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97. Bundesgesetz: Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Bundesgesetz: Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Hauptstück.

§ 1. (1) Südtiroler und Kanaltaler im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind alle Personen nichtitalienischer

Sprachzugehörigkeit, die in den

durch den Staatsvertrag von Saint-Germain en

Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/

1920, zu Italien gekommenen Teilen Tirols oder

Kärntens heimatberechtigt, im Zeitpunkt der

deutsch-italienischen Umsiedlungsaktion dort ansässig

waren und in Durchführung dieser Umsiedlungsaktion

abgewandert sind.

(2) Als Kanaltaler im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten auch die in der bei Tarvis gelegenen

Gemeinde Weißenfels heimatberechtigten

und im Zeitpunkt der deutsch-italienischen Umsiedlungsaktion

dort ansässigen Personen, wenn

sie von dieser Umsiedlungsaktion erfaßt worden

sind.

(3) Personen, die, ohne von der im Abs. 1 bezeichneten

Umsiedlungsaktion erfaßt worden zu

sein, aus Gründen, die sich aus ihrer Sprachzugehörigkeit

ergeben haben, aus Italien abgewandert

sind, kann die Gleichstellung mit den Südtirolern

und Kanaltalern gewährt werden, wenn

dies wegen der altösterreichischen Herkunft ihrer

Familie oder sonstiger persönlicher Bindungen an

Österreich billig erscheint.

§ 2. (1) Die folgenden Bestimmungen finden auf

diejenigen Südtiroler und Kanaltaler Anwendung,

die vor der Umsiedlung (Abwanderung) in

einem italienischen öffentlichen Dienstverhältnis

oder in einem italienischen öffentlichen Ruhestandsverhältnis

gestanden sind, wenn sie seit

1. Dezember 1952 ihren ordentlichen Wohnsitz

im Gebiet der Republik Österreich haben und im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

a) auf Grund einer vorläufigen Verwendung

bei einer Dienststelle des Bundes monatliche

Bezugsvorschüsse vom Bund erhalten haben

oder

b) monatliche Ruhegenußvorschüsse vom Bund

erhalten haben.

(2) Die folgenden Bestimmungen finden ferner

— soweit die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

für eine Versorgung gegeben sind —

auf die Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten

Personen Anwendung, wenn entweder der

Verstorbene vom 1. Dezember 1952 bis zu seinem

Ableben seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet

der Republik Österreich hatte, oder, falls der

Verstorbene diesen Stichtag nicht erlebt hat, der

Hinterbliebene seit 1. Dezember 1952 seinen

ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik

Österreich hat und in beiden Fällen der Hinterbliebene

bzw. der Verstorbene im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes monatliche

Versorgungsgenußvorschüsse vom Bund erhalten

hat.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen

eines ordentlichen Wohnsitzes im

Gebiet der Republik Österreich und des Empfanges

von Bezugs-, Ruhegenuß- beziehungsweise

Versorgungsgenußvorschüssen gelten nicht für

Kriegsgefangene, für Internierte und für im Rahmen

der Familienzusammenführung mit Zustimmung

der österreichischen Behörden nach

Österreich eingereisten Südtiroler und Kanaltaler,

die erst nach ihrer Entlassung aus der

Kriegsgefangenschaft oder Einreise nach Österreich

ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der

Republik Österreich begründet und seither beibehalten

haben.

(4) Erhält eine der in den Abs. 1 oder 2 genannten

Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes nur deshalb vom Bund

keine Bezugs-, Ruhegenuß- beziehungsweise Versorgungsgenußvorschüsse,

weil ein gesetzliches

Hindernis entgegenstand, so werden diese Personen

nach Wegfall dieses Hindernisses so behandelt,

wie wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes einen solchen Vorschuß

bezogen hätten.

§ 3. (1) Auf den im § 2 umschriebenen Personenkreis

sind die Vorschriften des Beamten-

Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, mit

den Änderungen anzuwenden, die sich aus diesem

Bundesgesetz ergeben.

(2) Die Übernahme in den Dienst-, Ruhe- oder

Versorgungsstand ist jedenfalls zu versagen, wenn

in der Person Gründe vorliegen, die die Versagung

zur Herstellung der Gleichbehandlung mit

österreichischen öffentlichen Bediensteten oder

Pensionsempfängern geboten erscheinen lassen.

§ 4. Die Übernahme in den österreichischen

Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand setzt den

Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft

voraus.

§ 5. (1) Bei Anwendung des Beamten-Überleitungsgesetzes

tritt an Stelle des 4. März 1933

der 12. November 1918 und an Stelle des

13. März 1938 der 23. Juni 1939. Für die Anwendung

der §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2 des

Beamten-Überleitungsgesetzes treten an Stelle

des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft

die italienische Staatsbürgerschaft,

für die Anwendung des § 4 Abs. 3 und des § 10

Abs. 1 und 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes

an Stelle der Voraussetzung eines österreichischen

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Voraussetzung

eines italienischen öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnisses.

