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97. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Sozialversicherungs - Überleitungsgesetz

1953, BGBl. Nr. 99, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 3. Dezember 1953, BGBl. Nr. 13/

1954, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 83 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) In der Krankenversicherung der Rentner

der Invaliden- und Angestellten(Pensions)versicherung

sowie in der knappschaftlichen Krankenversicherung

der Rentner für die freiwillig

Weiterversicherten setzt das Bundesministerium

für soziale Verwaltung den Beitrag auf begründeten

Antrag des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger im Rahmen

des Erforderlichen fest. Der Beitrag darf den

Betrag von S 24'20 monatlich, für die Jahre 1953

und 1954 von 30 S monatlich nicht übersteigen;

die Festsetzung des Beitrages in einer Höhe von

mehr als S 24'20 monatlich ist vorzunehmen,

wenn der jeweilige Krankenversicherungsträger

nachweist, daß die Aufwendungen für die Krankenversicherung

der Rentner diesen Betrag übersteigen

und die allgemeine finanzielle Lage des

Trägers der Krankenversicherung dies begründet.

Die Träger der Invaliden- und Angestellten(Pensions)

versicherung zahlen den Beitrag zur Krankenversicherung

der zu ihnen zuständigen Rentner

an die örtlich und sachlich zuständige Gebiets-

beziehungsweise Landwirtschaftskrankenkasse

ein. Der von den Trägern der Invaliden-

und Angestellten(Pensions)versicherung von der

Rente einzubehaltende Betrag wird mit monatlich

S 4'40 festgesetzt."

2. § 112 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Personen, die in der Zeit vom 4. März

1933 bis 9. April 1945 aus politischen Gründen

— außer wegen nationalsozialistischer Betätigung

— oder religiösen Gründen oder aus Gründen

der Abstammung in ihren sozialversicherungs-

rechtlichen Verhältnissen einen Nachteil

erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen

der §§ 113, 114 Abs. 1 bis 3 und 5,

115 bis 117, Personen, die aus den angeführten

Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 114

Abs. 4 und 5, 114 a, 114 b und 1,17 begünstigt."

3. § 114 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Personen, die in der im § 112 Abs. 1 angeführten

Zeit aus einem der dort angeführten

Gründe ausgewandert sind, können für die Zeiten

der Auswanderung, längstens aber für die

Zeit bis 31. Dezember 1945, durch Nachzahlung

von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Invaliden-

und Angestelltenversicherung sowie in der

knappschaftlichen Rentenversicherung erwerben.

Für die Höhe der Beiträge und Steigerungsbeträge

ist § 31 Abs. 1 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes,

BGBl. Nr. 86/1952, entsprechend

anzuwenden. Für die Abstattung der nachzuzahlenden

Beiträge gilt Abs. 2 zweiter bis

letzter Satz entsprechend."

4. Nach § 114 sind ein § 114 a und ein § 114 b

folgenden Wortlautes einzufügen

„§ 114 a. (1) Rentenansprüche mit Ausnahme

des Anspruches auf Knappschaftssold ruhen beim

Auslandsaufenthalt begünstigter österreichischer

Staatsbürger (§ 112 Abs. 1) ab 1. Mai 1950 von

dem Zeitpunkt an nicht, in dem der Berechtigte

— abgesehen von den Empfängern einer Witwen- oder

Waisenrente — das 65. Lebensjahr, bei

Frauen das 60. Lebensjahr vollendet hat. Bei

Renten aus der Invalidenversicherung wird auch

der Grundbetrag gewährt.

(2) Abs. 1 gilt bei Zutreffen der übrigen dort

angeführten Voraussetzungen auch für ehemalige

österreichische Staatsbürger, die nach der Auswanderung

die Staatsbürgerschaft eines fremden

Staates erworben und hiedurch die österreichische

Staatsbürgerschaft verloren haben.

(3) Zu Renten, die nach Abs. 1 oder 2 nicht

ruhen, werden auch die Zuschläge nach den Anpassungsgesetzen

und die Ernährungszulage gewährt,

und zwar die Ernährungszulage ohne Anwendung

der in den einschlägigen Vorschriften

enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß,

Nichtgebühr bei Verpflegung in einer Anstalt

oder zu Lasten eines Dritten und über ihre

Herabsetzung, im nachstehenden Ausmaß

(4) Die nach den vorstehenden Absätzen zu gewährenden

Leistungen können in den Aufenthaltsstaat

des Berechtigten nur nach Maßgabe der

Vorschriften der österreichischen Devisengesetzgebung

überwiesen werden.

(5) Die Begünstigung nach Abs. 1 bis 3 wird

nicht gewährt, wenn sich der Berechtigte nach

dem 31. Dezember 1954 länger als drei Jahre

im Inland aufgehalten hat und dann wieder seinen

Aufenthalt ins Ausland verlegt.

§ 114 b. Österreichischen Staatsbürgern, die in

der im § 112 Abs. 1 angeführten Zeit aus einem

der dort angeführten Gründe ausgewandert sind

und nach der Auswanderung die Staatsbürgerschaft

eines fremden Staates erworben und hiedurch

die österreichische Staatsbürgerschaft verloren

haben, sind die in den §§ 10 und 11 Z. 4

des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes,

BGBl. Nr. 86/1952, angeführten Ersatzzeiten bei

Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen anzurechnen."

5. Im § 117 Abs. 2 hat die Bezeichnung „§§ 113

bis 115" zu lauten „§§ 113, 114 und 115" und

ist unter Ersatz des Punktes durch einen Strichpunkt

anzufügen: „für Anträge auf die Begünstigung

nach § 114 Abs. 4 und 5 tritt an die Stelle

der sechsmonatigen Frist eine solche von einem

Jahr."

6. Im § 117 Abs. 3 hat die Bezeichnung „§§ 113

bis 116" zu lauten „§§ 113, 114 Abs. 1 bis 3

und 5, 115 und 116."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft

a) mit dem 1. Jänner 1953 hinsichtlich des

Art. I Z. 1,

b) mit dem der Kundmachung folgenden Tag

hinsichtlich des Art. I Z. 2 bis 6.

(2) Bis zum Wirksamkeitsbeginn einer Neufestsetzung

der Beiträge zur Krankenversicherung

der Rentner gemäß § 83 Abs. 4 des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 99,

in der Fassung des Art. I Z. 1 sind die Beiträge

an die einzelnen Träger der Krankenversicherung

in der im Zeitpunkte der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes festgesetzten Höhe zu entrichten.

(3) Anträge, die auf Grund des § 114 Abs. 4

oder 5 in der Fassung der 7. Novelle, BGBl.

Nr. 190/1951, gestellt worden sind, werden durch

die Vorschrift des Art. I Z. 3 nicht berührt.

(4) Von dem sich aus den Rentennachzahlungen

gemäß Art. I Z. 4 für die Zeit vom 1. Mai 1950

bis 31. Dezember 1953 ergebenden Aufwand, soweit

dieser nicht durch den vom Bund gemäß

§ 85 Abs. 3 lit. b des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 99, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1953,

BGBl. Nr. 13/1954, zu leistenden Beitrag gedeckt

ist, trägt der Bund ein Viertel.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des Art. II Abs. 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

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