 1 lit. b innerhalb der

letzten Gültigkeitsdauer nicht erfüllt wurden.

(3) Soweit im Besonderen Teil dieser Verordnung

Voraussetzungen für die Verlängerung nicht

enthalten sind, so ist ein Militärluftfahrt-Personalausweis

dann zu verlängern, wenn die durch

diesen bescheinigten Tätigkeiten durch sechs Monate

während der letzten Gültigkeitsdauer ausgeübt

worden sind.

§ 16. Besondere Begutachtung für

die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Militärluftfahrt-Personalausweise

durch einen Fachsenat.

(1) Militärpiloten, die anläßlich einer Kontrolluntersuchung

die im § 11 vorgeschriebenen Tauglichkeitsgrade

wegen geringfügiger körperlicher

Mängel nicht mehr erreichen, kann der Militärluftfahrt-

Personalausweis nur nach einer besonderen

Begutachtung durch den Fachsenat verlängert

werden.

(2) Der Fachsenat nach Abs. 1 besteht aus

a) dem Befehlshaber der Luftstreitkräfte als

Vorsitzenden,

b) einem Offizier des militärärztlichen Dienstes

der Zentralstelle,

c) dem leitenden Sanitätsoffizier der Luftstreitkräfte,

d) einem oder mehreren Fachärzten, nach

deren Fachgebieten der oder die gesundheitlichen

Mängel zu beurteilen sind, und

e) dem Kommandanten des Fliegerführungskommandos.

(3) Der Fachsenat hat zu prüfen, ob und gegebenenfalls

unter welchen Einschränkungen der

zu Beurteilende mit Rücksicht auf seine fliegerischen

Erfahrungen und Leistungen trotz geringfügiger

körperlicher Mängel und unter Bedachtnahme

auf die Sicherheit der Luftfahrt weiterhin

als Militärpilot zu verwenden ist.

(4) Nach Anhören der Ansichten sämtlicher

Senatsmitglieder hat der Vorsitzende zu entscheiden,

ob und gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen

(zum Beispiel hinsichtlich der zu

verwendenden Luftfahrzeuge oder der persönlichen

Leistungsfähigkeit) der zu Beurteilende

weiterhin als Militärpilot zu verwenden ist.

(5) Über jede besondere Begutachtung ist eine

Niederschrift aufzunehmen, welche die Ansichten

sämtlicher Senatsmitglieder und die Entscheidung

des Vorsitzenden zu enthalten hat.

(6) Solange sich der Gesundheitszustand des

Beurteilten nicht verschlechtert, kann nach neuerlichen

Kontrolluntersuchungen eine besondere

Begutachtung über Entscheidung des nach § 12

Abs. 3 zuständigen Offiziers des militärärztlichen

Dienstes entfallen.

§ 17. Erneuerung der Gültigkeitsdauer

von Militärluftfahrt-Personalausweisen.

(1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können

Militärluftfahrt-Personalausweise nach § 2

Abs. 1 A innerhalb von drei Jahren, alle anderen

Militärluftfahrt-Personalausweise innerhalb von

acht Jahren erneuert werden, wenn die Voraussetzungen

nach § 8 und hinsichtlich der fachlichen

Befähigung die Voraussetzungen nach den folgenden

Abs. 2 und 3 vorliegen.

(2) Ist seit Ablauf der Gültigkeitsdauer (§ 14)

nicht mehr als ein Jahr verstrichen, so ist der

Militärluftfahrt-Personalausweis zu erneuern,

wenn innerhalb der letzten zwölf Monate die

für eine Verlängerung nach den Bestimmungen

des Besonderen Teiles dieser Verordnung erforderlichen

Voraussetzungen gegeben sind.

(8) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2

nicht gegeben sind, kann eine Erneuerung — soweit

nicht im Besonderen Teil dieser Verordnung

besondere Bestimmungen hierüber enthalten

sind — nur erfolgen, wenn durch ein Gutachten

der Prüfungskommission (§ 18) festgestellt

wurde, daß hinsichtlich der fachlichen Befähigung

keine Bedenken bestehen. Die Prüfungskommission

kann für die Erstellung dieses Gutachtens

theoretische und praktische Prüfungen nach den

Bestimmungen des Besonderen Teiles dieser Verordnung

anordnen.

§ 18. Prüfungskommissionen.

(1) Sämtliche nach dieser Verordnung vorgeschriebenen

Prüfungen sind — soweit nicht nach

Abs. 5 etwas anderes bestimmt ist — vor Prüfungskommissionen

abzulegen.

(2) Die Prüfungskommissäre sind vom Bundesminister

für Landesverteidigung bis auf Widerruf

zu bestellen.

(3) Eine Prüfungskommission besteht aus mindestens

drei Prüfungskommissären (Abs. 2), von

denen einer den Vorsitz führt. Der Vorsitzende

wird für jede Prüfung vom Bundesministerium

für Landesverteidigung bestimmt. Nicht mehr

als ein Mitglied der Prüfungskommission darf an

der Ausbildung des Prüflings teilgenommen

haben.

(4) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission

muß eine genaue und gründliche Überprüfung

der fachlichen Befähigung des Prüflings

gewährleisten. Bei Flugprüfungen muß zumindest

ein Mitglied der Prüfungskommission die Lehrbefähigung

für jene Tätigkeit haben, für welche

die Prüfung abgelegt wird.

(5) Prüfungen für die Erlangung der folgenden

Erweiterungen zu einem Militärluftfahrt-Personalausweis

(§ 7) sind von nur einem vom Bundesministerium

für Landesverteidigung für den

betreffenden Prüfungsgegenstand nach Abs. 2

bestellten Prüfungskommissär abzunehmen; der

Prüfungskommissär muß die Lehrbefähigung für

die angestrebte Erweiterung besitzen und darf

nicht an der Ausbildung des Prüflings teilgenommen

haben

a) bei Militärflugzeugführern, wenn die Prüfungen

für die Schleppflugbefähigung (§ 46)

oder die Verbandflugbefähigung (§ 47) abgelegt

werden;

b) bei Militär-Hubschrauberführern, wenn die

Eignungsprüfungen für die Teilnahme an

einem Hubschrauberlehrgang für Hochgebirgslandungen

(§ 63) oder die Prüfungen

für die Führung von Hubschraubern mit

Schwimmern (§ 64) abgelegt werden.

§ 19. Durchführung der Prüfungen.

(1) Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung

sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission

hat das Bundesministerium für Landesverteidigung

nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 18 festzulegen.

(2) Jede Prüfung ist innerhalb von 30 Tagen zu

beenden.

(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine

Niederschrift aufzunehmen; für die Niederschrift

sind die hiefür vorgesehenen Formblätter zu verwenden.

(4) Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich

abzuhalten, doch steht es der Prüfungskommission

frei, den Zutritt einem von ihr bestimmten

Personenkreis zu bewilligen sofern militärische

Interessen nicht entgegenstehen.

(5) Die Leistungen des Prüflings sind von jedem

Mitglied der Prüfungskommission gesondert zu

beurteilen. Diese Beurteilungen sind im Prüfungsergebnis

zu berücksichtigen. Die Niederschriften

sind den Vorschlägen auf Ausstellung von Militärluftfahrt-

Personalausweisen oder Eintragung

von Erweiterungen (§ 8 Abs. 4) anzuschließen.

§ 20. Allgemeine Bestimmungen

über die Prüfungen.

(1) Bei den Prüfungen hat der Prüfling nachzuweisen,

daß er über die zur Ausübung der

betreffenden Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse

und Fertigkeiten verfügt.

(2) Die theoretische Prüfung ist schriftlich und

mündlich abzulegen.

(3) Nach Abschluß der theoretischen Prüfung

können die Lehrer in die Prüfungsarbeiten ihrer

Schüler Einsicht nehmen.

§ 21. Allgemeine Bestimmungen

über die praktischen Flugprüfungen.

(1) Soweit im Besonderen Teil nicht bestimmt

ist, daß der Prüfling die Prüfungsflüge als Alleinflüge

auszuführen hat, kann die Prüfungskommission

unter Bedachtnahme auf die fachlichen

Erfordernisse anordnen, daß ein Mitglied der

Prüfungskommission, das die Lehrbefähigung für

den Prüfungsgegenstand besitzt, am Doppelsteuer

mitfliegt. Sonstige Personen dürfen nur

mitgenommen werden, wenn ein Mitglied der

Prüfungskommission, welches die Lehrbefähigung

für den Prüfungsgegenstand besitzt, am Doppelsteuer

mitfliegt. Prüfungsflüge sind für den

Militärflugschüler auf die nach den Bestimmungen

des Besonderen Teiles erforderlichen Flugzeiten

als verantwortlicher Pilot voll anzurechnen.

(2) Soweit im Besonderen Teil nicht etwas

anderes bestimmt ist, sind bei jedem Prüfungsflug

zwei Versuche zulässig.

(3) Bei Ziellandungen darf das Militärluftfahrzeug

die Landefläche nicht außerhalb der vorgesehenen

Ziellandefläche berühren. Während des

Ausrollens oder Ausgleitens hat das Militärluftfahrzeug

die Anflugrichtung ohne wesentliche

Abweichung beizubehalten. Vom Aufsetzen bis

zum Stillstand des Luftfahrzeuges muß es zur

Gänze auf der Ziellandefläche verbleiben. Der

Gebrauch von Bremsen und anderen Landehilfen

ist gestattet.

(4) Der Gleitflug hat bei Militärflugzeugen mit

vollständig gedrosselten Motoren zu erfolgen,

wobei jedoch oberhalb einer Höhe von 600 m

über Platz zur Erwärmung des Motors kurz Gas

gegeben werden kann.

(5) Bei Signallandungen hat der Prüfling auf

das vereinbarte Zeichen (Signal) hin sofort in

Gleitflug überzugehen und die ihm gestellte Aufgabe

zu lösen.

(6) Seitengleitflüge während des Anschwebens

sind in der Anflugsachse ohne erhebliche Richtungsänderung

und ohne übermäßige Geschwindigkeitszunahme

mindestens fünf Sekunden lang zu

fliegen.

(7) Bei der Ausführung von Signallandungen

(§§ 31 und 41), Höhenflügen (§ 32 Abs. 3) und

Geschicklichkeitsflügen (§ 52) müssen Höhenschreiber

verwendet werden.

(8) Die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung

der Type des verwendeten Luftfahrzeuges

(zum Beispiel Düsenluftfahrzeug)

Abweichungen von den Bedingungen des Besonderen

Teiles anordnen, wenn dies mit Rücksicht

auf die Type des verwendeten Luftfahrzeuges

zwingend erforderlich ist. Die Abweichungen sind

in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.

§ 22. Unterbrechung und Abbruch

der Prüfungen.

(1) Bei Flugprüfungen hat die Prüfungskommission

die Prüfung zu unterbrechen, wenn dies

wegen ungünstiger Wetterverhältnisse oder aus

anderen zwingenden Gründen notwendig ist. In

einem solchen Fall hat der Vorsitzende der

Prüfungskommission zu bestimmen, wo und

wann die Prüfung fortzusetzen ist.

(2) Die Prüfungskommission hat die Prüfung

abzubrechen, wenn der Prüfling nach Ansicht der

Prüfungskommission die erforderliche fachliche

Befähigung nicht besitzt. Insbesondere ist die

Prüfung abzubrechen, wenn das zur Prüfung

verwendete Militärluftfahrzeug durch einen

Führungsfehler des Prüflings beschädigt wird.

§ 23. Prüfungsergebnis, Wiederholungsprüfungen,

Nachprüfungen.

(1) Die Prüfungskommission hat zu beurteilen,

ob die fachliche Befähigung des Prüflings gegeben

ist.

(2) Wenn die fachliche Befähigung des Prüflings

nicht gegeben ist und auch anzunehmen ist, daß

diese nicht in absehbarer Zeit (Abs. 3) erlangt

werden kann, kann das Bundesministerium für

Landesverteidigung nach Anhörung der Prüfungskommission

den Ausschluß des Prüflings von

der beabsichtigten Ausbildung verfügen.

(3) Wenn auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission

anzunehmen ist, daß die im

Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des

Prüflings bei Flugprüfungen innerhalb einer von

der Prüfungskommission festzulegenden Anzahl

von Flugstunden oder bei anderen Prüfungen

— soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist — innerhalb

eines bestimmten Zeitraumes behoben werden

können, kann sie die Wiederholung der

ganzen Prüfung anordnen.

(4) Ist auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission

die fachliche Befähigung nur in

höchstens zwei theoretischen Gegenständen nicht

gegeben, ist eine Nachprüfung aus diesem Gegenstand

(Gegenständen) durch die Prüfungskommission

anzuordnen. § 19 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Wiederholungs- und Nachprüfungen dürfen

nur einmal angeordnet werden.

§ 24. Lehrbefähigungen.

(1) Lehrbefähigungen sind als Erweiterungen

(§ 7) einzutragen, wenn

a) die im Besonderen Teil dieser Verordnung

angeführten Voraussetzungen erfüllt sind

und

b) der Bewerber seine Befähigung durch erfolgreiche

Ablegung einer Prüfung nach

Abs. 2 nachgewiesen hat.

(2) Die Prüfungen für die Lehrbefähigung

umfassen

a) eine theoretische Prüfung zum Nachweis

der Kenntnisse aus den Gegenständen, für

welche die Lehrbefähigung festgestellt werden

soll, in Form einer Besprechung von

Fachproblemen ohne besondere Vorbereitung,

b) einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen

Eignung aus einem Fachgebiet

der angestrebten Lehrbefähigung; das

Thema ist dem Bewerber spätestens eine

Woche vor der Prüfung von der Prüfungskommission

bekanntzugeben.

(3) Die Lehrbefähigung erstreckt sich, soweit

im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist,

auf die Grundbefähigung und alle im Militärluftfahrt-

Personalausweis des Inhabers eingetragenen

Erweiterungen.

§ 25. Militär-Flugbücher.

Jeder Militärluftfahrer hat zum Nachweis

seiner praktischen Betätigung als Luftfahrer ein

Militär-Flugbuch nach den Mustern des Anhanges

III zu führen.

§ 26. Form und Inhalt der Militär-Flugbücher.

(1) Militär-Flugbücher (§ 25) haben zu enthalten

Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Bezeichnung

und Nummer des Militärluftfahrt-Personalausweises

und Unterschrift des Inhabers.

(2) In den Doppelseiten der Militär-Flugbücher

ist dem Vordruck entsprechend einzutragen

a) die laufende Nummer des Fluges,

b) das Datum,

c) Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges,

mit dem der Flug ausgeführt wird,

d) Ort und Zeitpunkt des Abfluges,

e) Ort und Zeitpunkt der Landung,

f) die Gesamtdauer des Fluges, getrennt nach

der Dauer als verantwortlicher Pilot, zweiter

Pilot, Bordfunker oder Bordtechniker,

g) die Dauer des bei Nacht ausgeführten Fluges,

h) Zweck des Fluges,

i) Bemerkungen.

(3) Die letzten fünf Seiten der Flugbücher sind

als Leerseiten für sonstige Eintragungen (zum

Beispiel Eintragung der Dauer von Übungen am

Instrumentenflugübungsgerät) frei zu lassen.

(4) Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge

und Landungen sowie die eingetragene Zeitdauer

von Flügen müssen mit den auf den Flugplätzen

geführten Abflug- und Landelisten übereinstimmen.

Die Eintragungen sind nach mittlerer

Greenwich-Zeit vorzunehmen.

§ 27. Bestätigung der Richtigkeit

von Eintragungen in Militär-Flugbüchern.

(1) Die Richtigkeit der Eintragungen in Militär-

Flugbüchern ist von jenen Flugsicherungsstellen

zu bestätigen, welche die Flugsicherung in dem

Bereich wahrzunehmen haben, in dem die einzutragenden

Landungen erfolgt sind, beziehungsweise

bei Landungen auf Militärflugplätzen von

der dort bestehenden Militärflugleitung.

(2) Die Landungen außerhalb von Flughäfen

oder Flugplätzen kann jede militärische Dienststelle

auf Ersuchen einer Militärflugleitung bestätigen.

Die Flugleitung hat die Eintragungen

im Militär-Flugbuch vor Stellung des Ersuchens

auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

(3) Zeiten auf dem Instrumentenflugübungsgerät

hat der für die Ausbildung auf. diesem Gerät

Verantwortliche zu bestätigen.

BESONDERER TEIL.

I. Hauptstück.

Militärluftfahrer.

A. Der Militärflugzeugführerschein.

1. ABSCHNITT.

Grundbefähigung für Militärflugzeugführer.

§ 28. Umfang der Grundbefähigung.

(1) Die Grundbefähigung für Militärflugzeugführer

ist die Fähigkeit, einmotorige Militärflugzeuge

bis zu einem höchstzulässigen Abfluggewicht

von 2000 kg im Fluge zu führen, Nachtsicht-

Flüge und Instrumentenflüge auszuführen

sowie Sprechfunkverbindung herzustellen und

aufrechtzuerhalten. Die Grundbefähigung ist

durch Ausstellung eines Militärflugzeugführerscheines

zu bescheinigen.

(2) Der Militärflugzeugführerschein darf erst

ausgestellt werden, wenn der Flugschüler

a) eine Militärflugzeugführergrundausbildung

(§ 29),

b) eine Nachtsicht-Flugausbildung (§ 33),

c) eine Sprechfunkausbildung (§ 34) und

d) eine Instrumentenflugausbildung (§ 35)

ordnungsgemäß abgeschlossen hat.

§ 29. Die Militärflugzeugführergrundausbildung.

(1) Die Grundausbildung hat dem Flugschüler

die fachliche Befähigung zur Führung eines einmotorigen

Flugzeuges bis zu einem höchstzulässigen

Abfluggewicht von 2000 kg zu vermitteln.

(2) Die Grundausbildung wird durch eine Prüfung

nach den Bestimmungen der §§ 30 und 31,

durch den Navigations-Dreieckflug (§ 32 Abs. 2)

sowie den Höhenflug (§ 32 Abs. 3) abgeschlossen.

(3) Zur Prüfung nach §§ 30 und 31 darf der

Militärflugschüler erst zugelassen werden, wenn

er innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn

der Prüfung Motorflüge von insgesamt wenigstens

40 Stunden Gesamtflugdauer, davon wenigstens

15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat.

(4) Dem Flugschüler können Segelflugstunden,

die in den letzten 24 Monaten vor Beginn der

Prüfung ausgeführt wurden, bis zum Ausmaß

von zehn Stunden auf die gemäß Abs. 3 erforderliche

Flugzeit voll angerechnet werden. Die

erforderlichen Alleinflüge sind jedoch als Motorflüge

auszuführen.

(5) In der gemäß Abs. 3 erforderlichen Flugzeit

müssen je zwei Landungen auf vier verschiedenen

Flugplätzen und ein Alpen-Einweisungsflug

(Abs. 6) enthalten sein.

