97. Bundesgesetz: Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Hauptstück.
§ 1. (1) Südtiroler und Kanaltaler im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind alle Personen nichtitalienischer
Sprachzugehörigkeit, die in den
durch den Staatsvertrag von Saint-Germain en
Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/
1920, zu Italien gekommenen Teilen Tirols oder
Kärntens heimatberechtigt, im Zeitpunkt der
deutsch-italienischen Umsiedlungsaktion dort ansässig
waren und in Durchführung dieser Umsiedlungsaktion
abgewandert sind.
(2) Als Kanaltaler im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten auch die in der bei Tarvis gelegenen
Gemeinde Weißenfels heimatberechtigten
und im Zeitpunkt der deutsch-italienischen Umsiedlungsaktion
dort ansässigen Personen, wenn
sie von dieser Umsiedlungsaktion erfaßt worden
sind.
(3) Personen, die, ohne von der im Abs. 1 bezeichneten
Umsiedlungsaktion erfaßt worden zu
sein, aus Gründen, die sich aus ihrer Sprachzugehörigkeit
ergeben haben, aus Italien abgewandert
sind, kann die Gleichstellung mit den Südtirolern
und Kanaltalern gewährt werden, wenn
dies wegen der altösterreichischen Herkunft ihrer
Familie oder sonstiger persönlicher Bindungen an
Österreich billig erscheint.
§ 2. (1) Die folgenden Bestimmungen finden auf
diejenigen Südtiroler und Kanaltaler Anwendung,
die vor der Umsiedlung (Abwanderung) in
einem italienischen öffentlichen Dienstverhältnis
oder in einem italienischen öffentlichen Ruhestandsverhältnis
gestanden sind, wenn sie seit
1. Dezember 1952 ihren ordentlichen Wohnsitz
im Gebiet der Republik Österreich haben und im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
a) auf Grund einer vorläufigen Verwendung
bei einer Dienststelle des Bundes monatliche
Bezugsvorschüsse vom Bund erhalten haben
oder
b) monatliche Ruhegenußvorschüsse vom Bund
erhalten haben.
(2) Die folgenden Bestimmungen finden ferner
— soweit die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
für eine Versorgung gegeben sind —
auf die Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten
Personen Anwendung, wenn entweder der
Verstorbene vom 1. Dezember 1952 bis zu seinem
Ableben seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet
der Republik Österreich hatte, oder, falls der
Verstorbene diesen Stichtag nicht erlebt hat, der
Hinterbliebene seit 1. Dezember 1952 seinen
ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik
Österreich hat und in beiden Fällen der Hinterbliebene
bzw. der Verstorbene im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes monatliche
Versorgungsgenußvorschüsse vom Bund erhalten
hat.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen
eines ordentlichen Wohnsitzes im
Gebiet der Republik Österreich und des Empfanges
von Bezugs-, Ruhegenuß- beziehungsweise
Versorgungsgenußvorschüssen gelten nicht für
Kriegsgefangene, für Internierte und für im Rahmen
der Familienzusammenführung mit Zustimmung
der österreichischen Behörden nach
Österreich eingereisten Südtiroler und Kanaltaler,
die erst nach ihrer Entlassung aus der
Kriegsgefangenschaft oder Einreise nach Österreich
ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der
Republik Österreich begründet und seither beibehalten
haben.
(4) Erhält eine der in den Abs. 1 oder 2 genannten
Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes nur deshalb vom Bund
keine Bezugs-, Ruhegenuß- beziehungsweise Versorgungsgenußvorschüsse,
weil ein gesetzliches
Hindernis entgegenstand, so werden diese Personen
nach Wegfall dieses Hindernisses so behandelt,
wie wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes einen solchen Vorschuß
bezogen hätten.
§ 3. (1) Auf den im § 2 umschriebenen Personenkreis
sind die Vorschriften des Beamten-
Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, mit
den Änderungen anzuwenden, die sich aus diesem
Bundesgesetz ergeben.
(2) Die Übernahme in den Dienst-, Ruhe- oder
Versorgungsstand ist jedenfalls zu versagen, wenn
in der Person Gründe vorliegen, die die Versagung
zur Herstellung der Gleichbehandlung mit
österreichischen öffentlichen Bediensteten oder
Pensionsempfängern geboten erscheinen lassen.
§ 4. Die Übernahme in den österreichischen
Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand setzt den
Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
voraus.
§ 5. (1) Bei Anwendung des Beamten-Überleitungsgesetzes
tritt an Stelle des 4. März 1933
der 12. November 1918 und an Stelle des
13. März 1938 der 23. Juni 1939. Für die Anwendung
der §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2 des
Beamten-Überleitungsgesetzes treten an Stelle
des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft
die italienische Staatsbürgerschaft,
für die Anwendung des § 4 Abs. 3 und des § 10
Abs. 1 und 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes
an Stelle der Voraussetzung eines österreichischen
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Voraussetzung
eines italienischen öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses.
