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97_1958 AT

97. Kundmachung: Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Einkommensteuerrechtes durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Kundmachung: Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Einkommensteuerrechtes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

Erkenntnis vom 29: März 1958, Zl. G 1, 2, 3,

5, 29, 30/58, den § 26 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, sowie

den § 26 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

vom 27. Feber 1939, Deutsches RGBl. I S. 297,

und den auf der Stufe eines Gesetzes stehenden

§ 19 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

vom 7. Dezember 1941, Deutsches

RGBl. I S. 751, diese letzteren Bestimmungen

im Anwendungsbereich des § 106 Abs. 2

des Einkommensteuergesetzes 1953, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1958 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht

wieder in Kraft.

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