(6) Beim Alpen-Einweisungsflug ist der Alpenhauptkamm

zwischen der Veitschalpe und dem

Großvenediger wenigstens 30 Minuten lang zu

überfliegen. Der Alpen-Einweisungsflug ist mit

einem Fluglehrer (§ 44) am Doppelsteuer auszuführen.

§ 30. Theoretische Militärflugzeugführerprüfung.

Gegenstände der theoretischen Militärflugzeugführerprüfung

sind

a) Flugzeug- und Instrumentenkunde unter

besonderer Berücksichtigung der Type des

bei der praktischen Prüfung verwendeten

Motorflugzeuges sowie von Motorflugzeugen

mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht

bis zu 2000 kg, insbesondere Bauarten

von Flugzeugen, Ausrüstung, Notausrüstung

und technische Einrichtungen, Bedienung

und Funktionsweise der Flugzeuge,

Aufbau und Wirkungsweise aller Instrumente,

Beladung und Gewichtsverteilung,

deren Einfluß auf die Flugeigenschaften und

die Leistung;

b) Triebwerkskunde: Aufbau und Wirkungsweise

sowie Wartung und Erkennen von

Störungen und Maßnahmen zu deren Behebung,

insbesondere unter Berücksichtigung

jenes Motors, der in dem Flugzeug,

mit dem die praktische Prüfung abgelegt

wird, eingebaut ist. Aufbau und Wirkungsweise

der Luftschraube;

c) Flugpraxis: Verhaltungsmaßregeln im allgemeinen

und unter besonderen Umständen,

wie zum Beispiel Beurteilung der Flugklarheit

der Flugzeuge, die Betriebssicherheitsgrenzen,

Flugeigenschaften und Flugleistungen,

Flugzustände, Verhalten bei Notlandungen;

d) Luftnavigation: insbesondere Kartenkunde,

Berechnung von Kompaßkursen, Bestimmung

von Flugwegen mit Flugzeitberechnung,

Erstellung von Flugplänen, Windberechnung

während des Fluges, Korrektur

der Abtrift einschließlich Funknavigation

(Kenntnis der gebräuchlichen Navigationsverfahren

mit Hilfe der Bordfunkgeräte);

e) Aerostatik und Aerodynamik;

f) Flugwetterkunde: Grundbegriffe der Meteorologie,

Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung,

Luftströmungen, Windarten,

Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen

und ihre Auswirkungen auf die

Luftfahrt, Gefahren der Vereisung, Lesen

von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation,

Kenntnis des Wetterschlüssels;

g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten;

h) Luftfahrtrecht: insbesondere die Luftverkehrsvorschriften

und die Rechtsvorschriften

für die Flugsicherung und für das Überfliegen

fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht-

und Luftfahrtversicherungsrecht,

Organisation und Aufgaben der

Flugsicherung;

i) Erste Hilfe bei Unfällen.

§ 31. Praktische Militärflugzeugführerprüfung.

(1) Bei der praktischen Militärflugzeugführerprüfung

hat der Flugschüler eine Ziellandung mit

Motorhilfe (Abs. 3), eine Signal-Ziellandung

(Abs. 4) und zwei Figurenflüge (Abs. 5) auszuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem einmotorigen

Flugzeug mit einem höchstzulässigen

Abfluggewicht bis 5700 kg auszuführen.

(3) Bei der Ziellandung mit Motorhilfe hat der

Flugschüler nach einer Flugplatzrunde in ein Ziellandefeld

im Ausmaß von 300 X 50 m zu landen,

wobei das Flugzeug innerhalb der ersten 50 m

einwandfrei aufzusetzen ist.

(4) Bei der Signal-Ziellandung hat der Flugschüler

aus einer Höhe von 600 m über Platz

über Aufforderung (Signal) in ein Ziellandefeld

im Ausmaß von 300 X 50 m ohne Motorhilfe

zu landen, wobei das Flugzeug innerhalb der

ersten 100 m einwandfrei aufzusetzen ist.

(5) Bei dem einen Figurenflug hat der Flugschüler

eine Linksspirale mit wenigstens 45 Grad

Querneigung des Flugzeuges im Gleitflug in drei

Umgängen gleichmäßig zu fliegen und im Landeanflug

einen Seitengleitflug nach links auszuführen.

Bei dem anderen Figurenflug hat der Flugschüler

eine Rechtsspirale mit wenigstens 45 Grad

Querneigung des Flugzeuges im Gleitflug in drei

Umgängen gleichmäßig zu fliegen und einen Seitengleitflug

nach rechts auszuführen. Die Figurenflüge

sind in 1000 m Höhe über Platz zu beginnen.

Das Flugzeug ist ohne Motorhilfe in ein

Ziellandefeld im Ausmaß von 300 X 50 m zu

landen, wobei innerhalb der ersten 100 m einwandfrei

aufzusetzen ist.

§ 32. Navigations-Dreieckflug und

Höhenflug.

(1) Beim Navigations-Dreieckflug und beim

Höhenflug muß sich der Flugschüler allein an

Bord des Motorflugzeuges befinden, ohne Anleitung

fliegen und die gesamte Navigation einschließlich

der Flugvorbereitung ohne Anleitung

ausführen. Der Flug darf erst nach der gemäß

§ 77 Abs. 4 erfolgten Eintragung durchgeführt

werden.

(2) Der Navigations-Dreieckflug ist über eine

Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei

vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar

womöglich an einem Tag, auszuführen.

(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens

30 Minuten in einer Höhe von wenigstens

3000 m über dem Meeresspiegel oder, wenn die

Betriebsvorschriften für das Motorflugzeug eine

solche Höhe nicht zulassen, in der für das Motorflugzeug

höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden.

Der Höhenflug kann mit dem Navigations-

Dreieckflug in einem Flug verbunden werden.

§ 33. Nachtsicht-Flugprüfung.

(1) Die Ausbildung des Flugschülers für den

Nachtflug nach Sichtflugregeln (Nachtsichtflug)

ist durch eine Prüfung nach Abs. 2 abzuschließen.

(2) Der Flugschüler hat einen Nachtüberlandflug

nach Sichtflugregeln mit einer Zwischenlandung

auf einem wenigstens 50 km entfernten

Flugplatz einwandfrei auszuführen.

(3) Zur Prüfung nach Abs. 2 darf der Flugschüler

erst zugelassen werden, wenn er Motorflüge

von mindestens 100 Stunden Gesamtflugdauer

ausgeführt hat; darin müssen mindestens

20 Flüge, deren Start und Landung zur Nachtzeit

(§ 68 Abs. 3 der Luftverkehrsregeln, BGBl.

Nr. 198/1959) erfolgten, davon mindestens zehn

innerhalb der letzten zwölf Monate, mit einer

Gesamtflugdauer von mindestens fünf Stunden

enthalten sein.

§ 34. Sprechfunkprüfung für den

Militär-Flugdienst.

(1) Die Sprechfunkausbildung des Flugschülers

ist durch eine theoretische und praktische Prüfung

nach Abs. 2 und 3 abzuschließen.

(2) Die theoretische Prüfung ist aus folgenden

Gegenständen abzulegen

1. Fernmelderechtliche und vollzugsdienstliche

Bestimmungen. Kenntnis der Bestimmungen des

Weltnachrichtenvertrages und der Vollzugsordnung

für den Funkdienst sowie des Fernmeldegesetzes

und der Funker-Zeugnisverordnung, soweit

sie auf den Flugsprechfunkdienst Anwendung

finden.

2. Sonderbestimmungen für die Luftfahrt.

a) Kenntnis der Bestimmungen über den

Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst,

soweit sie auf den Sprechfunkverkehr

Anwendung finden;

b) Handhabung der Vorschriften und Behelfe

für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst;

c) Kenntnis der Bestimmungen des Schiffsicherheitsvertrages,

soweit sie auf den

Flugsprechfunkdienst Anwendung finden.

3. Verkehrsgeographie.

a) Kenntnis der allgemeinen Erdkunde;

b) Kenntnis der Flugsicherungssysteme (Luftstraßen

und Fluginformationsbereiche).

4. Technische Kenntnisse.

Kenntnis der Inbetriebnahme, Einstellung,

Bedienung, Wartung und der Wirkungsweise

der im Flugsprechfunkdienst verwendeten Anlagen.

5. Militärische Bestimmungen.

Kenntnis der militärischen Vorschriften über

den taktischen Sprechfunkverkehr.

6. Fremdsprache.

Übersetzung kurzer Meldungen aus der und

in die englische Sprache, wie sie im Flugfunkdienst

vorkommen.

7. Fertigkeiten.

a) Fertigkeit in fehlerfreier Abgabe und

fehlerfreier Aufnahme im Sprechfunkverkehr

mit gut lesbarer Handschrift eines

Textes von 30 Wörtern in offener Sprache,

darunter mehrere Gruppen (Mischung von

Buchstaben, Ziffern und Satzzeichen), in

höchstens je zehn Minuten;

b) praktische Durchführung des Sprechfunkverkehrs

in deutscher und englischer

Sprache.

(3) Die theoretische Prüfung nach Abs. 2 wird

ersetzt durch eines der im § 2 Abs. 1 lit. a der

Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957,

bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugfunkdienst.

(4) Die praktische Prüfung besteht darin, daß

bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle

(Militärflugleitung) Funkverbindung aufzunehmen

und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten

ist.

§ 35. Voraussetzungen für die Instrumentenflugprüfung.

(1) Nach Abschluß der Instrumentenflugausbildung

hat der Flugschüler nachzuweisen, daß er

fähig ist, selbständig Instrumentenflüge durchzuführen.

Der Nachweis erfolgt durch eine theoretische

(§ 36) und eine praktische (§ 37) Prüfung.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Instrumentenflugprüfung

sind

a) eine erfolgreich abgeschlossene Sprechfunkprüfung

für den Militär-Flugdienst gemäß

§ 34;

b) eine erfolgreich abgeschlossene Nachtsicht-

Flugausbildung gemäß § 33 und

c) Motorflüge von insgesamt mindestens

150 Stunden Gesamtdauer, davon mindestens

20 Stunden inrerhalb der letzten zwölf Monate

vor Beginn der praktischen Instrumentenflugprüfung

(§ 37); in der Gesamtflugzeit

müssen Überlandflüge von wenigstens

50 Stunden Dauer und Instrumentenflüge

unter Aufsicht eines befähigten Fluglehrers

von mindestens 40 Stunden Dauer

enthalten sein. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit

können Übungen auf

einem Instrumentenflugübungsgerät bis

zum. Ausmaß von 20 Stunden voll angerechnet

werden.

§ 36. Theoretische Instrumentenflugprüfung.

Gegenstände der theoretischen Instrumentenflugprüfung

sind

a) Luftnavigation für Instrumentenflug

(Fremd- und Eigenpeilung sowie deren

Auswertung, Bedienung der Funkanlagen

an Bord),

b) Geben und Aufnehmen von je 35 Morse-

und Blinkzeichen in der Minute, Erkennen

und Auswerten von Codesignalen,

c) Auswertung von meteorologischen Auskünften

für Instrumentenflüge,

d) Rechtsvorschriften, soweit sie mit dem Instrumentenflug

in Zusammenhang stehen,

e) Flugverfahren für Instrumentenflüge einschließlich

der Anflug- und Landeverfahren

und

f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung.

§ 37. Praktische Instrumentenflugprüfung.

(t) Bei der praktischen Instrumentenflugprüfung

hat der Militärflugschüler zunächst seine

fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät

nachzuweisen.

(2) Die praktische Instrumentenflugprüfung

ist sodann auf einem Flugzeug mit einem höchstzulässigen

Abfluggewicht von mehr als 2000 kg

mit voller Zuladung fortzusetzen; sie umfaßt

a) einen Instrumentenflug ohne Sicht in der

Dauer von mindestens 90 Minuten und

b) zwei Platzanflüge unter Anwendung verschiedener

Navigationsmittel und Navigationsverfahren.

(3) Der Instrumentenprüfungsflug nach Abs. 2

lit. a ist ab einer Höhe von 60 m über Grund

ohne Sicht auszuführen. Der Militärflugschüler

hat mit der Flugsicherungsstelle (Militärflugleitung)

Funkverbindung aufzunehmen, während

des Fluges aufrechtzuerhalten und nach Anordnung

der Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben

auszuführen

a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente

1. einen Horizontalflug geradeaus unter

Beibehalten von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2. Geschwindigkeitsänderung im Horizontalflug

geradeaus unter Beibehaltung von

Kurs und Höhe,

3. je zwei zusammenhängende Vollkreise

(zweimal 360 Grad) im Horizontalflug

nach links und nach rechts,

4. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung

unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,

5. je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung

(Steig- und Sinkkurven) unter

Beibehaltung der Geschwindigkeit;

b) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente,

mit einem abgestellten Motor, jedoch

nur, wenn die Prüfung auf einem

Zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug abgelegt

wird

1. einen Horizontalflug geradeaus unter

Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2. Kursänderungen im Horizontalflug

(Kurven) unter Beibehaltung von Höhe

und Geschwindigkeit,

3. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung

unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,

4. je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung

der Geschwindigkeit;

c) bei Abdeckung des künstlichen Horizontes,

des Kurskreisels und des Kreiselkompasses

(mit eingeschränktem Instrumentenbrett)

1. einen Horizontalflug geradeaus unter

Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2. Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung

von Höhe und Geschwindigkeit,

3. übergehen in den Horizontalflug geradeaus

aus ungewöhnlichen Fluglagen und

nach Überziehen (Abfangen aus Gefahrenzuständen).

(4) Bei den in Abs. 3 bezeichneten Aufgaben

sind folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen

zulässig (Toleranzen)

a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente

(Abs. 3 lit. a)

1. bei Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug

geradeaus (Abs. 3 lit. a Z. 2)

Abweichungen von 5 Grad (Kurs) und

15 m der Höhe nach,

2. bei Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung

(Abs. 3 lit. a Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen

von 5 Knoten,

3. bei Steig- und Sinkkurven Geschwindigkeitsänderungen

von 5 Knoten;

b) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente,

mit einem abgestellten Motor

(Abs. 3 lit. b)

1. bei Kurven im Horizontalflug geradeaus

(Abs. 3 lit. b Z. 2) Abweichungen von

5 Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme

von 10 Knoten oder eine

Geschwindigkeitsabnahme von 5 Knoten,

2. bei Kurven im Horizontalflug (Abs. 3

lit. b Z. 2) Abweichungen von 10 Grad,

30 m und eine Geschwindigkeitszunahme

von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme

von 5 Knoten,

3. beim Steigflug ohne Kursänderung

(Abs. 3 lit. b Z. 3) Abweichungen von

5 Grad und eine Geschwindigkeitszunahme

von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme

von 5 Knoten,

4. beim Sinkflug ohne Kursänderung (Abs. 3

lit. b Z. 3) Abweichungen von 5 Grad

und Geschwindigkeitsänderungen von

von 5 Knoten,

5. bei Steig- und Sinkkurven (Abs. 3 lit. b

Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen von

10 Knoten;

c) mit eingeschränktem Instrumentenbrett

(Abs. 3 lit. c)

1. beim Horizontalflug geradeaus (Abs. 3

lit. c Z. 1) Abweichungen von 30 m

und Geschwindigkeitsänderungen von

10 Knoten,

2. bei Kurven im Horizontalflug (Abs. 3

lit. c Z. 2) Abweichungen von 30 m, Geschwindigkeitsänderungen

von 10 Knoten,

10 v. H. der gestoppten Zeit und

nach der ersten Korrektur 10 Grad.

(5) Die Prüfungskommission ist berechtigt, bei

der Verwendung von Düsenflugzeugen die Flugzeit

nach Abs. 2 lit. a entsprechend herabzusetzen.

§ 38. Verlängerung und Erneuerung

der Gültigkeitsdauer der Grundbefähigung

für Militärflugzeugführer.

(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

(§ 14) des Militärflugzeugführerscheines hinsichtlich

der Grundbefähigung hat der Flugzeugführer

den Nachweis zu erbringen, daß er innerhalb der

letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer

Flüge von mindestens 40 Stunden Gesamtflugdauer

ohne Berücksichtigung der verwendeten

Type, davon mindestens 15 Stunden und

mindestens 15 Landungen innerhalb der letzten

sechs Monate, durchgeführt hat.

(2) In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden nach

Abs. 1 müssen enthalten sein

a) mindestens ein Instrumentenflug ohne

Sicht von wenigstens 30 Minuten Dauer

unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers

(§ 45) innerhalb des letzten Monats

vor Ablauf der Gültigkeitsdauer; bei diesem

Fluge ist Sprechfunkverbindung herzustellen

und aufrechtzuerhalten;

b) Motorflüge von insgesamt wenigstens

drei Stunden Dauer als Nachtsicht-Flüge

(§§ 68 bis 71 der Luftverkehrsregeln) mit

mindestens zehn Nachtabflügen und zehn

Nachtlandungen.

(3) Soweit nicht eine Erneuerung der Gültigkeitsdauer

des Militärflugzeugführerscheines nach

§ 17 Abs. 2 erfolgen kann, ist für die Erneuerung

die Ablegung der Prüfungen gemäß §§ 30,

31, 33, 36 und 37 erforderlich.

2. ABSCHNITT.

Erweiterungen der Grundbefähigung für Militärflugzeugführer.

§ 39. Typenerweiterung.

(1) Militärflugzeuge mit einem höchstzulässigen

Abfluggewicht von mehr als 2000 kg dürfen

nur auf Grund einer sich auf die betreffende

Type erstreckenden Erweiterung der Grundbefähigung

(§ 28) im Fluge geführt werden. Die

Erweiterung enthält auch die Fähigkeit, Nachtsicht-

Flüge und Instrumentenflüge auszuführen,

soweit diese Type dafür geeignet ist, sowie

Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(2) Die Befähigung nach Abs. 1 ist durch eine

Eintragung, (Erweiterung) im Militärflugzeugführerschein

zu bescheinigen.

(3) Voraussetzungen für die Eintragung der

Typenerweiterung sind

a) Ablegung der Zusatzprüfung nach §§ 40

und 41 und

b) Durchführung eines Navigationsfluges als

verantwortlicher Pilot über eine Gesamtstrecke

von wenigstens 600 km mit mindestens

zwei Zwischenlandungen auf verschiedenen

Flugplätzen; mindestens ein

Flugabschnitt des Navigationsfluges hat

über eine Flugstrecke von wenigstens

200 km ohne Zwischenlandung zu führen.

§ 40. Theoretische Zusatzprüfung

für die Typenerweiterung.

Die theoretische Zusatzprüfung für die Typenerweiterung

umfaßt die im § 30 lit. a bis c bezeichneten

Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung

jener Type, auf die sich die Erweiterung

erstrecken soll.

§ 41. Praktische Zusatzprüfung

für die Typenerweiterung.