(2) Der „alte Dienstposten" im Sinne der Anlage
zu Abschnitt VI des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/
1947, oder gleichartiger Überleitungsbestimmungen
ist von der Behörde festzusetzen, wobei auf
die dienstrechtliche Stellung des Bediensteten am
23. Juni 1939 und auf die entsprechende Laufbahn
eines vergleichbaren österreichischen Bediensteten
Bedacht zu nehmen ist.
(3) Bei der Festsetzung der dienstrechtlichen
Stellung nach Abs. 2 sowie bei der Anrechnung
von Vordienstzeiten für die Bemessung eines
Ruhe- oder Versorgungsgenusses sind altösterreichische
öffentliche Dienstzeiten und die in
Italien zurückgelegten öffentlichen Dienstzeiten
den ihnen entsprechenden österreichischen öffentlichen
Dienstzeiten gleichzuhalten.
(4) Ein in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenes
besonderes Anstellungserfordernis wird
durch einen Studiengang, eine Prüfung oder eine
Praxis, die ein Südtiroler oder Kanaltaler in der
Zeit vom 12. November 1918 bis 27. April 1945
abgelegt oder zurückgelegt hat, ersetzt, wenn das
zuständige Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt feststellt, daß der
Studiengang, die Prüfung oder die Praxis vollen
Ersatz bieten. Bieten der Studiengang, die Prüfung
oder die Praxis keinen vollen Ersatz für das
besondere Anstellungserfordernis, so kann vom
zuständigen Bundesministerium die Ablegung
einer entsprechenden Ergänzungsprüfung binnen
einer angemessenen Frist bewilligt werden.
(5) Die im § 1 bezeichneten Personen, die in
das Dienst- oder Ruhestandsverhältnis übernommen
wurden oder werden, dürfen den früher
innegehabten Amtstitel nicht weiterführen. Personen,
die nach diesem Bundesgesetz in das Ruhestandsverhältnis
übernommen werden, führen
den Amtstitel, der sich aus ihrer nach Abs. 2 festgesetzten
dienstrechtlichen Stellung unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen über die
Amtstitel ergibt.
§ 6. (1) Die Übernahme in den österreichischen
Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand bedarf
eines Ansuchens; dieses Ansuchen ist binnen sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
von Empfängern von Bezugsvorschüssen bei der
Dienstbehörde, von Empfängern von Ruhe- oder
Versorgungsgenüssen bei der diese Vorschüsse anweisenden
Dienststelle einzubringen. Die sechsmonatige
Frist kann auf Ansuchen erstreckt werden.
Für die im § 2 Abs. 3 und 4 genannten Personen
läuft die sechsmonatige Frist vom Zeitpunkt
der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes
im Gebiet der Republik Österreich beziehungsweise
vom Zeitpunkt des Wegfalles des gesetzlichen
Hindernisses.
(2) Das Ansuchen hat insbesondere den Nachweis
des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft
oder der Einbringung des Gesuches um
ihre Verleihung zu enthalten.
(3) Personen, die innerhalb dieser Frist um die
Übernahme nicht ansuchen, verlieren jeden
Rechtsanspruch auf Grund dieses Bundesgesetzes.
Ihnen vorläufig angewiesene Bezugs-, Ruhegenuß-
oder Versorgungsgenußvorschüsse sind
einzustellen.
(4) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann
jedoch von der Versäumung der im Abs. 1 genannten
Frist Nachsicht erteilt werden.
(5) Zur Entscheidung über Ansuchen auf Grund
dieses Bundesgesetzes ist jenes Bundesministerium
berufen, in dessen Bereich der Südtiroler oder
Kanaltaler in vorläufiger Dienstverwendung
steht, beziehungsweise jenes Bundesministerium,
von dem oder von dessen nachgeordneten Dienststellen
ihm oder seinen Hinterbliebenen Ruhegenuß-
oder Versorgungsgenußvorschüsse zuerkannt
worden sind. Vor der Ensscheidung ist das
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und
mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.
(6) Ist auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1
bis 5 die Zuständigkeit keines Bundesministeriums
gegeben, so ist das Bundeskanzleramt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen zur Entscheidung berufen.
§ 7. (1) Die sich aus der Übernahme in den
Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand ergebenden
Bezüge werden — sofern sich aus anderen
gesetzlichen Bestimmungen kein späterer Zeitpunkt
ergibt — für die Zeit ab 1. Jänner 1954
festgesetzt und flüssiggemacht.
(2) Für die Zeit vor dem 1. Jänner 1954 können
Ansprüche, die über die für diese Zeit vorgesehenen
monatlichen Bezugs-, Ruhegenuß- oder
Versorgungsgenußvorschüsse hinausgehen, nicht
geltend gemacht werden.
