97. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Sozialversicherungs - Überleitungsgesetz
1953, BGBl. Nr. 99, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 3. Dezember 1953, BGBl. Nr. 13/
1954, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 83 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) In der Krankenversicherung der Rentner
der Invaliden- und Angestellten(Pensions)versicherung
sowie in der knappschaftlichen Krankenversicherung
der Rentner für die freiwillig
Weiterversicherten setzt das Bundesministerium
für soziale Verwaltung den Beitrag auf begründeten
Antrag des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger im Rahmen
des Erforderlichen fest. Der Beitrag darf den
Betrag von S 24'20 monatlich, für die Jahre 1953
und 1954 von 30 S monatlich nicht übersteigen;
die Festsetzung des Beitrages in einer Höhe von
mehr als S 24'20 monatlich ist vorzunehmen,
wenn der jeweilige Krankenversicherungsträger
nachweist, daß die Aufwendungen für die Krankenversicherung
der Rentner diesen Betrag übersteigen
und die allgemeine finanzielle Lage des
Trägers der Krankenversicherung dies begründet.
Die Träger der Invaliden- und Angestellten(Pensions)
versicherung zahlen den Beitrag zur Krankenversicherung
der zu ihnen zuständigen Rentner
an die örtlich und sachlich zuständige Gebiets-
beziehungsweise Landwirtschaftskrankenkasse
ein. Der von den Trägern der Invaliden-
und Angestellten(Pensions)versicherung von der
Rente einzubehaltende Betrag wird mit monatlich
S 4'40 festgesetzt."
2. § 112 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Personen, die in der Zeit vom 4. März
1933 bis 9. April 1945 aus politischen Gründen
— außer wegen nationalsozialistischer Betätigung
— oder religiösen Gründen oder aus Gründen
der Abstammung in ihren sozialversicherungs-
rechtlichen Verhältnissen einen Nachteil
erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 113, 114 Abs. 1 bis 3 und 5,
115 bis 117, Personen, die aus den angeführten
Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 114
Abs. 4 und 5, 114 a, 114 b und 1,17 begünstigt."
3. § 114 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Personen, die in der im § 112 Abs. 1 angeführten
Zeit aus einem der dort angeführten
Gründe ausgewandert sind, können für die Zeiten
der Auswanderung, längstens aber für die
Zeit bis 31. Dezember 1945, durch Nachzahlung
von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Invaliden-
und Angestelltenversicherung sowie in der
knappschaftlichen Rentenversicherung erwerben.
Für die Höhe der Beiträge und Steigerungsbeträge
ist § 31 Abs. 1 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes,
BGBl. Nr. 86/1952, entsprechend
anzuwenden. Für die Abstattung der nachzuzahlenden
Beiträge gilt Abs. 2 zweiter bis
letzter Satz entsprechend."
4. Nach § 114 sind ein § 114 a und ein § 114 b
folgenden Wortlautes einzufügen
„§ 114 a. (1) Rentenansprüche mit Ausnahme
des Anspruches auf Knappschaftssold ruhen beim
Auslandsaufenthalt begünstigter österreichischer
Staatsbürger (§ 112 Abs. 1) ab 1. Mai 1950 von
dem Zeitpunkt an nicht, in dem der Berechtigte
— abgesehen von den Empfängern einer Witwen- oder
Waisenrente — das 65. Lebensjahr, bei
Frauen das 60. Lebensjahr vollendet hat. Bei
Renten aus der Invalidenversicherung wird auch
der Grundbetrag gewährt.
(2) Abs. 1 gilt bei Zutreffen der übrigen dort
angeführten Voraussetzungen auch für ehemalige
österreichische Staatsbürger, die nach der Auswanderung
die Staatsbürgerschaft eines fremden
Staates erworben und hiedurch die österreichische
Staatsbürgerschaft verloren haben.
(3) Zu Renten, die nach Abs. 1 oder 2 nicht
ruhen, werden auch die Zuschläge nach den Anpassungsgesetzen
und die Ernährungszulage gewährt,
und zwar die Ernährungszulage ohne Anwendung
der in den einschlägigen Vorschriften
enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß,
Nichtgebühr bei Verpflegung in einer Anstalt
oder zu Lasten eines Dritten und über ihre
Herabsetzung, im nachstehenden Ausmaß
(4) Die nach den vorstehenden Absätzen zu gewährenden
Leistungen können in den Aufenthaltsstaat
des Berechtigten nur nach Maßgabe der
Vorschriften der österreichischen Devisengesetzgebung
überwiesen werden.
(5) Die Begünstigung nach Abs. 1 bis 3 wird
nicht gewährt, wenn sich der Berechtigte nach
dem 31. Dezember 1954 länger als drei Jahre
im Inland aufgehalten hat und dann wieder seinen
Aufenthalt ins Ausland verlegt.
§ 114 b. Österreichischen Staatsbürgern, die in
der im § 112 Abs. 1 angeführten Zeit aus einem
der dort angeführten Gründe ausgewandert sind
und nach der Auswanderung die Staatsbürgerschaft
eines fremden Staates erworben und hiedurch
die österreichische Staatsbürgerschaft verloren
haben, sind die in den §§ 10 und 11 Z. 4
des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes,
BGBl. Nr. 86/1952, angeführten Ersatzzeiten bei
Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen anzurechnen."
5. Im § 117 Abs. 2 hat die Bezeichnung „§§ 113
bis 115" zu lauten „§§ 113, 114 und 115" und
ist unter Ersatz des Punktes durch einen Strichpunkt
anzufügen: „für Anträge auf die Begünstigung
nach § 114 Abs. 4 und 5 tritt an die Stelle
der sechsmonatigen Frist eine solche von einem
Jahr."
6. Im § 117 Abs. 3 hat die Bezeichnung „§§ 113
bis 116" zu lauten „§§ 113, 114 Abs. 1 bis 3
und 5, 115 und 116."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft
a) mit dem 1. Jänner 1953 hinsichtlich des
Art. I Z. 1,
b) mit dem der Kundmachung folgenden Tag
hinsichtlich des Art. I Z. 2 bis 6.
(2) Bis zum Wirksamkeitsbeginn einer Neufestsetzung
der Beiträge zur Krankenversicherung
der Rentner gemäß § 83 Abs. 4 des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 99,
in der Fassung des Art. I Z. 1 sind die Beiträge
an die einzelnen Träger der Krankenversicherung
in der im Zeitpunkte der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes festgesetzten Höhe zu entrichten.
(3) Anträge, die auf Grund des § 114 Abs. 4
oder 5 in der Fassung der 7. Novelle, BGBl.
Nr. 190/1951, gestellt worden sind, werden durch
die Vorschrift des Art. I Z. 3 nicht berührt.
(4) Von dem sich aus den Rentennachzahlungen
gemäß Art. I Z. 4 für die Zeit vom 1. Mai 1950
bis 31. Dezember 1953 ergebenden Aufwand, soweit
dieser nicht durch den vom Bund gemäß
§ 85 Abs. 3 lit. b des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 99, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1953,
BGBl. Nr. 13/1954, zu leistenden Beitrag gedeckt
ist, trägt der Bund ein Viertel.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des Art. II Abs. 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.