(1) Bei der praktischen Zusatzprüfung für die

Typenerweiterung hat der Prüfling einen Überlandflug

(Abs. 3) und,

a) wenn die für die Erweiterung vorgesehene

Type ein einmotoriges Flugzeug ist, zwei

Ziellandungen ohne Motorhilfe, eine

Signal-Ziellandung und die Ziellandung mit

Motorhilfe (Abs. 4) oder,

b) wenn die für die Erweiterung vorgesehene

Type ein mehrmotoriges Flugzeug ist, drei

Ziellandungen mit Motorhilfe (Abs. 5

lit. a) und einen Flug mit einem abgestellten

Motor beziehungsweise, wenn dies aus

Gründen der Sicherheit der Luftfahrt nicht

möglich ist, mit einem gedrosselten Motor

(Abs. 5 lit. b)

auszuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Militärflugzeug

der für die Erweiterung vorgesehenen

Type auszuführen.

(3) Der Prüfling hat einen Überlandflug von

wenigstens zweieinhalb Stunden Dauer auszufühführen.

Soweit es sich nicht um ein einsitziges

Militärflugzeug handelt, muß sich ein Mitglied

der Prüfungskommission an Bord des Militärflugzeuges

befinden. Wird der Überlandflug mit

einem einsitzigen Militärflugzeug ausgeführt, hat

die Prüfungskommission die Vorbereitung und

Durchführung dieses Fluges vom Boden aus unter

Ausnützung aller zur Verfügung stehenden

Funk- und Navigationshilfsmittel zu überprüfen.

Der Prüfling muß ohne Anleitung fliegen und

die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung

ohne Anleitung ausführen. Er hat

insbesondere auch die Flugdaten aufzuzeichnen,

Kurs, Höhe und Geschwindigkeit nach Instrumenten

wenigstens 15 Minuten lang einzuhalten,

mit einer Flugsicherungsstelle (Militärflugleitung)

Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens

15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.

(4) Wird die Prüfung für eine einmotorige

Flugzeugtype abgelegt, sind folgende Prüfungsaufgaben

auszuführen

a) je eine Ziellandung ohne Motorhilfe aus

einer Höhe von 600 m über Platz mit voller

und mit verringerter Zuladung; die

Ziellandung ist auf einem Ziellandefeld

von 100 m Breite auszuführen, das Militärflugzeug

ist innerhalb der ersten 200 m der

Längenausdehnung des Ziellandefeldes aufzusetzen;

b) eine Signal-Ziellandung ohne Motorhilfe aus

einer Höhe von 600 m über Platz in ein

Ziellandefeld von 100 m Breite, wobei das

Militärflugzeug innerhalb der ersten

200 m der Längenausdehnung des Ziellandefeldes

aufzusetzen ist;

c) eine Ziellandung mit Motorhilfe auf ein

Ziellandefeld von 100 m Breite, wobei das

Militärflugzeug innerhalb der ersten

100 m der Längenausdehnung des Ziellandefeldes

aufzusetzen ist.

(5) Wird die Prüfung für eine mehrmotorige

Flugzeugtype abgelegt, sind folgende Prüfungsaufgaben

auszuführen

a) drei Ziellandungen mit Motorhilfe aus

600 m Höhe über Platz, und zwar mindestens

einmal mit voller und mit verringerter

Zuladung;

b) ein Flug mit einem abgestellten (gedrosselten)

Motor in mindestens 800 m Höhe

über Platz, wobei je ein Vollkreis nach

links und ein Vollkreis nach rechts zu

fliegen ist. Der Flug ist mit einer Ziellandung

zu beenden.

(6) Bei den Prüfungsaufgaben hat die Prüfungskommission

in Anwendung des § 21 Abs. 8

unter Berücksichtigung des verwendeten Motorflugzeuges

(Düsenflugzeug)

a) das Ausmaß des Ziellandefeldes im Einzelfall

zu bestimmen und anzuordnen, innerhalb

welcher Strecke, vom Beginn des Ziellandefeldes

gerechnet, das Motorflugzeug

aufzusetzen ist, und

b) die für den Überlandflug (Abs. 1) erforderliche

Flugzeit entsprechend herabzusetzen.

§ 42. Verlängerung und

Erneuerung der Gültigkeitsdauer

von Typenerweiterungen.

(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

einer Typenerweiterung ist erforderlich, daß der

Inhaber innerhalb der letzten Gültigkeitsdauer

(§ 14) als verantwortlicher Pilot Flüge von insgesamt

wenigstens fünf Stunden Dauer mit der

Type durchgeführt hat. Die Flüge sind auf die

nach § 38 Abs. 1 erforderlichen Flüge anzurechnen.

(2) Soweit nicht eine Erneuerung der Gültigkeitsdauer

einer Typenerweiterung nach § 17

Abs. 2 erfolgen kann, ist für die Erneuerung

einer Typenerweiterung eine Prüfung nach §§ 40

und 41 abzulegen.

§ 43. Kunstflugbefähigung.

(1) Die Fähigkeit, Kunstflüge mit Militärflugzeugen

im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen,

ist durch die Eintragung „Kunstflüge"

als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzung für die Eintragung der

Kunstflugbefähigung ist die Ablegung der Kunstflugprüfung

nach folgenden Abs. 3 bis 5.

(3) Bei der Kunstflugprüfung sind folgende

Kunstflugfiguren auszuführen

a) zwei Überschläge aus der Normalfluglage

nach oben,

b) je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach

links und nach rechts,

c) je zwei Rollen nach links und nach rechts,

d) je zwei halbe Überschläge nach oben mit

anschließender halber Rolle nach redits und

nach links,

e) je zwei halbe Rollen nach links und nach

rechts in einem Steigflug von ungefähr

30 Grad mit anschließendem halbem

Überschlag aus dem Rückenflug nach unten,

f) Trudeln mit mindestens je drei Umdrehungen

nach links und nach rechts,

g) ein Rückenflug von mindestens 15 Sekunden

Dauer.

(4) Die Figuren nach Abs. 3 sind in zwei Prüfungsflügen

vorzuführen, die vom Abflug bis zur

Landung nicht länger als je 15 Minuten dauern

dürfen. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus

mindestens 300 m Höhe über Platz und einer

Ziellandung in ein Ziellandefeld von 300 X 50 m

abzuschließen, wobei ein Seitengleitflug bei einem

Fluge nach links und beim anderen Fluge nach

rechts auszuführen ist.

(5) Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der

Flugschüler der Prüfungskommission ein schriftliches

Programm der Prüfungsflüge vorzulegen.

Bei Abweichung von diesem Programm sind die

Bedingungen des betreffenden Prüfungsfluges

nicht erfüllt.

(6) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Kunstflugbefähigung hat der Inhaber innerhalb

der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer

des Militärflugzeugführerscheines

unter Aufsicht eines Militärfluglehrers (§ 44)

mindestens zwei Flüge durchzuführen, bei

denen die Bestimmungen der Abs. 3 und 4

einzuhalten sind; werden die Kunstflugfiguren

mit einem Militärflugzeug mit mehr als 2000 kg

Abfluggewicht durchgeführt, sind die Bestimmungen

des § 41 Abs. 6 lit. a sinngemäß anzuwenden.

Der Militärfluglehrer hat mit Rücksicht

auf die Besonderheiten des verwendeten Flugzeuges

zu bestimmen, ob der Seitengleitflug nach

Abs. 4 durchzuführen ist.

(7) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Kunstflugbefähigung ist die Ablegung der

Prüfung nach den Abs. 3 bis 5 erforderlich.

§ 44. Allgemeine Lehrbefähigung

für Militärflugzeugführer.

(1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler für den

Militärflugzeugführerschein — mit Ausnahme

des Instrumentenfluges — auszubilden, ist durch

die Eintragung „Fluglehrer" als Erweiterung im

Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.

(2) Die allgemeine Lehrbefähigung erstreckt

sich auf die Grundbefähigung — mit Ausnahme

der Instrumentenflugausbildung — und alle im

Flugzeugführerschein des Inhabers eingetragenen

Erweiterungen.

(3) Voraussetzungen für die Eintragung der allgemeinen

Lehrbefähigung sind

a) eine Kunstflugbefähigung (§ 43);

b) Nachweis der fachlichen Befähigung durch

Ablegung einer Prüfung gemäß § 24 (Militärflugzeug-

Fluglehrerprüfung);

c) Besuch eines Militärfluglehrerkurses;

d) Ausführung von Motorflügen von wenigstens

250 Stunden Gesamtflugdauer;

e) Ausführung eines Navigationsfluges über

eine Gesamtstrecke von wenigstens 600 km

mit mindestens zwei Zwischenlandungen,

wobei mindestens ein Flugabschnitt über

eine Flugstrecke von wenigstens 200 km

ohne Zwischenlandung geführt haben muß;

f) die Ausbildung innerhalb von zwölf Monaten

nach Ablegung der Prüfung gemäß

§ 24 von mindestens drei Flugschülern bis

zum Abschluß der Grundausbildung (§ 29)

oder zum Alleinflug auf Düsenflugzeugen

unter Aufsicht eines befähigten Militärflugzeug-

Fluglehrers.

(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der allgemeinen Lehrbefähigung ist die erfolgreiche

Tätigkeit als Lehrer innerhalb der letzten

Gültigkeitsdauer nachzuweisen.

§ 45. Lehrbefähigung für Instrumentenflüge

mit Militärflugzeugen.

(1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler im Instrumentenflug

theoretisch und praktisch auszubilden,

ist durch die Eintragung „Instrumentenfluglehrer"

als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Instrumentenfluglehrbefähigung sind

a) eine allgemeine Lehrbefähigung gemäß

§ 44;

b) Ausführung von Instrumentenflügen von

wenigstens 25 Stunden Gesamtdauer nach

Ablegung der praktischen Instrumentenflugprüfung

(§ 37);

c) Nachweis der fachlichen Befähigung als

Instrumentenfluglehrer durch Ablegung

einer Zusatzprüfung gemäß § 24 für Instrumentenflüge

(Militärflugzeug-Instrumentenfluglehrprüfung).

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Lehrbefähigung für Instrumentenflüge ist die

erfolgreiche Tätigkeit als Lehrer für Instrumentenflüge

innerhalb der letzten Gültigkeitsdauer

nachzuweisen.

§ 46. Schleppflugbefähigung.

(1) Die Fähigkeit, Segelflugzeuge oder andere

angehängte Gegenstände (Zieldarstellungsgeräte)

mit Militärflugzeugen zu schleppen, ist durch die

Eintragung „Schleppflüge" als Erweiterung im

Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Schleppflugbefähigung sind

a) Ausführung von mindestens vier Schleppflügen

unter Aufsicht eines Militärflugzeug-

Fluglehrers mit Schleppflugbefähigung;

b) erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung

nach Abs. 3.

(3) Bei der Zusatzprüfung hat der Pilot einen

Schleppflug mit zwei aufeinanderfolgenden Vollkreisen

als Achterfigur mit einer Schräglage von

30 bis 40 Grad auszuführen.

(4) Bei den gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen

Schleppflügen muß ein Segelflugzeug, das von

einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten

beziehungsweise befähigten Segelflieger

geführt wird, oder ein anderer Gegenstand

(Schleppbanner, Schleppsack) geschleppt werden.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Schleppflugbefähigung ist nachzuweisen, daß

für je sechs Monate der Gültigkeitsdauer der

Schleppflugbefähigung ein Schleppflug ausgeführt

wurde.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Schleppflugbefähigung (§ 17) sind die Voraussetzungen

nach den Abs. 2 bis 4 zu erfüllen.

§ 47. Verbandflugbefähigung.

(1) Die Fähigkeit, im militärischen Verband

(§ 87 der Luftverkehrsregeln) zu fliegen, ist durch

die Eintragung „Verbandflüge" als Erweiterung im

Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Verbandflugbefähigung sind

a) mindestens zehn Flugstunden im Verbandflug

unter Aufsicht eines Militärflugzeug-

Fluglehrers mit Verbandflugbefähigung;

b) die Ablegung der Verbandflugprüfung nach

Abs. 3.

(3) Die Verbandflugprüfung umfaßt folgende

Flugformationen und Formationsänderungen in

der Rotte

a) Start in Reihe rechts im Verband,

b) Start in Reihe links im Verband,

c) zweimaliges Auflösen auf mindestens 50 m

Seitenabstand,

d) Sammeln zur Reihe rechts, Sammeln zur

Reihe links,

e) je ein Vollkreis rechts und links mit mindestens

30 Grad Querneigung in Reihe

rechts und in Reihe links,

f) zweimaliger Seitenwechsel,

g) Linie rechts, Linie links,

h) je eine Rechts- und Linkskurve um

180 Grad in Linie rechts und Linie links,

i) Kolonne,

j) je eine Rechts- und eine Linkskurve um

180 Grad in Kolonne,

k) Landung in Reihe rechts, Landung in Reihe

links.

(4) Die Formationen und Formationsänderungen

sind in zwei Flügen von mindestens je 20 Minuten

Dauer auszuführen.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Verbandflugbefähigung ist nachzuweisen, daß

innerhalb der letzten Gültigkeitsdauer Verbandflüge

mit einer Gesamtflugdauer von einer Stunde

durchgeführt wurden.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der

Verbandflugbefähigung ist unter Aufsicht eines

befähigten Fluglehrers ein Überprüfungsflug nach

Abs. 3 durchzuführen.

§ 48. Tiefflugbefähigung.

(1) Die Tiefflugbefähigung kann auf Vorschlag

des Einheitskonimandanten als Erweiterung im

Militärflugzeugführerschein eingetragen werden,

wenn der Militärflugzeugführer mindestens

200 Flugstunden als verantwortlicher Pilot nachweisen

kann.

(2) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Tiefflugbefähigung ist nachzuweisen, daß

innerhalb der letzten Gültigkeitsdauer Tiefflüge

tatsächlich ausgeführt wurden.

B. Der Militär-Hubschrauberführerschein.

1. ABSCHNITT.

Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer.

§ 49. Umfang der Grundbefähigung.

(1) Die Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer

ist die Fähigkeit, Militärhubschrauber

jener Type im Fluge zu führen,

auf welche eine Prüfung nach §§ 51 und 52 abgelegt

wurde, Nachtsicht-Flüge auszuführen und

Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.

Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung

eines Militär-Hubschrauberführerscheines

zu bescheinigen.

(2) Der Militär-Hubschrauberführerschein darf

erst ausgestellt werden, wenn der Flugschüler

a) eine Militär-Hubschrauberführergrundausbildung

(§ 50),

b) eine Sprechfunkausbildung (§ 34) und

c) eine Nachtsicht-Flugausbildung (§ 55)

abgeschlossen hat.

§ 50. Militär-Hubschrauberführergrundausbildung.

(1) Die Grundausbildung hat dem Flugschüler

die fachliche Befähigung zur Führung eines

Militärhubschraubers im Fluge zu vermitteln.

(2) Die Grundausbildung wird durch eine Prüfung

nach den Bestimmungen der §§ 51 und 52

sowie einen Flug nach § 53 abgeschlossen.

(3) Zur Prüfung nach Abs. 2 darf ein Flugschüler

erst zugelassen werden, wenn er innerhalb

der letzten zwölf Monate vor Prüfungsbeginn

Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens

40 Stunden Dauer, hievon wenigstens

15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat.

(4) Flüge auf Motorflugzeugen, die der Flugschüler

innerhalb der letzten 24 Monate vor

Prüfungsbeginn ausgeführt hat, können bis zu

einem Ausmaß von 20 Stunden voll, Segelflüge

zu einem Drittel der Flugzeit, jedoch mit nicht

mehr als zehn Stunden, auf die gemäß Abs. 3

erforderliche Flugzeit angerechnet werden. Die

gemäß Abs. 3 erforderlichen Alleinflüge müssen

jedenfalls als Hubschrauberflüge ausgeführt worden

sein.

(5) In der gemäß Abs. 3 erforderlichen Flugzeit

müssen enthalten sein

a) eine Flugstunde mit voller Zuladung und

einem Hubschrauberfluglehrer am Doppelsteuer,

wobei eine Höhe von mindestens

2000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften

für den betreffenden Hubschrauber eine

solche Höhe nicht zulassen, die für diesen

Hubschrauber höchstzulässige Höhe erreicht

werden muß, und

b) 15 Landungen auf fünf verschiedenen Plätzen.

§ 51. Theoretische Militär-Hubschrauberführerprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung für den

Militär-Hubschrauberführerschein sind

a) Hubschrauber- und Instrumentenkunde

unter besonderer Berücksichtigung jener

Hubschraubertype, auf die sich die Befähigung

erstrecken soll, insbesondere die Bauarten

von Hubschraubern, Ausrüstung,

Notausrüstung und technische Einrichtungen,

Bedienung und Funktionsweise der

Hubschrauber, der Tragschraube und der

Heckschraube, Beurteilung der Flugklarheit

der Hubschrauber, die Betriebssicherheitsgrenzen,

Flugeigenschaften und Flugleistungen,

Beladung und Gewichtsverteilung sowie

deren Einfluß auf die Flugeigenschaften und

die Leistung, Aufbau und Wirkungsweise

der Instrumente;

b) Triebwerkskunde: Aufbau und Wirkungsweise

sowie Wartung des Triebwerkes, Erkennen

von Störungen und Maßnahmen

zu deren Behebung unter besonderer Berücksichtigung

jenes Motors, der im Hubschrauber,

auf dem die Prüfung durchgeführt

wird, eingebaut ist;

c) Flugpraxis: Verhaltensmaßregeln während

des Fluges im allgemeinen und unter besonderen

Umständen, insbesondere bei Notlandungen;

d) Luftnavigation, insbesondere Kartenkunde,

Berechnung von Kompaßkursen, Bestimmung

von Flugwegen mit Flugzeitberechnung,

Erstellung von Flugplänen, Windberechnung

während des Fluges, Korrektur

der Abtrift einschließlich Funknavigation

(Kenntnis der gebräuchlichen Navigationsverfahren

mit Hilfe der Bordfunkgeräte);

e) Aerostatik und Aerodynamik;

f) Flugwetterkunde: Grundbegriffe der Meteorologie,

Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung,

Luftströmungen, Windarten,

Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen

und ihre Auswirkungen auf die

Luftfahrt, Gefahren der Vereisung, Lesen

von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation,

Kenntnis des Wetterschlüssels;

g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten;

h) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für

Militär-Hubschrauberführer von Bedeutung

ist, insbesondere die Luftverkehrsvorschriften

und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung

und für das Überfliegen fremden

Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht- und

Luftfahrtversicherungsrecht, Organisation

und Aufgaben der Flugsicherung;

i) Erste Hilfe bei Unfällen.

§ 52. Praktische Militär-Hubschrauberführerprüfung.