§ 8. (1) Bei Südtirolern und Kanaltalern,
die vor der Umsiedlung (Abwanderung) in einem
italienischen öffentlichen Dienstverhältnis oder in
einem italienischen öffentlichen Ruhestandsverhältnis
gestanden sind und die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes entweder nach den
Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes
in ein Dienst- oder Ruhestandsverhältnis zum
Bund aufgenommen worden sind, ist auf Grund
der österreichischen Dienstrechtsvorschriften
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes die dienstrechtliche
Stellung einschließlich der Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Bemessung eines Ruhe- oder
Versorgungsgenusses neu festzusetzen. Das gleiche
gilt sinngemäß für die versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen solcher Südtiroler und Kanaltaler.
(2) Hiebei kann bei Beamten der allgemeinen
Verwaltung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes einen höheren als den sich
nach § 5 Abs. 2 und 3 ergebenden Vergleichsposten
im Sinne des § 60 Gehaltsüberleitungsgesetz
innehaben oder einen solchen Dienstposten
aus Anlaß der Neufestsetzung der dienstrechtlichen
Stellung erlangen, vom zuständigen Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
ein Tag festgesetzt beziehungsweise
neu festgesetzt werden, der für die Bestimmung
der Gehaltsstufen auf diesem Dienstposten
maßgebend ist.
(3) Auf andere als im Abs. 2 genannte Bedienstete
sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden. Hiebei gelten die Bestimmungen
über die Festsetzung der Gehaltsstufen
auch für die Festsetzung der Dienstzulagenstufen
der Richter und staatsanwaltschaftlichen Beamten
sowie der Wachebeamten.
(4) Bei Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 finden
die §§ 6 und 7 sinngemäß Anwendung.
II. Hauptstück.
§ 9. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 dieses
Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für jene
Südtiroler und Kanaltaler, die nach dem
26. April 1945
a) auf Grund einer vorläufigen Verwendung
als Lehrer (Kindergärtnerinnen) an Volks-,
Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder
land- oder forstwirtschaftlichen Fachschulen
oder Kindergärten, soweit diese Anstalten
nicht vom Bund erhalten werden, monatliche
Bezugsvorschüsse oder monatliche
Ruhegenußvorschüsse erhalten, sowie für
Hinterbliebene (§ 2 Abs. 2) nach solchen
Personen;
b) nicht in Verwendung genommen worden
sind, im italienischen Dienst zuletzt an
einer Schule (Kindergarten) tätig waren, die
einer der in lit. a genannten Schulen (Kindergärten)
entspricht, und monatliche
Ruhegenußvorschüsse erhalten, sowie für
Hinterbliebene (§ 2 Abs. 2) nach solchen
Personen.
(2) Die Bestimmungen des § 8 dieses Bundesgesetzes
gelten sinngemäß auch für Südtiroler
und Kanaltaler, die nach dem 26. April 1945 im
Hinblick auf eine Verwendung als Lehrer (Kindergärtnerin)
an den im Abs. 1 lit. a genannten
Schulen (Kindergärten) in ein Dienst-, Ruhe-
oder Versorgungsstandsverhältnis übernommen
oder aufgenommen worden sind.
§ 10. (1) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes
auf den im § 9 umschriebenen Personenkreis
tritt an die Stelle des Bundes
a) in den Fällen des § 9 Abs. 1 lit. a das Bundesland,
bei dem der Südtiroler oder
Kanaltaler in vorläufiger Verwendung
steht oder zuletzt in vorläufiger Verwendung
gestanden ist;
b) in den Fällen des § 9 Abs. 1 lit. b das Bundesland,
in dessen Gebiet der Südtiroler
oder Kanaltaler am 1. Dezember 1952
seinen ordentlichen Wohnsitz hatte beziehungsweise,
sofern der Südtiroler oder
Kanaltaler zum letztgenannten Zeitpunkt
bereits verstorben war, seine Hinterbliebenen
ihren ordentlichen Wohnsitz hatten;
c) in den Fällen des § 9 Abs. 2 das Bundesland,
in dessen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstandsverhältnis
der Südtiroler
oder Kanaltaler steht.
(2) An die Stelle der nach dem I. Hauptstück zuständigen
Dienstbehörden des Bundes treten bei
der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf den
im § 9 umschriebenen Personenkreis die auf
Grund der landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen
Dienstbehörden für die Landeslehrer.
III. Hauptstück.
§ 11. (1) Mit der Vollziehung des I. Hauptstückes
dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich
der Erlassung von Durchführungsverordnungen
und in allen grundsätzlichen Angelegenheiten
in dienstrechtlichen Belangen das Bundeskanzleramt,
in pensionsrechtlichen Belangen
das Bundesministerium für Finanzen betraut, im
übrigen das nach seinem sachlichen Wirkungsbereich
in Betracht kommende Bundesministerium.
(2) Mit der Vollziehung des II. Hauptstückes
dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Bundesländern
obliegt, das Bundesministerium für
Unterricht, hinsichtlich der Lehrer an land- und
forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen jedoch
das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft betraut, und zwar beide im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt, soweit
es sich um dienstrechtliche Belange, und im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen,
soweit es sich um pensionsrechtliche Belange
handelt.