(2) Der „alte Dienstposten" im Sinne der Anlage

zu Abschnitt VI des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/

1947, oder gleichartiger Überleitungsbestimmungen

ist von der Behörde festzusetzen, wobei auf

die dienstrechtliche Stellung des Bediensteten am

23. Juni 1939 und auf die entsprechende Laufbahn

eines vergleichbaren österreichischen Bediensteten

Bedacht zu nehmen ist.

(3) Bei der Festsetzung der dienstrechtlichen

Stellung nach Abs. 2 sowie bei der Anrechnung

von Vordienstzeiten für die Bemessung eines

Ruhe- oder Versorgungsgenusses sind altösterreichische

öffentliche Dienstzeiten und die in

Italien zurückgelegten öffentlichen Dienstzeiten

den ihnen entsprechenden österreichischen öffentlichen

Dienstzeiten gleichzuhalten.

(4) Ein in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenes

besonderes Anstellungserfordernis wird

durch einen Studiengang, eine Prüfung oder eine

Praxis, die ein Südtiroler oder Kanaltaler in der

Zeit vom 12. November 1918 bis 27. April 1945

abgelegt oder zurückgelegt hat, ersetzt, wenn das

zuständige Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt feststellt, daß der

Studiengang, die Prüfung oder die Praxis vollen

Ersatz bieten. Bieten der Studiengang, die Prüfung

oder die Praxis keinen vollen Ersatz für das

besondere Anstellungserfordernis, so kann vom

zuständigen Bundesministerium die Ablegung

einer entsprechenden Ergänzungsprüfung binnen

einer angemessenen Frist bewilligt werden.

(5) Die im § 1 bezeichneten Personen, die in

das Dienst- oder Ruhestandsverhältnis übernommen

wurden oder werden, dürfen den früher

innegehabten Amtstitel nicht weiterführen. Personen,

die nach diesem Bundesgesetz in das Ruhestandsverhältnis

übernommen werden, führen

den Amtstitel, der sich aus ihrer nach Abs. 2 festgesetzten

dienstrechtlichen Stellung unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen über die

Amtstitel ergibt.

§ 6. (1) Die Übernahme in den österreichischen

Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand bedarf

eines Ansuchens; dieses Ansuchen ist binnen sechs

Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

von Empfängern von Bezugsvorschüssen bei der

Dienstbehörde, von Empfängern von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen bei der diese Vorschüsse anweisenden

Dienststelle einzubringen. Die sechsmonatige

Frist kann auf Ansuchen erstreckt werden.

Für die im § 2 Abs. 3 und 4 genannten Personen

läuft die sechsmonatige Frist vom Zeitpunkt

der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes

im Gebiet der Republik Österreich beziehungsweise

vom Zeitpunkt des Wegfalles des gesetzlichen

Hindernisses.

(2) Das Ansuchen hat insbesondere den Nachweis

des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft

oder der Einbringung des Gesuches um

ihre Verleihung zu enthalten.

(3) Personen, die innerhalb dieser Frist um die

Übernahme nicht ansuchen, verlieren jeden

Rechtsanspruch auf Grund dieses Bundesgesetzes.

Ihnen vorläufig angewiesene Bezugs-, Ruhegenuß-

oder Versorgungsgenußvorschüsse sind

einzustellen.

(4) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann

jedoch von der Versäumung der im Abs. 1 genannten

Frist Nachsicht erteilt werden.

(5) Zur Entscheidung über Ansuchen auf Grund

dieses Bundesgesetzes ist jenes Bundesministerium

berufen, in dessen Bereich der Südtiroler oder

Kanaltaler in vorläufiger Dienstverwendung

steht, beziehungsweise jenes Bundesministerium,

von dem oder von dessen nachgeordneten Dienststellen

ihm oder seinen Hinterbliebenen Ruhegenuß-

oder Versorgungsgenußvorschüsse zuerkannt

worden sind. Vor der Ensscheidung ist das

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und

mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.

(6) Ist auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1

bis 5 die Zuständigkeit keines Bundesministeriums

gegeben, so ist das Bundeskanzleramt im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen zur Entscheidung berufen.

§ 7. (1) Die sich aus der Übernahme in den

Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand ergebenden

Bezüge werden — sofern sich aus anderen

gesetzlichen Bestimmungen kein späterer Zeitpunkt

ergibt — für die Zeit ab 1. Jänner 1954

festgesetzt und flüssiggemacht.

(2) Für die Zeit vor dem 1. Jänner 1954 können

Ansprüche, die über die für diese Zeit vorgesehenen

monatlichen Bezugs-, Ruhegenuß- oder

Versorgungsgenußvorschüsse hinausgehen, nicht

geltend gemacht werden.