(1) Bei der praktischen Militär-Hubschrauberführerprüfung

hat der Flugschüler zwei Ziellandungen

im Gleitflug (Abs. 3), zwei Genauigkeitsflüge

(Abs. 4 und 5), einen Geschicklichkeitsflug

(Abs. 6) und einen Schwebeflug (Abs. 7) auszuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber

jener Type auszuführen, auf die sich

die Grundbefähigung (§ 49) erstrecken soll.

(3) Bei den Ziellandungen im Gleitflug ist über

Aufforderung der Motor in einer Höhe von mindestens

300 m über Platz voll abzudrosseln und

im Gleitflug eine Ziellandung in Richtung auf

einen vorher bestimmten Punkt auszuführen. In

einer Höhe von nicht mehr als 30 m über Platz

kann zur Dämpfung des Landestoßes Gas gegeben

und die Landung normal abgebremst werden.

Der Motor darf dabei jedoch nicht zur Änderung

der Flugbahn benützt werden. Die Aufgabe

ist erfüllt, wenn bei höchstens drei Versuchen

zwei Landungen in einem Abstand von

nicht mehr als 50 m von dem festgelegten Punkt

erfolgen.

(4) Bei dem einen Genauigkeitsflug ist in einer

Höhe von 3 bis 5 m über Platz ein Quadrat

von 50 m Seitenlänge mit gleichbleibender Hubschrauberachsenrichtung

abzufliegen und mit Motorhilfe

in einem Kreis von 2 m Durchmesser

zu landen. Die Prüfungskommission hat vor

Durchführung dieser Prüfungsaufgabe jenen

Punkt des Hubschraubers zu bestimmen, welcher

sich nach der Landung innerhalb des Landekreises

befinden soll.

(5) Bei dem anderen Genauigkeitsflug ist in

einer Höhe von 3 bis 5 m über Platz ein Quadrat

von 50 m Seitenlänge abzufliegen, wobei in den

Eckpunkten die Hubschrauberachse am Ort in die

neue Flugrichtung gedreht werden muß. Sodann

ist mit Motorhilfe in einem Kreis von 2 m Durchmesser

zu landen. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

(6) Beim Geschicklichkeitsflug sind in einer

Höhe von mindestens 150 m und höchstens

250 m über Platz zwei liegende Achterfiguren um

zwei am Flugplatz markierte, 300 m voneinander

entfernte Punkte zu fliegen, wobei von der gewählten

Ausgangshöhe nicht mehr als je 25 m

nach oben oder unten abgewichen werden darf.

Anschließend ist mit Motorhilfe in einem Kreis

von 2 m Durchmesser zu landen. Abs. 4 letzter

Satz ist anzuwenden.

(7) Beim. Schwebeflug ist aus einem Kreis von

2 m Durchmesser senkrecht bis auf eine Höhe

von 3 bis 5 m über Platz zu steigen. In dieser

Höhe ist der Hubschrauber mindestens eine

Minute lang ruhig am Ort zu halten, anschließend

ist er absinken zu lassen und in demselben Kreis

von 2 m Durchmesser zu landen. Abs. 4 letzter

Satz ist anzuwenden.

§ 53. Alleinflug über Land vor Ausstellung

des Militär-Hubschrauberführerscheines.

(1) Nach Ablegung der theoretischen und

praktischen Militär-Hubschrauberführerprüfung

(§§ 51 und 52), jedoch vor Ausstellung des Militär-

Hubschrauberführerscheines hat der Flugschüler

mit einem Hubschrauber der Type, auf

die sich die Grundbefähigung erstrecken soll,

einen Flug über Land in der Dauer von wenigstens

drei Stunden mit einer Landung auf einem

mindestens 30 km entfernten Platz durchzuführen.

(2) Bei dem Flug nach Abs. 1 muß sich der

Flugschüler allein an Bord des Militärhubschraubers

befinden, ohne Anleitung fliegen und die

gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung

ohne Anleitung ausführen.

§ 54. Sprechfunkprüfung für den

Militär-Flugdienst.

Für die Sprechfunkprüfung des Militär-Hubschrauberführers

sind die Bestimmungen des § 34

anzuwenden.

§ 55. Nachtsicht-Flugprüfung.

(1) Die Ausbildung des Flugschülers für den

Nachtflug nach Sichtflugregeln (Nachtsicht-Flug)

ist durch eine Prüfung nach Abs. 3 abzuschließen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

nach Abs. 3 ist, daß der Flugschüler Hubschrauberflüge

von insgesamt wenigstens 50 Stunden

Dauer ausgeführt hat. In dieser Flugzeit müssen

Nachtsicht-Flüge von insgesamt wenigstens

fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Flügen,

deren Starts und Landungen zur Nachtzeit (§ 68

Abs. 3 der Luftverkehrsregeln) erfolgen, enthalten

sein. Von diesen 20 Flügen müssen mindestens

zehn innerhalb der letzten zwölf Monate vor Prüfungsbeginn

durchgeführt worden sein.

(3) Die Nachtsicht-Flugprüfung besteht aus

a) zwei Ziellandungen mit Motorhilfe zur

Nachtzeit, wobei der Hubschrauber innerhalb

eines Kreises von 50 m Radius aufzusetzen

ist, und

b) einem Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln

mit einer Zwischenlandung auf einem

wenigstens 50 km entfernten Platz.

§ 56. Verlängerung und Erneuerung

der Gültigkeitsdauer der

Grundbefähigung für Militär-

Hubschrauberführer.

(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

(§ 14) der Grundbefähigung für den Militär-Hubschrauberführerschein

ist der Nachweis zu erbringen,

daß innerhalb der letzten zwölf Monate

vor Ablauf der Gültigkeitsdauer Hubschrauberflüge

von mindestens 40 Stunden Gesamtflugdauer,

davon mindestens 15 Stunden innerhalb

der letzten sechs Monate, durchgeführt worden

sind; wurden mit der Type der Grundbefähigung

nicht Flüge von mindestens fünf Stunden Dauer

ausgeführt, so darf eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer

hinsichtlich dieser Type nicht erfolgen.

Als Type der Grundbefähigung hat die

als nächstfolgende im Militär-Hubschrauberführerschein

eingetragene Type, für welche eine Zusatzprüfung

gemäß § 58 abgelegt wurde, zu gelten,

sofern die Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1

erfüllt wurden.

(2) In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden müssen

Hubschrauberflüge von wenigstens drei Stunden

Dauer als Nachtsicht-Flüge (§§ 68 bis 71 der

Luftverkehrsregeln) mit mindestens zehn Nachtabflügen

und zehn Nachtlandungen enthalten

sein.

(3) Soweit nicht eine Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Grundbefähigung für den Militär-

Hubschrauberführerschein nach § 17 Abs. 2 erfolgen

kann, ist für die Erneuerung die Ablegung

der Prüfungen gemäß §§ 51 und 52 erforderlich.

2. ABSCHNITT.

Erweiterungen der Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer.

§ 57. Typenerweiterung.

(1) Militärhubschrauber einer anderen Type als

der Type nach § 49 dürfen nur auf Grund einer

sich auf die betreffende Type erstreckenden Erweiterung

der Grundbefähigung (§ 49) im Fluge

geführt werden. Die Erweiterung enthält auch

die Fähigkeit, Nachtsicht-Flüge auszuführen, soweit

diese Type hiefür geeignet ist, sowie Sprechfunkverbindung

herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(2) Die Fähigkeit nach Abs. 1 ist durch eine

Eintragung im Militär-Hubschrauberführerschein

zu bescheinigen.

(s) Voraussetzung für die Eintragung der Typenerweiterung

ist die Ablegung der theoretischen

und praktischen Zusatzprüfung nach § 58.

§ 58. Zusatzprüfung für die Typenerweiterung.

(1) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die

im § 51 Abs. 1 lit. a bis c bezeichneten Gegenstände

unter besonderer Berücksichtigung jener

Type, auf die der Militär-Hubschrauberführerschein

erweitert werden soll.

(2) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der

Pilot die im § 52 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten

Prüfungsaufgaben auf einem Militärhubschrauber

jener Type auszuführen, auf die der Militär-

Hubschrauberführerschein erweitert werden soll.

§ 59. Verlängerung und Erneuerung

der Gültigkeitsdauer von

Typenerweiterungen.

(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

einer Typenerweiterung (§ 57) hat der Pilot nachzuweisen,

daß er innerhalb der Gültigkeitsdauer

Hubschrauberflüge von wenigstens fünf Stunden

Dauer mit Hubschraubern jener Type, auf die

sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt hat.

Diese Flüge sind auf die Flüge gemäß § 56 Abs. 1

anzurechnen.

(2) Soweit nicht eine Erneuerung der Gültigkeitsdauer

einer Typenerweiterung nach § 17

Abs. 2 erfolgen kann, ist für die Erneuerung die

Ablegung der Prüfung gemäß § 58 erforderlich.

§ 60. Lehrbefähigung für Militär-

Hubschrauberführer.

(1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler für den

Militär-Hubschrauberführerschein auszubilden, ist

durch die Eintragung „Fluglehrer" als Erweiterung

im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Lehrbefähigung sind

a) Nachweis der fachlichen Befähigung durch

Ablegung einer Prüfung gemäß § 24 (Militärhubschrauber-

Fluglehrerprüfung);

b) Besuch eines Militärfluglehrerkurses;

c) Ausführung von Hubschrauberflügen von

wenigstens 150 Stunden Gesamtflugdauer

und

d) die Ausbildung von mindestens drei Flugschülern

für die Grundbefähigung unter

Aufsicht eines Militärhubschrauber-Fluglehrers

innerhalb von zwölf Monaten nach

Ablegung der Prüfung gemäß § 24.

(3) Für Militärflugzeugführer (§ 28) verringert

sich die Voraussetzung nach Abs. 2 lit. c auf

Hubschrauberflüge von wenigstens 100 Stunden

Gesamtflugdauer.

(i) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Lehrbefähigung ist die erfolgreiche Tätigkeit

als Hubschrauber-Fluglehrer innerhalb der letzten

Gültigkeitsdauer nachzuweisen.

§ 61. Befähigung für Außenabflüge

und Außenlandungen.

(1) Außenabflüge und Außenlandungen (§ 9

Luftfahrtgesetz), ausgenommen Hochgebirgslandungen

(§ 62), dürfen unbeschadet der Bestimmungen

des § 9 Abs. 3 Luftfahrtgesetz nur

durchgeführt werden, wenn die Fähigkeit des

Piloten hiezu durch die Eintragung „Außenlandungen"

als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein

ersichtlich gemacht ist.

(2) Die Erweiterung nach Abs. 1 ist einzutragen,

wenn der Pilot folgende Voraussetzungen

erfüllt hat

Durchführung von Hubschrauberflügen von

mindestens 40 Stunden Gesamtdauer nach Ausstellung

des Militär-Hubschrauberführerscheines;

davon Hubschrauberflüge mit maximalem Abfluggewicht

von mindestens zehn Stunden Gesamtdauer

in Verbindung mit Landungen auf

wenigstens 50 verschiedenen Stellen unter Aufsicht

eines Militär-Hubschrauber-Fluglehrers.

(3) In der Gesamtflugzeit nach Abs. 2 muß enthalten

sein

a) ein Überlandflug mit maximalem Abfluggewicht

und einer Landung auf einem

mindestens 150 km entfernten Flugplatz

sowie

b) ein Höhenflug, bei dem sich der Militär-

Hubschrauberführer mindestens 30 Minuten

in 3000 m Höhe über dem mittleren

Meeresspiegel beziehungsweise, wenn die

Betriebsvorschriften des verwendeten Hubschraubers

eine solche Höhe nicht zulassen,

in der für diesen Hubschrauber höchstzulässigen

Höhe aufzuhalten hat.

(4) Voraussetzung für die Verlängerung oder

Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Erweiterung

nach Abs. 1 ist die Verlängerung oder Erneuerung

der Gültigkeitsdauer der Grundbefähigung

(§ 56) sowie die Durchführung von mindestens

20 Außenabflügen und -landungen.

§ 62. Befähigung für Hochgebirgslandungen.

(1) Die Fähigkeit, Hochgebirgslandungen

durchzuführen, ist als Erweiterung der Grundbefähigung

im Militär-Hubschrauberführerschein

durch die Eintragung „Hochgebirgslandungen"

zu bescheinigen, -wenn die Voraussetzungen nach

Abs. 3 erfüllt sind.

(2) Hochgebirgslandungen im Sinne dieser

Verordnung sind Landungen in einem oberhalb

der Baumgrenze liegenden, hügeligen, abfallenden

oder von schroffen Bergformen umgebenen

Gelände.

(3) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) Erweiterung der Grundbefähigung nach

§ 61;

b) Durchführung von Hubschrauberflügen mit

einer Gesamtflugdauer von 150 Stunden;

c) Teilnahme an einem Hubschrauberführerlehrgang

für Hochgebirgslandungen nach

Erfüllung der Voraussetzungen gemäß

S 63;

d) Teilnahme an je einem Sommer- und

Winterhochgebirgslehrgang;

e) Durchführung von mindestens 100 Landungen

im Hochgebirge unter Aufsicht

eines befähigten (Abs. 1) Militärhubschrauber-

Fluglehrers; diese Landungen

sind an verschiedenen vom Fluglehrer zu

bestimmenden Stellen auszuführen.

(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 ist nachzuweisen,

daß innerhalb der letzten Gültigkeitsdauer

20 Hochgebirgslandungen durchgeführt wurden.

(5) Soweit nicht eine Erneuerung der Gültigkeitsdauer

nach § 17 Abs. 2 erfolgen kann, sind

für die Erneuerung Hochgebirgslandungen an

50 verschiedenen Stellen unter Aufsicht eines

befähigten (Abs. 1) Militärhubschrauber-Fluglehrers

durchzuführen.

§ 63. Voraussetzungen für die Teilnahme

an einem Hubschrauberführerlehrgang

für Hochgebirgslandungen.

(1) An einem Hubschrauberführerlehrgang für

Hochgebirgslandungen darf nur teilnehmen, wer

einen Alpenflug nach Abs. 2 und die erfolgreiche

Ablegung der Flugprüfung nach Abs. 3 nachgewiesen

hat.

(2) Beim Alpenflug ist das Alpengebiet zwischen

der Veitschalpe und dem Großvenediger während

mindestens 30 Minuten zu überqueren. Mit diesem

Fluge sind Außenlandungen (§ 61) auf mindestens

zehn verschiedenen unvorbereiteten Landeplätzen

zu verbinden.

(3) Bei der Flugprüfung sind folgende Prüfungsaufgaben

auszuführen

a) eine Autorotationslandung in ein Ziellandefeld

unter Beibehaltung der Anflugrichtung;

b) eine Autorotationslandung in ein Ziellandefeld

mit einer Wendung um 180 Grad;

c) eine Autorotationslandung in ein Ziellandefeld

mit einer Wendung um 360 Grad;

d) ein Schwebeflug in 2 bis 3 m Höhe über

Grund mit Drehung nach links und nach

redits um einen auf dem Boden markierten

Punkt, wobei die Längsachse des Hubschraubers

ständig auf diesen Punkt gerichtet

sein soll; der vorderste Teil des Hubschraubers

hat während der Drehbewegungen

in einem Kreis von 2 m Radius um

diesen Punkt zu verbleiben;

e) ein Schwebeflug in 2 bis 3 m Höhe über

Grund mit Drehung nach links und nach

rechts um einen auf dem Boden markierten

Punkt, wobei die Längsachse des Hubschraubers

ständig auf diesen Punkt gerichtet

sein soll; der Heckrotor hat während

der Drehbewegungen in einem Kreis von

5 m Radius um diesen Punkt zu verbleiben;

f) ein Platzflug (§ 11 Abs. 4 der Luftverkehrsregeln)

mit maximalem Abfluggewicht mit

einer Landung mit Motorhilfe in ein Ziellandefeld

von 2 m Radius; die Prüfungskommission

hat vor Durchführung dieser

Prüfungsaufgabe jenen Punkt des Hubschraubers

zu bestimmen, welcher sich nach

der Landung innerhalb des Landekreises

befinden soll.

(4) Die Prüfungsaufgaben nach Abs. 3 lit. a

bis c sind in einer Höhe von mindestens 300 m

über Grund zu beginnen und in einem Ziellandefeld,

dessen Radius 50 m ist, zu beenden; vom

Beginn der Autorotation bis zur erfolgten Landung

muß der Motor voll abgedrosselt bleiben.

§ 64. Befähigung zur Führung von

Hubschraubern mit Schwimmern.

(1) Die Fähigkeit, Militärhubschrauber mit

Schwimmern im Fluge zu führen, ist als Erweiterung

der Grundbefähigung durch die Eintragung

„Schwimmerbefähigung" im Militär-Hubschrauberführerschein

zu bescheinigen, wenn der Pilot

a) mindestens 150 Hubschrauberflugstunden

nachweist,

b) an einem Lehrgang zur Führung von Hubschraubern

mit Schwimmern teilgenommen

und

c) eine praktische Prüfung nach Abs. 2 abgelegt

hat.

(2) Bei der praktischen Prüfung sind

a) je zwei Ziellandungen mit Motorhilfe im

fließenden und ruhenden Wasser an eine

Boje durchzuführen; der Hubschrauber

muß mit einem Schwimmer in einem Abstand

von höchstens 2 m Entfernung von

der Boje aufgesetzt werden;

b) eine Autorotation in ruhendes Wasser in

ein Ziellandefeld von 25 m Radius durchzuführen.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Erweiterung nach Abs. 1 ist der Nachweis zu

erbringen, daß innerhalb der letzten zwölf Monate

wenigstens zehn Landungen mit Schwimmern

durchgeführt wurden.

(4) Soweit nicht eine Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Schwimmerbefähigung nach § 17

Abs. 2 erfolgen kann, ist für die Erneuerung eine

praktische Prüfung nach Abs. 2 abzulegen.

§ 65. Instrumentenflugbefähigung

für Militär-Hubschrauberführer.

(1) Die Fähigkeit, Instrumentenflüge mit Militärhubschraubern

einer im Militär-Hubschrauberführerschein

gültig eingetragenen Type durchzuführen,

ist als Erweiterung der Grundbefähigung

im Militär-Hubschrauberführerschein durch

die Eintragung „Instrumentenflüge mit . . ." zu

bescheinigen, wenn die Voraussetzungen nach

Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Voraussetzungen für die Instrumentenflugbefähigung

für Militär-Hubschrauberführer sind

a) Ausführung von Hubschrauberflügen von

wenigstens 150 Stunden Gesamtflugdauer

vor Beginn der praktischen Prüfung nach

§ 67, davon wenigstens 20 Stunden mit

Militärhubschraubern jener Type, mit

welcher die Prüfung abgelegt wird; in der

Gesamtflugzeit müssen Überlandflüge von

wenigstens 50 Stunden Dauer und Instrumentenflüge

unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers

(§ 68) von 40 Stunden

Dauer enthalten sein. Auf die erforderliche

Instrumentenflugzeit können Übungen auf

einem Instrumentenflugübungsgerät bis

zum Ausmaß von zehn Stunden voll angerechnet

werden;

b) Ablegung einer theoretischen Instrumentenflugprüfung

für Militär-Hubschrauberführer

(§ 66), sofern nicht Abs. 3 Anwendung

findet;

c) Ablegung einer praktischen Instrumentenflugprüfung

für Militär-Hubschrauberführer

(§ 67).

(3) Die Ablegung der theoretischen Instrumentenflugprüfung

für Militär-Hubschrauberführer

(§ 66) hat zu entfallen, solange eine gültige Instrumentenflugbefähigung

für Militär-Hubschrauberführer

als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein

ersichtlich ist.

(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

einer Instrumentenflugbefähigung ist erforderlich,

daß der Inhaber mindestens einen Instrumentenflug

ohne Sicht von wenigstens 30 Minuten Dauer

unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers

(§ 68) innerhalb des letzten Monates vor Ablauf

der Gültigkeitsdauer durchgeführt hat; bei diesem

Fluge ist Sprechfunkverbindung herzustellen

und aufrechtzuerhalten.

(5) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

ist eine Prüfung nach den §§ 66 und 67 abzulegen.

Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 66. Theoretische Instrumentenflugprüfung

für Militär-Hubschrauberführer.

Gegenstände der theoretischen Instrumentenflugprüfung

für Militär-Hubschrauberführer sind

a) Luftnavigation für Instrumentenflug

(Fremd- und Eigenpeilung sowie deren

Auswertung, Bedienung der Funkanlagen

an Bord),

b) Geben und Aufnehmen von je 35 Morse-

und Blinkzeichen in der Minute, Erkennen

und Auswerten von Codesignalen,

c) Auswertung von meteorologischen Auskünften

für Instrumentenflüge,

d) Rechtsvorschriften, soweit sie mit dem Instrumentenflug

in Zusammenhang stehen,

e) Flugverfahren für Instrumentenflüge einschließlich

der Anflug- und Landeverfahren

und

f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung.

§ 67. Praktische Instrumentenflugprüfung

für Militär-Hubschrauberführer.

(1) Bei der praktischen Instrumentenflugprüfung

hat der Militär-Hubschrauberführer zunächst

seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät

nachzuweisen.

(2) Die praktische Instrumentenflugprüfung ist

sodann auf einem Militärhubschrauber mit

höchstzulässigem Abfluggewicht fortzusetzen; sie

umfaßt

a) einen Instrumentenflug ohne Sicht in der

Dauer von mindestens 90 Minuten und

b) zwei Platzanflüge unter Anwendung verschiedener

Navigationsmittel und Navigationsverfahren.

(3) Der Instrumentenprüfungsflug nach Abs. 2

lit. a ist ab einer Höhe von 50 m über Grund

ohne Sicht auszuführen. Der Prüfling hat mit

der Flugsicherungsstelle (Militärflugleitung)

Funkverbindung aufzunehmen, während des

Fluges aufrechtzuerhalten und nach Anordnung

der Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben

auszuführen

a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente

1. einen Horizontalflug geradeaus unter

Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2. Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug

geradeaus unter Beibehaltung

von Kurs und Höhe,

3. je zwei zusammenhängende Vollkreise

(zweimal 360 Grad) im Horizontalflug

nach links und nach rechts,

4. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung

unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,

5. je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung

(Steig- und Sinkkurven) unter

Beibehaltung der Geschwindigkeit,

6. einen Gleitflug geradeaus von mindestens

30 Sekunden Dauer; dieser ist so einzuleiten,

daß er in 500 m über Grund abgeschlossen

wird;

b) bei Abdeckung des künstlichen Horizontes,

des Kurskreisels, des Kreiselkompasses oder

eines anderen den Flugzustand anzeigenden

Instrumentes (mit eingeschränktem

Instrumentenbrett)

1. einen Horizontalflug geradeaus unter

Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit;

2. Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung

von Höhe und Geschwindigkeit.

(4) Bei den in Abs. 3 bezeichneten Aufgaben

sind folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen

zulässig (Toleranzen)

a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente

(Abs. 3 lit. a)

1. bei Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug

geradeaus (Abs. 3 lit. a Z. 2)

Abweichungen von 5 Grad (Kurs) und

15 m der Höhe nach;

2. bei Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung

(Abs. 3 lit. a Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen

von 5 Knoten;

3. bei Steig- und Sinkkurven (Abs. 3 lit. a

Z. 5) Geschwindigkeitsänderungen von

5 Knoten;

b) mit eingeschränktem Instrumentenbrett

(Abs. 3 lit. b)

beim Horizontalflug geradeaus (Abs. 3

lit. b Z. 1) und

bei Kurven im Horizontalflug (Abs. 3

lit. b Z. 2) jeweils Abweichungen von

30 m der Höhe nach und Geschwindigkeitsänderungen

von 10 Knoten.

§ 68. Lehrbefähigung für Instrumentenflüge

mit Militärhubschraubern

(Hubschrauber-Instrumentenfluglehrbefähigung).

(1) Die Fähigkeit, Militär-Hubschrauberführer

im Instrumentenflug theoretisch und praktisch

auszubilden, ist durch die Eintragung „Instrumentenfluglehrer"

als Erweiterung im Militär-

Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Hubschrauber-Instrumentenfluglehrbefähigung

sind

a) eine Lehrbefähigung für Militär-Hubschrauberführer

gemäß § 60;

b) eine Instrumentenflugbefähigung gemäß

§ 65;

c) Ausführung von Instrumentenflügen von

wenigstens 25 Stunden Gesamtdauer nach

Ablegung der praktischen Instrumentenflugprüfung

(§ 67);

d) Nachweis der fachlichen Befähigung als Instrumentenfluglehrer

durch Ablegung einer

Zusatzprüfung gemäß § 24 für Instrumentenflüge.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Lehrbefähigung für Instrumentenflüge mit

Militärhubschraubern ist erforderlich

a) die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der

Instrumentenflugbefähigung für Militär-

Hubschrauberführer (§ 65) und

b) die erfolgreiche Tätigkeit als Instrumentenfluglehrer

innerhalb der letzten Gültigkeitsdauer.

C. Der Militär-Segelflugzeugführerschein.

§ 69. Grundbefähigung für Militär-

Segelflugzeugführer.

(1) Die Grundbefähigung für Militär-Segelflugzeugführer

ist die Fähigkeit, einsitzige oder zweisitzige

einsitzig geflogene Segelflugzeuge nach

einer der im Abs. 2 aufgezählten Startarten abzufliegen

und im Fluge zu führen. Die Grundbefähigung

ist durch Ausstellung eines Militär-

Segelflugzeugführerscheines zu bescheinigen. Sie

hat jene Startarten zu enthalten, für die der

Segelflugschüler mindestens fünf einwandfrei

ausgeführte Abflüge nachgewiesen hat.

(2) Startarten sind

a) Gummiseilstart,

b) Kraftwagen- oder Windenschleppstart,

c) Motorflugzeugschleppstart oder

d) Hilfsmotorstart.

§ 70. Voraussetzungen für die

Grundbefähigung.

(1) Voraussetzungen für die Grundbefähigung

für Militär-Segelflugzeugführer sind

a) Ausführung von Segelflügen von insgesamt

wenigstens drei Stunden Dauer und

mindestens 30 Landungen innerhalb der

letzten 24 Monate vor Beginn der Prüfung

gemäß lit. b. Für Militärflugzeugführer

genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens

eineinhalb Stunden Dauer und mindestens

15 Landungen;

b) Ablegung der Militär-Segelflugzeugführerprüfung

(§ 71) oder der Segelfliegerprüfung

gemäß § 97 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung.

(2) Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 sind nur

Flüge von mindestens zwei Minuten Dauer anzurechnen.

§ 71. Militär-Segelflugzeugführerprüfung.

(1) Gegenstände der theoretischen Militär-

Segelflugzeugführerprüfung sind

a) Segelflugkunde einschließlich der Beurteilung

der Lufttüchtigkeit von Segelflugzeugen,

Kenntnis der Bordinstrumente und

Bordgeräte,

b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges

im allgemeinen und unter besonderen Umständen,

insbesondere bei Notlandungen,

c) Grundbegriffe der Aerostatik und Aerodynamik,

d) Grundbegriffe der Flugwetterkunde, der

Kartenkunde und der Instrumentenkunde,

e) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,

f) Luftfahrtrecht, soweit es für Segelflieger

von Bedeutung ist,

g) Erste Hilfe bei Unfällen.

(2) Bei der praktischen Militär-Segelflugzeugführerprüfung

hat der Prüfling drei Segelflüge

unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei

müssen wenigstens je zwei Vollkreise in einer

Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander

nach Anweisung der Prüfungskommission abwechselnd

nach links und nach rechts ausgeführt

werden. Bei den Landeanflügen muß mindestens

je ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug

nach rechts nach Anweisung der Prüfungskommission

ausgeführt werden. Sodann ist

auf einem Ziellandefeld im Ausmaß von

150 X 50 m zu landen.

(s) Jeder der in Abs. 2 bezeichneten Flüge muß

mindestens zwei Minuten gedauert haben.

§ 72. Typenerweiterungen.

(1) Die Fähigkeit, zweisitzige und mehrsitzige

zweisitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu

führen, ist als Erweiterung durch die Eintragung

„zweisitzig geflogene Segelflugzeuge" im Militär-

Segelflugzeugführerschein zu bescheinigen, wenn

der Pilot Segelflüge von insgesamt wenigstens

20 Stunden Dauer — gleichgültig mit welchen

Typen — und mindestens 20 Landungen mit

zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen innerhalb

der letzten 24 Monate vor Eintragung der

Erweiterung einwandfrei ausgeführt hat. Für

Militärflugzeugführer genügen Flüge mit zwei-

oder mehrsitzigen Segelflugzeugen von insgesamt

mindestens zehn Stunden Dauer und mindestens

fünf Landungen.

(2) Die Fähigkeit, drei- und mehrsitzige Segelflugzeuge

ohne Rücksicht auf die besetzten

Plätze im Fluge zu führen, ist durch die Eintragung

„dreisitzig geflogene Segelflugzeuge" im

Militär-Segelflugzeugführerschein zu bescheinigen,

wenn der Pilot mindestens 20 Landungen

mit wenigstens dreisitzigen Segelflugzeugen

innerhalb der letzten 24 Monate vor Eintragung

der Erweiterung einwandfrei ausgeführt hat.

(s) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten

Flugzeiten zählen nur Flüge von mindestens

zwei Minuten Dauer.

(4) Für die Erweiterung auf andere Startarten

(§ 69 Abs. 2) ist die einwandfreie Ausführung

von fünf Abflügen für die betreffende Startart

erforderlich.

§ 73. Verlängerung und Erneuerung

der Gültigkeitsdauer des

Militär-Segelflugzeugführerscheines.

(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Grundbefähigung gemäß § 69 ist nachzuweisen,

daß innerhalb der letzten zwölf Monate

vor Ablauf der Gültigkeitsdauer mindestens fünf

Landungen und für jene Startarten, deren Verlängerung

angestrebt wird, mindestens je drei

Abflüge ausgeführt wurden.

(2) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Erweiterungen nach § 72 Abs. 1 und 2 ist

nachzuweisen, daß Segelflüge von insgesamt

wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens

zehn Landungen ausgeführt wurden.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Erweiterung nach § 72 Abs. 4 ist nachzuweisen,

daß innerhalb der letzten Gültigkeitsdauer

mindestens je drei Abflüge in jenen Startarten

ausgeführt wurden, deren Verlängerung angestrebt

wird.

(4) Bis zu einem Zeitraum von drei Jahren

nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann eine Erneuerung

dann erfolgen, wenn der Militärpilot

innerhalb der letzten 24 Monate vor dem für die

Erneuerung beabsichtigten Zeitpunkt Flugstundenausmaß

und Anzahl der Landungen im doppelten

des für die Verlängerung erforderlichen

Ausmaßes ausgeführt hat.

(5) Soweit nicht Abs. 4 zur Anwendung

kommt, kann eine Erneuerung der Gültigkeitsdauer

nur erfolgen, wenn die fachliche Befähigung

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

der §§ 71 und 72 nachgewiesen wurde.

§ 74. Kunstflugbefähigung für Militär-

Segelflugzeugführer.

(1) Die Fähigkeit, Kunstflüge im Alleinflug und

am Doppels teuer auszuführen, ist als Erweiterung

durch die Eintragung „Kunstflüge" im Militär-

Segelflugzeugführerschein zu bescheinigen,

wenn sie bei einer praktischen Zusatzprüfung

nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen

wurde. Inhabern einer gültigen Kunstflugberechtigung

gemäß § 100 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung

ist die Kunstflugbefähigung ohne

weitere Prüfung zu bescheinigen.

(2) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der

Prüfling folgende Kunstflugfiguren auszuführen

a) zwei Überschläge aus der Normalfluglage

nach oben,

b) je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links

und nach rechts,

c) zweimal Trudeln mit mindestens je zwei

Umdrehungen nach links und nach rechts.

(3) Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend

in etwa 1000 m über Platz, vorzuführen.

Die Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom

Prüfling festzulegen. Jede Abweichung von der

festgelegten Reihenfolge macht den betreffenden

Flug ungültig.

(4) Jeder Flug ist mit einer Ziellandung in ein

Ziellandefeld im Ausmaß von 150 X 50 m abzuschließen,

wobei je ein Seitengleitflug bei einem

Flug nach links und beim anderen Flug

nach rechts auszuführen ist.

§ 75. Wolken- und Nachtsicht-Flugbefähigung

für Militär-Segelflugzeugführer.

(1) Die Fähigkeit, Wolken- und Nachtsicht-

Flüge auszuführen, ist als Erweiterung durch die

Eintragung „Wolken- und Nachtsicht-Flüge" im

Militär-Segelflugzeugführerschein zu bescheinigen,

wenn der Pilot die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen

erfüllt und seine fachliche Befähigung

hiefür bei einer theoretischen und praktischen

Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der

Abs. 3 und 4 nachgewiesen hat oder Inhaber

einer gültigen Berechtigung gemäß § 101 der

Zivilluftfahrt-Personalverordnung ist.

(2) Für die Wolken- und Nachtsicht-Flugbefähigung

für Militär-Segelflugzeugführer ist nachzuweisen,

daß der Pilot innerhalb der letzten

24 Monate vor Beginn der Prüfung nach Abs. 3

Segelflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden

Dauer ausgeführt hat. Für Militärflugzeugführer

genügen Segelflüge in der Gesamtdauer von

15 Stunden. In dieser Flugzeit müssen drei Flugstunden

am Doppelsteuer ohne Sicht, unter Anleitung

eines befähigten Fluglehrers, enthalten

sein.

(3) Gegenstände der theoretischen Zusatzprüfung

sind

a) Instrumentenkunde für Wolkenflüge,

b) Luftnavigation,

c) Anwendung von Höhenatmungsgeräten,

d) Luftfahrtrecht, soweit es für Militär-Segelflugzeugführer

mit der Erweiterung

„Wolken- und Nachtsicht-Flüge" von Bedeutung

ist.

(4) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der

Prüfling bei zwei Flügen über Platz nach Motorflugzeugschleppstarts

folgende Prüfungsaufgaben

auszuführen

a) einen Horizontalflug geradeaus von zwei

Minuten Dauer, auf einen vorher bestimmten

Kurs; eine Kehrtkurve links,

Rückflug von zwei Minuten Dauer, auf

der Gegengeraden mit anschließender

Kehrtkurve rechts. Abschließend sind zwei

Vollkreise nach rechts zu fliegen. Die Kursabweichung

im Horizontalflug geradeaus

darf höchstens 20 Grad betragen;

b) einen Langsamflug, Wiederherstellen der

Normalfluglage nach Überziehen und Abkippen

nach links und rechts. Abschließend

sind zwei Vollkreise nach links zu fliegen.

(5) Alle Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 4 sind

mindestens 200 m über Platz abzuschließen. Die

Flüge sind auf zweisitzigen Segelflugzeugen ohne

Sicht auszuführen.

(6) Für die Verlängerung der im Abs. 1 bezeichneten

Befähigung ist nachzuweisen, daß

während der letzten Gültigkeitsdauer je ein

Wolken- und Nachtsicht-Flug von wenigstens

zehn Minuten Dauer auf einem zweisitzigen

Segelflugzeug einwandfrei ausgeführt wurde.

(7) Für die Erneuerung der Wolken- und

Nachtsicht-Flugbefähigung ist eine Zusatzprüfung

nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 abzulegen.

§ 17 Abs. 2 findet keine Anwendung.

§ 76. Lehrbefähigung für Militär-

Segelflugzeugführer.

(1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler für den

Militär-Segelflugzeugführerschein auszubilden,

und zwar hinsichtlich der Grundbefähigung und

jener Erweiterungen, die der Pilot besitzt, ist

durch die Eintragung „Segelfluglehrer" als Erweiterung

im Militär-Segelflugzeugführerschein zu

bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Lehrbefähigung für Militär-Segelflugzeugführer

sind

a) Nachweis der fachlichen Befähigung durch

Ablegung einer Prüfung gemäß § 24 (Militär-

Segelfluglehrprüfung) ;

b) Besitz eines gültigen Militär-Segelflugzeugführerscheines

mit Erweiterungen der

Grundbefähigung nach § 72 Abs. 1 und

§ 74 (Kunstflugbefähigung);

c) Ausführung von Segelflügen von wenigstens

70 Stunden Gesamtflugdauer; auf die

Gesamtflugdauer können Motorflüge bis

zum Ausmaß von 30 Stunden zur Gänze

angerechnet werden;

d) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung

der Prüfung gemäß lit. a unter Aufsicht

eines Militär-Segelfluglehrers

1. die Ausbildung von mindestens drei

Flugschülern bis zur Erlangung des Militär-

Segelflugzeugführerscheines oder

2. eine wenigstens 14tägige Tätigkeit als

Militär-Segelfluglehrer; während dieser

Zeit muß er mindestens 200 Schulungsstarts

überwacht haben;

e) die Voraussetzung nach lit. d wird ersetzt

durch die einwandfreie Ausführung

von Segelflügen von insgesamt mindestens

100 Stunden Gesamtflugdauer. Für Militärflugzeugführer

genügen Segelflüge von insgesamt

mindestens 50 Stunden Gesamtflugdauer.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Lehrbefähigung für Militär-Segelflugzeugführer

hat der Pilot nachzuweisen, daß er während

der letzten Gültigkeitsdauer der Erweiterung

nach Abs. 1 im Sinne des Abs. 2 lit. d als Fluglehrer

tätig war.

D. Gemeinsame Bestimmungen für Militärpiloten.

§ 77. Der Militär-Flugschülerausweis.