§ 8. (1) Bei Südtirolern und Kanaltalern,

die vor der Umsiedlung (Abwanderung) in einem

italienischen öffentlichen Dienstverhältnis oder in

einem italienischen öffentlichen Ruhestandsverhältnis

gestanden sind und die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes entweder nach den

Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes

in ein Dienst- oder Ruhestandsverhältnis zum

Bund aufgenommen worden sind, ist auf Grund

der österreichischen Dienstrechtsvorschriften

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes die dienstrechtliche

Stellung einschließlich der Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Bemessung eines Ruhe- oder

Versorgungsgenusses neu festzusetzen. Das gleiche

gilt sinngemäß für die versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen solcher Südtiroler und Kanaltaler.

(2) Hiebei kann bei Beamten der allgemeinen

Verwaltung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes einen höheren als den sich

nach § 5 Abs. 2 und 3 ergebenden Vergleichsposten

im Sinne des § 60 Gehaltsüberleitungsgesetz

innehaben oder einen solchen Dienstposten

aus Anlaß der Neufestsetzung der dienstrechtlichen

Stellung erlangen, vom zuständigen Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

ein Tag festgesetzt beziehungsweise

neu festgesetzt werden, der für die Bestimmung

der Gehaltsstufen auf diesem Dienstposten

maßgebend ist.

(3) Auf andere als im Abs. 2 genannte Bedienstete

sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden. Hiebei gelten die Bestimmungen

über die Festsetzung der Gehaltsstufen

auch für die Festsetzung der Dienstzulagenstufen

der Richter und staatsanwaltschaftlichen Beamten

sowie der Wachebeamten.

(4) Bei Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 finden

die §§ 6 und 7 sinngemäß Anwendung.

II. Hauptstück.

§ 9. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 dieses

Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für jene

Südtiroler und Kanaltaler, die nach dem

26. April 1945

a) auf Grund einer vorläufigen Verwendung

als Lehrer (Kindergärtnerinnen) an Volks-,

Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder

land- oder forstwirtschaftlichen Fachschulen

oder Kindergärten, soweit diese Anstalten

nicht vom Bund erhalten werden, monatliche

Bezugsvorschüsse oder monatliche

Ruhegenußvorschüsse erhalten, sowie für

Hinterbliebene (§ 2 Abs. 2) nach solchen

Personen;

b) nicht in Verwendung genommen worden

sind, im italienischen Dienst zuletzt an

einer Schule (Kindergarten) tätig waren, die

einer der in lit. a genannten Schulen (Kindergärten)

entspricht, und monatliche

Ruhegenußvorschüsse erhalten, sowie für

Hinterbliebene (§ 2 Abs. 2) nach solchen

Personen.

(2) Die Bestimmungen des § 8 dieses Bundesgesetzes

gelten sinngemäß auch für Südtiroler

und Kanaltaler, die nach dem 26. April 1945 im

Hinblick auf eine Verwendung als Lehrer (Kindergärtnerin)

an den im Abs. 1 lit. a genannten

Schulen (Kindergärten) in ein Dienst-, Ruhe-

oder Versorgungsstandsverhältnis übernommen

oder aufgenommen worden sind.

§ 10. (1) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes

auf den im § 9 umschriebenen Personenkreis

tritt an die Stelle des Bundes

a) in den Fällen des § 9 Abs. 1 lit. a das Bundesland,

bei dem der Südtiroler oder

Kanaltaler in vorläufiger Verwendung

steht oder zuletzt in vorläufiger Verwendung

gestanden ist;

b) in den Fällen des § 9 Abs. 1 lit. b das Bundesland,

in dessen Gebiet der Südtiroler

oder Kanaltaler am 1. Dezember 1952

seinen ordentlichen Wohnsitz hatte beziehungsweise,

sofern der Südtiroler oder

Kanaltaler zum letztgenannten Zeitpunkt

bereits verstorben war, seine Hinterbliebenen

ihren ordentlichen Wohnsitz hatten;

c) in den Fällen des § 9 Abs. 2 das Bundesland,

in dessen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstandsverhältnis

der Südtiroler

oder Kanaltaler steht.

(2) An die Stelle der nach dem I. Hauptstück zuständigen

Dienstbehörden des Bundes treten bei

der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf den

im § 9 umschriebenen Personenkreis die auf

Grund der landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen

Dienstbehörden für die Landeslehrer.

III. Hauptstück.

§ 11. (1) Mit der Vollziehung des I. Hauptstückes

dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem

Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich

der Erlassung von Durchführungsverordnungen

und in allen grundsätzlichen Angelegenheiten

in dienstrechtlichen Belangen das Bundeskanzleramt,

in pensionsrechtlichen Belangen

das Bundesministerium für Finanzen betraut, im

übrigen das nach seinem sachlichen Wirkungsbereich

in Betracht kommende Bundesministerium.

(2) Mit der Vollziehung des II. Hauptstückes

dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Bundesländern

obliegt, das Bundesministerium für

Unterricht, hinsichtlich der Lehrer an land- und

forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen jedoch

das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft betraut, und zwar beide im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt, soweit

es sich um dienstrechtliche Belange, und im Ein-

vernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen,

soweit es sich um pensionsrechtliche Belange

handelt.

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