(1) Vor Beginn der Ausbildung im Fluge ist

Militär-Flugschülern ein Militär-Flugschülerausweis

(§ 2 Abs. 1 A Z. 2) auszustellen.

(2) Mit dem Militär-Flugschülerausweis darf der

Flugschüler unter Aufsicht eines für die Ausbildung

auf dem verwendeten Luftfahrzeug befähigten

Fluglehrers Schulflüge mit Militärluftfahrzeugen

a) innerhalb von Übungsbereichen allein oder

mit einem Militärfluglehrer am Doppelsteuer

und

b) außerhalb von Übungsbereichen mit einem

Militärfluglehrer am Doppelsteuer

ausführen.

(3) Ein Militär-Flugschülerausweis ist nicht erforderlich

für die Ausführung der für die Erneuerung

der Gültigkeitsdauer von Militärluftfahrt-

Personalausweisen erforderlichen Prüfungsflüge

und Alleinflüge; in diesem Falle wird der

Militär-Flugschülerausweis durch den Militärluftfahrt-

Personalausweis, dessen Gültigkeit erneuert

werden soll, ersetzt. Für die Durchführung der

Flüge ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Prüfungskommission hat die erfolgreiche

Ablegung der theoretischen und praktischen

Militärflugzeugführerprüfung oder der

Militär-Hubschrauberführerprüfung im Militär-

Flugschülerausweis einzutragen. Nach erfolgter

Eintragung darf der Militärflugschüler die für

die Ausbildung zum Piloten erforderlichen Flüge

allein an Bord (Alleinflüge) außerhalb eines

Übungsbereiches durchführen.

(5) Der Militär-Flugschülerausweis ist nach Erhalt

des Militärflugzeugführerscheines, des Militär-

Hubschrauberführerscheines oder des Militär-

Segelflugzeugführerscheines dem Bundesministerium

für Landesverteidigung abzugeben.

E. Der Militär-Bordfunkerschein.

§ 78. Umfang der Befähigung.

Der Militär-Bordfunkerschein bescheinigt, daß

der Inhaber befähigt ist, den Funktelegraphiedienst

und Funktelephondienst an Bord von Militärluftfahrzeugen

im Fluge auszuüben.

§ 79. Voraussetzungen für die Ausstellung

eines Militär-Bordfunkerscheines.

(1) Der Militär-Bordfunkerschein darf nur ausgestellt

werden, wenn der Anwärter

a) einen Bordfunkerlehrgang von mindestens

drei Monaten Dauer bei den Luftstreitkräften

mit Erfolg besucht hat,

b) bei Flügen von insgesamt mindestens

35 Stunden Gesamtdauer unter der Aufsicht

eines Militär-Bordfunkers die Aufgaben

eines Militär-Bordfunkers ausgeübt

hat,

c) mindestens vier Monate als Funktelegraphist

in Verwendung stand,

d) seine fachliche Befähigung durch die erfolgreiche

Ablegung der Funkerprüfung

(§ 80) sowie einer theoretischen und praktischen

Prüfung (Militär-Bordfunkerprüfung,

§§ 81 und 82) nachgewiesen hat.

(2) Bei Inhabern eines Funker-Zeugnisses

1. Klasse oder 2. Klasse für den Flugfunkerdienst

(§ 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung)

entfällt das Erfordernis nach Abs. 1 lit. a und

die Funkerprüfung nach Abs. 1 lit. d; das Bundesministerium

für Landesverteidigung kann jedoch

anordnen, daß der Anwärter an einem Einweisungslehrgang

von wenigstens siebentägiger

Dauer teilzunehmen hat.

(3) Bei Inhabern eines Bordfunkersdieines gemäß

§ 121 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung

ist der Nachweis der Voraussetzung nach Abs. 1

lit. b. und c nicht erforderlich.

§ 80. Die Funkerprüfung.

Die Funkerprüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Fernmelderechtliche und vollzugsdienstliche

Bestimmungen

a) Kenntnis der Bestimmungen des Weltnachrichtenvertrages

und, soweit sie auf den

Flugfunkdienst Anwendung finden, der Bestimmungen

der Vollzugsordnung und Zusatzvollzugsordnung

für den Funkdienst

und der Vollzugsordnungen für den Telegraphen-

und Fernsprechdienst sowie des

Fernmeldegesetzes und der Funker-Zeugnisverordnung;

b) Kenntnis und Handhabung der vom Generalsekretariat

des Weltnachrichtenvereines

herausgegebenen Verzeichnisse, Karten, soweit

diese Unterlagen auf den Flugfunkdienst

Anwendung finden.

2. Sonderbestimmungen für die Luftfahrt

a) Kenntnis der Bestimmungen über den

Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst;

b) Handhabung der Vorschriften und Behelfe

für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst;

c) Kenntnis der Bestimmungen des Schiffsicherheitsvertrages,

soweit sie auf den

Flugfunkdienst Anwendung finden.

3. Verkehrsgeographie

a) Kenntnis der allgemeinen Erdkunde (einschließlich

der wichtigsten Begriffe der

Kartographie, Ozeanographie und Meteorologie);

b) Kenntnis der Hauptschiffahrts- und Hauptluftfahrtswege;

c) Kenntnis der wichtigsten Linien des Weltfernmeldenetzes;

d) Kenntnis der Flugsicherungssysteme (Luftstraßen

und Fluginformationsbereiche).

4. Technische Kenntnisse

a) Theoretische Kenntnisse über

aa) Magnetismus, Elektrizität und elektrische

Schwingungen; Maßeinheiten,

bb) Schaltelemente, wie Widerstände, Kondensatoren,

Drosseln, deren Wirkung

und Aufbau,

cc) Stromversorgungsanlagen und deren

Schaltung, insbesondere Primär- und

Sekundärelemente, Generatoren, Umformer,

Gleich- und Wechselrichter,

dd) Erzeugung nieder- und hochfrequenter

Schwingungen, deren Verstärkung,

Tastung und Modulation,

ee) Sendeanlagen, Abstrahlung hochfrequenter

elektromagnetischer Schwingungen

durch ungerichtete und gerichtete

Antennen einschließlich Funkfeuer,

Sonderausführung von Antennen,

ff) Fortpflanzung (Übertragung) hochfrequenter

Schwingungen und Einfluß

von Frequenz, Erdoberfläche, Umgebung

der Sende- und der Empfangsstelle;

Funkstörer, Funkwetter und sonstige

Einflüsse auf die Empfangsgüte,

gg) Empfangsanlagen, Geradeaus- und

Überlagerungsempfänger, Hochfrequenz-,

Zwischenfrequenz- und Niederfrequenzverstärker,

Mischstufe und

Demodulator, Zusatzeinrichtungen für

Bandbreitenregelung, Fadingausgleich

u. dgl., Sonderausführung von Antennen,

hh) Funknavigationsanlagen, Aufbau und

Wirkungsweise,

ii) Meßgeräte, Meßmethoden und Meßschaltungen,

insbesondere für die Messung

von Strom, Spannung, Leistung,

Widerstand und Frequenz,

kk) Nebeneinrichtungen, wie Zeichengeber,

Tonquellen, Mikrophone, Kopfhörer,

Lautsprecher und Schreibgeräte;

b) Praktische Kenntnisse der

aa) Berechnung von Beispielen aus dem

unter a) aa, bb und ii angeführten

Stoff, soweit diese Beispiele bei der Bedienung,

Wartung und Reparatur der

unter b) bb genannten Anlagen anfallen

können,

bb) Inbetriebnahme, Einstellung, Bedienung,

Wartung einschließlich einfacher

Reparaturen der im Flugfunkdienst

verwendeten Anlagen,

cc) Flugfunknavigation ( Standortsbestimmung,

Streckennavigation, Anflug- beziehungsweise

Landeverfahren).

5. Fremdsprache

a) Kenntnis der englischen Sprache, hinreichendes

mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen.

b) Übersetzung kurzer Meldungen, wie sie im

Flugfunkdienst vorkommen, von der englischen

in die deutsche Sprache und umgekehrt.

6. Fertigkeiten

a) Fertigkeit in fehlerfreier Abgabe mit

Morsetaste und fehlerfreier Aufnahme mit

gut lesbarer Handschrift oder — beim Text

in offener Sprache — auch mit Schreibmaschine

aa) verschlüsselter Gruppen (Mischung

von Buchstaben, Ziffern und Satzzeichen)

mit einer Geschwindigkeit

von 16 Gruppen in der Minute und

bb) eines Textes in offener Sprache

mit einer Geschwindigkeit von

20 Wörtern in der Minute durch

je fünf Minuten. Jede verschlüsselte

Gruppe muß aus fünf Schriftzeichen

bestehen; hiebei zählt jede Ziffer

oder jedes Satzzeichen für zwei

Schriftzeichen. Das Wort in offener

Sprache muß durchschnittlich fünf

Buchstaben enthalten;

b) Fertigkeit in fehlerfreier Abgabe und fehlerfreier

Aufnahme im Telephonieverkehr

mit gut lesbarer Handschrift eines Textes

von 30 Wörtern in offener Sprache,

darunter mehrere Gruppen (Mischung von

Buchstaben, Ziffern und Satzzeichen) in

höchstens je fünf Minuten;

c) Praktische Durchführung des Funktelegraphieverkehrs

und des Funktelephonieverkehrs

in deutscher und englischer

Sprache.

§ 81. Theoretische Militär-Bordfunkerprüfung.

Gegenstände der theoretischen Militär-Bordfunkerprüfung

sind

a) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung;

b) Luftfahrtrecht, in dem Umfang wie es für

Bordfunker von Bedeutung ist (insbesondere

Luftverkehrsvorschriften und Rechtsvorschriften

für die Flugsicherung);

c) Bestimmungen über die Durchführung des

militärischen Bordfunkverkehrs (Vorschriften

über den taktischen Funkverkehr);

d) Verhaltensmaßregeln während des Fluges

im allgemeinen und unter besonderen Umständen,

insbesondere bei Notlandungen;

e) Erste Hilfe bei Unfällen.

§ 82. Praktische Militär-Bordfunkerprüfung.

Die praktische Militär-Bordfunkerprüfung besteht

darin, daß der Prüfling bei einem Prüfungsflug

a) Funkverbindung mit einer Flugsicherungsstelle

(Militärflugleitung) aufzunehmen,

wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten

und die aufgenommenen Weisungen

weiterzugeben beziehungsweise durchzuführen

hat und

b) den Funkverkehr mit einer militärischen

Funkstelle aufzunehmen und mindestens

zehn Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.

§ 83. Verlängerung und Erneuerung

der Gültigkeitsdauer des Militär-

Bordfunkerscheines.

(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

des Militär-Bordfunkerscheines hat der Inhaber

nachzuweisen, daß er während der letzten Gültigkeitsdauer

bei Flügen von insgesamt wenigstens

30 Stunden Dauer als Militär-Bordfunker

tätig war.

(2) Ist der Nachweis nach Abs. 1 nicht möglich,

ist für die Verlängerung oder Erneuerung der

Gültigkeitsdauer die praktische Militär-Bordfunkerprüfung

nach § 82 neuerlich abzulegen.

§ 84. Lehrbefähigung für Militär-

Bordfunker.

(1) Die Fähigkeit, Militär-Bordfunker theoretisch

und praktisch auszubilden, ist durch die

Eintragung „Bordfunklehrer" als Erweiterung

im Militär-Bordfunkerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Lehrbefähigung für Militär-Bordfunker sind

a) Nachweis der fachlichen Befähigung durch

Ablegung einer Prüfung gemäß § 24 (Militär-

Bordfunkerlehrprüfung) ;

b) Besitz eines gültigen Militär-Bordfunkerscheines

und

c) Durchführung der Aufgaben eines Militär-

Bordfunkers bei Flügen von insgesamt

mindestens 200 Stunden Dauer.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Lehrbefähigung für Militär-Bordfunker ist

die erfolgreiche Tätigkeit als Militär-Bordfunkerlehrer

während der letzten Gültigkeitsdauer erforderlich.

F. Der Militär-Bordtechnikerschein.

§ 85. Grundbefähigung für Militär-

Bordtechniker.

Die Grundbefähigung für Militär-Bordtechniker

ist die Fähigkeit, die technische Überwachung

von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung

an Bord von Militärluftfahrzeugen jener Type,

für welche eine Prüfung gemäß § 87 abgelegt

wurde, im Fluge durchzuführen.

§ 86. Voraussetzungen für die Ausstellung

eines Militär-Bordtechnikerscheines.

(1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines

Militär-Bordtechnikerscheines sind

a) erfolgreiche Beendigung eines Lehrverhältnisses

in einem der nachstehenden Gewerbe

Flugmotorenschlosser-, Metallflugzeugbau-,

Holzflugzeugbau-, Tischler-,

Elektromechaniker-, Schlosser-, Spengler-,

Maschinenbaugewerbe oder einem verwandten

Gewerbe;

b) Nachweis einer Tätigkeit von mindestens

zwei Jahren im technischen Wartungsdienst

eines Luftverkehrsunternehmens,

bei den Luftstreitkräften oder im technischen

Wartungsdienst eines Unternehmens

der Lüftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete

der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle

nach Beendigung eines Lehrverhältnisses

nach lit. a;

c) Durchführung der Aufgaben eines Bordtechnikers

unter Aufsicht eines Bordtechnikers

bei Flügen von insgesamt wenigstens

30 Stunden Gesamtflugdauer, davon

mindestens zehn Stunden während der

letzten zwölf Monate vor Beginn der Prüfung

nach lit. d, und

d) erfolgreiche Ablegung der Militär-Bordtechnikerprüfung

nach § 87.

(2) Die in Abs. 1 lit. a und b bezeichneten

Voraussetzungen können ersetzt werden durch

die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren

oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau,

Maschinenbau, Elektrotechnik oder für

ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im

technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens,

bei den Luftstreitkräften oder im

technischen Wartungsdienst eines Unternehmens

der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der

Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der

Dauer von wenigstens einem Jahr, davon mindestens

sechs Monate innerhalb der letzten zwei

Jahre vor Beginn der Prüfung nach Abs. 1 lit. d.

(3) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

kann in die nach Abs. 1 lit. b erforderliche

Zeit einen Zeitraum, in dem der Prüfling

an einschlägigen Lehrgängen (fliegertechnischer

Grundlehrgang, fliegertechnischer Unteroffizierslehrgang

Usw.) teilgenomemn hat, insoweit einrechnen,

als praktische Arbeiten im technischen

Wartungsdienst vorgenommen wurden.

§ 87. Militär-Bordtechnikerprüfung.

(1) Die Militär-Bordtechnikerprüfung besteht

aus einem theoretischen und einem praktischen

Teil.

(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung für

Militär-Bordtechniker sind

a) Betrieb von Luftfahrzeugen, insbesondere

der für die Grundbefähigung vorgesehenen

Type, unter Berücksichtigung der besonderen

Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde

(insbesondere Physik des

Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich

Instandsetzung von Flugwerk,

Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen,

Flugvorbereitung unter Berücksichtigung

der technischen Gegebenheiten

und der Wetterlage);

b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges

im allgemeinen und unter besonderen Umständen,

insbesondere bei Notlandungen;

c) Grundbegriffe der Luftnavigation;

d) Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik

und der Flugwetterkunde;

e) Luftfahrtrecht, soweit es für Militär-Bordtechniker

von Bedeutung ist;

f) Erste Hilfe bei Unfällen.

(3) Bei der praktischen Prüfung für Militär-

Bordtechniker hat der Prüfling auf einem Militärluftfahrzeug

jener Type, auf die sich die

Grundbefähigung erstrecken soll, die praktische

Beherrschung der in Abs. 2 lit. a und b bezeichneten

Gegenstände nachzuweisen.

§ 88. Typenerweiterung für Militär-

Bordtechniker.

(1) Die Fähigkeit, die Aufgaben eines Militär-

Bordtechnikers (§ 85) auch an Bord von Militärluftfahrzeugen

jener Typen, auf die sich die

Grundbefähigung nicht erstreckt, auszuüben, ist

als Erweiterung unter Angabe der hiefür in Betracht

kommenden Type im Militär-Bordtechnikerschein

einzutragen.

(2) Voraussetzung für die Eintragung einer

Typenerweiterung ist, daß der Militär-Bordtechniker

seine Fähigkeit bei einer theoretischen und

praktischen Zusatzprüfung unter besonderer Berücksichtigung

der für die Erweiterung vorgesehenen

Type nachweist. Für die theoretische

Zusatzprüfung gelten die Bestimmugen des § 86

Abs. 2 lit. a und b und für die praktische Zusatzprüfung

die Bestimmungen des § 86 Abs. 3

sinngemäß.

§ 89. Rollbefähigung für Militär-

Bordtechniker.

(1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge der im

Militär-Bordtechnikerschein sowohl unter der

Grundbefähigung als auch unter den Erweiterungen

eingetragenen Typen auf Landflächen beziehungsweise

auf Wasserflächen von Flugplätzen

mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise zu

fahren, ist als Erweiterung durch die Eintragung

„Rollbefähigung" im Militär-Bordtechnikerschein

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzung für die Eintragung der Erweiterung

nach Abs. 1 ist der Nachweis der fachlichen

Befähigung durch Ablegung einer praktischen

Zusatzprüfung nach § 110 Abs. 3.

§ 90. Verlängerung der Gültigkeitsdauer

des Militär-Bordtechnikerscheines.

Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der

Grundbefähigung (§ 85) und der Erweiterungen

(§§ 88 und 89) ist nachzuweisen, daß innerhalb

der letzten Gültigkeitsdauer insgesamt wenigstens

30 Stunden an Bord von Militärluftfahrzeugen,

davon wenigstens je zehn Stunden an Bord von

Luftfahrzeugen jener Type, für welche die Verlängerung

angestrebt wird, die Aufgaben eines

Bordtechnikers durchgeführt wurden.

§ 91. Lehrbefähigung für Militär-

Bordtechniker.

(1) Die Fähigkeit, Militär-Bordtechniker auszubilden,

ist als Erweiterung im Militär-Bordtechnikerschein

durch die Eintragung „Bordtechnikerlehrer"

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Lehrbefähigung für Militär-Bordtechniker sind

a) Nachweis der fachlichen Befähigung durch

Ablegung einer Prüfung gemäß § 24 (Militär-

Bordtechnikerlehrprüfung);

b) Besitz eines gültigen Militär-Bordtechnikerscheines

und

c) Durchführung der Aufgaben eines Militär-

Bordtechnikers bei Flügen von wenigstens

200 Stunden Gesamtflugdauer.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Erweiterung nach Abs. 1 ist der Nachweis

der erfolgreichen Tätigkeit als Bordtechnikerlehrer

während der letzten Gültigkeitsdauer erforderlich.

II. Hauptstück.

Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

(Bodenpersonal).

A. Technisches Bedienungspersonal.

1. Der Militär-Luftfahrzeugwartschein.

§ 92. Grundbefähigung für Militär-

Luftfahrzeugwarte.

(1) Die Grundbefähigung für Militär-Luftfahrzeugwarte

ist die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge

jener Type, für welche eine Prüfung gemäß § 94

abgelegt wurde, an Triebwerk oder Flugwerk

oder Bordausrüstung laufend zu überprüfen und

zu warten, geringfügige, die Lufttüchtigkeit nicht

beeinträchtigende Schäden auszubessern, geringfügige

Instandsetzungen durchzuführen, in beschränktem

Umfang Ersatzteile, Instrumente und

Geräte einzubauen beziehungsweise auszuwechseln

sowie Bescheinigungen nach Abs. 2 auszustellen

(einfache Instandhaltung von Militärluftfahrzeugen).

Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung

eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines

zu bescheinigen.

(2) Der Inhaber eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines

ist befähigt, über das Ergebnis einer

Überprüfung nach Durchführung der im Abs. 1

bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende

Durchführung der Wartung Bescheinigungen auszustellen

und die Flugklarheit von Militärluftfahrzeugen

auf Grund der laufenden Instandhaltungsarbeiten

zu bescheinigen.

(3) Die Grundbefähigung nach den Abs. 1 und 2

erstreckt sich nur auf die Type von Militärluftfahrzeugen,

für welche eine Prüfung zuerst abgelegt

worden ist (§ 94 Abs. 1).

§ 93. Voraussetzungen für die Ausstellung

eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines.

Voraussetzungen für die Ausstellung eines

Militär-Luftfahrzeugwartscheines sind

a) die erfolgreiche Beendigung eines der im

§ 86 Abs. 1 lit. a bezeichneten Lehrverhältnisse

oder die erfolgreiche Absolvierung

einer der im § 86 Abs. 2 bezeichneten Lehranstalten;

b) nach Vorliegen der Voraussetzungen nach

lit. a eine wenigstens zweijährige Tätigkeit

in der Wartung von Luftfahrzeugen; das

Bundesministerium für Landesverteidigung

kann in die zweijährige Wartungstätigkeit

einen Zeitraum, in dem der Prüfling an einschlägigen

Lehrgängen (fliegertechnischer

Grundlehrgang, fliegertechnischer Unteroffizierslehrgang

usw.) teilgenommen hat,

insoweit einrechnen, als praktische Arbeiten

im technischen Wartungsdienst vorgenommen

wurden, und

c) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach

§ 94.

§ 94. Prüfung für Militär-Luftfahrzeugwarte.

(1) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

für Militär-Luftfahrzeugwarte sind

a) Grundlagen des Aufbaues und der Wirkungsweise

von Luftfahrzeugen, insbesondere

der verwendeten Militärluftfahrzeuge

(Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung);

b) Methoden der Überprüfung des Aufbaues,

der Funktionsweise und der Wartung von

Militärluftfahrzeugen (Triebwerk, Flugwerk

und Bordausrüstung);

c) Luftfahrtrecht, soweit es für Militär-Luftfahrzeugwarte

von Bedeutung ist, insbesondere

die Rechtsvorschriften über den Betrieb

und die Wartung von Militärluftfahrzeugen.

(2) Die praktische Prüfung ist an einem Militärluftfahrzeug

jener Type abzulegen, auf das sich

die Grundbefähigung nach § 92 erstrecken soll,

wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1

lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen

ist.

§ 95. Erweiterungen der Grundbefähigung

für Militär-Luftfahrzeugwarte.

(1) Die Fähigkeit, die im § 92 bezeichneten

Arbeiten auch an Militärluftfahrzeugen anderer

Typen auszuführen, ist als Erweiterung im

Militär-Luftfahrzeugwartschein unter Angabe der

Type zu bescheinigen, wenn der Militär-Luftfahrzeugwart

seine fachliche Befähigung bei einer

praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Für

die Zusatzprüfung gilt § 94 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Grundbefähigung gemäß § 92 ist um

eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen

a) Flugwerk,

b) Triebwerk oder

c) Bordausrüstung

zu erweitern, wenn der Militär-Luftfahrzeugwart

seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung

nachgewiesen hat. Für die Zusatzprüfung

gilt § 94 sinngemäß unter besonderer Berücksichtigung

der für die Erweiterung vorgesehenen

Fachrichtung.

§ 96. Verlängerung der Gültigkeitsdauer

des Militär-Luftfahrzeugwartscheines.

(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines (Grundbefähigung,

Erweiterungen) ist nachzuweisen, daß

der Inhaber innerhalb der letzten Gültigkeitsdauer

(§ 14 Abs. 2) seines Militär-Luftfahrzeugwartscheines

insgesamt wenigstens sechs Monate

als Luftfahrzeugwart oder als Militär-Luftfahrzeugwart

beschäftigt war.

(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch

eine Überprüfung der fachlichen Befähigung

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 94 ersetzt werden.

2. Der Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse.

§ 97. Grundbefähigung für Militär-

Luftfahrzeugwarte I. Klasse.

(1) Die Grundbefähigung für Militär-Luftfahrzeugwarte

I. Klasse ist die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge

jener Type, für welche eine Prüfung

nach § 99 abgelegt wurde, an Triebwerk

oder Flugwerk oder Bordausrüstung laufend zu

überprüfen und zu warten, Schäden auszubessern,

Instandsetzungen durchzuführen und Ersatzteile,

Instrumente und Geräte einzubauen beziehungsweise

auszuwechseln oder diese Arbeiten zu überwachen

sowie Bescheinigungen nach Abs. 2 auszustellen

(qualifizierte Instandhaltung von

Militärluftfahrzeugen). Die Grundbefähigung ist

durch Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines

I. Klasse zu bescheinigen.

(2) Der Inhaber eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines

I. Klasse ist befähigt, über das Ergebnis

einer Überprüfung nach Durchführung der im

Abs. 1 bezeichneten Arbeiten sowie über die

laufende Durchführung der Wartung Bescheinigungen

auszustellen und die Flugklarheit von

Militärluftfahrzeugen auf Grund der laufenden

Instandhaltungsarbeiten zu bescheinigen.

(3) Die Grundbefähigung nach den Abs. 1 und 2

erstreckt sich nur auf die Type von Militärluftfahrzeugen,

für welche eine Prüfung zuerst abgelegt

worden ist (§ 99).

§ 98. Voraussetzungen für die Ausstellung

eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines

I. Klasse.

Voraussetzungen für die Ausstellung eines

Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse sind

a) Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines;

b) eine mindestens fünfjährige Praxis in der

Wartung von Luftfahrzeugen; bei Absolventen

von technischen Lehranstalten kann

das Bundesministerium für Landesverteidigung

die erforderliche Praxis auf mindestens

drei Jahre einschränken, wenn hinsichtlich

der fachlichen Befähigung des Anwärters

keine Bedenken bestehen. Für die Einrechnung

von Zeiträumen gilt § 93 lit. b sinngemäß;

und

c) die Ablegung einer Prüfung nach § 99.

§ 99. Prüfung für Militär-Luftfahrzeugwarte

I. Klasse.

(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind

die im § 94 Abs. 1 genannten in dem für Militär-

Luftfahrzeugwarte I. Klasse enstprechend erforderlichen

Ausmaß; bei der Prüfung ist ein

strenger Maßstab anzulegen.

(2) Die praktische Prüfung ist an einem Militärluftfahrzeug

jener Type abzulegen, auf die sich

die Grundbefähigung gemäß § 97 erstrecken soll,

wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1

und § 94 Abs. 1. lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände

nachzuweisen ist.

§ 100. Erweiterungen der Grundbefähigung

für Militär-Luftfahrzeugwarte

I. Klasse.

(1) Die Fähigkeit, die im § 97 bezeichneten

Arbeiten auch an Militärluftfahrzeugen anderer

Typen auszuführen, ist als Erweiterung im

Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse unter

Angabe der Type zu bescheinigen, wenn der Inhaber

seine fachliche Befähigung bei einer praktischen

Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Für die

Zusatzprüfung gilt § 99 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Grundbefähigung gemäß § 97 ist um

eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen

a) Flugwerk,

b) Triebwerk oder

c) Bordausrüstung

zu erweitern, wenn der Militär-Luftfahrzeugwart

I. Klasse seine fachliche Befähigung bei einer

Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Für die Zusatz-

prüfung gilt § 99 sinngemäß unter besonderer

Berücksichtigung der für die Erweiterung vorgesehenen

Fachrichtung.

§ 101. Verlängerung der Gültigkeitsdauer

des Militär-Luftfahrzeugwartschein

es I. Klasse.

(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse

(Grundbefähigung, Erweiterungen) ist nachzuweisen,

daß der Inhaber innerhalb der letzten

Gültigkeitsdauer (§ 14 Abs. 2) seines Militär-

Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse insgesamt

wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart

I. Klasse oder als Militär-Luftfahrzeugwart

I. Klasse beschäftigt war.

(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch

eine Überprüfung der fachlichen Befähigung

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

der §§ 94 beziehungsweise 99 ersetzt werden.

3. Der Militärluftfahrzeug-Werkmeisterschein.

(Flugwerk, Triebwerk oder Bordausrüstung.)

§ 102. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-

Werkmeister (Flugwerk,

Triebwerk oder Bordausrüstung).

(1) Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-

Werkmeister ist die Fähigkeit, die ordnungsmäßige

Durchführung aller Instandhaltungs-

und Instandsetzungsarbeiten, der

Auswechslung von Teilen,. Instrumenten oder

Geräten und die Durchführung befohlener Änderungen

an Flugwerk oder Triebwerk oder Bordausrüstung

von Militärluftfahrzeugen zu überwachen

und Bescheinigungen nach Abs. 2

auszustellen. Die Grundbefähigung ist durch

Ausstellung eines Militärluftfahrzeug- Werkmeisterscheines

zu bescheinigen.

(2) Der Inhaber eines Militärluftfahrzeug-

Werkmeisterscheines ist ferner befähigt, über die

Durchführung der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten

Bescheinigungen auszustellen.

§ 103. Voraussetzungen für die Ausstellung

eines Militärluftfahrzeug-

Werkmeisterscheines.

(1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines

Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines sind

a) Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines

I. Klasse mit mindestens zwei

Erweiterungen nach § 100 Abs. 1 innerhalb

einer Fachrichtung (Flugwerk, Triebwerk,

Bordausrüstung);

b) eine insgesamt mindestens einjährige Tätigkeit

als Militär-Luftfahrzeugwart I. Klasse

an verschiedenen Luftfahrzeugtypen;

c) im Anschluß an die Tätigkeit nach lit. b

der Besuch eines Luftfahrzeug-Werkmeisterlehrganges

und

d) die Ablegung einer Prüfung nach § 104.

(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b

können durch

a) einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gemäß

§ 147 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung

oder

b) die Meisterprüfung aus einem der im § 86

Abs. 1 lit. a angeführten Gewerbe oder den

erfolgreichen Besuch einer technischen Lehranstalt

sowie eine mindestens zweijährige

Praxis in der Fertigung, Instandhaltung

oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen

(Flugwerk, Triebwerk, Bordausrüstung)

ersetzt werden. Für die Einrechnung von Zeiträumen

gilt § 93 lit. b sinngemäß.

§ 104. Prüfung für Militärluftfahrzeug-Werkmeister.

(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind

die im § 94 Abs. 1 genannten unter Berücksichtigung

aller in Betracht kommenden Typen von

Militärluftfahrzeugen und der Luftfahrzeug-

Werkmeistertätigkeit.

(2) Die praktische Prüfung ist an mindestens

drei von der Prüfungskommission zu bestimmenden

Militärluftfahrzeugen verschiedener Typen

abzulegen, wobei die praktische Beherrschung der

in § 94 Abs. 1 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände

nachzuweisen ist.

§ 105. Erweiterungen der Grundbefähigung

für Militärluftfahrzeug-

Werkmeister.

Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-

Werkmeister ist um eine der Fachrichtungen

a) Flugwerk,

b) Triebwerk oder

c) Bordausrüstung

zu erweitern, wenn der Inhaber mindestens ein

Jahr lang an verschiedenen Luftfahrzeugtypen in

der angestrebten Fachrichtung gearbeitet hat, im

Anschluß an diese Tätigkeit einen der Fachrichtung

entsprechenden Luftfahrzeug-Werkmeisterlehrgang

besucht und durch Ablegung der Prüfung

nach § 104 seine fachliche Befähigung nachgewiesen

hat.

4. Der Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterschein.

§ 106. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-

Prüfmeister.

Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-

Prüfmeister ist die Fähigkeit, an Militärluftfahrzeugen

innerhalb der Fachrichtungen: Flugwerk,

Triebwerk oder Bordausrüstung

a) Prüfungen der in den §§ 92 Abs. 1 und

97 Abs. 1 angeführten Arbeiten, aller Instandhaltungs-

und Instandsetzungsarbeiten

sowie von Änderungen und Umrüstungen;

b) Kontrollarbeiten bei Störungen und Schäden;

c) Prüfungen des Zustandes und der Funktion

beziehungsweise der Flugklarheit Von Luftfahrzeugen,

der Bordausrüstung und der

Geräte am Boden und im Fluge durchzuführen

sowie

d) Prüfprotokolle und Bescheinigungen zu in

lit. a bis c umschriebenen Arbeiten auszufertigen.

Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung

eines Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheines zu

bescheinigen.

§ 107. Voraussetzungen für die Ausstellung

eines Militärluftfahrzeug-

Prüfmeisterscheines.

(1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines

Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheines sind

a) Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines

I. Klasse mit mindestens zwei

Erweiterungen nach § 100 Abs. 1;

b) eine insgesamt mindestens einjährige Tätigkeit

als Militär-Luftfahrzeugwart I. Klasse

an verschiedenen Luftfahrzeugtypen;

c) im Anschluß an die Tätigkeit nach lit. b

der Besuch eines Luftfahrzeug-Prüfmeisterlehrganges

und

d) die Ablegung einer Prüfung nach § 108.

(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a

und b können durch

a) einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gemäß

§ 147 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung

oder

b) die Meisterprüfung aus einem der im § 86

Abs. 1 lit. a angeführten Gewerbe oder den

erfolgreichen Besuch einer technischen Lehranstalt

sowie eine mindestens zweijährige

Praxis in der Fertigung, Instandhaltung

oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen

(Flugwerk, Triebwerk, Bordausrüstung)

ersetzt werden. Für die Einrechnung von Zeiträumen

gilt § 93 lit. b sinngemäß.

§ 108. Prüfung für Militärluftfahrzeug-

Prüfmeister.

(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind

die in § 94 Abs. 1 genannten unter Berücksichtigung

aller in Betracht kommenden Typen von

Militärluftfahrzeugen und der Luftfahrzeug-

Prüfmeistertätigkeit.

(2) Die praktische Prüfung ist an mindestens

drei von der Prüfungskommission zu bestimmenden

Militärluftfahrzeugen verschiedener Typen

abzulegen, wobei die praktische Beherrschung der

im § 94 Abs. 1 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände

nachzuweisen ist.

§ 109. Erweiterungen der Grundbefähigung

für Militärluftfahrzeug-

Prüfmeister.

Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-

Prüfmeister ist um eine der Fachrichtungen

a) Flugwerk,

b) Triebwerk oder

c) Bordausrüstung

zu erweitern, wenn der Inhaber mindestens ein

Jahr lang an verschiedenen Luftfahrzeugtypen in

der angestrebten Fachrichtung gearbeitet hat, im

Anschluß an diese Tätigkeit einen der Fachrichtung

entsprechenden Luftfahrzeug-Prüfmeisterlehrgang

besucht und durch Ablegung einer Prüfung

nach § 108 seine fachliche Befähigung nachgewiesen

hat.

5. Gemeinsame Bestimmungen für sonstiges militärisches

Luftfahrtpersonal.

§ 110. Rollbefähigung.

(1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge der im

Militärluftfahrt-Personalausweis sowohl unter

der Grundbefähigung als auch unter den Erweiterungen

eingetragenen Typen auf Landflächen

beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen

mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise

zu fahren, ist als Erweiterung durch die

Eintragung „Rollbefähigung" in den Militärluftfahrt-

Personalausweisen nach den §§ 92 bis 109

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzung für die Eintragung der Rollbefähigung

ist die erfolgreiche Ablegung einer

praktischen Zusatzprüfung (Rollprüfung).

(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung ist das

Militärluftfahrzeug über eine Strecke von wenigstens

200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche

beziehungsweise auf einer Wasserfläche zu rollen

beziehungsweise zu fahren, je ein Vollkreis nach

links und nach rechts auszuführen und an einer

von der Prüfungskommission zu bezeichnenden

Stelle abzustellen.

(4) Die Prüfung nach Abs. 3 ist mit Militärluftfahrzeugen

sämtlicher im Militärluftfahrt-Personalausweis

unter der Grundbefähigung und den

Erweiterungen eingetragenen Typen abzulegen.

B. Militär-Flugleitungspersonal.

1. Befähigung zur Ausübung des Fernmeldedienstes

bei Militärflugleitungen (Flugfernmeldebefähigung).

§ 111. Umfang der Befähigung.

(1) Die Fähigkeit, den „festen Fernmeldedienst

der Militärluftfahrt", das ist die Übermittlung

von Nachrichten und Meldungen

a) auf dem Fernschreibwege oder

b) durch Funkspruch oder Funk

zwischen Militärflugleitungen oder von einer

Militärflugleitung zu einer Flugsicherungsstelle

oder einer anderen Fernmeldestelle am Boden,

auszuführen, ist durch die Eintragung im Militär-

Flugleitungsausweis zu bescheinigen.

(2) Die Fähigkeit nach Abs. 1 lit. a ist durch die

Eintragung „Flugfernmeldebefähigung" und die

Befähigung nach Abs. 1 lit. b durch die Eintragung

„Flugfernmeldebefähigung (Funk)" im

Militär-Flugleitungsausweis zu bescheinigen.

§ 112. Voraussetzungen für die Eintragung

der Flugfernmeldebefähigung.

(1) Voraussetzungen für die Eintragung der

Flugfernmeldebefähigung sind

a) die Teilnahme an einem Flugfernmeldelehrgang

und

b) die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen

Prüfung nach Abs. 2 und einer praktischen

Prüfung nach Abs. 3.

(2) Bei der theoretischen Prüfung sind Kenntnisse

aus folgenden Sachgebieten nachzuweisen

a) eingehende Kenntnis der internationalen

und nationalen Flugfernmeldebestimmungen;

b) Handhabung der verwendeten Dienstbehelfe

und Kenntnis der darin für den

einfachen Flugfernmeldedienst enthaltenen

Bestimmungen;

c) Handhabung und Wirkungsweise der im

einfachen Flugfernmeldedienst verwendeten

Geräte;

d) Flugsicherungsverfahren, soweit diese für

den einfachen Flugfernmeldedienst von

Bedeutung sind;

e) Organisation und Verbindungen des internationalen

und österreichischen Flugfernmeldedienstes;

f) Organisation und Aufbau des Fernmeldedienstes

des Bundesheeres unter besonderer

Berücksichtigung der für die Militärluftfahrt

maßgeblichen Verbindungen;

g) Niederschrift eines Diktates in englischer

Sprache mit anschließender Übersetzung.

(3) Bei der praktischen Prüfung sind mittels

Fernschreibers (Zehnfingersystem) mindestens

während drei Minuten Dauer 240 Anschläge per

Minute fehlerfrei zu schreiben.

(4) Für die „Flugfernmeldebefähigung (Funk)"

ist überdies das Funker-Zeugnis 2. Klasse (§ 2

Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung) oder

die Ablegung der Funkerprüfung (§ 80) erforderlich.

2. Befähigung zum Flug-Abfertigungsdienst auf

Militärflugplätzen.

§ 113. Umfang der Tätigkeit.

(1) Der Flug-Abfertigungsdienst beinhaltet alle

mit der Flugberatung der Militärluftfahrer, der

Fluginformation, des festen Flugfernmeldedienstes

(§ 111 Abs. 1) und der Flug-Abfertigung

im Zusammenhang stehenden Agenden sowie die

Verständigung der zuständigen Stellen über Luftnotfälle

und Flugunfälle und die erforderliche

Unterstützung der Untersuchungsstellen.

(2) Die Befähigung ist durch die Eintragung

„Flug-Abfertigungsdienst" im Militär-Flugleitungsausweis

zu bescheinigen.

§ 114. Voraussetzungen für die Eintragung

der Befähigung zum Flug-

Abfertigungsdienst.

(1) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung Flug-Abfertigungsdienst sind

a) Besitz einer Fernmeldebefähigung gemäß

§ 111 Abs. 1 lit. a;

b) Verwendung im Flug-Abfertigungsdienst

während der Dauer von mindestens drei

Monaten unter Aufsicht eines Befähigten

und

c) erfolgreiche Ablegung einer theoretischen

Prüfung nach Abs. 2 und einer praktischen

Prüfung nach Abs. 3.

(2) Bei der theoretischen Prüfung sind Kenntnisse

aus folgenden Sachgebieten nachzuweisen

a) Kenntnis der internationalen und österreichischen

Flugsicherungsbestimmungen für

den Sichtflugbetrieb;

b) Grundsätze der Flugnavigation;

c) Kenntnisse über Funkhilfen für die Flugnavigation;

d) Flugberatungsdienst (Nachrichten für Luftfahrer

und Luftfahrtveröffentlichungen);

e) Handhabung der im Flugsicherungsdienst

eingeführten internationalen und österreichischen

Dienstbehelfe und Kenntnis der

darin für den Flug-Abfertigungsdienst enthaltenen

Bestimmungen;

f) Flugzeugtypenkunde, insbesondere hinsichtlich

aller Typen von Militärluftfahrzeugen

und deren Eigenschaften;

g) luftfahrtbehördliche Abfertigung;

h) Kenntnis der für den Flugsicherungsbetrieb

wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Luftfahrtgesetzes und der dazugehörigen

Verordnungen;

i) örtliche Vorschriften und Eigenheiten der

Verkehrsabwicklung auf Militärflugplätzen;

j) örtliche Geländemerkmale sowie Luftfahrthindernisse

bis 40 km Umkreis, und Funkhilfen

innerhalb 160 km Umkreis;

k) Beschreibung des Militärflugplatzes und

seiner Ausrüstungen;

1) Kenntnis sämtlicher Sicherheitsmaßnahmen

für die Bewegung von Luftfahrzeugen auf

dem Rollfeld.

(3) Bei der praktischen Prüfung ist nachzuweisen,

daß folgende Gebiete eingehend beherrscht

werden

a) Durchführung des Flugberatungsdienstes;

b) Handhabung und Wirkungsweise der örtlichen

Flugsicherungsanlagen;

c) Notverfahren, Such- und Rettungsdienst;

d) verfügbare Wettermeldungen und Wettervorhersagen.

3. Befähigung zum Flug-Verkehrsleitdienst der

Militärluftfahrt.

§ 115. Umfang der Befähigung.

(1) Der Flug-Verkehrsleitdienst der Militärluftfahrt

beinhaltet alle Tätigkeiten, welche der Kontrolle

und Sicherung von Bewegungen von Luftfahrzeugen

sowohl nach Sichtflug- als. auch nach

Instrumentenflugregeln dienen, einschließlich des

beweglichen Flugfernmeldedienstes, das ist die

Übermittlung von Meldungen zwischen Luftfahrzeugen

und Militärflugleitungen.

(2) Der Flug-Verkehrsleitdienst der Militärluftfahrt

wird eingeteilt in die

a) Platzflug-Verkehrsleitung (§ 116);

b) Anflug-Verkehrsleitung (§ 117);

c) Bereichsflug-Verkehrsleitung (§ 118).

(3) Die Befähigung zur Bereichsflug-Verkehrsleitung

(Abs. 2 lit. c) enthält auch die Befähigungen

zur Platzflug-Verkehrsleitung (Abs. 2

lit. a) und zur Anflug-Verkehrsleitung (Abs. 2

lit. b), die Befähigung zur Anflug-Verkehrsleitung

(Abs. 2 lit. b) auch die Befähigung zur

Platzflug-Verkehrsleitung (Abs. 2 lit. a).

(4) Die Befähigungen sind durch die Eintragungen

a) „Platzflug-Verkehrsleiter",

b) „Anflug-Verkehrsleiter",

c) „Bereichsflug-Verkehrsleiter"

im Militär-Flugleitungsausweis zu bescheinigen.

§ 116. Voraussetzungen für die Eintragung

der Befähigung Platzflug

-Verkehrsleiter.

(1) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung Platzflug-Verkehrsleiter sind

a) Befähigung zum Flug-Abfertigungsdienst

(§ 113);

b) Ausübung des Platzflug-Verkehrsleitdienstes

während einer Dauer von mindestens drei

Monaten unter Aufsicht eines Befähigten;

c) Ablegung einer Sprechfunkprüfung für den

Militär-Flugdienst nach § 34; die Herstellung

der Funkverbindung nach § 34 Abs. 3

hat dabei von einer Militärflugleitung aus

zu einem sich im Fluge befindenden Militärluftfahrzeug

zu erfolgen; die Sprechfunkprüfung

nach § 34 wird ersetzt durch das

Funker-Zeugnis 2. Klasse für den Flugfunkdienst

(§ 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung);

und

d) Ablegung einer theoretischen Prüfung nach

Abs. 2 und einer praktischen Prüfung nach

Abs. 3.

(2) Bei der theoretischen Prüfung sind genaue

Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten nachzuweisen

a) internationale und österreichische Flugsicherungsbestimmungen

für den Sichtflug- und

Instrumentenflugbetrieb;

b) Flugnavigation;

c) Funkhilfen für Flugnavigation, deren

grundsätzlicher Aufbau, Wirkungsweise und

Auswertung;

d) Flugwetterkunde;

e) Handhabung der im Flugsicherungsdienst

eingeführten internationalen und österreichischen

Dienstbehelfe und Kenntnis der

darin für den Flug-Verkehrsleitdienst enthaltenen

Bestimmungen;

f) Flugzeugtypenkunde, insbesondere hinsichtlich

deren Auswirkung auf den Flug-Verkehrsleitdienst;

g) Fluglehre und Triebwerkskunde;

h) örtliche Geländemerkmale sowie Luftfahrthindernisse

bis 40 km Umkreis und Funkhilfen

innerhalb 160 km Umkreis.

(3) Bei der praktischen Prüfung hat der Prüfling

seine fachliche Befähigung dadurch nachzuweisen,

daß er die Platzflug-Verkehrsleitung über

mindestens drei Luftfahrzeuge auf zwei verschie-

denen Frequenzen während einer Dauer von wenigstens

15 Minuten auszuüben hat, wobei ein

Luftfahrzeug nur mit optischen Signalmitteln zu

leiten ist.

(4) Bei Anwärtern, die Inhaber eines Militärflugzeugführer-

oder Militär-Hubschrauberführerscheines

sind oder waren (§§ 28 und 49), entfällt

das Erfordernis nach Abs. 1 lit. a und c.

§ 117. Voraussetzungen für die Eintragung

der Befähigung Anflug-

Verkehrsleiter.

(1) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung

Anflug-Verkehrsleiter sind

a) Befähigung zum Platzflug-Verkehrsleiter

(§ 116);

b) Ausübung des Anflug-Verkehrsleitdienstes

während einer Dauer von mindestens sechs

Monaten unter Aufsicht eines Befähigten

und

c) Ablegung einer theoretischen Prüfung nach

Abs. 2 und einer praktischen Prüfung nach

Abs. 3.

(2) Bei der theoretischen Prüfung sind Kenntnisse

aus folgenden Gegenständen nachzuweisen

a) Führung von Luftfahrzeugen in überwachten

Lufträumen und in Lufträumen

gemäß § 121 Luftfahrtgesetz;

b) sämtliche in Österreich möglichen Instrumentenanflug-

und Landeverfahren;

c) Flugmeteorologie;

d) Flugzeugtypenkunde unter besonderer Berücksichtigung

der Flugeigenschaften und

ihrer Auswirkung auf den Instrumentenflug;

e) Luftfahrtnavigation und -hilfsmittel;

f) Betriebsverfahren des Flug-Verkehrsleitdienstes.

(3) Bei der praktischen Prüfung sind mindestens

zwei Luftfahrzeuge von der Bereichsflug-Verkehrsleitung

zu übernehmen und jedes Luftfahrzeug

mit einem anderen Landeverfahren bis zur

Landung zu führen.

§ 118. Voraussetzungen für die Eintragung

der Befähigung Bereichsflug-

Verkehrsleiter.

(1) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung

Bereichsflug-Verkehrsleiter sind

a) Befähigung zum Anflug-Verkehrsleiter

(§ 117);

b) Ausübung des Bereichsflug-Verkehrsleitdienstes

während einer Dauer von mindestens

sechs Monaten unter Aufsicht eines

Befähigten und

c) Ablegung einer praktischen Prüfung nach

Abs. 2.

(2) Bei der praktischen Prüfung sind gleichzeitig

mindestens drei Luftfahrzeuge verschiedener

Typen und mit verschiedenen Geschwindigkeiten

a) auf ähnlichen Kursen und

b) auf verschiedenen Kursen

zu führen und der Anflug-Verkehrsleitung zu

übergeben.

4. Militär-Flugleiter.

§ 119. Umfang der Befähigung.

Die Fähigkeit, den gesamten Flugdienst auf

einem Militärflugplatz sowie den Flugdienst der

Militärluftfahrt auf einem Zivilflugplatz zu leiten

und zu überwachen, ist durch die Eintragung

„Flugleiter" im Militär-Flugleitungsausweis zu

bescheinigen.

§ 120. Voraussetzungen für die Eintragung

der Befähigung zum Militär-Flugleiter.

(1) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung

Militär-Flugleiter sind

a) abgeschlossene Ausbildung als Militärflugzeugführer

(§§ 28 ff.) oder Militär-Hubschrauberführer

(§§ 49 ff.);

b) Ausübung des Flugleitdienstes während

einer Dauer von mindestens sechs Monaten

unter Aufsicht eines Befähigten und

c) Ablegung einer theoretischen Prüfung nach

Abs. 2.

(2) Die theoretische Prüfung ist aus folgenden

Gegenständen abzulegen

a) Grundlegende Kenntnisse für den Flugleitdienst,

insbesondere

aa) Kenntnis des Luftfahrtgesetzes und der

auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen

Verordnungen,

bb) eingehende Kenntnis der internationalen

und österreichischen Flugsicherungsbestimmungen,

cc) Handhabung der im Flugsicherungsdienst

eingeführten internationalen

und nationalen Dienstbehelfe, Kenntnis

der darin für den Flug-Verkehrsleitdienst

enthaltenen Bestimmungen,

dd) Flugnavigation und grundsätzlicher

Aufbau, Wirkungsweise und Auswertung

der Navigationshilfsmittel,

ee) Flugwetterkunde,

ff) Flugzeugtypenkunde unter besonderer

Berücksichtigung der Flugeigenschaften,

gg) Niederschrift eines Diktates in englischer

Sprache mit anschließender Übersetzung;

b) Flugfernmeldewesen

aa) eingehende Kenntnis der internationalen

und nationalen Flugfernmeldebestimmungen,

bb) Handhabung und Wirkungsweise der

im Flugfemmeldedienst verwendeten

Geräte,

cc) Organisation und Verbindungen des

internationalen und nationalen Flugfernmeldedienstes

sowie der Militärflugleitungen;

c) Flugabfertigungswesen

aa) luftfahrtbehördliche Abfertigung und

Abfertigung durch Militärflugleitungen,

bb) Flugberatungsdienst (Nachrichten für

Luftfahrer, Nachrichten für Militärluftfahrer

und Luftfahrtveröffentlichungen),

cc) örtliche Vorschriften und Bestimmungen

sowie Eigenheiten der Verkehrsabwicklung

auf österreichischen Militärflugplätzen,

dd) örtliche Geländemerkmale der österreichischen

Militärflugplätze sowie

Luftfahrthindernisse bis 40 km Umkreis

und Funkhilfen innerhalb 160 km

Umkreis um diese Militärflugplätze,

ee) Beschreibung der österreichischen Militärflugplätze

und deren Ausrüstungen,

ff) Kenntnis der Sicherheitsmaßnahmen

für die Bewegung von Luftfahrzeugen

auf den Rollfeldern der österreichischen

Militärflugplätze;

d) Flugverkehrleitwesen

aa) Kenntnis über die Führung von Luftfahrzeugen

in überwachten Räumen

und Ausnahmebereichen,

bb) Kenntnisse sämtlicher Instrumentenanflug-

und Landeverfahren.

(3) Das Erfordernis nach Abs. 1 lit. a kann

ersetzt werden durch

a) eine abgeschlossene Ausbildung als Anflug-

Verkehrsleiter (§ 117) und

b) eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als

Anflug-Verkehrsleiter nach Ablegung der

Prüfung gemäß § 117 Abs. 2 und 3.

III. Hauptstück.

Übergangsbestimmungen.

§ 121. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Personen, die den Nachweis erbringen, daß

sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung für eine

in dieser Verordnung geregelte Tätigkeit ausgebildet

wurden, ist ein ihrer Ausbildung entsprechender

Militärluftfahrt-Personalausweis mit

allfälligen Erweiterungen auszustellen, wenn

a) die Verläßlichkeit und die körperliche und

geistige Eignung vorhanden sind;

b) die nach dieser Verordnung als Voraussetzung

für eine Befähigung beziehungsweise

Zulassung zu einer Prüfung erforderlichen

Leistungen zwischen dem 1. April 1956 und

dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung

erbracht wurden;

c) die nach dem 1. April 1956 vorläufig abgelegten

Prüfungen inhaltlich den in dieser

Verordnung geregelten entsprechen und

d) am Tage der Ausstellung des Militärluftfahrt-

Personalausweises die in dieser Verordnung

für die Verlängerungen vorgesehenen

fachlichen Erfordernisse gegeben

sind.

(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. d sind

bei Militärflugzeugführern und Militär-Hubschrauberführern

erfüllt, wenn innerhalb des

letzten Jahres, vom Tage der Ausstellung des

Militärluftfahrt-Personalausweises zurückgerechnet,

Flüge mit einer Gesamtzeit von 40 Stunden,

davon wenigstens fünf Stunden mit jeder Type,

durchgeführt wurden.

(3) In den nach Abs. 1 ausgestellten Militärflugzeugführerscheinen,

Militär-Hubschrauberführerscheinen

und Flugschülerausweisen ist als

Tag des Ablaufes der ersten Gültigkeitsdauer der

Tag einzutragen, an dem die Gültigkeitsdauer,

bezogen auf den Tag der zuletzt durchgeführten

Untersuchung oder Kontrolluntersuchung hinsichtlich

der Militärfliegertauglichkeit (§§ 11, 12),

ablaufen würde.

(4) Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung

geführte Militär-Flugbücher sind zu Ende zu

führen.

§ 122. Besondere Bestimmungen.

(1) Auf Personen, die vor dem 1. April 1956

als Militärluftfahrer in Verwendung standen und

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

als Militärluftfahrer bei den Luftstreitkräften

in Verwendung stehen, finden die Bestimmungen

des § 121 mit der Maßgabe Anwendung,

daß bei Fehlen einer der Voraussetzungen

des § 121 Abs. 1 lit. b oder c aus dem betreffendem

Gegenstand eine Zusatzprüfung bis spätestens

30. Juni 1961 nach den Bestimmungen dieser

Verordnung albzulegen beziehungsweise der

Nachweis über die Nachholung der Leistung zu

erbringen ist, sofern im folgenden nichts anderes

bestimmt wird. Bis diese Erfordernisse erfüllt

sind, ist der Umfang des Militärluftfahrerscheines

entsprechend einzuschränken.

(2) Die Verbandflugprüfung (§ 47) ist nicht

nachzuholen, wenn der Nachweis erbracht wird,

daß nach dem 1. April 1956 das Flugprogramm

nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 3 durchgeführt

und die für die Verlängerung erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt wurden.

(3) Das Erfordernis nach § 44 Abs. 3 lit. f bei

Militärflugzeugführern beziehungsweise nach § 60

Abs. 2 lit. d bei Militär-Hubschrauberführern

wird ersetzt durch den Nachweis der erfolgreichen

Ausbildung von drei Flugschülern für eine

Typenerweiterung oder für den Instrumentenflug

oder für den Verbandflug oder durch die erfolgreiche

Leitung der Ausbildung von Militärflugzeugführern

beziehungsweise Militär-Hubschrauberführern.

(4) Die Nachtsicht-Flugprüfung nach § 33

Abs. 2 ist nicht nachzuholen, wenn der Pilot seit

dem 1. April 1956 Nachtsicht-Flüge mit einer

Gesamtflugdauer von wenigstens sechs Stunden

und innerhalb der letzten zwölf Monate vor Inkrafttreten

dieser Verordnung wenigstens zehn

Nachtstarts und Nachtlandungen (§§ 68 bis 71

der Luftverkehrsregeln) durchgeführt hat.

(5) Die praktische Zusatzprüfung für die

Typenerweiterung der Grundbefähigung für

Militärflugzeugführer (§ 41) ist nicht nachzuholen,

wenn der Pilot mit dieser Type Flüge

mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens

20 Stunden und wenigstens 30 Landungen als

verantwortlicher Pilot durchgeführt hat.

§ 123. Übergangsbestimmungen hinsichtlich

der Zusammensetzung

der Prüfungskommission.

Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 dritter Satz

und Abs. 4 zweiter Satz sind nicht anzuwenden,

solange Prüfungskommissäre, die den Bestimmungen

dieser Verordnung entsprechen, nicht in

ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

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